Entscheidung
1 StR 205/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:010920B1STR205
10mal zitiert
11Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:010920B1STR205.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 205/20 vom 1. September 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 1. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Osnabrück vom 28. November 2019 a) im Schuldspruch dahin gefasst, dass die Angeklagten je- weils der Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnun- gen in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung in acht Fällen schuldig sind; b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet ver- worfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit- tel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen "Beihilfe in acht Fällen zur Fälschung technischer Aufzeichnungen in Tateinheit mit Steuerhinterzie- hung" verurteilt, und zwar den Angeklagten F. zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten 1 - 3 - H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Zudem hat es – im Wege der erweiterten Einziehung – gegen den Angeklagten F. die Einziehung beschlagnahmten Bargeldes in Höhe von 680.285 € angeordnet. Die hiergegen gerichteten, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Tenor des angefochtenen Urteils ist dahin klarzustellen, dass die Angeklagten auch bezüglich der Steuerhinterziehung der Beihilfe schuldig sind (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 AO, § 27 StGB; vgl. insbesondere UA S. 105) und die Steuerstraftaten nicht als (Mit-)Täter begingen. Im Übrigen fehlt es in der Beweiswürdigung zwar an einer verständlichen geschlossenen Darstellung des Einlassungsverhaltens der Angeklagten in der Hauptverhandlung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19 Rn. 6; vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 3 f.; vom 13. März 2019 – 1 StR 520/18 Rn. 10 und vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Einlassung 2 Rn. 2 f.). Es bleibt unklar, ob und wie sich die Angeklagten, insbesondere der Angeklagte H. , zu den einzelnen Tatvorwürfen eingelassen haben. Auf dieser Darstellungslücke beruht der Schuldspruch indes nicht. Denn der Beweiswürdigung ist noch zu entnehmen, dass der Angeklagte F. zumindest bezüglich der Programmierung der von ihm an Restaurantinhaber vertriebenen Software, die er darauf auslegte, die vollständige buchhalterische Aufzeichnung der Ausgangsumsätze zu vermeiden, geständig war. Davon abgesehen stellt sich insgesamt die Beweislage ange- sichts des ausreichend dokumentierten Einsatzes der Manipulationssoftware und aufgrund der die Beteiligung des Angeklagten H. belegenden Tele- fonate als erdrückend dar. 2 3 - 4 - 2. Die Strafzumessung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Insoweit führt der aufgezeigte Darstellungsmangel zu einem durchgreifen- den Rechtsfehler: Das – bereits nach der rudimentären Darstellung als das Verfahren durch- aus abkürzendes und als weitgehend zu wertendes – Teilgeständnis des Ange- klagten F. wäre als strafbestimmender Zumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2019 – 2 StR 589/18 Rn. 15; vom 22. Mai 2018 – 4 StR 598/17 Rn. 11 und vom 28. Januar 2014 – 4 StR 502/13 Rn. 3 mwN; Urteil vom 1. August 2018 – 2 StR 42/18 Rn. 5 f.). Solches ist der Strafzumessung auch ihrem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen, insbesondere nicht etwa der Erwägung über das Zurverfügungstellen von Passwörtern und der Erleichterung der Ermittlungsarbeiten (UA S. 105). Aufgrund der Darstellungslücke (1. b)) kann der Senat nicht überprüfen, ob die Strafzumessung bezüglich des Mitangeklag- ten H. unter einem gleichen Erörterungsmangel leidet. 4 5 - 5 - 3. Daher sind alle Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben aufrecht erhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatge- richt darf seiner Strafzumessung neue Feststellungen zugrunde legen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Raum Jäger Bellay RinBGH Dr. Hohoff befindet sich im Urlaub und ist des- halb an der Unterschrifts- leistung gehindert. Raum Leplow Vorinstanz: Oldenburg, LG, 28.11.2019 - 950 Js 25231/18 2 KLs 2/19 6