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Entscheidung

4 StR 110/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:310724B4STR110
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:310724B4STR110.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 110/24 vom 31. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Gesundheitsschädigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog be- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. November 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffen- den Fällen entfällt. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Hehlerei in Tat- einheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen „mit schwerer Gesundheitsschädi- gung“ sowie in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei rechtlich zu- sammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo- naten verurteilt und Maßregeln hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen 1 - 3 - Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie erzielt den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Auf die Sachrüge hat die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu entfallen, weil ihr ein Verfah- renshindernis entgegensteht. Es liegt weder ein Strafantrag der Nebenkläger oder ihres Dienstvorgesetzten (§ 77a Abs. 1 StGB) vor, noch hat die Staatsan- waltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB). Zwar kann Letzteres auch konkludent erfolgen. Hie- ran fehlt es entgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegend aber. Dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Verweisung des zunächst bei dem Amtsgericht – Schöffengericht – angeklagten Verfahrens an das Schwurgericht beantragt hat, kommt ein Erklärungswert dahin, dass die Verletzungen der Ne- benkläger auch unter dem Gesichtspunkt des § 229 StGB verfolgt werden soll- ten, ersichtlich nicht zu. Der Verweisungsantrag ist von der Staatsanwaltschaft vielmehr ausdrücklich darauf gestützt worden, dass sich der Angeklagte „des ver- suchten Mordes jeweils in Tateinheit mit gefährlichen Eingriffs in den Straßen- verkehr, mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, mit verbotenem Kraftfahr- zeugrennen, mit gefährlicher Körperverletzung, mit schwerer Körperverletzung und mit versuchter Hehlerei“ strafbar gemacht habe. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Land- gericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung 2 3 4 - 4 - in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Das Landgericht hat die Begehung der fahrlässigen Körperverletzungen als solche nicht strafschärfend berücksichtigt; seine Erwägung, dass der Ange- klagte mehrere Straftatbestände verwirklicht hat, bleibt schon im Hinblick auf das weitere abgeurteilte Delikt (versuchte Hehlerei) zutreffend. Auch der zulasten des Angeklagten gewürdigte Gesichtspunkt, dass bei den Nebenklägern durch die Kollision des Pkw des Angeklagten mit ihrem Fahrzeug schwere – über das zur Verwirklichung des § 315d Abs. 5 StGB erforderliche Maß hinausgehende – Ver- letzungsfolgen eingetreten sind, ist unabhängig von der Strafverfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung zutreffend, wie ohnehin der Unrechtsgehalt der Tat von der Schuldspruchänderung unberührt bleibt. 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4. Wegen des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belas- ten (§ 473 Abs. 4 StPO). Er hat auch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Deren Berechtigung zum Anschluss, die der Senat nachzuprüfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 3 StR 214/20 Rn. 4 mwN), be- stand schon deshalb, weil die Tat unter anderem als gefährliche Körperverlet- zung angeklagt war (§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Die Voraussetzungen des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO sind unbeschadet der Schuldspruchänderung durch den Se- nat gegeben, denn die Verurteilung betrifft denselben geschichtlichen Vorgang, aus dem sich die Anschlussberechtigung ergibt, und die Vorschrift des § 315d Abs. 2 StGB dient auch dem Schutz der dort genannten Individualrechtsgüter der Nebenkläger (vgl. – zu § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB – BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20, BVerfGE 160, 284, 325 und 335). Ob dies 5 6 - 5 - – ebenso wie bei § 315b, § 315c StGB – nur eine Nebenwirkung gegenüber dem primär bezweckten Schutz des Allgemeininteresses an der Sicherheit des Stra- ßenverkehrs darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10 Rn. 10 mwN), ist für die Kostentragungspflicht unerheblich (vgl. zu § 315b StGB BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05 Rn. 3). Quentin Bartel Maatsch Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 30.11.2023 - 22 Ks 8/23 228 Js 30142/22