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Entscheidung

VIII ZB 44/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090920BVIIIZB44
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090920BVIIIZB44.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 44/19 vom 9. September 2020 In dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2020 durch die Richterin Wiegand als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2019 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780019141720 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit am 15. Mai 2019 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben erhob die Beklagte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandes- gerichts Stuttgart - 9. Zivilsenat - vom 12. April 2019 (9 U 269/18). Diese wurde mit Senatsbeschluss vom 24. September 2019 auf Kosten der Beklagten ver- worfen. Mit Kostenrechnung vom 9. Oktober 2019 wurden gegenüber der Be- klagten Gerichtskosten in Höhe von 482 € zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit einer als "Einwendung gegen die Geldforderung" bezeichneten Eingabe vom 3. August 2020. 1 2 - 3 - II. Die Eingabe der Beklagten vom 3. August 2020 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 1 f.; vom 3. Juli 2008 - V ZB 38/08, WuM 2008, 623). Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5 mwN). III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verlet- zung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als sol- ches wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegange- ne Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, BeckRS 2017, 139513 Rn. 10). Einwendungen gegen den Kostenansatz erhebt die Beklagte nicht. Sie macht vielmehr sinngemäß geltend, ein Gericht dürfe nach dem deutschen Grundgesetz keine Kosten für eine Beschwerde erheben. Zudem ist der Kostenansatz zutreffend. Rechtsfehlerfrei wurden für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ausgehend von dem festgesetzten Streitwert (9.137,33 €) gemäß § 34 GKG in Verbindung mit Nr. 1820 des Kostenverzeich- nisses in Anlage 1 des GKG Gerichtskosten in Höhe von 482 € ermittelt. 3 4 5 6 7 - 4 - IV. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Wiegand Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.10.2018 - 8 O 305/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.04.2019 - 9 U 269/18 - 8