OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 U 269/18

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0412.9U269.18.00
1mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2018, Aktenzeichen 8 O 305/17, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.137,33 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2018, Aktenzeichen 8 O 305/17, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.137,33 € festgesetzt. 1. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig und deshalb gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Eine Berufung ist gemäß § 520 Abs. 1 ZPO zwingend zu begründen, wobei § 520 Abs. 2 ZPO vorsieht, dass die Begründung binnen zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber binnen fünf Monaten nach der Verkündung bei Gericht eingehen muss. Im Streitfall ist das landgerichtliche Urteil dem Beklagtenvertreter am 29.10.2018 zugestellt worden. Die sonach am 31.12.2018 ablaufende Berufungsbegründungsfrist wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20.12.2018 auf den 28.02.2018 verlängert. Bis dahin ist eine Berufungsbegründung allerdings nicht eingegangen. Hierauf wurde die Beklagte mit ihr am 06.03.2019 (GA 142) zugestellten Verfügung vom 01.03.2019 hingewiesen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.