Entscheidung
I ZR 237/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:100920BIZR237
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:100920BIZR237.19.0 BUNDESGERICHTSHOF HINWEIS-BESCHLUSS I ZR 237/19 vom 10. September 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Olden- burg vom 29. November 2019 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurück- zuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Der Kläger ist ein Verband von Online-Handelsunternehmen. Der Be- klagte bietet auf der Handelsplattform eBay Möbel an. Im Zusammenhang mit dort veröffentlichten Angeboten mahnte ihn der Kläger wegen verschiedener an- geblicher Verstöße ab. Der Beklagte verpflichtete sich daraufhin in einer strafbe- wehrten Unterlassungserklärung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend Möbel eine Webseite zu betreiben, ohne auf der Webseite dem Verbraucher Informationen über die OS-Platt- form und in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen klick- baren Link zur OS-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen, … Bei der OS-Plattform handelt es sich um eine Schlichtungseinrichtung der Europäischen Union. In der Folgezeit wies der Beklagte in seinen Angeboten am Ende des Muster-Widerrufsformulars auf die http-Variante des Links zur OS- Plattform hin. Der Link war jedoch nicht klickbar, was an dieser Stelle bei eBay 1 2 - 3 - technisch auch nicht vorgesehen war. Der Kläger hat daraufhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger be- antragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Zurückweisung der klägerischen Berufung weiter. II. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen, weil er in seinem Angebot auf der Handelsplattform eBay keinen klickbaren Link zur OS-Plattform gesetzt habe. Dazu sei er verpflichtet gewesen, weil auch das Anbieten von Waren auf einer Handelsplattform wie eBay als "Betreiben einer Webseite" im Sinne der Unter- lassungsverpflichtungserklärung sowie im Sinne der dieser Erklärung zugrunde- liegenden Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbrau- cherrechtlicher Streitigkeiten zu verstehen sei. Mit der überwiegenden oberge- richtlichen Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass unter den Begriff "Website" auch ein Angebot auf der Handelsplattform eBay falle. Unabhängig von dieser rechtlichen Bewertung stehe ein schuldhafter Verstoß deshalb fest, weil sich die Abmahnung des Klägers gerade auf die vorangegangene Veröffent- lichungspraxis des Beklagten auf der Handelsplattform eBay bezogen habe. In diesem Sinne habe auch der Beklagte die Abmahnung und die Unterlassungs- verpflichtung verstanden. Nach Abmahnung und Abgabe der Unterlassungsver- pflichtungserklärung habe er einen Hinweis auf die OS-Plattform in seine Wider- rufsbelehrung aufgenommen, allerdings ohne klickbaren Link. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Auslegung der Unterlassungserklärung der Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 ent- spreche, über die in der obergerichtlichen Rechtsprechung Uneinigkeit herrsche. 3 4 5 - 4 - III. Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (dazu III 1) und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (dazu III 2). 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. a) Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist unter anderem in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Ab- weichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentschei- dung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsent- scheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 [juris Rn. 11]). Die Zulassung der Revision wegen Divergenz ist nur gerechtfertigt, wenn die Ent- scheidung des Streitfalls gerade zu einer Klärung dieser Rechtsfrage führt (vgl. MünchKomm.ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 543 Rn. 26). Das ist hier nicht der Fall. b) In der vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehenen Rechts- frage kann eine Entscheidung des Senats eine einheitliche Rechtsprechung nicht sichern. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob das Angebot von Waren auf einer Handelsplattform wie eBay unter den Begriff "Website" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 fällt, ist nicht entscheidungserheblich. Der Kläger macht keinen gesetzlichen Un- terlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 6 7 8 9 - 5 - der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 geltend, wonach in der Union niedergelas- sene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze auf ihren Web- sites einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einstellen. Vielmehr ist die Klage auf eine Verletzung der vom Beklagten abgegebenen Un- terlassungsverpflichtungserklärung gestützt. Dieser vertragliche Anspruch hängt nicht davon ab, ob die Abmahnung, mit der der Kläger den Beklagten veranlasst hat, die Erklärung abzugeben und für Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe zu versprechen, wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Ver- ordnung (EU) Nr. 524/2013 berechtigt war. Das Berufungsgericht hat seine Ent- scheidung deshalb ausdrücklich "unabhängig von der allgemeinen rechtlichen Bewertung" auf eine Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung nach §§ 133, 157 BGB gestützt. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Mit Recht hat das Beru- fungsgericht angenommen, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Vertrags- strafenanspruch zusteht, weil dieser gegen die von ihm abgegebene Unterlas- sungsverpflichtungserklärung verstoßen hat. Die von der Revision angegriffene Auslegung der Erklärung durch das Berufungsgericht hält rechtlicher Nachprü- fung stand. a) Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsausle- gung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragspar- teien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertrags- erklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessen- lage der Vertragschließenden heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 297/00, GRUR 2003, 899 [juris Rn. 20] = WRP 2003, 1116 - Olympia- siegerin; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 57 10 11 - 6 - - CT-Paradies). Vom Revisionsgericht kann die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das Berufungsgericht nur darauf überprüft werden, ob gesetz- liche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Er- fahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 Rn. 39 = WRP 2019, 209 - Sportwagenfoto). Solche Auslegungsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. b) Das Berufungsgericht hat für die Auslegung zutreffend auf die Gesamt- umstände abgestellt und insbesondere berücksichtigt, dass die vorangegangene Abmahnung des Klägers gerade die Veröffentlichungspraxis des Beklagten auf eBay zum Gegenstand hatte. Der Frage, was der Gläubiger im Abmahnschreiben beanstandet hat, kann für die Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklä- rung maßgebliche Bedeutung zukommen. Zutreffend hat das Berufungsgericht außerdem berücksichtigt, dass der Beklagte selbst die Abmahnung und insbe- sondere seine Unterlassungsverpflichtung offensichtlich in dem Sinne verstan- den hat, dass sie (auch) für seine Angebote auf der Handelsplattform eBay gilt. Nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung hat er in seine Angebote auf dieser Handelsplattform einen, wenn auch nicht klickbaren Link auf die OS- Plattform aufgenommen. c) Die Revision rügt ohne Erfolg, die Auslegung des Berufungsgerichts ver- letzte §§ 133, 157 BGB, weil sie keine Stütze im Wortlaut finde, sondern die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Sache nach analog anwende. Schon die damit verbundene Behauptung, die Formulierung in der Erklärung "eine Web- seite zu betreiben" erfasse eindeutig nicht das Angebot auf einer Handelsplatt- form wie eBay, ist nicht zwingend. Unabhängig davon bildet ein klarer und ein- deutiger Wortlaut keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99, juris Rn. 19; Urteil vom 18. April 2018 - XII ZR 76/17, NZM 2018, 601 Rn. 36 mwN). Der von der Revision 12 13 - 7 - geforderten wortlautgetreuen Auslegung steht zudem entgegen, dass der Zweck eines Unterlassungsvertrags erfahrungsgemäß dafür spricht, dass die Vertrags- parteien durch ihn regelmäßig auch im Kern gleichartige Verletzungsformen er- fassen wollten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95, GRUR 1997, 931 [juris Rn. 24] - Sekundenschnell, mwN; BGH, GRUR 2003, 899 [juris Rn. 21] - Olympiasiegerin; siehe auch BGH, Beschluss vom 16. November 1995 - I ZR 229/93, GRUR 1997, 379, 380 Rn. 19 = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wie- derholungsgefahr II). d) Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe schuldhaft gegen die Unterlassungsver- pflichtung verstoßen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sei es technisch überhaupt nicht möglich gewesen, auf der Handelsplattform eBay ei- nen klickbaren Link zu setzen. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es an einer solchen Feststellung. Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, dass an der Stelle, an der im beanstandeten Angebot des Beklagten auf die http-Vari- ante des Links zur OS-Plattform hingewiesen wurde, nämlich am Ende des Mus- ter-Widerrufsformulars, ein klickbarer Link technisch nicht vorgesehen war. Die 14 - 8 - Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass daraus entgegen der Auf- fassung der Revision nicht folgt, dass ein klickbarer Link an keiner Stelle des Angebots des Beklagten technisch möglich war. Bei dem entsprechenden Vor- trag der Revision handelt es sich zudem um neuen Sachvortrag, der im Revisi- onsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Koch Schaffert Pohl Schmaltz Odörfer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 24.05.2019 - 14 O 11/19 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.11.2019 - 6 U 192/19 -