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Entscheidung

5 StR 48/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:160920B5STR48
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:160920B5STR48.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 48/20 vom 16. September 2020 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2020 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. August 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 10. August 2020 wird auf seine Kos- ten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegende Eingabe ist unzu- lässig, weil der Verurteilte es unterlassen hat, den Zeitpunkt der nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2014 – 5 StR 169/14). Sie wäre aber auch un- begründet. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entschei- dung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Beschluss des Senats vom 10. August 2020 beinhaltet, dass der Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Januar 2020, die sich auch zu der von Rechtsanwältin K. mit der Revisi- onsbegründung vom 28. Juni 2019 erhobenen Sachrüge verhält, zutreffend 1 2 3 - 3 - dargelegten und durch die Gegenerklärungen des Verteidigers des Verurteilten vom 11. Mai 2020 und vom 15. Juni 2020 nicht entkräfteten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung ent- hält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Ent- scheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts. Eine weitere Begründungspflicht für letztin- stanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidun- gen besteht nicht. Auch wenn – wie hier – in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt wird, ist eine Mitteilung des Revisionsgerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 mwN). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Cirener Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Frankfurt (Oder), LG, 21.06.2019 - 244 Js 31699/17 24 KLs 6/18 4 5