Leitsatz
IX ZB 29/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:170920BIXZB29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:170920BIXZB29.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 29/19 vom 17. September 2020 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 12 Abs. 1; InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 2 Abs. 1 a) Allein aufgrund der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 lässt sich nicht feststellen, dass die Festset- zung der Vergütung des Insolvenzverwalters für im Jahr 2016 eröffnete Insolvenz- verfahren nach den Regelsätzen den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung verletzt. b) Solange die absolute Höhe der Geldentwertung und der Preisentwicklung kein Ausmaß erreicht, bei dem eine weitere Festsetzung der Vergütung des Insolvenz- verwalters nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverord- nung den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine angemessene Vergütung offensichtlich verfehlt, sind in die Prüfung, ob der Anspruch auf ange- messene Vergütung verletzt ist, sämtliche Umstände einzubeziehen, die für die Festsetzung der Vergütung und die Einnahmen und Ausgaben des Insolvenzver- walters erheblich sind. Maßgeblich ist, ob die Vergütungsstruktur insgesamt dem Insolvenzverwalter nicht mehr erlaubt, den für seine Tätigkeit erforderlichen Auf- wand zu finanzieren und nach Abzug der mit seiner Tätigkeit verbundenen Ausga- ben eine angemessene Entlohnung für seine Arbeit zu erzielen. BGH, Beschluss vom 17. September 2020 - IX ZB 29/19 - LG Köln AG Köln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Schoppmeyer, Röhl und die Richterin Dr. Selbmann am 17. September 2020 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Mai 2019 wird auf Kosten des Be- schwerdeführers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.221,78 € festgesetzt. Gründe: I. Auf einen Eigenantrag des Schuldners ordnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 23. August 2016 einen Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO an und bestellte den weiteren Beteiligten zum vorläufi- gen Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 1. November 2016 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Verwalter. Der weitere Beteiligte be- antragte am 26. Juli 2018, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger In- solvenzverwalter festzusetzen. Er machte geltend, die für die Regelvergütung 1 - 3 - maßgeblichen Staffelstufen des § 2 Abs. 1 InsVV seien inflationsbedingt um 35 vom Hundert zu erhöhen, weil der Erzeugerpreisindex für unternehmensnahe Beratungsdienstleistungen im Jahr 2017 gegenüber dem Jahr 1998 um 35,69 vom Hundert gestiegen sei. Zudem beantragte er, Zuschläge in Höhe von 46 vom Hundert der Regelvergütung festzusetzen. Mit Beschluss vom 17. August 2018 setzte das Insolvenzgericht die Ver- gütung des weiteren Beteiligten unter Einbeziehung der geltend gemachten Zu- schläge auf 71 vom Hundert der Regelvergütung fest und lehnte den verlangten Inflationsausgleich ab. Gegen diesen Beschluss hat der weitere Beteiligte sofor- tige Beschwerde eingelegt; dabei hat der weitere Beteiligte für den Inflations- ausgleich nunmehr eine Veränderung des Erzeugerpreisindexes für Beratungs- dienstleistungen zum Jahr 2016 in Höhe von 34,02 vom Hundert behauptet und eine Anpassung der Staffelstufen des § 2 Abs. 1 InsVV um diesen Satz geltend gemacht. Das Landgericht hat - nach Übertragung der Sache auf die Kammer - die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte sein Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine inflationsbedingte Anpas- sung der Vergütung komme nicht in Betracht. Es fehle an einer Kompetenz der Gerichte. Zwar müsse die dem Insolvenzverwalter zustehende Vergütung ins- gesamt einen seiner Qualifikation und Tätigkeit angemessenen Umfang errei- 2 3 4 - 4 - chen. Dieses verfassungsrechtliche Gebot richte sich in erster Linie an den Verordnungsgeber. Dem Verordnungsgeber stehe ein Prognose- und Anpassungsspielraum für die Regelung der Vergütung von Insolvenzverwaltern zu. Aufgrund dieses Spielraums könne die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung erst dann als verfassungswidrig angesehen werden, wenn der zuzubilligende Zeitraum für eine Anpassung verstrichen sei. Bislang fehle es jedoch an einer entsprechen- den Fristsetzung durch den Bundesgerichtshof. Im Übrigen sei eine verfassungskonforme Auslegung der Verordnung dahin, dass die Vergütungssätze mit einem etwa aus einem Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen abgeleiteten Faktor zu vervielfältigen seien, rechtlich nicht möglich. § 2 Abs. 1 InsVV schreibe feste Regelsätze vor. Daraus folge, dass der Verordnungsgeber für den Regelfall eine Vergütung in einem genau be- stimmten Verhältnis zur Insolvenzmasse vorsehe. Daher komme eine Anpas- sung des § 2 Abs. 1 InsVV nicht in Betracht; bei einer Unangemessenheit der Vergütung wäre diese Bestimmung schlechthin unanwendbar und es wäre § 612 Abs. 2 BGB heranzuziehen. In jedem Fall komme eine Nichtanwendung des § 2 InsVV nur dann in Betracht, wenn die bestehende Vergütungsregelung im zu entscheidenden Ein- zelfall zu unangemessenen Folgen führe. Hierzu habe der weitere Beteiligte nichts vorgetragen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 InsVV einschließlich der tätigkeitsbezogenen Zuschläge gewähr- te Vergütung im vorliegenden Einzelfall im Verhältnis zu den entfalteten Tätig- keiten unangemessen niedrig sei. 5 6 7 - 5 - 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Es lässt sich der- zeit nicht feststellen, dass die einem vorläufigen Insolvenzverwalter nach Maß- gabe der Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu- stehende Vergütung bei einer Bestellung im Jahr 2016 insgesamt keinen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreicht. a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Insolvenzverwaltervergütung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 10 mwN; vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19, ZIP 2019, 2021 Rn. 13). § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ist daher verfas- sungskonform dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergü- tung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014, aaO mwN). Ob die Ausgestaltung der Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergü- tungsverordnung diesen Anforderungen genügt, richtet sich im Ausgangspunkt nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, für das der Insolvenzverwalter eine Vergütung beansprucht. Die Insolvenzver- waltervergütung ist als Tätigkeitsvergütung ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - IX ZB 14/18, ZIP 2019, 82 Rn. 24 mwN), so dass für die Angemessenheit der Vergütung grundsätzlich nur die Verhältnisse bei Aus- übung der Tätigkeit erheblich sein können. Anzuknüpfen ist dabei entsprechend allgemeinen Grundsätzen des Vergütungsrechts (vgl. § 61 RVG, § 134 Abs. 2 GNotKG, vgl. auch § 71 GKG, § 63 FamGKG) grundsätzlich an den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 300 zur Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung). Für die Vergütung des 8 9 - 6 - vorläufigen Insolvenzverwalters kommt es demgemäß auf den Zeitpunkt der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter an. b) Die Anpassung der Vergütung des Insolvenzverwalters an die im Lau- fe der Zeit eintretenden Änderungen ist in erster Linie Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers. Was eine angemessene Vergütung ist, unterliegt insoweit der Ausgestaltung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber. Bleibt dieser über einen längeren Zeitraum untätig, mindern allerdings bereits die allgemeine Geldentwertung und ein allgemeiner Preisanstieg den Wert der sich aus der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung ergebenden Vergütung. Dies ist für den Richter angesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetz- und Verord- nungsgebers hinzunehmen, solange diese Veränderungen nicht dazu führen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt keinen seiner Quali- fikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang mehr erreicht. c) Im Streitfall genügt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht, um eine derart unangemessen niedrige Vergütung für einen am 23. August 2016 bestell- ten vorläufigen Insolvenzverwalter feststellen zu können, die eine Anpassung der Vergütung durch den Richter rechtfertigen würde. aa) Soweit der Bundesgerichtshof angenommen hat, es könne derzeit nicht festgestellt werden, dass die dem Verwalter nach Maßgabe der Regelsät- ze des § 2 Abs. 1 InsVV zustehende Vergütung insgesamt nicht einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreicht (BGH, Be- schluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 13 ff), betraf dies am 15. Oktober 2009 (BGH, aaO), am 1. Mai 2008 (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 48/14, InsBüro 2015, 368) und am 3. April 2002 (BGH, 10 11 12 - 7 - Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19, ZIP 2019, 2021 Rn. 14 f) er- öffnete Insolvenzverfahren. bb) Die von der Rechtsbeschwerde für das Jahr 2016 geltend gemachten Veränderungen gegenüber dem Stand beim Inkrafttreten der Insolvenzrechtli- chen Vergütungsverordnung am 1. Januar 1999 genügen nicht, um dies für die Vergütung eines im Jahr 2016 bestellten und tätigen vorläufigen Insolvenzver- walters anders beurteilen zu können. (1) Hierzu genügen für sich genommen weder die Geldentwertung noch der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Anstieg der Erzeugerpreise für Beratungsdienstleistungen. Eine Anpassung der Staffelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV um den von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Faktor kommt daher nicht in Betracht. (a) Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde auf die seit 1999 eingetre- tene Steigerung der Lebenshaltungskosten. Ebenso zutreffend ist es, dass eine inflationsbedingte Steigerung der Insolvenzmassen angesichts der degressiven Staffel des § 2 Abs. 1 InsVV inflationsbedingte Einbußen nicht vollständig auf- fängt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 15 mwN). Die sich aus der allgemeinen Geldentwertung seit Inkrafttre- ten der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung am 1. Januar 1999 erge- bende Veränderung erreicht jedoch kein Ausmaß, das es gebieten würde, allein wegen der Geldentwertung die Vergütung im Hinblick auf den verfassungs- rechtlich begründeten Anspruch auf angemessene Vergütung anzupassen. Nach der amtlichen Statistik betrug der Verbraucherpreisindex 78,8 für das Jahr 1999 und 100,5 für das Jahr 2016 (Basisjahr 2015 = 100), was einer Steigerung um 27,5 vom Hundert entspricht. Dies rechtfertigt nicht den Schluss, dass der- 13 14 15 - 8 - zeit inflationsbedingt eine angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters bei Anwendung der Regelsätze der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in einer Weise verfehlt wird, die ein Eingreifen des Richters rechtfertigen würde. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits für die bis zum Jahr 2014 eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreisindexes um 27,1 vom Hundert - wenn auch für ein im Jahr 2009 eröffnetes Insolvenzverfahren - ausgesprochen (vgl. BGH, aaO Rn. 14 f). Die Steigerung im Jahr 2016 unterscheidet sich hiervon nur un- wesentlich. (b) Soweit sich die Rechtsbeschwerde im Anschluss an Zimmer (InsVV, § 2 Rn. 39 und Anhang XIV Rn. 7 ff) auf einen Erzeugerpreisindex für unter- nehmensnahe Beratungsdienstleistungen beruft, hat dies für die angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters keine wesentlich weitergehende Aussage- kraft. Die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte amtliche Statistik eines Erzeugerpreisindexes für Dienstleistungen ist nach bestimmten Wirtschafts- zweigen aufgegliedert. Die Tätigkeit der Insolvenzverwalter wird nicht - jedenfalls nicht gesondert - erfasst. Zudem wird dieser Erzeugerpreisindex erst seit 2003 und für die Mehrzahl der Wirtschaftszweige erst seit 2006 ermit- telt. Die von Zimmer aus dieser amtlichen Statistik für einen Vergleich mit der Vergütung der Insolvenzverwalter ausgewählten Wirtschaftszweige (vgl. Zim- mer, InsVV, Anhang XIV Rn. 7 ff) und die von ihm vorgenommene - rein arith- metische - Rückrechnung auf das Jahr 1998 allein aufgrund der durchschnittli- chen Veränderungsrate der Jahre 2004 bis 2015 (vgl. Zimmer, InsVV, Anhang XIV Rn. 10) zeigen zwar ebenfalls Geldentwertung und Preissteigerungen auf. Dies bezieht sich jedoch nicht konkret auf die Tätigkeit der Insolvenzver- walter. Der Erzeugerpreisindex gibt einen Durchschnittswert der Preise an, die im Inland für bestimmte Erzeugnisse bezahlt werden. Es handelt sich um den 16 17 - 9 - Preis, den der jeweilige Erzeuger für sein Produkt von seinem Abnehmer erhält. Dass es Rechtsanwälten und anderen Berufsgruppen gelungen ist, die Vergü- tungssätze für ihre Dienstleistungen zu erhöhen, begründet noch nicht, dass die Festsetzung der Vergütung nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu einer unangemessen niedrigen Vergütung der Insol- venzverwalter führt. Damit geht die Aussagekraft mangels konkreter Feststel- lungen zur Vergütungssituation der Insolvenzverwalter im Kern nicht über die sich aus dem allgemeinen Verbraucherpreisindex ergebende Veränderung hin- aus. Dies gilt auch, soweit die Rechtsbeschwerde eine Steigerung für das Jahr 2016 um 34,02 vom Hundert geltend macht. (2) Eine Überprüfung der Vergütungsregelungen im Hinblick auf den ver- fassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine angemessene Vergütung erfordert, dass dem Gericht Tatsachen zur Entwicklung der Einkommenssituati- on für Insolvenzverwalter unterbreitet werden. Dies lässt sich nur anhand einer Gegenüberstellung der Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben beurteilen. Die Rechtsbeschwerde zeigt hierzu keinen konkreten Sachvortrag auf. Damit kann der Senat nicht feststellen, dass der Verordnungsgeber derzeit den ihm zustehenden Spielraum überschritten hat. (a) Der Insolvenzverwalter übt eine unternehmerische Tätigkeit aus. Welcher Teil seiner Vergütung ihm letztlich als Gewinn verbleibt, hängt wesent- lich von den bei seiner Tätigkeit anfallenden Kosten ab. Die Entwicklung dieser Kosten, die nicht zwingend mit der Entwicklung der Verbraucherpreise einher- geht und hinter dieser zurückbleiben kann, kann deshalb nicht völlig außer Be- tracht bleiben, wenn die Angemessenheit der Vergütung in Frage steht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 14 mwN). Entscheidend für die Angemessenheit der Vergütung des Insolvenzver- 18 19 - 10 - walters ist nicht ihre absolute Höhe, sondern ob die Vergütungsstruktur insge- samt dem Insolvenzverwalter erlaubt, den für seine Tätigkeit erforderlichen Aufwand zu finanzieren und nach Abzug der mit seiner Tätigkeit verbundenen Ausgaben eine angemessene Entlohnung für seine Arbeit zu erzielen. Dies kann regelmäßig nicht ohne ausreichende Daten zur tatsächlich bestehenden Kostenstruktur für Insolvenzverwalter beurteilt werden (vgl. Vill, Festschrift Küb- ler, 2015, S. 741, 746). Eine nähere Darlegung der gerade für die Tätigkeit als Insolvenzverwal- ter eingetretenen Kostensteigerungen fehlt. Der Beteiligte trägt zur allgemeinen Kostenstruktur der Verwaltertätigkeit nichts vor. Da entscheidend auf die An- gemessenheit der Vergütung im Vergleich zu der dafür erforderlichen Tätigkeit abzustellen ist, muss auch der erforderliche Aufwand als solcher in nachvoll- ziehbarer Weise dargetan werden. Ferner muss wenigstens die Größenordnung der dadurch anfallenden Kosten spezifiziert werden. Hierbei ist auf durchschnitt- liche Werte abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - IX ZB 39/02, BGHZ 152, 18, 26 zur Zwangsverwaltervergütung). Allgemeine Indizes - wie der Verbraucherpreisindex, der Erzeugerpreisindex für gewerbliche Pro- dukte oder für Dienstleistungen - geben ebenso wie Besoldungserhöhungen für Richter und Gebührenanpassungen für Rechtsanwälte und Steuerberater hier- über keine verlässliche Auskunft. Ein Vortrag zu solchen allgemeinen Verände- rungen ist zu unbestimmt, um Rückschlüsse auf die Angemessenheit der Ver- gütung zu erlauben (vgl. BVerfG, ZIP 1989, 382, 383). Dass die absolute Höhe der Geldentwertung und der Preisentwicklung bereits jetzt ein Ausmaß erreicht hat, bei dem eine weitere Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung eine angemessene Vergütung offensichtlich verfehlt, ist nicht ersichtlich. 20 - 11 - (b) Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Parallelen zu an- deren Vergütungen - insbesondere der Rechtsanwälte und Steuerberater - und zu den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Besoldung für Richter kön- nen den Schluss auf eine unangemessen niedrige Vergütungshöhe für Insol- venzverwalter nicht tragen. Die Gebührenregelungen etwa des Rechtsanwalts- vergütungsgesetzes und die Grundsätze der amtsangemessenen Besoldung sind bereits strukturell nicht mit der Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenz- verwalters vergleichbar. (3) Schließlich muss eine Prüfung, ob die Festsetzung der Vergütung nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu Insolvenzverwaltervergütungen führt, die den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine angemessene Vergütung offensichtlich verfehlen, sämtliche Umstände einbeziehen, die für die Festsetzung der Vergütung und die Einnah- men und Ausgaben des Insolvenzverwalters erheblich sind. Dies erstreckt sich auf mehrere Bereiche, zu denen die Rechtsbeschwerde keinen substantiierten Vortrag des weiteren Beteiligten aufzeigt. Da § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifi- kation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 10 mwN; vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19, ZIP 2019, 2021 Rn. 13), müssen die Ergebnisse der Vergütungsfestsetzung vollständig in die Prüfung einbezogen werden. Demgemäß kann nicht allein auf die Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV abgestellt werden, sondern sind auch die durch Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV und andere vergütungswirksame Zahlungen - etwa nach § 5 InsVV oder durch die Pauschalierung von Auslagen nach § 8 Abs. 3 InsVV - zu erzie- 21 22 23 - 12 - lenden Einnahmen zu berücksichtigen (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 3 Rn. 78). Maßgeblich ist dabei grundsätzlich nicht die im Einzelfall festge- setzte Vergütung, sondern wie sich die Gesamteinnahmen bei den unterschied- lichen Typen von Insolvenzverfahren darstellen. Hierzu kann es genügen, eine statistische Untersuchung der im Regelfall erzielten Vergütungen durchzufüh- ren, die hinreichend aussagekräftig zur Einnahmesituation ist. Im Vergleich zu dieser Einnahmesituation für Insolvenzverwalter im Allgemeinen ist gegenüber- zustellen, inwieweit sich die Aufgaben des Insolvenzverwalters im Regelverfah- ren inhaltlich oder dem Umfang nach seit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtli- chen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 derart erweitert haben, dass die Ver- gütung insgesamt nicht mehr als angemessen erscheint. Weiter ist die Verän- derung der Kosten eines Insolvenzverwalters für die Beurteilung der Angemes- senheit der Vergütung in den Blick zu nehmen (BGH, Beschluss vom 4. De- zember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 16 mwN). Auch insoweit kommt es nicht auf die im Einzelfall ausgelösten Kosten an, sondern eine Darstellung der Gesamtkostensituation eines Insolvenzverwalters, etwa anhand von typi- scherweise entstehenden Kostengruppen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass jede Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters zugleich dazu führt, dass die Quoten für Insolvenzgläubiger sinken. Ohne eine solche Gesamtbe- trachtung der sich aufgrund der Regelungen der Insolvenzrechtlichen Vergü- tungsverordnung ergebenden Einnahme- und Kostensituation eines Insolvenz- verwalters fehlt eine ausreichende Grundlage, um die Angemessenheit der sich nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung erge- benden Insolvenzverwaltervergütung beurteilen zu können. (4) Inwieweit für die Mindestvergütung andere Maßstäbe gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 287 ff), kann dahinstehen. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass die für den 24 - 13 - weiteren Beteiligten festgesetzte Vergütung das an eine angemessene Min- destvergütung zu stellende Maß unterschreitet. Dies ist auch nicht ersichtlich. Grupp Gehrlein Schoppmeyer Röhl Selbmann Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 17.08.2018 - 74 IN 156/16 - LG Köln, Entscheidung vom 27.05.2019 - 13 T 19/19 -