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Beschluss

5 T 686/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2022:0819.5T686.20.00
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Leitsätze

Je höher die Insolvenzmasse ist, hier 1.560.973,20 EUR, desto eher ist der damit einhergehende Mehraufwand durch die Staffelvergütung bereits berücksichtigt.

Tenor

Auf die Beschwerde vom 10.11.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 02.11.2020 werden Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung

135.629,16 Euro

Auslagen, die der reg. MwSt unterliegen

  18.376,84 Euro

Zwischensumme

154.006,00 Euro

zzgl. 19% MwSt

  29.261,14 Euro

Endbetrag

183.267,14 Euro

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Verfahrenswert: 140.347,31 EUR.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Je höher die Insolvenzmasse ist, hier 1.560.973,20 EUR, desto eher ist der damit einhergehende Mehraufwand durch die Staffelvergütung bereits berücksichtigt. Auf die Beschwerde vom 10.11.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 02.11.2020 werden Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung 135.629,16 Euro Auslagen, die der reg. MwSt unterliegen 18.376,84 Euro Zwischensumme 154.006,00 Euro zzgl. 19% MwSt 29.261,14 Euro Endbetrag 183.267,14 Euro Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Verfahrenswert: 140.347,31 EUR. Gründe: I. Die Insolvenzschuldnerin wurde im Juli 2005 gegründet. Ihr Gegenstand war die Herstellung von Maschinen, Maschinenteilen, Fahrzeugteilen, Anlagenbau, Stahl und Werkzeugen sowie deren Vertrieb und artverwandten Geschäfte. Es bestand kein Betriebsrat. Während des Insolvenzeröffnungsverfahren wurden 55 Arbeitsverhältnisse geführt. Tatsächlich war die Schuldnerin im Wesentlichen ein Zentrum für Fräßarbeiten. Es wurden Werkstücke bis 30 Meter Länge und 150 Tonnen Stückgewicht bearbeitet. Der Umsatz der Schuldnerin lag im Jahr 2008 bei ca. 7,5 Millionen € und im Jahr 2009 bei etwa 5,6 Millionen €. Im Jahr 2010 war der Umsatz auf 4,2 Million € eingebrochen. Die Schuldnerin hatte im Jahr 2008 durch Wertberichtigungen auf Forderungen erhebliche Verluste erlitten. Drittschuldner, gegen die diese Forderungen bestanden, meldeten im Jahr 2009 Insolvenz an. Die Forderungen wurden im gesamten Umfang abgeschrieben. Gleichzeitig kam es bedingt durch die Wirtschaftskrise zu starken Einbrüchen auf dem relevanten Markt Maschinenbau. Die Schuldnerin musste sich aufgrund der Insolvenz von Hauptkunden einen neuen Markt erschließen. Gleichzeitig blieben hohe Leasingkosten in einer Größenordnung von 60.000,00 € monatlich, die Auftragslage ging hingegen zurück. Die Schuldnerin hielt dem hohen Kostendruck nicht stand. Eine Aufrechterhaltung des Betriebes hätte zu einer Unterdeckung von monatlich zwischen 60.000,00 bis 100.000,00 € geführt. Die Erhaltung des Geschäftsbetriebes bedurfte einer Sanierungslösung, z.B. durch Zuführung neuer Kunden. Mit Beschluss vom 02.12.2010 wurde in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin der Beteiligte zu 2) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 18). Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 07.12.2010 wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, unter Bereitstellung banküblicher Sicherheiten aus der Insolvenzmasse einen Massekredit bis zur Höhe von 200.000,00 € aufzunehmen, soweit dies zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für die Arbeitnehmer erforderlich sei (Bl. 45). Für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters setzte das Amtsgericht Münster mit Beschluss vom 20.06.2011 eine Vergütung in Höhe von 152.885,25 Euro fest (Bl. 856). Mit Beschluss vom 01.03.2011 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren angeordnet und der Beteiligte zu 2) zum (endgültigen) Insolvenzverwalter ernannt (Bl. 96). Mit notariellem Vertrag vom 07.03.2011 übertrug er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin die dieser gehörenden Grundstücke, ihr bewegliches Anlagevermögen sowie mögliche Anwartschaftsrechte und schuldrechtliche Ansprüche betreffend beweglicher Sachen, Warenvorräte sowie unfertige Erzeugnisse und fertige Erzeugnisse auf die C GmbH & Co. KG mit Sitz in B (Bl. 372 ff. d. A.). In § 2 findet sich ein Haftungsausschluss wegen Sachmängeln, sowie der Hinweis, dass der Verkäufer den Käufer darauf hingewiesen habe, dass das Flurstück ### in das Altlastenverdachtsregister des Kreises L aufgenommen worden und auf diesem früher eine Kfz-Werkstatt betrieben worden sei. Die Gläubigerversammlung stimmte der Übertragung am 18.03.2011 zu und beschloss gleichzeitig, dass der Gläubigerausschuss nicht beibehalten werde (Bl. 731 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 16.05.2013 (Bl. 897 ff.) beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung eines Vorschusses auf seine Vergütung in Höhe von 173.612,07 Euro. Das Amtsgericht setzte den Vorschuss mit Beschluss vom 06.06.2013 auf 173.612,08 Euro fest (Bl. 909). Mit Schreiben vom 04.03.2020 (Bl. 1001 ff.) beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung als (endgültiger) Insolvenzverwalter in Höhe von 316.597,80 Euro einschließlich der bereits vereinnahmten Vorschusszahlung in Höhe von 173.612,07 Euro. Die Vergütung berechnete er auf Grundlage einer Gesamtregelvergütung (100%) von 58.969,46 Euro und Zuschlägen von 320% (= insgesamt 4,20-facher Regelsatz) nebst Auslagen. Mit Schreiben vom 30.09.2020 teilte das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter im Einzelnen dargelegte Bedenken gegen die beantragten Zuschläge mit und gab Gelegenheit zur Stellungnahme (Bl. 1115 ff.), welcher dieser durch Schreiben vom 23.10.2020 nachkam (Bl. 1123 ff.). Hinsichtlich des Inhalts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Schreiben vom 30.09. und 23.10.2020 verwiesen. Mit Beschluss vom 02.11.2020 setzte das Amtsgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters auf insgesamt 176.250,49 Euro fest (Bl. 1145R ff.). Dabei legte es den im Vergütungsantrag dargestellten Regelsatz in Höhe von 58.969,46 Euro zu Grunde, gewährte aber statt der beantragten Zuschläge in Höhe von 320% lediglich 120% und setzte daher 2,2 Regelsätze (220% der Regelstaffelvergütung) als Vergütung (nebst Auslagen) fest. Insgesamt gelangte das Amtsgericht zu einer Vergütung in Höhe von 176.250,49 Euro brutto. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde Insolvenzverwalters vom 10.11.2020 (Bl. 1168, 1189 ff.,), mit der er an den geltend gemachten Zuschlägen festhält. Außerdem merkt er an, dass - was unstreitig ist - in dem Verfahren ein Wechsel des zuständigen Rechtspflegers stattgefunden hat. Aus Sicht des Insolvenzverwalters hat die zunächst zuständige Rechtspflegerin "die wesentlichen Entwicklungen im Rahmen des (...) Insolvenzverfahrens begleitet (...) und daher den Aufwand des Verfahrens aus eigener Kenntnis (...) [beurteilt und] (...) dem Verwalter bereits einen Vorschuss von brutto 173.712,08 € gewährt", während "die jetzt vom neu zuständigen Rechtspfleger, der ohne eigene Kenntnisse der Einzelheiten des (...) Verfahrens allein auf Basis der "Aktenlage" entschieden (...) [habe], festgesetzte endgültige Vergütung (...) zu einer Bruttovergütung von 176.250,49 € [führe], somit fast derselbe Betrag wie die damalige vorläufige Vorschussgewährung, bei der aber noch mehrere Zuschlagstatbestände (...) [gefehlt hätten] und auch die Berechnungsgrundlage noch eine andere (...) [gewesen sei]". Mit Beschluss vom 21.12.2020 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab, sondern legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor (Bl. 1204 ff.). In dem Beschluss weist das Amtsgericht darauf hin, dass der Vortrag, die eigenen Personal- und Sachkosten des Insolvenzverwalters hätten zwischen 150.000,00 Euro und 170.000,00 Euro betragen, außer Betracht bleibe, weil die Kosten nicht hinreichend konkret dargetan seien. Hierzu nahm der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 01.02.2021 dezidiert Stellung und erhöhte die Kostenberechnung auf 231.000,00 Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. II. Die nach § 64 Abs. 3 S. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 4 InsO, §§ 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, denn der vom Amtsgericht gewährte Zuschlag und damit die festgesetzte Gesamtvergütung fällt geringfügig zu niedrig aus. Zu überwiegendem Teil war die Beschwerde jedoch zurückzuweisen, weil die beantragten Zuschläge und der beantragte Gesamtzuschlag der Höhe nach nicht gerechtfertigt sind. Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich gem. § 63 Abs. 1 S. 2 InsO einen Anspruch auf die nach § 2 Abs. 1 InsVV zu berechnende Regelstaffelvergütung, die im vorliegenden Fall - bei der unstreitigen Bemessungsgrundlage von 1.560.973,20 Euro - 58.969,46 Euro beträgt. Über die vorgenommene Erhöhung des Amtsgerichts von 120 % (= 129.732,82 Euro netto) hinaus begehrt der Insolvenzverwalter eine Erhöhung von weiteren 200 %, was einem Betrag von weiteren 117.938,92 Euro entspricht. Dies begründet er mit acht Zuschlagstatbeständen. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters im konkreten Einzelfall wird nach § 63 Abs. 1 S. 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Die Kammer hat im Rahmen einer Gesamtschau alle vorgetragenen und aus der Akte ersichtlichen Umstände berücksichtigt und hält im Ergebnis Zuschläge von 130% für erforderlich, aber auch ausreichend, um die Abweichungen des Aufwandes des Insolvenzverwalters in qualitativer und quantitativer Hinsicht im vorliegenden Verfahren im Vergleich zu einem „Normalverfahren“ hinreichend abzugelten. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: 1. In § 3 InsVV werden bestimmte Faktoren genannt, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz nach § 63 Abs. 1 S. 3 InsO rechtfertigen. Die einzelnen Zuschlags- und Abschlagstatbestände haben aber lediglich beispielhaften Charakter und sind nicht abschließend. Der Verordnungsgeber hat von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu- und Abschlägen bewusst abgesehen, weil bei der Vergütungsfestsetzung die umfassende Berücksichtigung aller im Einzelfall kommenden Faktoren ganz im Vordergrund stehen soll. Vor diesem Hintergrund ist eine isolierte Prüfung aller möglichen Zuschlags- und Abschlagstatbestände im Einzelnen darauf, ob und in welcher Höhe sie für sich genommen eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen, nicht zwingend erforderlich; es kommt vielmehr allein auf eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung an. Auch für die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Fallgruppen, bei denen allgemein anerkannt ist, dass sie eine Erhöhung/Minderung der Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigen, gilt, dass nicht zwingend einzelne Zu- und Abschläge für bestimmte Fallgruppen festzulegen sind, sondern letztlich eine angemessene Gesamtwürdigung vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist generell zu berücksichtigen, dass einerseits eine hohe Vergütung des Insolvenzverwalters die Befriedigungsaussichten der Gläubiger schmälert, andererseits aber der Insolvenzverwalter auch eine Tätigkeit ausübt, die allen Gläubigern zu Gute kommt, so dass insoweit ein angemessener Ausgleich zu schaffen ist. In jedem Fall ist eine Erhöhung oder Minderung der Regelvergütung nur dann veranlasst, wenn die Abweichung vom Normalfall so signifikant ist, dass für jeden erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters auch in einer vom „Normalfall“ abweichenden Vergütungsfestsetzung ihren Niederschlag fände. 2. Die gesetzlich nicht geregelten Kriterien des so genannten Normalverfahrens können aber aus Sicht der Kammer nicht absolut verstanden werden, sondern müssen stets im Lichte des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der jeweiligen Insolvenzmasse gesehen werden. Denn die zu ermittelnde Insolvenzverwaltervergütung hängt maßgeblich von der Insolvenzmasse ab. Dieser Zusammenhang gebietet es, die Kriterien zur Bestimmung des Normalverfahrens in jedem Einzelfall auch im Lichte der Insolvenzmasse zu betrachten. Denn andernfalls wären bei Verfahren mit sehr hoher Insolvenzmasse, bei denen bereits aus diesem Grund eine hohe Vergütung gegeben ist, in aller Regel auch noch Zuschläge vorzunehmen, weil sie zugleich diverse Kriterien des Normalverfahrens - wenn man diese absolut betrachten würde - nicht erfüllen. Dass ein Verfahren sehr umfangreich und komplex ist, wird im Rahmen der Bestimmung der Vergütungshöhe aber häufig schon durch die damit einhergehende hohe Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage der Vergütung berücksichtigt. Denn häufig werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters mit steigender Unternehmensgröße komplexer und aufwendiger, wobei dies aber gleichzeitig – aufgrund der Unternehmensgröße – häufig auch mit einer hohen Berechnungsgrundlage einhergehen wird. Je höher die Insolvenzmasse daher ist, desto eher ist der damit einhergehende Mehraufwand durch die Staffelvergütung bereits berücksichtigt (so im Ergebnis wohl auch Haarmeyer/ Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 2 Rn. 35). 3. Vorliegend beträgt die Insolvenzmasse ausweislich der Schlussrechnung 1.560.973,20 Euro und die Gesamtregelvergütung daher 58.969,46 Euro. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob der Zuschnitt des vorliegenden Verfahrens in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht erheblich über vergleichbare Verfahren hinausgeht und die Regelstaffelvergütung ohne Zuschläge daher zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führen würde. Dies ist aus Sicht der Kammer (und auch des Amtsgerichts, dass bereits Zuschläge gewährt hat) der Fall, wobei folgende Gesichtspunkte aus Sicht der Kammer tragend sind: a. Sanierung Für Arbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung ist unstreitig ein Zuschlag in Höhe von 50 % angemessen. Dieser Punkt ist nicht Gegenstand der Beschwerde, da der Zuschlag antragsgemäß festgesetzt wurde. Er muss indes gleichwohl im Blick behalten werden, da sich bei anderen beantragten und abgelehnten Zuschlagstatbeständen zum Teil die Frage stellt, ob diese durch den Zuschlag für Sanierungsarbeiten bereits abgegolten sind. b. Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss Anders als das Amtsgericht geht die Kammer davon aus, dass die Bestellung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses abgesehen von den Fällen der vorläufigen Eigenverwaltung (§ 22a InsO in den Fällen der §§ 270a, 270b InsO) kein Regelfall ist und zu einer Mehrarbeit beim Verwalter in Form von dessen Unterrichtung, Korrespondenz, Gesprächen sowie Vor- und Nachbereitung von gemeinsamen Sitzungen führt, so dass dafür ein Zuschlag gerechtfertigt ist (BeckOK InsR/ Budnik , 27. Ed. 15.4.2022, InsVV § 3 Rn. 38 m. w. N.). Auf der anderen Seite ist dem Amtsgericht zuzugeben, dass der Gläubigerausschuss lediglich 18 Tage im Amt war und damit nur eine kurze, wenngleich intensive Zusammenarbeit mit ihm erforderlich und möglich war. Hier ist auch zu sehen, dass der Abschluss des Vertrages vom 01.03.2011 und die mit ihm in Zusammenhang stehenden Arbeiten zumindest zum Teil von dem Zuschlag für die Sanierungsarbeiten erfasst sind. Die Kammer hält gleichwohl vorliegend einen Zuschlag von 10 % für angemessen. c. Arbeitsrechtliche Sonderaufgaben des Insolvenzverwalters Für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben hält die Kammer insgesamt den festgesetzten Zuschlag von 30 % für angemessen. aa. Insolvenzgeldvorfinanzierung Hinsichtlich der Insolvenzgeldvorfinanzierung schließt sich die Kammer im Anschluss an die Entscheidung vom 05.10.2020 (Az. 5 T 429/20) erneut der Auffassung des Amtsgerichts an, dass (allenfalls) ein Zuschlag in Höhe von 5% gerechtfertigt erscheint. Die Kammer verweist zur Begründung erneut auf die Kommentierung bei Haarmeyer/ Mock , § 3, Rn. 44, der die Kammer weiterhin folgt: „Die Bearbeitung hinsichtlich der Gewährung von Insolvenzgeld bzw. dessen Vorfinanzierung stellt schon seit langer Zeit bereits keine erhebliche Erschwernis mehr dar, sondern ist inzwischen in einem Maße standardisiert und professionalisiert, dass man dies heute als zu den Regelaufgaben des Verwalters gehörend zu betrachten hat, ohne gesondert zuschlagsfähig zu sein. Die Professionalität der Dienstleister in diesem Bereich ist inzwischen so groß, dass der von diesen Unternehmen gebotene Full-Service-Bereich die Professionalität widerspiegelt, die heute von jedem Verwalterbüro zu erwarten ist. Regelmäßig reduziert sich heute die Tätigkeit zur Organisation der Vorfinanzierung auf die Kontaktaufnahme mit dem Dienstleister und der vorfinanzierenden Bank. Alles Weitere vollzieht sich im Rahmen einer zeitlich und inhaltlich erprobten Praxis. Dabei werden von spezialisierten Dienstleistern Beträge von ca. 30 – 70 Euro pro Mitarbeiter „aufgerufen“, die mit steigender Mitarbeiterzahl wegen des sich damit verbindenden Skaleneffektes aber deutlich absinken. Mag daher in der Anfangszeit der InsO die Selbst-Organisation im Rahmen der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld (§ 183 SGB III) grundsätzlich als sehr arbeitsaufwändig und zuschlagsfähig angesehen worden sein, weil dies den Verwalter und seine Mitarbeiter erheblich in Anspruch genommen hat (BGH NZI 2007, 343 [343 f.] = ZInsO 2007, 438; BGH NZI 2006, 235 = ZInsO 2006, 257; BGH NZI 2005, 106 [107] = ZInsO 2004, 1351; BGH NZI 2004, 251 [252] = ZInsO 2004, 265; BGHZ 146, 165, 178 f. = NZI 2001, 191 = ZInsO 2001, 165; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, Rn. 630), so ist dies heute eine delegationsfähige reine Routinetätigkeit. Die Entscheidung eines Verwalterbüros auch gegenwärtig oder zukünftig die Insolvenzgeldvorfinanzierung ausschließlich mit hohem Aufwand und eigenen Mitarbeitern selbst zu gestalten, mag im Rahmen seines Gestaltungsermessens eine zulässige Maßnahme sein, rechtfertigt allerdings nicht, dass dann für die Aufgabenerfüllung zu Lasten der Gläubiger höhere Beträge geltend gemacht werden, als sie bei der Einschaltung professioneller Dienstleister entstehen würden. Werden in ganz außergewöhnlichen Fällen gleichwohl noch Zuschläge geltend gemacht, so ist auch deren Höhe von vornherein durch die Kosten begrenzt, die eine professionelle Erledigung durch einen spezialisierten Dienstleister kosten würde. […] . “ Bei Beachtung dieses Ausnahmecharakters ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht für die Insolvenzgeldvorfinanzierung für hier nur 35 Arbeitnehmer mehr lediglich einen Zuschlag von 5 % gewährt hat. Die Kammer geht mit der Kommentierung bei Haarmeyer weiterhin von Kosten eines Fremdanbieters in Höhe von bis zu 70,00 Euro pro Arbeitnehmer aus, was fiktiven Gesamtkosten in Höhe von rund 2.450,00 Euro entspräche. Der vom Amtsgericht zugebilligte Zuschlag in Höhe von 5% führt zu einer Mehrvergütung von rund 3.000,00 Euro und ist aus Sicht der Kammer nicht dahingehend zu beanstanden, dass er zu gering ausgefallen wäre. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die im Rahmen der vorstehenden Berechnung zu Grunde gelegten Kosten eines Fremddienstleisters in Höhe von 70,00 Euro pro Arbeitnehmer bereits großzügig erscheinen. bb. Sonstige die Arbeitsverhältnisse betreffende Tätigkeiten Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die in dem Antrag als gesonderte Erhöhungstatbestände vorgetragenen Aspekte des Mehraufwands bei der Bearbeitung der Lohnsteuer-und sozialversicherungsrechtlichen Positionen für 55 Mitarbeiter, der Tätigkeiten, die zum Erhalt der Arbeitsplätze geführt haben, und der Information der Arbeitnehmer gemäß § 613a BGB zusammengefasst und hierfür einen einheitlichen Zuschlag von 25 % gewährt hat. Da letztlich die Gesamtschau aller Umstände entscheidet, welcher Zuschlag insgesamt gerechtfertigt ist, ist es unschädlich, wenn bei der Bearbeitung der einzelne Gesichtspunkte thematisch eng miteinander verknüpfte Aspekte zu einem Zuschlag zusammengefasst werden. Die vom Amtsgericht festgesetzte Zuschlagshöhe begegnet an dieser Stelle keinen Bedenken. Dies gilt nach Auffassung der Kammer unter folgenden Gesichtspunkten: (1.) Erhöhte Anzahl von Arbeitnehmern Die bloße Anzahl von Arbeitnehmern führt für sich genommen nicht zu einem Zuschlag, sondern allenfalls ein damit einhergehender erhöhter Aufwand. Für die Frage, ob Aufwand des Insolvenzverwalters vom „Normalfall“ erheblich abweicht, ist der Zuschnitt des vorliegenden Verfahrens im Blick zu behalten. Der „Normalfall“ kann nicht – losgelöst vom Einzelfall – mit absoluten Zahlen definiert werden. Vielmehr muss die Frage lauten, ob der Aufwand, den der Insolvenzverwalter in Bezug auf die 55 Arbeitnehmer hatte, erheblich von dem Aufwand in anderen Verfahren gleichen Zuschnitts, insbesondere mit vergleichbarer Bemessungsgrundlage, abweicht. Die Bemessungsgrundlage betrug hier über 1,5 Millionen Euro, was zu einer entsprechend hohen Regelstaffelvergütung führt. Vor diesem Hintergrund ist die Frage zu beantworten, ob der Aufwand derart hoch war, dass zur Erreichung einer angemessenen Vergütung ein Zuschlag zu gewähren ist. Dies folgt auch aus Rechtsprechung (LG Münster, 07.11.2018, 5 T 496/18, ZInsO 2019, 1188; BGH, 12.09.2019, IX ZB 65/18, ZInsO 2019, 2236 (2239)). In beiden Beschlüssen heißt es, dass gerade nicht aufgrund einer bestimmten Arbeitnehmeranzahl per se auf erhöhten Aufwand zu schließen ist; bei vielen Arbeitnehmern mag ein erhöhter Aufwand des Insolvenzverwalters nahe liegen, dies ist jedoch stets mit Blick auf den Einzelfall zu prüfen. Insbesondere ist daher nicht pauschal ab einer Arbeitnehmeranzahl über 20 ein Zuschlag veranlasst. Der Insolvenzverwalter trägt vor, dass ein Mehraufwand bei der Erstellung der erforderlichen Bescheinigungen für die lohnsteuerlichen Abgaben und für die Sozialversicherung sowie im Hinblick auf die Übertragung der Arbeitsverhältnisse auf die Investoren entstanden sei. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Aufwand für die Übertragung der Arbeitsverhältnisse bereits bei der Bewilligung des großzügigen Zuschlags für die Sanierung Berücksichtigung gefunden hat und dass vorliegend bereits eine hohe Regelstaffelvergütung aufgrund der Umsatzgröße besteht, so wie es bei einer höheren Anzahl von Arbeitsverhältnissen regelmäßig der Fall ist. Ein besonderer Zuschlag allein aufgrund der erhöhten Anzahl der Arbeitsverhältnisse ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt (so auch Haarmeyer/ Mock , § 3 Rn. 40). (2) Erhalt sämtlicher Arbeitsplätze Auch der Erhalt der Arbeitsplätze rechtfertigt vorliegend keinen weiteren Zuschlag. Dieser ist zwar erfreulich für die Betroffenen, aber ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV wäre eine systemwidrige „Umwidmung“ von einer Tätigkeits- zu einer Erfolgsvergütung (Haarmeyer/ Mock , § 3 Rn. 58 unter Hinweis auf Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 3 Rn. 124; ebenso Zimmer § 3 Rn. 140; a.A. KPB/Prasser/Stoffler § 3 InsVV Rn. 116). Die Verwaltervergütung ist grundsätzlich erfolgsunabhängig zu gewähren (LG Münster, Beschluss vom 27.09.2021, Az. 5 T 361/21 = NZI 2021, 1039, beck-online; Haarmeyer/ Mock , § 3 Rn. 71). Die in NZI 2011, 630 = ZIP 2011, 1373 abgedruckte Entscheidung des BGH steht dem nicht entgegen, weil sie den Fall der Betriebsfortführung betrifft, von dem gesetzlich geregelt ist, dass er einen Zuschlag rechtfertigt. Hier soll der Zuschlag jedoch allein für den Erhalt sämtlicher Arbeitsplätze gewährt werden, was letztlich auf eine erfolgsbasierte Vergütung hinausliefe. (3) Information der Arbeitnehmer gemäß § 613a BGB Die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter vorliegend die Information der Arbeitnehmer gemäß § 613a BGB vorgenommen hat, ist durch die Festsetzung des Zuschlages von 25 % insgesamt hinreichend berücksichtigt. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei um einen juristisch äußerst komplizierten und sehr haftungsträchtigen Vorgang handele, der ohne arbeitsrechtliche Expertise nicht durchgeführt werden könne, so stellt die Kammer dies in keiner Weise in Abrede. Das Argument, eine externe Beauftragung dieser Dienstleistung würde zu erheblichen Mehrkosten führen, was für sich genommen bereits mindestens den vom Verwalter begehrten Zuschlag hierfür rechtfertige, verfängt indes nicht. Nur weil der Insolvenzverwalter die Masse nicht durch Beauftragung eines externen Dritten geschmälert hat, bedeutet dies nicht, dass er den hierdurch eingesparten Betrag für sich selbst verlangen kann. Der Insolvenzverwalter wird aufgrund der Vielzahl der bislang durchgeführten Verfahren selbst über die arbeitsrechtliche Expertise verfügen und die arbeitsrechtlichen Fragen lösen können. Nach Auffassung der Kammer ist zu berücksichtigen, dass die Information der Arbeitnehmer gemäß § 613a BGB im Rahmen der Sanierung eine Rolle gespielt hat und daher diesbezüglich entfaltete Tätigkeiten zumindest auch durch den dort gewährten Zuschlag zu berücksichtigen sind. d. Altlasten und komplexe schwierige Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Baurecht Hinsichtlich der vorgetragenen besonderen Schwierigkeiten mit Blick auf die Aufnahme einer zu übertragenden Fläche in das Altlastenverdachtsregister des Kreises L sowie der Klärung baugenehmigungsrechtlicher Fragen mit Architekten und Bank hat das Amtsgericht zunächst zu Recht einen Zuschlag von 15 % festgesetzt. Die Kammer hält indes einen weiteren Zuschlag von 5 %, mithin insgesamt 20 % für gerechtfertigt. Der aktive Umgang – nicht das bloße Vorhandensein – mit Altlasten in einem erheblichen Umfang bringt regelmäßig schon für sich genommen einen großen Mehraufwand für den Verwalter mit sich, wobei hinzukommt, dass die rechtliche Problematik des Umweltschutzes in der Insolvenz bisher nur sehr rudimentär aufgearbeitet und keineswegs abschließend geklärt ist (Haarmeyer/ Mock , § 3 Rn. 87 m. w. N.). Die Beseitigung von Altlasten erfordert gegenüber einem altlastenfreien Insolvenzverfahren regelmäßig einen großen Mehraufwand (Gutachteneinholung, Baugrunduntersuchungen, Gegengutachten etc.) und bindet auch im Verfahren erhebliche Arbeitskapazitäten (Absicherungsmaßnahmen, Kontrolluntersuchungen, Verhandlungen mit Behörden etc;.), die im Einzelfall pauschale Erhöhungen rechtfertigen können (Haarmeyer/ Mock , § 3 Rn. 87). Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass lediglich nicht auszuschließen war, dass Öle, Fette und Treibstoffe in den Boden der betreffenden Fläche eingesickert waren, sich nach Auffassung des Insolvenzverwalters jedoch hierfür keine konkreten Anhaltspunkte ergaben. Im Rahmen der Verhandlungen mit der Investorin wurde erreicht, dass die Insolvenzmasse keine Haftung für schädliche Bodenveränderungen übernahm und die Käuferin diese von allen Aufwendungen und Kosten frei stellte, sollten Untersuchungs-, Sanierungs- oder sonstige Maßnahmen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes hinsichtlich schädlicher Bodenveränderungen vorgetragen werden. In der Antragsschrift ist dargetan, dass daraufhin eine Reduzierung des ursprünglich in Aussicht genommenen Kaufpreises Gegenstand der Verhandlungen wurde, die mit der Grundpfandrechtsgläubigerin abgestimmt werden musste. In diesem Zusammenhang seien mehrfach Verhandlungen mit dem Vorstandssprecher der DBank, Herrn Dr. Baecker, in L und A geführt worden. Darüber hinaus hatte der Insolvenzverwalter das Problem, das noch vor Unterzeichnung des Vertrages zur übertragenden Sanierung Gespräche mit Architekten und Bank geführt werden mussten aufgrund eines noch nicht abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahrens bezüglich des Anbaus eines Späne-Bunkers von Parzelle ### auf Parzelle ###, der eine sogenannte Überbauung darstellte. Zwar ist zu beachten, dass die Lösung komplexer Rechtsprobleme eine regelmäßige Begleiterscheinung nahezu jeden Insolvenzverfahrens ist, da das Insolvenzrecht eine Sonderrechtsmaterie darstellt, die in alle anderen Bereiche des außerinsolvenzlichen Rechts eingreift. Von einem professionellen Verwalter kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die klassischen „Standardprobleme“ eines Insolvenzverfahrens selbst zu prüfen und zu bewerten, auch wenn er nicht selbst eine juristische Ausbildung abgeschlossen hat. Diese Fragen können daher regelmäßig keine vergütungserhöhende Besonderheit sein und sind daher mit der Regelvergütung abgegolten (Haarmeyer/ Mock, § 3 Rn. 104). Aufgrund der Schilderungen des Insolvenzverwalters insgesamt hält die Kammer gleichwohl einen Zuschlag in Höhe von insgesamt 20 % für angemessen, wobei auch zu berücksichtigen war, dass die vorgetragenen Schwierigkeiten im Vorfeld der Veräußerung des Grundstücksflächen, mit denen die rechtliche Komplexität maßgeblich begründet worden ist, eine große Schnittmenge mit dem Komplex „Sanierung“ aufweisen der ebenfalls mit einem großen Zuschlag von insgesamt nahezu 30.000,00 Euro berücksichtigt wurde. e. Insolvenzbuchhaltung Für die umsatzbezogen umfangreiche Insolvenzbuchhaltung hat das Amtsgericht zu Recht keinen gesonderten Zuschlag festgesetzt. Die Kammer verweist insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss und auch auf die dort zum Teil zitierte Entscheidung der Kammer vom 21.08.2020 (Az.: 5 T 417/20), auf deren Wiedergabe zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet wird. Soweit im Rahmen des Antrags geltend gemacht wird, bei der Bearbeitung des Belegwesens hätten sich mit Blick auf die fehlende Mitwirkung des Geschäftsführergesellschafters Probleme ergeben, da dieser die Zusammenhänge von mehr als 700 Buchungsvorgängen nicht habe erläutern können, wird darauf verwiesen, dass das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss immerhin einen Zuschlag von insgesamt 15 % für die fehlende Mitwirkung des Gesellschaftersgeschäftsführers gegeben hat. Im Übrigen ist insoweit zu sehen, dass es sich bei der fehlenden Mitwirkung des Geschäftsführers nicht um einen generellen Zuschlagsgrund handelt, weil es der Realität in faktisch jedem Verfahren entspricht, dass der Schuldner nicht oder nur sehr begrenzt informations- und unterstützungswillig ist (Haarmeyer/ Mock , § 3 Rn. 70). Vorliegend gab es andere - tragische - Hintergründe für die fehlende Unterstützung durch den Geschäftsführer. Die Situation, in der sich der Insolvenzverwalter befunden hat - weitgehend ohne Unterstützung -, war indes die gleiche. Zuschläge können nur ganz außergewöhnliche Konstellationen rechtfertigen, die zu erheblichen und zusätzlichen konkreten Belastungen geführt haben (Haarmeyer/ Mock aaO). Die Kammer ist im Übrigen der Ansicht, dass ein bestimmter Jahresumsatz für sich genommen, also ohne Betrachtung des Einzelfalls (insbesondere der Berechnungsgrundlage), keinen Zuschlag rechtfertigt. Denn die Höhe der Umsatzzahlen des schuldnerischen Unternehmens steht in keiner direkten Beziehung zu den Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters, weshalb sich für die als Tätigkeitsvergütung ausgestaltete Insolvenzverwaltervergütung auch allein aus dem Wert der Insolvenzmasse oder der Umsatzhöhe keine zuschlagsfähige Belastung des Insolvenzverwalters herleiten lässt (Graeber/Graeber, InsVV 2. Aufl., § 3 Rn. 261). Dass vorliegend die Insolvenzbuchhaltung einen so überdurchschnittlichen Aufwand darstellt, dass sie nicht mit der hier hohen Regelvergütung abgegolten sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. f. Intensive Befassung mit möglichen Eigentumsvorbehaltsrechten Das Insolvenzverwalters zur intensiven Befassung mit möglichen Eingrenzungsvorbehaltsrechten rechtfertigt keinen Zuschlag zur Regelvergütung. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts an, dass die Prüfung von Fremdrechten grundsätzlich zu den Regelaufgaben des Verwalters gehört und daher mit der Regelvergütung abgegolten ist. Das Amtsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass ein weiterer Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1a InsVV nur festzusetzen ist, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Verwalters ausgemacht hat, was in den vorgetragenen sechs Einzelfällen nicht der Fall ist. Die weiteren acht Fälle, für die ausdrücklich keine weitere Vergütung beantragt wird, sind mit der Feststellungspauschale im Sinne des §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 und 2 InsVV abgegolten. Allein die bloße Tatsache der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten kann keinen Zuschlag rechtfertigen, da sie einerseits mit der Regelvergütung nach § 2 bereits abgegolten ist und zudem über die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bereits eine Erhöhung stattfindet, es sei denn, vom Verwalter darzulegende erhebliche Besonderheiten im Sinne der § 3 InsVV erfordern zwingend und zur Vermeidung unzumutbarer vergütungsrechtlicher Belastungen eine Erhöhung der Regelvergütung, die nicht bereits durch die Mehrvergütung abgegolten ist (Haarmeyer/ Mock, § 3 Rn. 12). Zuschläge wegen der Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten sind daher nach Maßgabe der nachfolgenden Darlegungen nur in sehr begrenzten Ausnahmen zu gewähren (Haarmeyer/ Mock aaO). Ein solcher Ausnahmefall ist auch unter Zugrundelegung des Antrags und der Darlegungen im Schriftsatz vom 23.10.2020 weder vorgetragen noch ersichtlich. g. Erhöhte Gläubigeranzahl Das Amtsgericht hat einen Zuschlag in Höhe von 5 % für die erhöhte Gläubigeranzahl zutreffend und antragsgemäß festgesetzt, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. h. Nichtmitwirkung des Gesellschaftergeschäftsführers Dass das Amtsgericht abweichend von dem Antrag hier gesondert einen Zuschlag von 15 %, mithin etwa 9.000,00 €, festgesetzt hat, ist aus Sicht der Kammer in der Sache richtig und auch rechtlich nicht zu beanstanden. Ein eigener Zuschlag unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Mitwirkung des Gesellschaftergeschäftsführers ist durch den Insolvenzverwalter nicht beantragt worden. Andererseits ist im Rahmen (teilweise) abgelehnter Zuschläge mit einer erhöhten Mehrarbeit aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit des Gesellschaftergeschäftsführers argumentiert worden. In diesem Lichte ist aus Sicht der Kammer die gesonderte Zuschlagsfestsetzung von 15 % zu sehen, der sich die Kammer unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses inhaltlich anschließt. 4. Gesamtschau Die Kammer hat die vorstehenden sowie die weiteren vorgetragenen Umstände umfassend in einer Gesamtschau berücksichtigt und bewertet. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung hält die Kammer - mit Blick auf den oben beschriebenen anzuwendenden Maßstab - einen Gesamtzuschlag in Höhe von 130 % für erforderlich, aber auch ausreichend. Denn in der Gesamtschau scheinen die Abweichungen vom Normalfall im Lichte der bestehenden Berechnungsgrundlage jedenfalls nicht derart signifikant zu sein, dass für jedermann erkennbar ein Missverhältnis zwischen Tätigkeit und Vergütung entstünde, wenn nicht der weitaus höhere, vom Insolvenzverwalter geforderte Zuschlag in Höhe von 320 % gewährt würde. Vielmehr würde die Gewährung eines solch hohen Zuschlags ein Missverhältnis zwischen Tätigkeit und Vergütung dergestalt begründen, dass die Vergütung erkennbar zu hoch angesetzt wäre. Denn bei einem Zuschlag von 320 % würde die Vergütung 4,20 Regelsätze betragen. Der Insolvenzverwalter hält demnach eine Vergütung für erforderlich, die normalerweise für nahezu vier „Normalverfahren“ mit vergleichbarer Bemessungsgrundlage geschuldet wäre. Dies wäre aus Sicht der Kammer nur gerechtfertigt, wenn das vorliegende Verfahren aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls auch einen Aufwand verursacht hätte, wie (nahezu) vier Normalverfahren mit vergleichbarer Bemessungsgrundlage. Einen solch exorbitant hohen Aufwand kann die Kammer im vorliegenden Verfahren auch bei wohlwollender Berücksichtigung sämtlichen Vortrags des Insolvenzverwalters, wie oben im Einzelnen ausgeführt, nicht erkennen. Die Kammer hat anhand der Auswertung der Akte untersucht, ob eine derart exorbitant arbeitsintensive Befassung des Insolvenzverwalters mit dem Verfahren daraus ablesbar ist, dass das Verfahren etwa neun Jahre lang gedauert hat, wenngleich eine lange Verfahrensdauer für sich genommen kein Grund für die Erhöhung der Insolvenzverwaltervergütung ist. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass aus den Abwicklungsberichten des Insolvenzverwalters in der Zeit vom 03.06.2013 bis 29.05.2019 keine Tätigkeiten des Insolvenzverwalters ersichtlich sind, die sich aus Sicht der Kammer verglichen mit einem Normalverfahren als besonders arbeitsintensiv darstellen. Auch unter dem Gesichtspunkt des vorgetragenen Kostenaufwands des Insolvenzverwalters, der nach den Ausführungen im Schriftsatz vom 01.02.2021 bei einem Gesamtaufwand von 231.00,00 Euro gelegen hat, ist ein höherer Zuschlag als der bereits gewährte nicht festzusetzen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen konkret für das Verfahren angefallenen Personal- und Sachkosten und die in Bezug gesetzte BGH-Entscheidung vom 17.09.2020 (Az. IX ZB 29/19). Der Einwand, die festgesetzten Zuschläge deckten die angefallenen Kosten nicht, was die Vergleichsrechnungen belegen sollen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die besagt, dass eine Vergleichsrechnung anhand der Zahl der aufgewandten Stunden eines Insolvenzverwalters und seiner Mitarbeiter nicht stattzufinden hat (BGH, Beschluss vom 12.01.2012, Az. IX ZB 97/11, juris; BGH, Beschluss vom 06.04.2017, Az. IX ZB 48/16, juris; LG Münster, Beschluss vom 27.04.2012, Az. 5 T 159/11, juris). Im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung ist es nach dieser Rechtsprechung vielmehr hinzunehmen, wenn sich im Einzelfall eine nicht auskömmliche Vergütung ergibt, weil andererseits bei hohen Berechnungsgrundlagen auch keine Obergrenze im Verhältnis zu den tatsächlich angefallenen Kosten existiert. Aus der zum Teil wörtlich zitierten BGH-Entscheidung vom 17.09.2020 (Az. IX ZB 29/19) folgt nach Auffassung der Kammer nicht, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aufgegeben hätte. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob der Anspruch des Insolvenzverwalters auf eine angemessene Vergütung aufgrund der Geldentwertung verletzt ist. Das Gericht unterzieht die Vergütungsregelungen als solche vor dem Hintergrund einer etwaigen inflationsbedingten Kostensteigerung beim Insolvenzverwalter einer Überprüfung dahingehend, ob sie angepasst werden müssen. Im Rahmen dieser Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass es nicht auf "die im Einzelfall festgesetzte Vergütung" ankommt, "sondern wie sich die Gesamteinnahmen bei den unterschiedlichen Typen von Insolvenzverfahren darstellen" (BGH aaO Rn. 23). die Entscheidung hat somit einen anderen Ausgangspunkt als das vorliegende Verfahren und geht in diesem ebenso wie in der Entscheidung zum Grundsatz der Querfinanzierung von einer Gesamtbetrachtung aller beim Insolvenzverwalter betriebenen Verfahren aus. Auch aus dem Umstand, dass der Insolvenzverwalter im Verfahren einen Vorschuss gem. § 9 InsVV erhalten hat, der nun fast vollständig die Gesamtvergütung abdeckt, ergibt sich nicht, dass eine höhere Vergütung festgesetzt werden müsste, zumal die Bewilligung eines Vorschusses nur vorläufigen Charakter hat und zu viel erlangte Zahlungen auch zurück gewährt werden müssten (BGH, Beschluss vom 01.10.2002, Az. IX ZB 53/02, juris). 5. Auf Basis der Bemessungsgrundlage in Höhe von 1.560,973,20 Euro ergibt sich eine Regelstaffelvergütung in Höhe von 58.969,46 Euro. Nebst Zuschlägen beträgt die Vergütung folglich 135.629,16 Euro. Hinzu kommen Auslagen in Höhe von 18.376,84 Euro (§ 8 Abs. 3 InsVV) und auf den sich dann ergebenden Nettobetrag (154.006,00 Euro) Mehrwertsteuer in Höhe von 29.261,14 Euro. Daraus folgt ein Bruttobetrag in Höhe von 183.267,14 Euro. 6. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Differenz zwischen der beantragten und der festgesetzten Vergütung, § 23 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 RVG. 7. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Denn dass der mit seinem Rechtsmittel weitestgehend unterlegene Insolvenzverwalter die Gerichtskosten zu tragen hat, folgt aus Nr. 2381 KV GKG (LG Kassel Beschluss vom 14.09.2016, Az. 3 T 254/16, BeckRS 2016, 125015 Rn. 19-21, beck-online). Anlass, die danach anfallende Gebühr zu ermäßigen, hat im Hinblick auf den nur geringen Erfolg des Rechtsmittels (unter 20% erfolgreich) nicht bestanden. 8. Die Voraussetzungen der Übertragung des Verfahrens auf die Kammer in voller Besetzung nach § 568 Abs. 1 S. 2 ZPO lagen nicht vor. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.