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Leitsatz

XII ZB 250/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230920BXIIZB250
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230920BXIIZB250.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 250/20 vom 23. September 2020 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 1 a) Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrens- stoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungs- gründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 183/16 - FamRZ 2019, 785). b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung zum Versorgungsausgleich kann wirksam auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (im Anschluss an Se- natsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794). BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 250/20 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskos- tenhilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Die beteiligten Eheleute streiten im Scheidungsverbund um den Versor- gungsausgleich. Die am 18. September 2004 geschlossene Ehe der 1974 geborenen An- tragstellerin und des 1970 geborenen Antragsgegners ist auf den am 31. Dezem- ber 2015 zugestellten Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Mai 2017 geschieden worden. In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. September 2004 bis zum 30. November 2015 haben beide Eheleute Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, aus denen sie am Ende der Ehezeit Renten we- gen voller Erwerbsminderung bezogen. Die Antragstellerin stand am Ende der Ehezeit darüber hinaus in Bezug von zwei privaten Berufsunfähigkeitsrenten, die ihr nach einem während der Ehe eingetretenen Versicherungsfall von der A. Le- bensversicherung (Beteiligte zu 1) gezahlt werden. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit zudem ein betriebliches Anrecht in Form einer Direktversicherung beim D. Lebensversicherungsverein (Beteiligter zu 4) erlangt. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und die gesetzlichen Rentenanrechte der Eheleute intern geteilt. Dar- über hinaus hat es die Antragstellerin dazu verpflichtet, zum Ausgleich ihrer pri- vaten Invaliditätsversorgung bei der A. Lebensversicherung monatliche Aus- gleichsrenten in Höhe von 429,90 € und 446,43 € an den Antragsgegner zu zah- len. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass ein Ausgleich ihrer privaten Invaliditätsversorgungen gemäß § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit unterbleibt. Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung teilweise ab- geändert. Es hat den Ausgleichswert für das gesetzliche Rentenanrecht des An- tragsgegners geringfügig erhöht und das von dem Amtsgericht übersehene be- triebliche Anrecht des Antragsgegners im Wege interner Teilung mit einem Aus- gleichswert von 11.484,48 € und verschiedenen Modifikationen zur Teilungsord- nung des D. Lebensversicherungsvereins in den Wertausgleich einbezogen. Demgegenüber hat es das Oberlandesgericht abgelehnt, aus Härtegründen vom Ausgleich der privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen der Antragstellerin ab- zusehen und ihre Beschwerde insoweit zurückgewiesen. Die Antragstellerin bittet um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die zugelassene Rechtsbe- schwerde. II. Der Antragstellerin ist die beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Durch- führung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu versagen. 1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, dass das Be- schwerdegericht nicht durch Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG vom Ausgleich der beiden privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen bei der 3 4 5 6 - 4 - A. Lebensversicherung abgesehen hat, bietet die von der Antragstellerin beab- sichtigte Rechtsverfolgung schon mangels Zulässigkeit ihres Rechtsmittels keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 FamFG i.V.m. § 114 ZPO). Insoweit ist ihre Rechtsbeschwerde unstatthaft, weil es an der nach § 70 Abs. 1 FamFG erforderlichen Zulassung durch das Beschwerdegericht fehlt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch das Beschwerdegericht wirksam auf den Ausspruch zum Ausgleich des von dem Antragsgegner erworbenen betrieb- lichen Anrechts bei dem D. Lebensversicherungsverein beschränkt worden. a) Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde muss nicht in der Beschlussformel angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Ent- scheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeu- tigkeit entnehmen lässt. Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde we- gen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 183/16 - FamRZ 2019, 785 Rn. 12 mwN). So liegt der Fall auch hier. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in den Ent- scheidungsgründen „im Hinblick auf die weiterhin ausstehende höchstrichterliche Klärung der Frage zugelassen, welche Rechnungsgrundlagen dem im Wege ei- ner internen Teilung zu begründenden Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehe- gatten zu Grunde zu legen“ seien. Damit hat das Beschwerdegericht zum Aus- druck gebracht, dass es eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietende Grundsatzbedeutung (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) der Sache nur wegen solcher Rechtsfragen erblickte, die sich im Zusammenhang mit der Überprüfung der Tei- lungsordnung des D. Lebensversicherungsvereins am Maßstab gleichwertiger Teilhabe nach § 11 Abs. 1 VersAusglG gestellt haben. 7 8 - 5 - b) Die Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf das be- triebliche Anrecht des Antragsgegners bei dem D. Lebensversicherungsverein ist auch wirksam. aa) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des gesamten Verfahrensstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer Teil- oder Zwischenentscheidung sein oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Weil nach neuem Versorgungsausgleichsrecht alle Versorgungsanrechte grundsätz- lich unabhängig voneinander auszugleichen sind, wird in den meisten Fällen eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichs- entscheidung und dementsprechend auch eine auf einzelne Anrechte be- schränkte Teilzulassung einer Rechtsbeschwerde möglich sein. bb) Für eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Ver- sorgungsausgleichsentscheidung und dementsprechend auch für eine Teilzulas- sung der Rechtsbeschwerde ist allerdings dann kein Raum, wenn und soweit be- sondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte in die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zwingend gebieten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14 - FamRZ 2016, 1062 Rn. 15 und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7). Von einer solchen - die Teilanfech- tung und Teilzulassung ausschließenden - notwendigen wechselseitigen Abhän- gigkeit der im Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanrechte kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn bei einer Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (vgl. Senatsbe- schluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7). (1) Gemessen daran hat das Beschwerdegericht zwar zutreffend ange- nommen, dass die Erstbeschwerde der Antragstellerin nicht wirksam auf deren Anrechte der privaten Invaliditätsversorgung bei der A. Lebensversicherung be- 9 10 11 12 - 6 - schränkt werden konnte, obwohl ihr Begehren in der Beschwerdeinstanz aus- drücklich nur darauf gerichtet war, einen Ausgleich dieser beiden Anrechte zu- gunsten des Antragsgegners wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG auszuschließen. Denn zur Beurteilung der Frage, ob ein Ausgleich der von der Antragstellerin erworbenen Anrechte der privaten Invaliditätsversorgung gemäß § 27 VersAusglG zu unterbleiben hatte, war eine Gesamtwürdigung anzustellen, in die auch die Versorgungssituation der Antragstellerin einzubeziehen war. Im Rahmen der Billigkeitserwägung nach § 27 VersAusglG konnte es deshalb auch darauf ankommen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Antragstelle- rin im Versorgungsausgleich an den von dem Antragsgegner erworbenen Ge- genanrechten teilhaben konnte. Mit Recht hat das Beschwerdegericht daher an- genommen, dass ihm im Beschwerdeverfahren auch der Wertausgleich hinsicht- lich der von dem Antragsgegner erworbenen Anrechte der gesetzlichen Renten- versicherung und der - vom Amtsgericht übersehenen - betrieblichen Direktver- sicherung angefallen war und die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit zu- gunsten der Antragstellerin abgeändert werden konnte. (2) Diese Erwägungen zur wechselseitigen Abhängigkeit lassen sich ent- gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde aber nicht spiegelbildlich auf die ver- fahrensrechtliche Situation übertragen, die nunmehr im Rechtsbeschwerdever- fahren zu beurteilen ist. Eine Billigkeitskorrektur auf der Grundlage der Härteklau- sel des § 27 VersAusglG kann in Bezug auf das einzelne Versorgungsanrecht niemals dazu führen, dem Ausgleichsberechtigten eine über die Halbteilung hin- ausgehende, erhöhte Teilhabe am ehezeitlich erworbenen Anrecht des Aus- gleichspflichtigen zu gewähren (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 633/11 - FamRZ 2013, 1362 Rn. 10). Eine Abänderung der Beschwer- deentscheidung zu Lasten der Antragstellerin kommt im Hinblick auf das für die beteiligten Ehegatten geltende Verschlechterungsverbot für Rechtsmittelführer im Versorgungsausgleichsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 34 mwN) von vornherein nicht in 13 - 7 - Betracht. Für die Entscheidung über die Teilhabe der Antragstellerin an dem be- trieblichen Gegenanrecht des Antragsgegners bedarf es deshalb unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse, die nach Vorstellung der Antragstellerin eine Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG zu ihren Gunsten rechtfertigen sollen. Unter den hier obwaltenden Umständen kann dieses Anrecht somit Gegenstand einer wirksamen Teilanfech- tung oder einer wirksamen Teilzulassung sein. 2. Auch soweit die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin die Entschei- dung des Beschwerdegerichts zur internen Teilung des von dem Antragsgegner erworbenen betrieblichen Anrechts bei dem D. Lebensversicherungsverein be- anstandet und der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels insoweit keine Bedenken ent- gegenstehen, kommt eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Be- tracht, weil die Antragstellerin nicht die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür erfüllt (§ 76 FamFG i.V.m. § 115 ZPO). Weil nur ein einzelnes Anrecht - das betriebliche Anrecht des Antragsgeg- ners - Gegenstand einer zulässigen Rechtsbeschwerde sein kann, könnte der Antragstellerin insoweit auch beim Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten in der Sache Verfahrenskostenhilfe nur zu einem eingeschränkten Gegenstands- wert von 1.026 € (entspricht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkom- mens der Ehegatten, § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) bewilligt werden. Bei diesem Gegenstandswert ist voraussichtlich mit gerichtlichen Kosten von 284 € (4,0 Ge- richtsgebühren FamGKG-KV Nr. 1130) und mit außergerichtlichen Kosten von 338,56 € (2,3 Anwaltsgebühren VV-RVG Nr. 3206, 3208, Auslagenpauschale VV-RVG Nr. 7002 und Mehrwertsteuer) zu rechnen. Nach den vorliegenden An- gaben in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit angenommenen Monatsraten von mindestens 298 € zu den Verfahrenskosten beitragen müsste. Die zu erwar- tenden Verfahrenskosten für den möglicherweise erfolgversprechenden Teil der 14 15 - 8 - Rechtsverfolgung von insgesamt 622,56 € wären deshalb im Sinne von § 115 Abs. 4 ZPO mit vier Monatsraten abgedeckt, so dass Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.05.2017 - 477 F 23327/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.04.2020 - 4 UF 46/19 -