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Beschluss

4 UF 46/19

OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0409.4UF46.19.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum öffentlich-rechtlichen Wertausgleich bei der Scheidung (Ziffer II des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutsche Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,8591 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30.11.2015, auf dessen Versicherungskonto bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) übertragen. Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,9928 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutsche Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 30.11.2015, übertragen. Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners beim C1 (Direktversicherung Nummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11.484,48 Euro (Ausgleichswert nach Abzug der Teilungskosten), bezogen auf den 30.11.2015, übertragen. Auf die Übertragung findet die Ordnung des C1 für die interne Teilung von Direktversicherungsverträgen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) mit folgenden Maßgaben Anwendung: -Auf das im Wege der internen Teilung zu begründende Anrecht der Antragstellerin finden abweichend von Ziffer 5 der Teilungsordnung statt der aktuellen Rechnungsgrundlagen die für das auszugleichende Anrecht gültigen Rechnungsgrundlagen Anwendung. -Der oben genannte Ausgleichswert ist zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Antragstellerin für den Zeitraum zwischen dem 1.12.2015 und dem Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung mit dem sich aus den vorgenannten Rechnungsgrundlagen ergebenden Rechnungszins aufzuzinsen, d.h. ihm ist im genannten Zeitraum die auf ihn entfallende Überschussbeteiligung, die sich mindestens auf die Höhe der zugesagten Garantieverzinsung beläuft, gutzuschreiben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden ebenfalls gegeneinander aufgehoben. Die Verfahrenskostenhilfeanträge der Antragstellerin und des Antragsgegners für den zweiten Rechtszug werden zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 5.130,- Euro.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum öffentlich-rechtlichen Wertausgleich bei der Scheidung (Ziffer II des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutsche Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,8591 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30.11.2015, auf dessen Versicherungskonto bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) übertragen. Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,9928 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutsche Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 30.11.2015, übertragen. Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners beim C1 (Direktversicherung Nummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11.484,48 Euro (Ausgleichswert nach Abzug der Teilungskosten), bezogen auf den 30.11.2015, übertragen. Auf die Übertragung findet die Ordnung des C1 für die interne Teilung von Direktversicherungsverträgen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) mit folgenden Maßgaben Anwendung: -Auf das im Wege der internen Teilung zu begründende Anrecht der Antragstellerin finden abweichend von Ziffer 5 der Teilungsordnung statt der aktuellen Rechnungsgrundlagen die für das auszugleichende Anrecht gültigen Rechnungsgrundlagen Anwendung. -Der oben genannte Ausgleichswert ist zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Antragstellerin für den Zeitraum zwischen dem 1.12.2015 und dem Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung mit dem sich aus den vorgenannten Rechnungsgrundlagen ergebenden Rechnungszins aufzuzinsen, d.h. ihm ist im genannten Zeitraum die auf ihn entfallende Überschussbeteiligung, die sich mindestens auf die Höhe der zugesagten Garantieverzinsung beläuft, gutzuschreiben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden ebenfalls gegeneinander aufgehoben. Die Verfahrenskostenhilfeanträge der Antragstellerin und des Antragsgegners für den zweiten Rechtszug werden zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 5.130,- Euro. I. Mit dem angefochtenen Beschluss schied das Amtsgericht auf den am 31.12.2015 zugestellten Scheidungsantrag hin die am XX.XX.2004 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners und führte den Versorgungsausgleich durch. Dabei teilte es zu Gunsten der Antragstellerin im Wege der internen Teilung das Anrecht des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert vom 6,8971 Entgeltpunkten und zu Gunsten des Antragsgegners das Anrecht der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 2,8591 Entgeltpunkten. Außerdem verpflichtete es die Antragstellerin, die am Ende der Ehezeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog, zur Zahlung monatlicher Ausgleichsrenten von 429,90 Euro bzw. 446,43 Euro zum Ausgleich zweier von ihr bezogener privater Berufsunfähigkeitsrenten des Versorgungsträgers D; der Versicherungsfall war während der Ehezeit eingetreten. Der Antragsgegner bezog am Ende der Ehezeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ein Ausspruch zum Wertausgleich der vom Antragsgegner im Fragebogen zum Versorgungsausgleich und im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6.10.2016 aufgeführten Direktversicherung beim C1 unterblieb. Wegen der Einzelheiten des angeordneten Wertausgleichs bei der Scheidung wird auf den angefochtenen Beschluss und die von den Versorgungsträgern im ersten Rechtszug erteilten Auskünfte Bezug genommen. Mit ihrer am 12.6.2017 beim Amtsgericht eingegangenen und mit am 12.7.2017 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründeten Beschwerde macht die Antragstellerin eine grobe Unbilligkeit des angeordneten Versorgungsausgleichs geltend und begehrt den Ausschluss des angeordneten Ausgleichs der beiden privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen. Sie trägt vor, der angeordnete Ausgleich würde zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen. Ihr stehe ohne den angeordneten Ausgleich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.742,93 Euro zur Verfügung, wohingegen der Antragsgegner einschließlich der von der C bezogenen Zusatzeinkünfte über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.060,- Euro verfüge. Er erziele außerdem Einkünfte aus der Untervermietung mehrerer Wohnungen. Trotzdem zahle er für die beiden bei der Antragstellerin lebenden minderjährigen Kinder nur monatlichen Unterhalt von je 50,- Euro. Im März 2013 habe er der Antragstellerin - insoweit unstreitig - ein Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt, welches sie unbesehen unterschrieben habe und mit welchem sie einer Auszahlung der fälligen Nachzahlung der beiden privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen von insgesamt 39.121,48 Euro an den Vater des Antragsgegners zugestimmt habe. Auf spätere Nachfrage habe der Antragsgegner erklärt, er habe damit seine Schulden bei seinem Vater tilgen wollen. Der Antragsgegner habe außerdem eine Vielzahl von Straftatbeständen zum Nachteil der Antragstellerin erfüllt. Während des Zusammenlebens der Beteiligten sei es wiederholt zu erheblichen Übergriffen des Antragsgegners gegen die Antragstellerin gekommen, deretwegen gegen den Antragsgegner eine Gewaltschutzanordnung erlassen worden und das Sorgerecht für die gemeinsame minderjährige Tochter auf die Antragstellerin übertragen worden sei. Im März 2016 habe der Antragsgegner der Antragstellerin ein Mobiltelefon geschenkt, auf welchem er ein Programm installiert habe, mit dem er sie habe abhören können. Er habe sie aufgenommen, als sie mit ihrem neuen Partner Geschlechtsverkehr gehabt habe und habe die Aufnahme anschließend dem im Jahr 20XX volljährig gewordenen gemeinsamen Sohn vorgespielt. Im … 201X habe er - dies ist unstreitig - die von der Mutter auf einer weiterführenden Schule am Wohnort Stadt1 angemeldete gemeinsame Tochter eigenmächtig auf einer weiterführenden Schule in Stadt2 angemeldet und sie dort am Einschulungstag unter einem Vorwand zur Einschulung gebracht, was letztlich zur Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter geführt habe. Auf die Bitte der Antragstellerin um die Zahlung von Kindesunterhalt habe er im November 2017 - ebenso unstreitig - mit den Worten reagiert: „(…)“ Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Er trägt vor, sein Arbeitsverhältnis als hauptberuflicher Außendienstmitarbeiter des C2 und des C1 habe als Folge seiner unbefristeten Verrentung mit Ablauf des Monats März 2018 geendet. Er habe im April 2018 zur Urlaubsabgeltung eine letzte Zahlung in Höhe von 4.112,- Euro brutto erhalten. Seitdem erhalte er von seinem ehemaligen Arbeitgeber weder Gehalt noch Provisionszahlungen. Er sei weiterhin Mieter der ehemaligen Ehewohnung in Stadt3, die er für die gemeinsamen Kinder halten wolle und die er untervermiete. Nennenswerte Einkünfte erziele er hieraus jedoch nicht. Er habe im Jahr 2017 ausweislich seines Einkommenssteuerbescheids sogar einen Verlust vom 2.882,- Euro erzielt. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Höhe seines Einkommens berücksichtigten die von ihm gezahlten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für ihn selbst, die Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen Kinder nicht, die sich seit 1.1.2020 auf 411,50 Euro beliefen. Außer dem Guthaben auf seinem Girokonto bei der Bank1 und einer mit einem Policendarlehen von 14.723,01 Euro belasteten Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 22.939,37 Euro am 1.6.2017 verfüge er über kein weiteres Vermögen. Die Nachzahlung der beiden privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen sei nach Rücksprache mit der Antragstellerin zur Begleichung gemeinsamer Schulden beim Vater des Antragsgegners verwendet worden. Der Antragsgegner hat eine Kopie seines Einkommenssteuerbescheids für 2017, eine Kopie eines Schreibens seines ehemaligen Arbeitgebers vom 7.3.2018 und eines weiteren Schreibens seines ehemaligen Arbeitgebers vom 12.4.2019 samt Anlagen, eine Kopie seines dem Schreiben vom 12.4.2019 vorausgegangenen Anschreibens vom 31.3.2019 und Kopien der Beitragsbescheinigungen betreffend die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vom 26.10.2018 und vom 30.10.2019 vorgelegt. Auf den Inhalt der vorgelegten Unterlagen wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der beigezogenen Akten mit den Aktenzeichen … sowie … des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1. Der Antragsgegner zahlt nach übereinstimmenden Angaben der beteiligten Ehegatten für die am XX.XX.2006 geborene Tochter mittlerweile einen gerichtlich titulierten monatlichen Unterhalt von 108,- Euro sowie monatliche Raten von 50,- Euro auf ebenfalls gerichtlich titulierte Unterhaltsrückstände gegenüber dem am XX.XX.2000 geborenen Sohn. Dieser absolviert eine Ausbildung und bezieht im Hinblick auf seine Ausbildungsvergütung keinen laufenden Unterhalt mehr. Die Antragstellerin erhält für die gemeinsame Tochter ergänzende Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse. Der C1 hat mit Schreiben vom 22.7.2019 Auskunft zu dem bei ihm bestehenden Anrecht der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners erteilt. Auf das Schreiben vom 22.7.2019 und die diesem beigefügten Anlagen wird Bezug genommen. Der C1 ist auf Bedenken gegen die Vereinbarkeit seiner Teilungsordnung mit höherrangigem Recht hingewiesen worden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat unter dem Datum 10.7.2019 im Hinblick auf die Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eine neue Auskunft zum Ehezeitanteil des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragsgegners erteilt. Auf die Auskunft vom 10.7.2019 wird ebenfalls Bezug genommen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Auswirkungen des vom Amtsgericht angeordneten Wertausgleichs auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente des Antragsgegners mit Schreiben vom 12.2.2019 mitgeteilt, die Deutsche Rentenversicherung Hessen die Auswirkungen auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente der Antragstellerin mit Schreiben vom 26.4.2019. Auf beide Schreiben wird Bezug genommen. Die Angelegenheit ist mit den beteiligten Ehegatten vor dem hiermit beauftragten Berichterstatter des Senats am 9.7.2019 mündlich erörtert worden. Wegen des Ergebnisses der Erörterung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist teilweise begründet und führt insoweit zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Im Übrigen, also hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin begehrten teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, ist sie unbegründet und daher zurückzuweisen. Da in die Prüfung des Vorliegens einer mit dem Wertausgleich bei der Scheidung verbundenen groben Unbilligkeit denknotwendig sämtliche dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte einzubeziehen sind, ist der Ausgleich sämtlicher von den beteiligten Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte Gegenstand der vom Senat zu treffenden Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH, FamRZ 2016, 794, Rdnr. 7). 1. Der Wertausgleich des Anrechts des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Hinblick auf die zwischenzeitlich erforderlich gewordene Neubewertung des Ehezeitanteils dieses Anrechts abzuändern. Dem Antragsgegner ist mittlerweile eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden, deren persönliche Entgeltpunkte die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze übersteigen. Wegen des sich aus § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ergebenden Besitzschutzes, der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf die Ehezeit zurückwirkt, sind der Ermittlung des Ehezeitanteils beim Antragsgegner nunmehr die der Erwerbsminderungsrente zu Grunde liegenden Entgeltpunkte zu Grunde zu legen (vgl. BGH, FamRZ 1985, 688 zur Vorgängerregelung der §§ 1254 Abs. 2, 1253 Abs. 2 Satz 5 RVO). Hieraus folgt eine Erhöhung des Ehezeitanteils auf 13,9856 Entgeltpunkte und des sich daraus ergebenden Ausgleichswerts auf 6,9928 Entgeltpunkte. Das zu Gunsten der Beschwerdeführerin streitende Verschlechterungsverbot (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1574) steht der Abänderung des Ausspruchs zum Wertausgleichs des Anrechts des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht entgegen, weil sich die Änderung zu ihren Gunsten auswirkt. 2. Der Wertausgleich des vom Familiengericht übersehenen betrieblichen Anrechts aus einer Direktversicherung des Antragsgegners beim C1 ist zu Gunsten der Antragstellerin anzuordnen. Der Ehezeitanteil des auf eine reine Altersrente gerichteten, seit dem 1.12.1996 bestehenden und seit dem 1.7.2014 beitragsfrei fortgeführten Anrechts beläuft sich ausweislich der Auskunft des Versorgungsträgers vom 22.7.2019 auf 23.268,96 Euro als Kapitalwert. Den Ausgleichswert hat der Versorgungsträger mit 11.484,48 Euro nach Abzug von Teilungskosten von 300,- Euro vorgeschlagen. Eine externe Teilung des Anrechts hat er nicht verlangt. Das Anrecht ist gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung mit dem bereits um angemessene Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG bereinigten Ausgleichswert von 11.484,48 Euro, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.11.2015, zu teilen. Maßgeblich für die Durchführung der internen Teilung sind gemäß § 10 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht, hier also die Teilungsordnung des C1 Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung über den Wertausgleich sind die Familiengerichte allerdings gehalten, die rechtliche Vereinbarkeit der untergesetzlichen Teilungsordnung mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den gesetzlichen Vorgaben des § 11 VersAusglG, zu prüfen. Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; Beschlüsse vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 und vom 17.9.2019 - 4 UF 273/17, alle veröffentlicht unter www.hefam.de). Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Diese ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird. Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 30.11.2015, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, www.hefam.de). Daraus folgt, dass eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts nicht erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Anordnung der internen Teilung, sondern schon im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft gewährleistet sein muss. Dies betrifft sowohl die Teilhabe am Zinsertrag oder - bei fondsgebundenen Versorgungen - an der Wertentwicklung der dem Ausgleichswert zu Grunde liegenden Fondsanteile als auch die Teilhabe an etwaigen biometrischen Gewinnen oder Verlusten, die dadurch entstehen, dass ein versichertes Risiko eintritt oder nicht eintritt (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, NZFam 2014, 1040). Vorstehenden Anforderungen genügt die Teilungsordnung des C1 nicht in vollem Umfang. Sie ist im Hinblick auf die Rechnungsgrundlagen für das zu übertragende Anrecht (a) und die Teilhabe an der Wertentwicklung im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (b) durch geeignete Anordnungen dem sich aus §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebot der gleichwertigen Teilhabe anzupassen: a) Unter den Rechnungsgrundlagen versteht man grundsätzlich die der Versorgungszusage vom Versorgungsträger zu Grunde gelegten kalkulatorischen Annahmen über die Zukunft, also die verwendeten Sterbe- bzw. Richttafeln, den Rechnungszins und die angesetzten kalkulatorischen Kosten. Werden dem zu begründenden Anrecht des Ausgleichsberechtigten andere Rechnungsgrundlagen als dem auszugleichenden Anrecht des Ausgleichspflichtigen zu Grunde gelegt, kann dies bei kapitalgedeckten Anrechten nicht nur zu einer unterschiedlichen Wertentwicklung im Hinblick auf den für das konventionelle Deckungskapital gegebenenfalls zugesagten Garantiezins führen, sondern im Hinblick auf die verwendeten Sterbe- bzw. Richttafeln und die angesetzten kalkulatorischen Kosten auch zu einer nicht auf biometrischen Faktoren beruhenden unterschiedlichen Leistungshöhe im Falle identischer Wertentwicklung. Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist daher nach Auffassung des Senats nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht vollumfänglich die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 878; FamRZ 2018, 96, Beschlüsse des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17, und vom 17.9.2019 - 4 UF 273/17. beide veröffentlicht unter www.hefam.de, so auch OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876). Die Anordnung einer der Garantieverzinsung des auszugleichenden Anrechts entsprechenden Garantieverzinsung des konventionellen Deckungskapitals ist auch nicht im Hinblick auf die zugesagte Überschuss- und Schlussüberschussbeteiligung entbehrlich, unterschreitet die durchschnittliche Überschussbeteiligung deutscher Lebensversicherer doch bereits seit Jahren die noch in den 90er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts zugesagte Garantieverzinsung von bis zu 4 Prozent p.a. § 2 Abs. 2 Satz 2 DeckRV gestattet den Versicherungsunternehmen im Übrigen ausdrücklich die Beibehaltung des für das auszugleichende Anrecht geltenden Garantiezinses für das zu übertragende Anrecht. Soweit dem auszugleichenden Anrecht ein geschlechtsspezifischer Tarif zu Grunde liegt, stehen §§ 19 Abs. 1, 33 Abs. 5 AGG der Begründung eines geschlechtsspezifischen Tarifs zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege der internen Teilung nicht entgegen. Der deutsche Gesetzgeber hat den Versicherungsunternehmen mit den genannten Bestimmungen als Reaktion auf die „Test-Achats“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, NJW 2011, 907) die Verwendung geschlechtsspezifischer Tarife für die ab dem 21.12.2012 geschlossenen Neuverträge untersagt. Für die vor dem 21.12.2012 geschlossenen Verträge bleibt es hingegen bei der Zulässigkeit geschlechtsspezifischer Tarife (vgl. Staudinger-Serr, BGB, Bearbeitung 2017, § 33 AGG, Rdnr. 21). Dies gilt auch für die im Wege der internen Teilung eines vor dem 21.12.2012 begründeten Anrechts, denn § 10 Abs. 1 VersAusglG sieht nicht die Begründung eines neuen Anrechts, sondern lediglich die teilweise Übertragung eines bestehenden Anrechts im Sinne eines echten Real-Splittings vor, dessen Modalitäten sich im Einzelnen nach § 11 VersAusglG richten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17, und vom 17.9.2017 - 4 UF 273/17, beide veröffentlicht unter www.hefam.de; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876; BeckOGK-Ackermann-Sprenger, Stand 01.05.2019, § 10 VersAusglG, Rdnr. 6; jurisPKBGB-Breuers, 9. Aufl. 2020, § 11 VersAusglG, Rdnr. 39.1; Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 10 VersAusglG, Rdnr. 1-3; Ruland, Versorgungsausgleich 4. Aufl., Rdnr. 597; zu den Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs. 16/10144, S. 54 f.). Ein neues Anrecht wird dabei nur insoweit begründet, als das bestehende Anrecht einem neuen Bezugsberechtigten zugeordnet und eine Einschränkung des Risikoschutzes gestattet wird (a. A. Erman-Norpoth/Sasse, BGB, 15. Aufl., § 10, Rdnr. 2; MüKoBGB-Siede, 7. Aufl., § 10 VersAusglG, Rdnr. 5; Borth, Versorgungsausgleich, Rdnr. 625). Auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des (intern zu teilenden) Ausgleichswerts von Anrechten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (BGH, FamRZ 2017, 863; FamRZ 2017, 870; FamRZ 2017, 871) stehen der Beibehaltung des für das auszugleichende Anrecht geltenden geschlechtsspezifischen Tarifs nicht entgegen. Anders als das hier betroffene Anrecht sind die Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nämlich von vornherein geschlechtsneutral kalkuliert. Sowohl der Erwerb von Versorgungspunkten als der für die Zusatzversorgung maßgeblichen Bezugsgröße als auch die Höhe der sich daraus ergebenden Rente sind für alle Geschlechter gleich geregelt. Deshalb verbieten §§ 19 Abs. 1, 33 Abs. 5 AGG für diese Anrechte jedenfalls ab dem 21.12.2012 eine Ermittlung des Ausgleichswerts auf der Grundlage nicht systemimmanenter geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren. Im vorliegenden Fall werden hingegen die dem auszugleichenden Anrecht von vornherein innewohnenden geschlechtsspezifischen Faktoren, die zulässigerweise auch der Ermittlung des Ausgleichswerts zu Grunde liegen, im Einklang mit § 33 Abs. 5 AGG auch für das zu übertragende Anrecht des Ausgleichsberechtigten übernommen. Die für den Versorgungsträger zu gewährleistende Kosten- bzw. Aufwandsneutralität (vgl. BVerfG, FamRZ 1993, 1173, 1175; BGH, FamRZ 2016, 775 Rdnr. 46; BT-Drs. 16/10144, S. 43) steht der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen für das zu übertragende Anrecht ebenfalls nicht entgegen. Eine mit der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen einher gehende Erhöhung des Risikos des Versorgungsträgers ist nicht erkennbar, weil sich nach der Teilung des Anrechts das Risiko bei beiden Personen nur auf das halbe ehezeitliche Deckungskapital bezieht und weil etwaige sich aus dem Geschlecht und dem Alter des ausgleichsberechtigten Ehegatten ergebende zusätzliche Risiken durch die Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbe- bzw. Richttafeln aufgefangen werden (ebenso OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876). b) Um dem Grundsatz der Halbteilung gerecht zu werden, muss die Wertentwicklung des auf der Grundlage des Ausgleichswerts für den Ausgleichsberechtigten geschaffenen Anrechts bereits ab dem Ende der Ehezeit der Wertentwicklung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen vergleichbar sein. Durch die Teilungsordnung des Versorgungsträgers oder durch geeignete Anordnungen des Gerichts ist daher zu gewährleisten, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts entsteht, welches ab dem Ende der Ehezeit an der für das Versorgungssystem vorgesehenen Wertentwicklung teilhat (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 20). Eine solche Teilhabe an der Wertentwicklung sieht die Teilungsordnung des C1 auf Gegenseitigkeit nicht vor. Durch geeignete Anordnungen ist daher sicherzustellen, dass die ausgleichsberechtigte Antragstellerin im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs an der dem auszugleichenden Anrecht in diesem Zeitraum gutgeschriebenen Überschussbeteiligung teilhat, die sich mindestens auf die zugesagte Garantieverzinsung beläuft. Dass sich die bis zum Eintritt der Rechtskraft gutgeschriebene Überschussbeteiligung im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht sicher vorhersagen lässt und dass die zugesagte Garantieverzinsung Zinsen und Zinseszinsen beinhaltet, steht der Anordnung einer Teilhabe der Ausgleichsberechtigten nicht entgegen. Anders als die Anordnung einer externen Teilung, die ein vollstreckbares Zahlungsgebot des Ausgangsversorgungsträgers an den Zielversorgungsträger enthält, handelt es sich bei der Anordnung einer internen Teilung um eine reine Gestaltungsentscheidung, durch welche für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht mit dem sich aus der Gestaltungsentscheidung ergebenden Inhalt begründet wird. Die Gestaltungsentscheidung bedarf keiner Vollstreckung, weshalb das vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, das der Anordnung einer Aufzinsung bei der externen Teilung entgegensteht (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1655) der Anordnung einer Aufzinsung bei der internen Teilung nicht entgegensteht. Im vorliegenden Fall ist daher für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung die Aufzinsung des Ausgleichswerts mit dem für das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht maßgeblichen Rechnungszins anzuordnen, der sich aus der im genannten Zeitraum gutgeschriebenen Überschussbeteiligung ergibt, die wiederum mindestens in Höhe der zugesagten Garantieverzinsung zu erfolgen hat. Der zusätzlichen Anordnung einer Teilhabe an der biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (vgl. insoweit BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 32-35) bedarf es nicht, weil biometrische Gewinne oder Verluste bei einer versicherungsförmigen reinen Altersrentenzusage nicht zu erwarten sind. 3. Hinsichtlich des Ausgleichs der beiden Anrechte der Antragstellerin aus privater Vorsorge gegen Erwerbsunfähigkeit bei der D bleibt es bei dem vom Familiengericht angeordneten Wertausgleich. Die in § 28 Abs. 1 VersAusglG normierten Voraussetzungen für einen Wertausgleich der beiden Anrechte liegen vor, was auch von keinem der Beteiligten in Frage gestellt wird. Die vom Familiengericht vorgenommene Berechnung der von der Antragstellerin nach §§ 28 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 1 VersAusglG geschuldeten Ausgleichsrente begegnet Bedenken allenfalls insoweit, als sie die zwischenzeitlichen Rentenanpassungen, wie sie sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Kontoauszügen ergeben, nicht berücksichtigen. Der deshalb eigentlich gebotenen Erhöhung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente steht jedoch das zu Gunsten der Beschwerdeführerin streitende Verschlechterungsverbot entgegen. Die Voraussetzungen eines von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde begehrten vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit liegen nicht vor. Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, was nur dann der Fall ist, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte abzuweichen. Die Vorschrift ist zum 1.9.2009 an die Stelle des § 1587c BGB a.F. getreten. Eine inhaltliche Änderung der zu einem teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führenden Tatbestände gegenüber der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage ist damit nicht verbunden (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 68). Durch die Härteklausel sollen weiterhin wirtschaftlich fragwürdige Ergebnisse verhindert werden, welche mit der bisherigen und fortwirkenden Versorgungsgemeinschaft der geschiedenen Ehegatten nicht zu rechtfertigen sind und der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widersprechen (vgl. BVerfG, FamRZ 1984, 653; BVerfG, FamRZ 1992, 405, 406; BGH, FamRZ 2013, 1200; FamRZ 1989, 1062, 1063). In die erforderliche Gesamtabwägung sind sämtliche Lebensumstände der Ehegatten einzubeziehen, die für ihren gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen Stand von Bedeutung sind (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1200; FamRZ 1982, 475, 477). Nach der noch zu § 1587c BGB a.F. entwickelten Rechtsprechung kommt ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs dann in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreichen kann, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde, z.B. wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte bei Eintritt des Versorgungsfalls über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Versorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. BGH, FamRZ 1988, 489, 490; BGH, FamRZ 1996, 1540, 1542, BGH, FamRZ 2015; 1004; OLG Karlsruhe, FamRZ 2016, 984; Münchener Kommentar zum BGB/Siede, 8. Aufl. 2019, § 27 VersAusglG, Rdnr. 19 m.w.N.). Dass der Ausgleichsberechtigte bei Eintritt des Versorgungsfalls voraussichtlich über höhere Versorgungsanrechte verfügen wird, reicht allein als Ausschlussgrund aber nicht aus (vgl. u.a. OLG Hamm, FamRZ 1997, 27, 28; OLG Köln, FamRZ 2000, 158), ebenso wenig, dass der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig oder der Ausgleichsberechtigte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist (vgl. BGH, FamRZ 2015, 37), z. B. weil er über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist (vgl. BGH, FamRZ 1999, 714, 715). Ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht ist allerdings dann anzunehmen, wenn die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Begründung oder Verstärkung einer Unterhaltsabhängigkeit des per Saldo Ausgleichspflichtigen vom per Saldo Ausgleichsberechtigten führt (vgl. BGH, FamRZ 1981, 756, 758; BGH, FamRZ 1987, 255, 256; BGH, FamRZ 2005, 696; Münchener Kommentar zum BGB/Siede, 8. Aufl. 2019, § 27 VersAusglG, Rdnr. 27 m.w.N). Ungeachtet der wirtschaftlichen Folgen des Versorgungsausgleichs für beide Ehegatten kann sich eine grobe Unbilligkeit auch aus dem persönlichen Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ergeben, zum Beispiel im Falle einer gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht über einen längeren Zeitraum (vgl. § 1587 c Nr. 3 BGB a.F.) oder im Falle besonders schwerwiegender Verfehlungen zu Lasten des anderen Ehegatten, insbesondere bei schweren Straftaten. Dabei sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalls unter besonderer Beachtung der (wirtschaftlichen) Beeinträchtigung des Ausgleichspflichtigen zu berücksichtigen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Siede, 8. Aufl. 2019, § 27 VersAusglG, Rdnr. 52 m.w.N..) Eine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die von ihm erzielten Einkünfte nicht zur Sicherstellung des Familienunterhalts einsetzt oder das zur Sicherstellung des Familienunterhalts benötigte Einkommen schuldhaft nicht erzielt und wenn die Familie oder ein Teil davon dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät (vgl. BGH, FamRZ 2003, 437; FamRZ 1986, 658; BeckOGK-BGB/Maaß, Stand 1.11.2019, § 27 VersAusglG, Rdnr. 71 f. m.w.N.). Im Falle einer gröblichen, länger andauernden Verletzung der Unterhaltspflicht ist der Versorgungsausgleich regelmäßig erst für den Zeitraum ab dem Beginn der Unterhaltspflichtverletzung auszuschließen. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Verletzung einer Unterhaltspflicht findet seine innere Rechtfertigung nämlich darin, dass er der geführten Ehe den Charakter als dauerhafter Versorgungsgemeinschaft nimmt. Leitend für die Abwägung hat daher die Frage zu sein, in welchem Umfang die Unterhaltspflichtverletzung die Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft, innerhalb derer beide Ehegatten füreinander sorgen und sich das Ergebnis der gemeinsamen Arbeit teilen, aufgehoben hat. Eine der Bestrafung dienende Sanktion stellt die Anwendung des § 27 VersAusglG bei der Unterhaltspflichtverletzung hingegen nicht dar (vgl. BeckOGK-BGB/Maaß, Stand 1.11.2019, § 27 VersAusglG, Rdnr. 66, 73 unter Verweis auf BT-Drs. 16/10144, 68; a.A. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 1350). Eine rückwirkende Aufhebung der Versorgungsgemeinschaft mit der Folge eines vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs kann hingegen ungeachtet der wirtschaftlichen Auswirkungen für den Ausgleichspflichtigen bei einem besonders schwerwiegenden persönlichen Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten gegenüber dem Ausgleichspflichtigen geboten sein, insbesondere bei Verbrechen oder schweren vorsätzlichen Vergehen des Ausgleichsberechtigten gegenüber dem Ausgleichspflichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2007, 360, FamRZ 2014, 105; Münchener Kommentar zum BGB/Siede, 8. Aufl. 2019, § 27 VersAusglG, Rdnr. 41 m.w.N.; BeckOGK-BGB/Maaß, Stand 1.11.2019, § 27 VersAusglG, Rdnr. 85 f. m.w.N.). Unter Zugrundelegung vorstehender Kriterien ist im vorliegenden Fall eine auf Grund der Härteklausel vorzunehmende Korrektur des Versorgungsausgleichs nicht angezeigt. Der vom Amtsgericht angeordnete Wertausgleich bei der Scheidung führt nicht zu einem mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs nicht zu vereinbarenden wirtschaftlichen Ungleichgewicht. Die Antragstellerin wird - ausgehend von den Werten des ersten Halbjahrs 2019 und ohne Berücksichtigung der geringfügigen Änderung des Wertausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Antragstellerin - nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 530,14 Euro sowie über zwei private Berufsunfähigkeitsrenten in Höhe von 913,08 - 446,43 Euro und von 867,99 - 429,90 Euro, insgesamt also über monatliche Renteneinkünfte von 1.434,88 Euro netto verfügen. Der Antragsgegner wird - ebenfalls ausgehend von den Werten des ersten Halbjahrs 2019 und ohne Berücksichtigung der geringfügigen Änderung des Wertausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung zu seinen Lasten- über eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.442, 32 Euro sowie über die schuldrechtlichen Ausgleichsrenten von 446,43 Euro und von 429,90 Euro, insgesamt also über monatliche Renteneinkünfte von 2.318,65 Euro netto verfügen. Hiervon sind die vom ihm im Jahr 2019 gezahlten monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von 399,48 Euro in Abzug zu bringen. Danach verbleiben monatliche Renteneinkünfte von 1.919,17 Euro. Diese übersteigen die voraussichtlichen monatlichen Renteneinkünfte der Antragstellerin zwar um insgesamt 484,29 Euro. Der Antragsgegner wird durch den Versorgungsausgleich allerdings in die Lage versetzt, den vollen Kindesunterhalt für die gemeinsame minderjährige Tochter zu zahlen. Geht man davon aus, dass der Antragsgegner mit seinem nach Durchführung des Versorgungsausgleichs erzielten Einkommen einen Kindesunterhalt in Höhe von 105 Prozent des Mindestunterhalts schuldet, und stellt man auch insoweit auf die Werte des ersten Halbjahrs 2019 ab, beläuft sich der vom Antragsgegner zu zahlende Kindesunterhalt für seine am XX.XX.2006 geborene Tochter nach Anrechnung des hälftigen Kindergelds auf 403,- Euro. Soweit die Einkünfte des Antragsgegners jene der Antragstellerin nach Abzug des Kindesunterhalts immer noch um voraussichtlich etwa 80,- Euro übersteigen, kann auch insoweit nicht von einer mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs für verbundenen groben Unbilligkeit ausgegangen werden. Im Hinblick auf die geringe verbleibende Einkommensdifferenz und mögliche weitere beim Ehegattenunterhalt einkommensmindernd zu berücksichtigende Verbindlichkeiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versorgungsausgleich zu einer nennenswerten Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin führen wird. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den von der Antragstellerin vermuteten zusätzlichen Einkünften des Antragstellers. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsgegner seit Mai 2018 von seinem ehemaligen Arbeitgeber kein Einkommen mehr bezieht und dass er aus der Untervermietung der vormaligen Ehewohnung und etwaiger anderer Räumlichkeiten keine nennenswerten Einkünfte erzielt. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für das Vorhandensein vom Antragsgegner verschwiegener zusätzlicher Einkünfte haben die gerichtlichen Ermittlungen nicht erbracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner mit Ausnahme eines geringfügigen Kontoguthabens und einer für die Verfahrenskosten einzusetzenden Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufwert von unter 10.000,- Euro nach Abzug eines darauf lastenden Policendarlehens über irgendwelches Vermögen verfügt. Soweit der Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der gemeinsamen Tochter zu einer Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin nach § 1572 BGB führen wird, rechtfertigt dieser Umstand zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Annahme einer mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs verbundenen groben Unbilligkeit, weil noch nicht absehbar ist, wann die Unterhaltsverpflichtung entfallen wird. Ein Wegfall der Unterhaltsverpflichtung und eine sich daraus ergebende (teilweise) grobe Unbilligkeit des angeordneten Wertausgleichs bei der Scheidung wird von der Beschwerdeführerin daher zu gegebener Zeit im Rahmen eines Abänderungsantrags nach §§ 28 Abs. 3 VersAusglG, 227 Abs. 1, 48 Abs. 1 FamFG geltend zu machen sein. Es spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand vieles dafür, dass dann der Wertausgleich eines der beiden Anrechte der privaten Invaliditätsvorsorge auszuschließen sein wird. Die von der Antragstellerin vorgetragenen persönlichen Verfehlungen des Antragsgegners führen nicht zur Annahme einer mit der Durchführung des angeordneten Versorgungsausgleichs verbundenen groben Unbilligkeit. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Antragsgegner habe ihr einen wirtschaftlichen Schaden von fast 40.000,- Euro zugefügt, indem er sie die Zustimmung zur Auszahlung der fälligen Nachzahlung aus den beiden privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen auf ein Konto seines Vaters habe unterschreiben lassen, fehlt es bereits an konkretem Vortrag zu einer damit seitens des Antragsgegners verbundenen Arglist oder Schädigungsabsicht. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, was die Antragstellerin nach der Trennung vom Antragsgegner daran gehindert hat, den an ihren Schwiegervater ausbezahlten Betrag bei diesem geltend zu machen, wenn es keinen Rechtsgrund dafür gab, dass der Schwiegervater den Betrag behalten durfte. Die übrigen vorgetragenen Verfehlungen resultieren allesamt aus der Zeit nach dem Ende der Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG. Sie wiegen nicht so schwer, dass sie eine rückwirkende Aufhebung der während der Ehe bestehenden Versorgungsgemeinschaft rechtfertigen würden. Eine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht im oben beschriebene Sinne ist im Hinblick auf die geringe Höhe des zwischenzeitlich titulierten Unterhalts und den Bezug von Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse nicht ersichtlich. Bei dem der einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz vom XX.XX.2016 zu Grunde liegenden Ausspähen der Antragstellerin mittels des ihr geschenkten Mobiltelefons sowie dem Abspielen damit gefertigter Tonmitschnitte in Gegenwart des gemeinsamen Sohnes handelt es sich ebenso wenig um ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen wie bei den vorgetragenen Beleidigungen. Das kindeswohlschädliche Verhalten des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Einschulung der gemeinsamen Tochter auf der weiterführenden Schule rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines schwerwiegenden Fehlverhaltens gegenüber der Antragstellerin, weil Leidtragender dieses Verhaltens in erster Linie das Kind und nicht die Antragstellerin war. Auch in der Summe ist das vorgetragene Fehlverhalten des Antragsgegners nicht geeignet, eine grobe Unbilligkeit der ungekürzten Durchführung des Versorgungsausgleichs zu begründen. Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die weiterhin ausstehende höchstrichterliche Klärung der Frage zuzulassen, welche Rechnungsgrundlagen dem im Wege einer internen Teilung zu begründenden Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu Grunde zu legen sind (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150 Abs. 1, 3 und 4 FamFG. Im Hinblick auf den teilweisen Erfolg der Beschwerde und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten sieht der Senat keine Veranlassung, von der in Scheidungsverbundverfahren als Regelkostenfolge vorgesehenen Kostenaufhebung abzuweichen. Die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfeanträge beruht auf §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1, 114 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 und 4 ZPO. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners ist zurückzuweisen, weil der Rückkaufwert seiner privaten Lebensversicherung den ihm zu belassenden Vermögensfreibetrag von 5000,- Euro nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und § 1 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung auch nach Abzug der gewährten Policendarlehen um mehr als 3.000,- Euro übersteigt und damit zur Deckung der auf den Antragsgegner entfallenden Verfahrenskosten ausreicht. Eine mit der Verwertung der Lebensversicherung verbundene unzumutbare Härte ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsgegner verfügt ausweislich der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünfte auch im Alter offensichtlich über eine Absicherung, welche seinen verfahrenskostenhilferechtlichen Mindestbedarf abdeckt. Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Beschwerdeführerin ist zurückzuweisen, weil vier von ihr nach §§ 76 Abs. 1, 115 Abs. 1 und 2 ZPO aus ihrem einzusetzenden Einkommen zu zahlende Monatsraten von je 677,70 Euro die Kosten der Verfahrensführung von rund 1.700,- Euro übersteigen. Die Berechnung der Monatsraten ergibt sich aus der Anlage zu diesem Beschluss. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 FamGKG. Da Gegenstand der Beschwerde fünf Anrechte sind, beläuft sich der Verfahrenswert auf 50 Prozent des von den geschiedenen Ehegatten in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens. Auch für die beiden den schuldrechtlichen Ausgleich unterliegenden Anrechte der Privatvorsorge wegen Invalidität sind je zehn Prozent des Dreifachen des monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten in Ansatz zu bringen, weil es sich trotz des schuldrechtlichen Ausgleichs der Anrechte auch insoweit um einen Wertausgleich bei der Scheidung und nicht um einen Wertausgleich nach der Scheidung handelt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2011, 995; BeckOGK/Siede, Stand 1.11.2019, § 28 VersAusglG, Rdnr. 121).