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Entscheidung

XI ZB 9/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280920BXIZB9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280920BXIZB9.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 9/20 vom 28. September 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 2, die M. GmbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. Juni 2020 (Az.: 14 Kap 12/16) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 9/20) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 26. Juni 2020 den verfahrensgegenständ- lichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 15. Juli 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 27. Juli 2020 eingegangen. 1 - 3 - II. Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 2, die M. GmbH, nach billigem Ermes- sen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbe- schwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechts- beschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2016 - 304 OH 4/16 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2020 - 14 Kap 12/16 - 4