OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XI ZB 23/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260722BXIZB23
65mal zitiert
38Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260722BXIZB23.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 23/20 vom 26. Juli 2022 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 128 Satz 1 KapMuG § 1 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG § 20 VermVerkProspV § 8 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 a) Ansprüche, die auf den gesetzlichen Haftungstatbestand des § 128 Satz 1 HGB (analog) gestützt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 KapMuG. b) Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 20 VermAnlG schließt in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveran- lasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Ver- wendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB aus (Fortführung von Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff. und vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, juris). c) § 8 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV umfasst nur Gerichts-, Schieds- und Verwal- tungsverfahren, an denen der Emittent unmittelbar beteiligt ist. Andere Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren können aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV anzugeben sein, wenn sie einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können. d) Stellt das Oberlandesgericht in einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Muster- verfahrensgesetz einen Prospektfehler fest, werden die übrigen Feststellungsziele, mit denen das Vorliegen von weiteren Prospektfehlern geltend gemacht wird, dadurch nicht gegenstandslos. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger und den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Dauber, Ettl und Dr. Allgayer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer wird der Musterent- scheid des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Dezember 2019 auf- gehoben, soweit er die Feststellungsziele 1.3, 1.4, 1.5 und 5 fest- gestellt hat. Das Feststellungsziel 5 wird als unstatthaft zurückgewiesen, soweit es darauf gerichtet ist, eine Haftung der Musterbeklagten zu 2 und 3 als persönlich haftende Gesellschafter der E. GbR festzustellen. Soweit mit dem Feststellungs- ziel 5 eine Haftung der T. GmbH als Gründungskom- manditistin der Fondsgesellschaft aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB festgestellt werden soll, wird es als unbegründet zurückgewiesen. Die Feststellungsziele 1.3 und 1.4 werden als un- begründet zurückgewiesen. In Bezug auf das Feststellungsziel 1.5 wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu- rückverwiesen. Auf die Anschlussrechtsbeschwerden des Musterklägers und der Beigetretenen wird der Musterentscheid aufgehoben, soweit er den - 3 - Vorlagebeschluss des Landgerichts Stade vom 29. Mai 2018 hin- sichtlich der Feststellungsziele 1.1, 1.2, 1.6, 1.7, 1.8, 2, 3 und 4 für gegenstandslos erklärt hat. Es wird festgestellt, dass die T. GmbH und der Muster- beklagte zu 2 jeweils im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG Prospektveranlasser des Prospekts vom 17. Dezember 2012 zur Beteiligung an der U. GmbH & Co. KG sind. Die Feststellungsziele 2 und 3 werden als unzulässig zurückgewie- sen, soweit mit diesen die Feststellung begehrt wird, die Haftung der T. GmbH und des Musterbeklagten zu 2 sei nicht gemäß § 20 Abs. 4 Nr. 1 VermAnlG oder § 20 Abs. 4 Nr. 3 VermAnlG ausgeschlossen. Das Feststellungsziel 4 wird als unstatthaft zurückgewiesen. Die Feststellungsziele 1.7 und 1.8 werden als unbegründet zurück- gewiesen. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen zur er- neuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwer- deverfahrens, - über die Feststellungsziele 1.1, 1.2 und 1.6, - über die Feststellungsziele 2 und 3, soweit mit diesen die Feststel- lung begehrt wird, die Haftung der T. GmbH und des Musterbeklagten zu 2 sei nicht gemäß § 20 Abs. 3 VermAnlG oder § 20 Abs. 4 Nr. 2 VermAnlG ausgeschlossen. - 4 - Im Übrigen werden die Anschlussrechtsbeschwerden zurückgewie- sen. Gründe: A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanle- ger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) über die Fehlerhaftigkeit des am 17. De- zember 2012 aufgestellten Prospekts zu der Beteiligung an der U. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) und eine daraus resultierende Haftung der Musterbeklagten. Die Fondsgesellschaft wollte über weitere Gesellschaften mittelbar in die Exploration und Förderung von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Alaska investieren. Die T. GmbH ist eine Gründungskommanditistin der Fondsge- sellschaft und war im Verfahren vor dem Oberlandesgericht die Musterbeklagte zu 1. Als solche wird sie im Folgenden bezeichnet, auch wenn im Rechtsbe- schwerdeverfahren nunmehr der Insolvenzverwalter an ihre Stelle getreten ist. Eine weitere Gründungskommanditistin ist die E. GbR, deren Gesellschafter die Musterbeklagten zu 2 und 3 im Zeit- punkt der Prospektherausgabe waren. Der Prospekt enthält - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von In- teresse - folgende Angaben: Unter der Überschrift „Anlageobjekte“ gibt der Prospekt auf Seite 38 an: 1 2 3 4 5 - 5 - „Das Anlageziel der Fondsgesellschaft ist es, mittelbar an dem attraktiven Erdöl- und Erdgasmarkt in den USA - dem größten der Welt - zu partizipie- ren. Um dies zu verwirklichen, wird folgende Anlagestrategie verfolgt: Das eingeworbene Eigenkapital soll nach Abzug aller fondsbezogenen Aufwen- dungen (Nettoeinnahmen) für die Bildung von Liquiditätsreserven und zu- sätzlich für den Erwerb des Gewinnbeteiligungsrechts (Anlageobjekt 1. Ordnung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 VermVerkProspV) an der G. GmbH verwendet werden, die die so erhalte- nen Mittel, d.h. die Nettoeinnahmen über die noch zu gründende F. LLC (Anlageobjekt 2. Ordnung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 VermVerkProspV), (mittelbar) in die Exploration bestimmter Erdöl- und Erdgasfelder in den USA, den Verkauf von Mineralgewinnungsrechten sowie anderer Ausbeute- oder Teilhaberechte in den USA investiert und sich somit an der F. LLC beteiligt. Die Anlagepolitik der Emittentin besteht darin, durch die Exploration sowie den Verkauf von Mi- neralgewinnungsrechten, finanziert durch die Nettoeinnahmen, mittelbar Einkünfte zu erzielen. Dabei erzielt die F. LLC aus der Exploration von „Alaska 3“ Well, aus Subventionen des Staates Alaska so- wie dem Verkauf der Mineralgewinnungsrechte Einkünfte (Anlageobjekt 3. Ordnung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 VermVerkProspV). […] Die F. LLC bedient sich zur Durchführung ihrer operati- ven Tätigkeit der C. LLC („US Partner“). Diese verfügt über Mineralgewinnungsrechte an rund 83.300 Acres (ca. 335 km²) von Erdöl und Erdgas tragenden Explorationsflächen in den USA. Sie wird auf Basis eines Treuhand- und Partnerschaftsvertrages für die F. LLC und damit für die Fondsgesellschaft tätig. […]“ - 6 - Die C. LLC (im Folgenden: C. ) setzte für die operativen Tätigkeiten auf dem Fördergebiet die F. O. LLC (im Folgenden: F. ) ein, welche ein 100%-iges Tochterunter- nehmen war. Gegen die F. verhängte das US Department of Homeland Security am 13. Oktober 2011 eine Strafzahlung in Höhe von 15 Millionen Dollar, weil die F. beim Transport der Bohrplattform „S. “ in das För- dergebiet nach Alaska ein ausländisches Schiff benutzt hatte. Die F. ging dagegen am 8. Juli 2012 gerichtlich vor. Die F. wird im Prospekt nicht namentlich benannt. Auf Seite 24 wird zu dem „Risiko des Ausfalls der US-Partner“ ausgeführt: „Für die Durchführung des Explorations-Projektes stehen der US-Partner sowie ein mit ihm verbundenes Unternehmen zur Verfügung. Es besteht das Risiko, dass diese Unternehmen aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen für die Durchführung des Projekts ausfallen. Dies kann die Rück- zahlung des eingesetzten Kapitals gefährden und bis hin zum Totalverlust der Einlage (inkl. Agio) führen.“ Auf Seite 107 ist angegeben: „Es existieren keine Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, die ei- nen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können.“ In seinem Vorwort führt der Prospekt auf Seite 5 aus: „Aufgrund seiner außergewöhnlichen energiepolitischen Situation subven- tioniert der Bundesstaat Alaska Bohr- und Explorationsaktivitäten auf bis- lang unbekannte Weise: Im Fördergebiet Co. werden Bohr- und Ex- plorationskosten zum Teil mit bis zu 100 Prozent subventioniert, um die 6 7 8 9 - 7 - Grundversorgung der Einwohner des Landes Alaska mit Erdöl und Erdgas sicherzustellen.“ Auf Seite 14 wird unter der Überschrift „Idee“ unter anderem dargelegt: „Durch das einmalige Subventionssystem in Alaska wird das Investment zu über 50 Prozent abgesichert, weil mit einem rund halbjährlichen Nachlauf allein die Explorationskosten zu 65 Prozent erstattet werden. […] Es wird über die Subventionen nicht nur größtenteils eine Absicherung der Investitionen erreicht; vielmehr bestehen auch überdurchschnittliche Chan- cen bei einer Exploration in Alaska. Die Explorationen werden auf erforsch- ten Grundstücksflächen durchgeführt. In unmittelbarer Nähe hat die C. LLC (im Folgenden: „US-Partner“) bereits zwei Bohrungen weitgehend durchgeführt und das Vorhandensein sehr großer Gasmengen bestätigt. Hier befinden sich aber auch enorme Erdölreserven, wie mehrere Erdöl- und Erdgasquellen in di- rekter Umgebung zeigen.“ Unter der Überschrift „Risiko der Berechtigung zur staatlichen Förderung“ wird auf Seite 23 ausgeführt: „Der Staat Alaska subventioniert die Exploration und Produktion von Erdöl und Erdgas sowie in die dazu notwendige Infrastruktur in Alaska. Im Durch- schnitt soll die Fondsgesellschaft eine Förderquote nach Möglichkeit von 65 Prozent des eingesetzten Kapitals erreichen. Es besteht das Risiko, dass die vorgenannte Durchschnittsgröße nicht erreicht wird. […]“ Nach den gesetzlichen Bestimmungen in Alaska muss die auf Seite 5 des Prospekts erwähnte 100%-Subventionierung der Bohr- und Explorationskosten bei einem Erfolg der Erkundungsbohrung, die zu einer nachhaltigen Produktion 10 11 12 - 8 - von Öl und Gas führt, hälftig zurückgezahlt werden. Diese Verpflichtung zur Rückzahlung ist im Prospekt nicht aufgeführt. Seite 24 führt zum „Schlüsselpersonenrisiko“ aus: „Entscheidend für den Erfolg der Investitionen in Erdöl und Erdgas in den USA sind Kenntnisse und Kontakte im US-Erdöl- und Erdgasmarkt. Die Prognosen basieren auf der Schlüsselperson, Herrn K. R. [dem Mus- terbeklagten zu 2], und den amerikanischen Partnern. […]“ Die Seiten 21 und 25 enthalten unter anderem folgende Risikohinweise: „Die Bedingungen für die Förderung von Erdöl- und Erdgasvorkommen können sich aufgrund unterschiedlicher Faktoren kurzfristig ändern, so dass die Kosten für die Förderung erheblich steigen können. Daneben kön- nen natürliche Gegebenheiten des Förderareals (Grundwasser, Gesteins- schichten) die Förderung stark beeinträchtigen und damit verteuern oder sogar völlig verhindern. Insbesondere besteht stets das Risiko von Fehl- bohrungen, d.h. aus einem Bohrloch können überhaupt keine Rohstoffe gefördert werden und die bereits angefallenen Kosten für die Bohrung wa- ren vergeblich. […]“ „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorkommen, auf die sich die erworbenen Rechte beziehen, geringer als vermutet sind oder die För- derausbeute wegen unvorhersehbarer Beeinträchtigungen schlechter ist als angenommen. […]“ Zum „Realisierungsgrad des Projektes („Alaska 3“ Well)“ führt Seite 41 un- ter anderem aus: „Die Fondsgesellschaft hat den Vertrag über den Erwerb des Gewinnbetei- ligungsrechts (Anlageobjekt 1. Ordnung) an der G. 13 14 15 - 9 - GmbH abgeschlossen. Der Beteiligungsvertrag an der F. LLC (Anlageobjekt 2. Ordnung), die zum Zeitpunkt der Prospektauf- stellung noch nicht gegründet ist, ist zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts noch nicht abgeschlossen […].“ […] Der Bohrstart für „Alaska 3“ (Anlageobjekt 3. Ordnung […]) soll planmäßig in Kürze erfolgen, und sofern es zu keinen Verzögerungen kommt, kann Mitte 2014 mit den ersten Förderergebnissen aus dem Fördergebiet „Ki. “ gerechnet werden. […] Die Explorations-Einheit ist Teil eines Fördergebietes des US-Partners von insgesamt rund 83.300 Acres und befindet sich im Co. im Bundes- staat Alaska - rund 100 km westlich von Anchorage. Für das gesamte För- dergebiet wurden bislang sechs mögliche Bohrstellen identifiziert. […] Aufgrund der im Herbst und Winter auftretenden Wetterverhältnisse wurde im Spätherbst 2011 die Bohrtätigkeit der ersten Bohrung („Alaska 1“ Well) bei einer Tiefe von rund 8.800 Fuß planmäßig unterbrochen. Anfang Mai 2012 wurde die erste Bohrung im Co. bis auf die geplante Zieltiefe fortgesetzt. In 2012 erfolgte eine weitere Bohrung in dem Fördergebiet „Ki. “. In 2012 wurde ebenfalls mit der Planung der notwendigen Infrastruk- tur, wie beispielsweise Pipelines und Förderplattformen, begonnen. In 2013 ist mindestens eine weitere Bohrung („Alaska 3“ Well) geplant. - 10 - Der US-Partner hält (mittelbar) an der Explorations-Einheit „Alaska 3“ (an- teilig) zu 79 Prozent das wirtschaftliche Eigentum und übt damit die beherr- schende Mehrheit aus. Als Mehrheitseigentümer der Mineralgewinnungs- rechte bestimmt der US-Partner unter anderem den Zeitpunkt der Explora- tion. […]“ Auf Seite 108 erklärt der Prospekt unter anderem: „Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen in Form von Bohrgeneh- migungen liegen derzeit noch nicht vor und wurden auch noch nicht bean- tragt. Vgl. dazu auch Seite 41 f.“ Auf Seite 42 ist angegeben: „Staatliche Genehmigungs- und Kontrollorgane, die in Alaska für die Explo- rationen verantwortlich sind, wie das Department of Natural Resources (DNR), stellen die Vereinbarkeit der Exploration und Produktion von Erdöl und Erdgas mit den gesetzlichen Anforderungen sicher; sie prüfen unter anderem auch die Funktionssicherheit der Bohranlagen sowie die Höhe der Fördermengen. Sie schreiben zudem die Veröffentlichung dieser Daten vor.“ In dem Glossar auf Seite 114 werden unter anderem folgende Begriffe er- läutert: „Exploration (lat. Exploratio - Erkundung, Erforschung) Exploration bezeichnet die Er- kundung und Erschließung von Lagerstätten und Rohstoffvorkommen in der Erdkruste. […] 16 17 18 - 11 - Explorations-Einheit Die Fläche rund um die Bohrstelle. Normalerweise beträgt diese in Alaska 40 Acres.“ Seite 109 weist unter anderem auf Folgendes hin: „Nach Kenntnis des Anbieters existieren keine Bewertungsgutachten für die Anlageobjekte 1. bis 3. Ordnung.“ In den Ausgangsverfahren verlangen der Musterkläger und die Beigelade- nen im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an der Fondsgesellschaft. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29. Mai 2018 dem Oberlandesge- richt Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit ihnen wird geltend gemacht, der Prospekt sei fehlerhaft, weil er den unzutreffenden Eindruck erwecke, die Vorgängerfonds seien wirtschaftlich und unternehmerisch erfolgreich verlaufen (Feststellungsziel 1.1), weil er nicht ausreichend über die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen der betei- ligten Personen und Unternehmen aufkläre (Feststellungsziele 1.2a bis c) und keinen Hinweis auf den Umstand enthalte, dass die in Alaska gewährten Sub- ventionen zu 50% über einen Zeitraum von zehn Jahren vom Empfänger zurück- zuzahlen seien (Feststellungsziel 1.3). Die prognostizierten Explorations- und Fördererfolge stellten sich als Behauptungen ins Blaue hinein dar, da im Jahre 2012 noch keine Erkenntnisse zu Fördererfolgen in dem betroffenen Förderge- biet gewonnen worden seien (Feststellungsziel 1.4). Es würden Hinweise fehlen auf die im Jahre 2011 gegen die F. O. LLC verhängte Strafzah- lung von 15 Millionen US-Dollar und auf das dagegen angestrengte Klageverfah- ren vom 8. Juli 2012 (Feststellungsziel 1.5) und auf ein zwischen dem Musterbe- 19 20 21 - 12 - klagten zu 2, der F. und der C. einerseits und einem Fa- mily-Office andererseits seit dem Jahre 2012 geführtes Klageverfahren, welches aus einem im Jahre 2011 vereinbarten Joint-Venture zwischen diesen Parteien resultiere (Feststellungsziel 1.6). Der Prospekt enthalte den unzutreffenden Hin- weis, nach Kenntnis des Anbieters lägen keine Bewertungsgutachten für die An- lageobjekte vor, obwohl es im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits zwei Bewertungsgutachten gegeben habe (Feststellungsziel 1.7). Er weise zudem nicht darauf hin, dass im Zeitpunkt seiner Herausgabe und auch in der Folge den US-Partnern keine Genehmigung für die tatsächliche Durchführung der prospek- tierten Erdgasförderung einschließlich der Errichtung der hierfür erforderlichen Anlagen vorgelegen habe (Feststellungsziel 1.8). Ferner wird geltend gemacht, die Musterbeklagten seien für den Prospekt verantwortlich, ohne dass ein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3 und 4 VermAnlG gegeben sei, und zwar die Musterbeklagte zu 1 als Fondsinitiatorin gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VermAnlG (Feststellungsziel 2), der Musterbe- klagte zu 2 als Initiator und Hintermann gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG (Feststellungsziel 3) und die Musterbeklagten zu 2 und 3 jeweils als ehemalige Gesellschafter der E. GbR ge- mäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VermAnlG i.V.m. § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB (Feststellungsziel 4). Schließlich wird die Feststellung begehrt, dass die Musterbeklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne verpflichtet gewesen seien, über die in den Feststellungszielen 1.1 bis 1.8 genannten Prospektmängel aufzuklären, und sie hinsichtlich dieser Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und diese Pflichtverletzung zu vertre- ten hätten (Feststellungsziel 5). 22 23 - 13 - Das Oberlandesgericht hat mit Musterentscheid vom 11. Dezember 2019 die in den Feststellungszielen 1.3, 1.4, 1.5 und 5 genannten Feststellungen ge- troffen und den Vorlagebeschluss hinsichtlich der übrigen Feststellungsziele 1.1, 1.2, 1.6, 1.7, 1.8, 2, 3 und 4 für gegenstandslos erklärt. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten Rechtsbe- schwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen die getroffenen Feststellungen und verfolgen ihr Zurückweisungsbegehren weiter. Ferner haben der Musterkläger und sechs Beigetretene Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt. Sie wenden sich dagegen, dass das Oberlandesgericht den Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1.1, 1.2, 1.6, 1.7, 1.8, 2, 3 und 4 für gegenstandslos erklärt hat, und begehren, die im Rahmen dieser Feststellungsziele geltend gemachten Feststellungen zu treffen, hilfsweise das Verfahren insoweit an das Oberlandes- gericht zurückzuverweisen. Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 hat der II. Zivilsenat die Musterbe- klagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Der II. Zivilsenat hat das Verfahren dem Senat wegen der Zuständigkeit des Senats für die Feststellung von Prospektfehlern nach der Vermögensanla- gen-Verkaufsprospektverordnung als Grundlage für Haftungsansprüche nach § 20 VermAnlG zur Übernahme angeboten. Der Senat hat das Verfahren darauf- hin aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die spezialgesetzliche Prospekt- haftung vom II. Zivilsenat übernommen (siehe auch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1070 f.; Schulz, EWiR 2022, 133, 134 f.; Dieckmann, BKR 2022, 395, 401 f.). Mit Senatsbeschluss vom 23. November 2021 (WM 2022, 27 ff.) ist der Musterbeklagte zu 2 zum neuen Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt wor- den, nachdem über das Vermögen der Musterbeklagten zu 1 durch Beschluss 24 25 26 27 28 - 14 - des Amtsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2020 das Insolvenzverfahren er- öffnet worden war. B. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg; die Anschlussrechtsbeschwerden haben teilweise Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids, soweit für die Rechtsbeschwerden und Anschlussrechtsbeschwerden von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: Es bedürfe keiner Verbescheidung sämtlicher Feststellungsanträge, „da jedenfalls das Vorliegen bestimmter der vom Musterkläger geltend gemachten Prospektfehler und eines gegen sämtliche Musterbeklagten tragenden Haftungs- grundes“ bereits nach jetzigem Sach- und Streitstand festzustellen sei. Um das in den Ausgangsverfahren formulierte Prozessziel - die Rückabwicklung der Be- teiligung - zu erreichen, genüge die Feststellung eines für die Anlageentschei- dung erheblichen Prospektfehlers und einer gegen sämtliche Musterbeklagten tragenden Anspruchsgrundlage. Hinsichtlich der übrigen Feststellungsziele sei der Vorlagebeschluss gegenstandslos. Der Verkaufsprospekt sei fehlerhaft, weil er weder auf die gegen die F. verhängte Strafzahlung in Höhe von 15 Millionen US-Dollar noch auf das dagegen gerichtete gerichtliche Vorgehen der F. hingewiesen habe (Feststellungsziel 1.5). Die Höhe der Strafzahlung sei beträchtlich gewesen. Die 29 30 31 32 - 15 - Durchsetzung der Strafe sei geeignet gewesen, den mit der Kapitalanlage ver- bundenen Vertragszweck zu gefährden, denn die F. sei ein Tochterun- ternehmen der US-Partnerin der Fondsgesellschaft, der C. , gewe- sen und habe auf dem Fördergebiet operativ tätig werden sollen. Sie habe über die für die vorgesehene wirtschaftliche Tätigkeit der Fondsgesellschaft erforder- liche technische Ausrüstung verfügt, namentlich über eine Bohrplattform. Dass, wie die Musterbeklagten geltend machten, die Dienstleistungen statt von der F. von einem anderen Anbieter hätten erbracht werden können, sei ohne Belang, da es auf das bei der Prospektherausgabe geplante und im Prospekt beschriebene konkrete Vorhaben ankomme. Überdies hätten die Musterbeklag- ten nicht vorgetragen, welches andere Unternehmen ohne Mehrkosten die für den Vertragszweck erforderlichen Leistungen hätte erbringen können. Die wesentliche Bedeutung der Strafzahlung für die Anlageentscheidung der Prospektadressaten ergebe sich auch aus der Relation ihrer Höhe von 15 Mil- lionen US-Dollar zum insgesamt durch die Fondsgesellschaft einzuwerbenden Kapital von 35 Millionen Euro. Mehr als ein Drittel der Beteiligung hätte mög- licherweise eingesetzt werden müssen, um die Strafzahlung zu erbringen. Die wirtschaftliche Bedeutung der Strafe für die F. und deren Muttergesellschaft werde durch die Tatsache, dass die F. entsprechende Rückstellungen gebildet und sich mit der Verwaltungsbehörde auf eine Reduktion des zu zahlen- den Bußgeldes auf 10 Millionen US-Dollar sowie auf eine Zahlbarkeit in zehn un- verzinslichen Jahresraten geeinigt habe, nicht widerlegt, sondern im Gegenteil bestätigt. Ersichtlich fehlerhaft sei der Prospekt auch hinsichtlich der in ihm prognos- tizierten Erfolgsaussichten des wirtschaftlichen Vorhabens der Fondsgesell- schaft, nämlich der Exploration des betroffenen Gebietes und der dort vermute- ten Öl- und Gasfelder (Feststellungsziel 1.4). Im Prospekt finde sich die Angabe, 33 34 - 16 - dass „in unmittelbarer Nähe ... bereits zwei Bohrungen weitgehend durchgeführt“ worden seien und „das Vorhandensein sehr großer Gasmengen bestätigt“ hätten. Dort befänden sich „auch enorme Erdölreserven“. Dass die Exploration, die Ge- genstand der prospektierten Vermögensanlage sein sollte, derartig angepriesene Vorkommen bestätigen werde, sei zwar eine Prognose, für deren tatsächlichen Eintritt grundsätzlich nicht gehaftet werde. Im Prospekt enthaltene Prognosen und Werturteile müssten aber, ungeachtet ihres reklamehaften Charakters, durch eine hinreichende, sorgfältig ermittelte Tatsachenbasis gestützt und aus damali- ger Sicht vertretbar sein. Die Musterbeklagten hätten sich diesbezüglich auf das im September 2012 für die C. erstellte sogenannte N. -Gut- achten bezogen, allerdings ohne vorzutragen, wann dieses Gutachten welcher für die Prospekterstellung verantwortlichen Person ausgehändigt worden sein solle. Ferner lasse sich der Inhalt dieses Gutachtens nicht überprüfen, weil die Musterbeklagten das Gutachten auch in dem Musterverfahren nicht vorgelegt hätten. Zudem stehe die behauptete Existenz dieses Gutachtens im Widerspruch zu der Prospektangabe, es existiere kein Bewertungsgutachten für das Anlage- objekt. Die von den Musterbeklagten behauptete Tatsache, nach der Prospekt- veröffentlichung erstellte weitere Gutachten hätten das N. -Gutachten bestätigt, sei irrelevant, weil es allein auf die Frage ankomme, ob zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe die dort enthaltenen Prognosen auf eine sorgfältig er- mittelte Tatsachenbasis gestützt worden seien. Schließlich kläre der Prospekt nicht ausreichend über die teilweise Rück- zahlbarkeit für das Vorhaben der Fondsgesellschaft eingenommener staatlicher Subventionen auf (Feststellungsziel 1.3). In dem Prospekt werde damit gewor- ben, dass Bohr- und Explorationskosten „mit bis zu 100%“ subventioniert würden. Es fehle aber der für die Anleger erhebliche Hinweis, dass nach dem Recht des 35 36 - 17 - Bundesstaats Alaska die im Prospekt dargestellte hundertprozentige Subventio- nierung von Erkundungsbohrungen hälftig zurückzuzahlen sei, wenn die Bohrun- gen zu einer nachhaltigen Produktion von Öl und Gas geführt hätten. Das Unter- bleiben dieses Hinweises werde nicht durch weitere Angaben im Prospekt zu ei- ner „durchschnittlichen Förderquote von 65%“ ausgeglichen. Angesichts dieser widersprüchlichen und aus dem Prospekt nicht aufklärbaren Angaben sei eine Klarstellung geboten gewesen. Die Musterbeklagten hafteten als Gründungskommanditistin (Musterbe- klagte zu 1) bzw. persönlich haftende Gesellschafter (Musterbeklagte zu 2 und 3) der weiteren Gründungskommanditistin, der E. GbR, den Anlegern für die dargestellten Prospektfehler nach der bürger- lich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB (Feststellungsziel 5). Sie seien verpflichtet gewesen, über die vor- stehend genannten unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Inhalte des streitgegenständlichen Prospekts aufzuklären, hätten insoweit ihre Pflichten ver- letzt und diese Pflichtverletzung zu vertreten. Ob die Musterbeklagten daneben aus § 20 VermAnlG hafteten, könne dahinstehen. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die statthaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG) Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer sind zulässig. a) Die Rechtsbeschwerden sind rechtzeitig eingelegt und begründet wor- den (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). 37 38 39 40 - 18 - b) Die Rechtsbeschwerden formulieren einen ordnungsgemäßen Rechts- beschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und gemäß dem Schluss- antrag der Musterbeklagten in dem Musterverfahren die Feststellungsanträge des Musterklägers abzuweisen, lässt erkennen, welche Abänderung beantragt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35, vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 21 und vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, BGHZ 228, 133 Rn. 34 ff., jeweils mwN). 2. Die Rechtsbeschwerden sind begründet. Soweit das Oberlandesgericht in dem Musterentscheid die Feststellungsziele 1.3, 1.4, 1.5 und 5 festgestellt hat, ist der Musterentscheid daher aufzuheben. Das Feststellungsziel 5 wird teilweise als unstatthaft und teilweise als unbegründet zurückgewiesen. Die Feststellungs- ziele 1.3 und 1.4 werden als unbegründet zurückgewiesen, während die Sache in Bezug auf das Feststellungsziel 1.5 an das Oberlandesgericht zurückverwie- sen wird. a) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Mus- terbeklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne ge- mäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen seien, über die un- richtigen, unvollständigen und irreführenden Inhalte der festgestellten Fehler im streitgegenständlichen Prospekt aufzuklären, und dass sie insoweit ihre Pflichten verletzt und diese Pflichtverletzung zu vertreten hätten (Feststellungsziel 5). aa) Soweit das Feststellungsziel darauf gerichtet ist, eine Haftung der Musterbeklagten zu 2 und 3 als persönlich haftende Gesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der E. GbR, aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 128 Satz 1 HGB analog festzustellen, ist es unstatthaft. 41 42 43 44 - 19 - (1) Dass es der Musterklägerseite bei diesem Feststellungsziel nur um eine Haftung der Musterbeklagten zu 2 und 3 als persönlich haftende Gesell- schafter einer Gründungskommanditistin geht, ergibt sich bereits aus dem Schriftsatz des Musterklägers vom 19. Februar 2019, in dem er ausführt, dass die Musterbeklagten zu 2 und 3 in Verbindung mit § 736 Abs. 2 BGB und § 160 HGB hafteten. Auch ein Vergleich mit den Feststellungszielen 3 und 4 zeigt, dass es bei der gemeinsamen Nennung der Musterbeklagten zu 2 und 3 um deren Haftung als ehemalige Gesellschafter einer Gründungskommanditistin gehen soll. Soweit dem Musterbeklagten zu 2 von der Musterklägerseite eine weiterge- hende Stellung als Initiator und Hintermann zugeschrieben wird, ist diese Gegen- stand des Feststellungsziels 3. (2) Ansprüche, die auf den gesetzlichen Haftungstatbestand des § 128 Satz 1 HGB (analog) gestützt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 KapMuG. Ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlas- sener öffentlicher Kapitalmarktinformation im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG liegt nur bei einem unmittelbaren Bezug zu der Kapitalmarktinformation vor (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, WM 2009, 110 Rn. 11 f.). Durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vor- schriften vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2182) ist der Anwendungsbereich des KapMuG auf Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebo- tenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch 45 46 47 48 - 20 - oder irreführend ist, erweitert worden. Wenn öffentliche Kapitalmarktinformatio- nen Voraussetzung eines vertraglichen Anspruchs sind, besteht nach Auffassung des Gesetzgebers kein Grund, diese Anspruchsvoraussetzung nicht in einem Musterverfahren klären zu lassen (BT-Drucks. 17/8799, S. 16). Durch diese mo- derate Erweiterung sollten Klagen aufgrund von Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinne - gegen Emittenten, Anbieter oder Zielgesellschaften einer- seits und gegen Anlageberater und -vermittler andererseits - in einem Musterver- fahren zusammengefasst werden können (vgl. BT-Drucks. 17/8799, aaO). Dies zeigt, dass es nur um eine begrenzte Erweiterung des Anwendungs- bereichs gehen und dass sie sich auf Ansprüche beziehen sollte, in denen die öffentliche Kapitalmarktinformation zu einer Eigenhaftung des Verwenders bzw. des zur Aufklärung Verpflichteten führt. § 128 Satz 1 HGB regelt jedoch die per- sönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Haftung der Gesellschafter ist eine gesetzliche, nicht also vertragliche, Haftung (vgl. statt aller MünchKommHGB/Schmidt/Drescher, 5. Aufl., § 128 Rn. 2). Die öffentliche Kapitalmarktinformation ist nicht für sich genommen Voraussetzung für den Anspruch, sondern nur als Bestandteil des Tatbestandsmerkmals der Ge- sellschaftsverbindlichkeit. bb) Soweit mit dem Feststellungsziel eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 als Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB festgestellt werden soll, ist es unbegründet, da eine solche Haftung nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche ge- stützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird durch die spezielle Prospekthaftungsregelung des § 20 VermAnlG verdrängt. (1) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG haften neben denjenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben, im Falle von dort 49 50 51 - 21 - enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch dieje- nigen, von denen der Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht. Die Regelung ist inhaltlich identisch mit § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (künftig: aF). Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative aus- geht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 mwN). Veranlasser ist, wer hinter dem Emittenten steht und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübt (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 aaO). Nach diesen Grundsätzen ist die Musterbeklagte zu 1 Prospektver- antwortliche im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG. Denn sie ist - was bereits ausreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24) - Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. (2) Neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG ist eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 unter dem As- pekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des un- richtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftli- chen Aufklärung ausgeschlossen (vgl. zu § 127 InvG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 55 und zu § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26 ff. mwN; vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 31; vom 21. Septem- ber 2021 - XI ZB 9/20, juris Rn. 31; vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 21; vom 1. Dezember 2021 - XI ZB 29/20, juris Rn. 23; vom 11. Januar 2022 - XI ZB 11/20, BKR 2022, 395 Rn. 24; vom 11. Januar 2022 - XI ZB 13/20, NZG 2022, 761 Rn. 24; vom 11. Januar 2022 - XI ZB 17/20, juris Rn. 23; vom 11. Januar 2022 - XI ZB 19/20, juris Rn. 23; vom 11. Januar 2022 - XI ZB 1/21, NZG 2022, 671 Rn. 23; vom 15. Februar 2022 - XI ZB 14/20, juris 52 - 22 - Rn. 23; vom 22. Februar 2022 - XI ZB 12/20, juris Rn. 23; vom 22. Februar 2022 - XI ZB 15/20, juris Rn. 23; vom 22. Februar 2022 - XI ZB 18/20, juris Rn. 23; vom 22. Februar 2022 - XI ZB 32/20, WM 2022, 714 Rn. 19; vom 15. März 2022 - XI ZB 10/20, juris Rn. 23; vom 15. März 2022 - XI ZB 16/20, juris Rn. 23; vom 15. März 2022 - XI ZB 31/20, WM 2022, 921 Rn. 24; vom 22. März 2022 - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 36; vom 26. April 2022 - XI ZB 27/20, WM 2022, 1169 Rn. 21; vom 26. April 2022 - XI ZB 32/19, WM 2022, 1277 Rn. 36; vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, juris; vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, juris Rn. 62 f. und vom 19. Juli 2022 - XI ZB 32/21, juris Rn. 15; vgl. Buck-Heeb/Dieckmann, BKR 2020, 425, 427; Klöhn, NZG 2021, 1063, 1066; Ueding, WuB 2021, 354, 357; Koch, BKR 2022, 271, 285; Dieckmann, BKR 2022, 395, 398; Oulds in Kümpel/ Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., Prospekthaf- tung Rn. 15855; Kauffeld in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl., Die stille Publikumsgesellschaft, Rn. 18.165; vgl. auch Paefgen in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., Vorbemerkungen zu § 1 ff. KAGB Rn. 198; Voß, WuB 2019, 557, 560; Cranshaw, jurisPR-HaGesR 4/2022 Anm. 4; aA Fohrer, BKR 2021, 374, 379; Schmidt, WM 2022, 1207, 1212 ff.; vermittelnd Servatius in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Anhang: Publikumsge- sellschaft, Rn. 57g). (a) Die mit dem Feststellungsziel 5 geltend gemachte Prospekthaftung im weiteren Sinne wird ausschließlich auf die Verletzung vorvertraglicher Aufklä- rungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Ver- kaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gestützt. Wie bereits der Vorlagebeschluss ausführt, wird die Haftung der Musterbeklagten zu 1 damit be- gründet, dass diese für den Beteiligungsprospekt verantwortlich gewesen sei und dass der Prospekt als Grundlage des Beteiligungsangebots in mehrfacher Hin- sicht unrichtig, unvollständig und irreführend gewesen sei. 53 - 23 - (b) Die Veranlasserhaftung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG er- fasst den Gründungsgesellschafter als Veranlasser und als künftigen Vertrags- partner des Gesellschaftsvertrags der Anlagegesellschaft. Die Haftung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG verwirklicht in der Person des Gründungsgesell- schafters stets auch die Voraussetzungen des Verschuldens bei Vertragsschluss mittels Verwendens eines fehlerhaften Verkaufsprospekts (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB). Wollte man diese allgemeinen Haftungsgrundsätze neben § 20 VermAnlG ohne jede Einschränkung zur Anwendung bringen, liefe die gesetzgeberische Entscheidung für das besondere Haftungsregime der spe- zialgesetzlichen Prospekthaftung leer (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, juris). cc) Das Feststellungsziel 5 ist daher teilweise als unstatthaft und wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung teilweise als unbegründet zurückzuweisen. Der Vorlagebeschluss wird dadurch im Hinblick auf die Fest- stellungsziele, mit denen Prospektfehler geltend gemacht werden, nicht gegen- standslos. Denn der Musterkläger und die Beigeladenen stützen ihre Ansprüche auch auf eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 und 2 nach § 20 VermAnlG, so dass weiterhin zu prüfen ist, ob die behaupteten Prospektfehler vorliegen. b) Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht auch die Feststellung ge- troffen, der Prospekt sei in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und ir- reführend, weil er bei der Darstellung des Subventionssystems in Alaska keinen Hinweis auf den Umstand enthalte, dass gewährte Subventionen unter Umstän- den zu 50% zurückzuzahlen seien (Feststellungsziel 1.3). aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG muss der Verkaufsprospekt alle tat- sächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Pub- likum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und 54 55 56 57 - 24 - der Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 VermAnlG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV muss der Prospekt über die tatsäch- lichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollstän- dig sein. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht fest- steht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen un- richtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebe- nen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger „eher als nicht“ bei sei- ner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (st. Rspr., Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 mwN). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht unzu- treffend angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 26 mwN), hinsichtlich der Angabe zu den Subventionen einen Fehler aufweist. (1) Das Feststellungsziel 1.3 ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Prospekt keinen Hinweis auf den Umstand enthalte, dass die gewährten Subven- tionen zu 50% über einen Zeitraum von zehn Jahren vom Empfänger zurückzu- zahlen sind. Dies beruht - was sich sowohl aus dem Wortlaut des Feststellungs- ziels als auch aus dem Schriftsatz des Musterklägers vom 19. Februar 2019 ergibt - auf der Annahme, dass eine solche Rückzahlungsverpflichtung für alle Subventionen besteht. Die begehrte Feststellung ist schon deshalb nicht zu tref- fen, weil das Oberlandesgericht in Bezug auf die Subventionsbestimmungen in Alaska nur zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die auf Seite 5 des Prospekts 58 59 - 25 - erwähnte 100%-Subventionierung bei einem Erfolg der Erkundungsbohrung, die zu einer nachhaltigen Produktion von Öl und Gas führt, hälftig zurückgezahlt wer- den muss. Davon gehen auch die Rechtsbeschwerden und die Rechtsbeschwer- deerwiderung aus. Es muss daher nur eine bestimmte Art von Subvention und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückgezahlt werden. (2) Einen Hinweis auf diesen Umstand musste der Prospekt nicht enthal- ten. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts besteht kein Widerspruch zwi- schen den Angaben zur Subventionierung im Prospekt. Dem Verweis auf Seite 5 im Vorwort, dass im Fördergebiet Co. Bohr- und Explorationskosten zum Teil mit bis zu 100 Prozent subventioniert wür- den, lässt sich nicht entnehmen, dass die Vermögensanlage darauf ausgelegt ist, die Kosten der Erkundungsbohrung von „Alaska 3“ Well zu 100% als Subvention zu erhalten. An dieser Stelle im Prospekt geht es ersichtlich nur darum, den An- legern zu verdeutlichen, dass in Alaska investorenfreundliche Bestimmungen be- stehen, und kurz aufzuzeigen, wie weit diese reichen können. Erst die Darstellung auf den folgenden Seiten beschäftigt sich damit, auf welche Subventionsmöglichkeiten für das prospektierte Vorhaben zugegriffen werden soll. So heißt es auf Seite 14 des Prospekts, durch das einmalige Sub- ventionssystem in Alaska werde das Investment zu über 50% abgesichert, weil allein die Explorationskosten zu 65% erstattet würden. Damit korrespondiert der Risikohinweis auf Seite 23 des Prospekts, wonach das Risiko bestehe, dass die Fondsgesellschaft die von ihr anvisierte durchschnittliche Förderquote von 65% nicht erreichen werde. 60 61 62 - 26 - Der Prospekt erweckt daher schon nicht den Eindruck, dass das Vorhaben die Voraussetzungen für eine 100%-ige Subventionierung der Exploration erfül- len oder diese anstreben würde. Dann sind aber auch nicht die mit dieser Art der Subventionierung gegebenenfalls verbundenen Folgen darzustellen. c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht hinsichtlich des Feststellungsziels 1.4 festgestellt, der Prospekt sei in wesentlichen Punkten un- richtig, unvollständig und irreführend, weil er Explorations- und Fördererfolge ins Blaue hinein und ohne nachvollziehbare Grundlage prognostiziere, indem er ein durch in unmittelbarer Nähe durchgeführte Bohrungen bestätigtes Vorhanden- sein sehr großer Gasmengen und enormer Erdölreserven darstelle. Mit dem Feststellungsziel 1.4 wird die Feststellung begehrt, dass sich die im Prospekt dargestellten und prognostizierten Explorations- und Fördererfolge als Behauptungen ins Blaue hinein darstellten, da die verantwortlich Handelnden im Jahre 2012 noch gar keine Erkenntnisse zu Fördererfolgen in dem Gebiet „Ki. “ gewonnen hätten. Aus dem Prospekt ergibt sich jedoch deutlich, dass keine Erkenntnisse zu Fördererfolgen vorliegen und diese keine Grundlage für Prognosen hinsichtlich des Anlageobjekts bilden. Das Oberlandes- gericht hat bei seiner Beurteilung wesentliche Angaben im Prospekt nicht berück- sichtigt. Zudem wird die Prognose, die das Oberlandesgericht seiner Beurteilung zugrunde legt, vom Prospekt nicht aufgestellt. aa) Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und voll- ständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des An- lageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. 63 64 65 66 - 27 - Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Pros- pekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhält- nissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen. Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Ein- tritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (Senatsbeschluss vom 12. Ja- nuar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 70 mwN). Deckt der Prospekt der- artige Unsicherheiten und Lücken der Tatsachengrundlage auf, sind die Interes- sen des Anlegers nicht verletzt. bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist der Prospekt nicht fehlerhaft. Der Prospekt führt dem Anleger deutlich vor Augen, von welchen Gegebenheiten er ausgeht und mit welchen Unsicherheiten und Risiken diese Grundlage behaftet ist. Auf Seite 14 des Prospekts wird ausgeführt, dass die Explorationen auf erforschten Grundstücksflächen durchgeführt würden. Dies wird damit erklärt, dass in unmittelbarer Nähe die C. bereits zwei Bohrungen weitge- hend durchgeführt und das Vorhandensein sehr großer Gasmengen bestätigt habe. Aus der ausführlichen Darstellung auf Seite 41 des Prospekts ergibt sich, dass es sich bei diesen Bohrungen („Alaska 1“ Well und „Alaska 2“ Well) um Explorationsbohrungen gehandelt hat und dass diese zudem kein Anlageobjekt der Fondsgesellschaft sind. Das Anlageobjekt ist nur die sogenannte dritte Boh- rung („Alaska 3“ Well), die - wie an mehreren Stellen auf Seite 41 ausgeführt wird - noch nicht einmal begonnen hat, sondern erst geplant ist. Auf einer Karte auf Seite 42 sind die Standorte dieser Bohrungen und auch der Standort der ge- planten dritten Bohrung eingezeichnet. 67 68 - 28 - Es finden sich keine Angaben dazu, dass hinsichtlich der ersten und zwei- ten Bohrung schon mit einer Förderung begonnen worden wäre. Aus dem Pros- pekt wird vielmehr klar, dass man sich insoweit - wenn überhaupt - in einer sehr frühen Phase befindet. Im Hinblick auf die erste Bohrung („Alaska 1“ Well) wird darauf verwiesen, dass die - einige Monate unterbrochene - Bohrung im Mai 2012 bis auf die Zieltiefe fortgesetzt worden sei. Bei der zweiten Bohrung („Alaska 2“ Well) wird angegeben, dass mit der Planung der notwendigen Infra- struktur, wie beispielsweise Pipelines und Förderplattformen, begonnen worden sei. Aus dem Prospekt wird somit deutlich, dass noch keine Angaben zu För- dererfolgen in dem Gebiet „Ki. “ gemacht werden können. Be- trachtet man die im Zusammenhang mit einer Förderung dargestellten Risiken auf den Seiten 21 und 25, ist zudem ersichtlich, dass die Möglichkeit besteht, dass es selbst bei den begonnenen Bohrungen in „Alaska 1“ Well und „Alaska 2“ Well zu einer eingeschränkten oder gar keiner Förderung kommt. Selbst wenn in dem Fördergebiet große Reserven vorhanden sind, bedeutet dies laut dem Pros- pekt nicht, dass diese auch gefördert werden können. cc) Aus den Angaben auf Seite 14 des Prospekts, wonach die in unmittel- barer Nähe durchgeführten zwei Bohrungen „das Vorhandensein sehr großer Gasmengen bestätigt“ hätten und wonach sich dort „auch enorme Erdölreserven“ befänden, leitet das Oberlandesgericht ab, dass der Prospekt an dieser Stelle prognostiziere, dass „die Exploration, die Gegenstand der prospektierten Vermö- gensanlage sein sollte, derartig angepriesene Vorkommen bestätigen werde“. Eine derartige Prognose lässt sich dem Prospekt jedoch nicht entnehmen. 69 70 71 - 29 - Wie bereits oben dargestellt, war Anlageobjekt nur die Exploration von „Alaska 3“ Well, wobei die betreffende Bohrung noch nicht begonnen hatte, son- dern nur geplant war. Auf Seite 14 des Prospekts werden in Bezug auf diese Bohrstelle keine Aussagen zur künftigen Entwicklung im Sinne einer Prognose gemacht. Die Angaben dienen vielmehr nur der Illustration der vorangestellten Aussage, dass überdurchschnittliche Chancen bei einer Exploration in Alaska bestünden, und werden erst durch die Ausführungen auf Seite 41 f. in Bezug auf das Anlageobjekt konkretisiert. In der Gesamtschau dieser Angaben ergibt sich für den Anleger nur, dass die Fondsgesellschaft einer Exploration in Alaska des- halb überdurchschnittliche Chancen einräume, weil in dem Gebiet, in dem auch das Anlageobjekt liegt, sehr große Mengen an Erdöl und Erdgas gefunden wor- den seien und insoweit „erforschte Grundstücksflächen“ vorlägen. Damit wird aber klar, dass die Chancen als überdurchschnittlich im Vergleich zu Exploratio- nen auf nicht erforschtem Gebiet eingestuft werden und sich somit nur darauf beziehen, ob bei einer Exploration überhaupt etwas gefunden werden kann. Es sollten weder bestimmte Mengen an Vorkommen noch bestimmte Fördermengen für die geplante dritte Bohrung vorhergesagt werden. d) Die Rechtsbeschwerden haben auch Erfolg, soweit sie sich gegen die von dem Oberlandesgericht getroffene Feststellung wenden, dass der Prospekt in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend sei, weil er kei- nen Hinweis auf die im Jahr 2011 gegen die F. verhängte Strafzahlung im Umfang von 15 Millionen US-Dollar und das dagegen angestrengte Klagever- fahren enthalte, sondern unzutreffend bemerke, es würden keine Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren existieren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können (Feststellungsziel 1.5). Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Be- gründung kann ein Prospektfehler nicht bejaht werden. Da dem Senat eine ei- 72 73 - 30 - gene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache hinsichtlich dieses Fest- stellungsziels gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. aa) Eine Verpflichtung zur Angabe der Strafzahlung und des von der F. angestrengten Klageverfahrens ergibt sich nicht aus dem vom Oberlandes- gericht in Bezug genommenen § 8 Abs. 1 VermVerkProspV. Nach dieser Vor- schrift muss der Verkaufsprospekt über die Geschäftstätigkeit des Emittenten mehrere Angaben enthalten. Dazu zählen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV auch Angaben über Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsver- fahren, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können. Dies bezieht sich aber nur auf Verfahren, bei denen der Emittent unmittel- bar beteiligt, bei Gerichtsverfahren also Partei, ist (vgl. Assmann in Assmann/ Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VermAnlG, 3. Aufl., § 8 VermVerkProspV Rn. 9; Schroeter, WM 2014, 1163, 1164 f.). Dies ergibt sich daraus, dass die Vor- schrift nur Angaben zur „Geschäftstätigkeit des Emittenten“ und somit auf den Emittenten bezogene Informationen betrifft. Insoweit reiht sie sich in die voran- gehenden Vorschriften ein, die ebenfalls darauf ausgelegt sind, dem Anleger alle notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, um den Emittenten zutreffend einschätzen zu können (vgl. BT-Drucks. 17/6051, S. 32 und 50 f.; BT-Drucks. 15/3174, S. 42 f.). Bei der Erweiterung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV um den Begriff „Verwaltungsverfahren“ ging es dem Gesetzgeber darum, beispielsweise Min- destangaben zu einem möglichen Verfahren in Bezug auf § 32 KWG zu erfassen (BT-Drucks. 17/6051, S. 51), und somit auch um ein Verfahren, an dem der Emit- 74 75 76 - 31 - tent unmittelbar beteiligt ist. Die Pflicht zu Angaben über ein Genehmigungsver- fahren - und somit über ein Verfahren, an dem der Emittent bei einer nur mittel- baren Beteiligung an einem Anlageobjekt in der Regel nicht Partei ist - ist hinge- gen nicht in § 8 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV, sondern in § 9 Abs. 2 Nr. 5 Verm- VerkProspV geregelt. bb) Der Umstand, dass gegen die F. eine Strafzahlung in Höhe von 15 Millionen US-Dollar verhängt worden ist und dass diesbezüglich ein Ge- richtsverfahren anhängig ist, kann aber aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV anzugeben sein, wenn die Strafzahlung einen wesentli- chen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensan- lage haben kann. Denn in diesem Fall könnte auch der vom Anleger verfolgte Zweck gefährdet werden. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann ein wesent- licher Einfluss nicht bejaht werden, weil diese auf Annahmen gestützt ist, die nicht durch Feststellungen belegt sind. Aufgrund fehlender Feststellungen ist dem Se- nat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, so dass die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen ist. Soweit das Oberlandesgericht darauf abstellt, dass für den Anleger der Umstand, dass mehr als ein Drittel der Beteiligung für die Begleichung bereits verhängter Strafzahlungen benötigt werden könnte, naturgemäß von entschei- dender Bedeutung sei, ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das Oberlan- desgericht annimmt, dass neben der F. auch die Fondsgesellschaft für die Zahlung der verhängten Strafe haften könnte. Soweit das Oberlandesgericht den Umstand, dass sich die F. mit der Verwaltungsbehörde auf eine Reduzierung des Bußgeldes auf ca. 10 Millio- 77 78 79 80 - 32 - nen US-Dollar und auf eine Zahlbarkeit in zehn unverzinslichen Jahresraten ge- einigt haben soll, als Beleg für die wirtschaftliche Bedeutung der Strafzahlung für die F. angesehen hat, vermag dies nicht die vom Oberlandesgericht an- genommene Gefahr zu begründen, die F. könne ihre im Prospekt vorge- sehene operative Tätigkeit nicht aufnehmen oder abbrechen müssen und so ne- gativ die wirtschaftliche Betätigung der Fondsgesellschaft beeinflussen. Denn weder die Höhe der Strafe noch die vergleichsweise vereinbarten Zahlungsmo- dalitäten erlauben ohne die Kenntnis weiterer Umstände zur finanziellen Lage der F. eine Einschätzung, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit mit ei- nem Ausfall der F. als operativer Partnerin zu rechnen war. Auch fehlen Feststellungen dazu, wie sich ein solcher Ausfall auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage ausgewirkt hätte. Insoweit kann es entge- gen der Ansicht des Oberlandesgerichts darauf ankommen, ob und unter wel- chen Bedingungen die Tätigkeiten der F. durch Einschaltung eines ande- ren Unternehmens hätten übernommen werden können. Dazu müsste, was das Oberlandesgericht verkannt hat, zunächst der Musterkläger vortragen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 34 f.). 3. Die statthaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG) Anschlussrechtsbe- schwerden des Musterrechtsbeschwerdegegners und der Beigetretenen zu 1 bis 6 sind zulässig. a) Die Anschlussrechtsbeschwerden sind rechtzeitig eingelegt und be- gründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 574 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO). b) Die Anschlussrechtsbeschwerden formulieren einen ordnungsgemä- ßen Rechtsbeschwerdeantrag. Der Antrag, den Musterentscheid aufzuheben, 81 82 83 - 33 - soweit zu Ziffer 3 des Tenors erkannt worden ist, dass die weitergehenden Fest- stellungsziele des Vorlagebeschlusses gegenstandslos sind, und die im Rahmen der weitergehenden Feststellungsziele begehrten Feststellungen zu treffen - hilfsweise insoweit die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen -, benennt den angegriffenen Teil des Musterentscheids und lässt erkennen, wel- che Abänderungen beantragt werden. 4. Die Anschlussrechtsbeschwerden sind teilweise begründet. Sie führen zur Aufhebung des Musterentscheids, soweit das Oberlandes- gericht den Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1.1, 1.2, 1.6, 1.7, 1.8, 2, 3 und 4 für gegenstandslos erklärt hat. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung und erstmaligen Sachentschei- dung über die mit den Feststellungszielen 1.1, 1.2 und 1.6 geltend gemachten Prospektfehler an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die mit den Fest- stellungszielen 1.7 und 1.8 gerügten Prospektfehler liegen hingegen nicht vor, so dass diese Feststellungsziele als unbegründet zurückzuweisen sind. Hinsichtlich der mit den Feststellungszielen 2, 3 und 4 geltend gemachten Haftung der Musterbeklagten nach § 20 VermAnlG ist festzustellen, dass die Musterbeklagten zu 1 und 2 jeweils Prospektveranlasser im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG sind (Feststellungsziele 2 und 3, jeweils Halb- satz 1). Das Feststellungsziel 4 ist als unstatthaft zurückzuweisen. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungsziele 2 und 3 die Sache teilweise an das Oberlan- desgericht zurückzuverweisen, teilweise sind diese Feststellungsziele als unzu- lässig zurückzuweisen. 84 85 86 87 - 34 - a) Das Oberlandesgericht hat den Vorlagebeschluss hinsichtlich der Fest- stellungsziele 1.1, 1.2, 1.6, 1.7, 1.8, 2, 3 und 4 rechtsfehlerhaft für gegenstands- los erklärt, so dass der Musterentscheid insoweit aufzuheben ist. Ungeachtet der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG) haben das Oberlandesgericht und das Rechtsbeschwerdege- richt im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzel- nen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die bean- tragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106). Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele auf- grund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zu- grundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) oder Erweiterungsbe- schluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegen- standslos geworden, was in dem Tenor und den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen ist (st. Rspr., Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 aaO, vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54 mwN und vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 30 mwN). Das Oberlandesgericht ist unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass es ausreicht, wenn ein geltend gemachter Prospektfehler festgestellt wird, und dass aus diesem Grund weitere Feststellungsziele, mit denen das Vorliegen von Pros- pektfehlern geltend gemacht wird, nicht zu prüfen wären. Derartige Feststellungsziele können weiterhin entscheidungserheblich sein. Denn es ist möglich, dass einzelne Ausgangsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausschließlich wegen derjenigen Feststellungsziele ausgesetzt 88 89 90 91 - 35 - wurden, zu denen das Oberlandesgericht in dem Musterentscheid keine Sach- entscheidung getroffen hat. Das Oberlandesgericht ist zudem rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es ausreicht, die mit dem Feststellungsziel 5 geltend gemachte Prospekt- haftung im weiteren Sinne festzustellen und zu der geltend gemachten Haftung nach § 20 VermAnlG auf eine Sachentscheidung zu verzichten. Denn die Frage, ob eine Haftung nach § 20 VermAnlG besteht, kann wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nicht offenbleiben und hätte vom Oberlan- desgericht bereits bei der Prüfung des Feststellungsziels 5 beantwortet werden müssen. b) Die Sache ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung über die Fest- stellungsziele 1.1, 1.2 und 1.6 zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht hat zu diesen keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Eine eigene Sachentschei- dung ist dem Senat nicht möglich, weil zum einen nicht auszuschließen ist, dass der Musterkläger seinen Sachvortrag hinsichtlich bestimmter Feststellungsziele noch ergänzen kann, und zum anderen der Sachverhalt in vielen Punkten streitig ist. aa) Hinsichtlich des Feststellungsziels 1.1 wird zu klären sein, ob es bei den Vorgängerfonds tatsächlich zu „Ausschüttungen“ gekommen ist. Der in die- sem Zusammenhang auch gebrauchte Begriff „maximaler Gewinnanteil“ wird in dem im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag in § 19 erwähnt und bedeu- tet eine Begrenzung der Ergebnisbeteiligung der Anleger. Dieses Begriffsver- ständnis könnte auch bei der Beurteilung der Angaben zu den Vorgängerfonds zu berücksichtigen sein. 92 93 94 - 36 - bb) Mit den Feststellungszielen zu den persönlichen Verflechtungen (1.2a bis c) werden mehrere fehlende Angaben geltend gemacht. Der Musterbeklagte zu 3 als Mitglied der Geschäftsführung der Fondsge- sellschaft sei Aufsichtsratsmitglied der D. AG gewesen (Fest- stellungsziel 1.2a), welche Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringe. Ob eine solche Angabe erforderlich ist, beurteilt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV. Insoweit dürfte es nicht ausreichen, wenn die D. AG nicht selbst Lieferungen oder Leistungen erbringt, sondern nur die Muttergesellschaft eines derartigen Unternehmens ist. Hinsichtlich des Musterbeklagten zu 2 wird zum einen geltend gemacht, er sei als Hintermann und Fondsinitiator mittelbar an der C. und an der F. beteiligt gewesen (Feststellungsziel 1.2b) sowie mittelbar maßgeb- lich beteiligt gewesen an der En. GmbH (Feststellungsziel 1.2c). Hier geht es bezüglich des Feststellungsziels 1.2b um die Angabepflicht aus § 12 Abs. 6 i.V.m. § 12 Abs. 3 und 2 Nr. 3 VermVerkProspV. Insoweit wird zu berücksichtigen sein, dass nur wesentliche Beteiligungen anzugeben sind und Seite 68 des Prospekts bereits die Angabe enthält, dass der Musterbeklagte zu 2 Anteilseigner der C. ist. Bei dem Feststellungsziel 1.2c wird die Vorschrift des § 12 Abs. 6 i.V.m. § 12 Abs. 3 und 2 Nr. 1 VermVerkProspV zu prüfen sein. Insoweit wird zu beurteilen sein, ob die En. GmbH, welche der Musterklä- ger ohne nähere Ausführungen als „zentrale Vertriebsorganisation" bezeichnet hat, ein Unternehmen ist, das mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensan- lage betraut ist. Auch hier ist nur eine wesentliche Beteiligung von Bedeutung. 95 96 97 - 37 - cc) In Bezug auf das Feststellungsziel 1.6 bedarf es Klarheit über den kon- kreten Streitgegenstand des dort bezeichneten Rechtsstreits, um beurteilen zu können, ob das Verfahren einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft und die Vermögensanlage haben kann und deshalb aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV anzugeben ist. Weder der In- halt des Feststellungsziels noch die Ausführungen der Beteiligten in den vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Schriftsätzen erlauben eine solche Beurteilung. c) Die Anschlussrechtsbeschwerden haben bezüglich des Feststellungs- ziels 1.7 keinen Erfolg. Weder das im Feststellungsziel aufgeführte Gutachten von N. , vom 24. September 2012 noch das Gutachten der Es. LLC als Vorgängerin der F. vom 11. Dezember 2006 mussten im Prospekt erwähnt werden. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV muss der Verkaufsprospekt den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das An- lageobjekt erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergeb- nis angeben. Die Regelung verfolgt den Zweck, dem Anleger eine Einschätzung des Wertes des Anlageobjekts zu ermöglichen (vgl. Maas in Assmann/Schlitt/ von Kopp-Colomb, WpPG/VermAnlG, 3. Aufl., § 9 VermVerkProspV Rn. 68; Unzicker, VerkProspG, § 9 VermVerkProspV Rn. 71; Voß in Arndt/Voß, VerkProspG, § 9 VermVerkProspV Rn. 46). Das Gutachten der Es. LLC ist kein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt im Sinne dieser Vorschrift. Denn das Gutachten bezieht sich nicht auf das Anlageobjekt, „Alaska 3“ Well, sondern auf das gesamte Gebiet der „Ki. “ mit über 80.000 Acres. Es stellt die geologischen Gegeben- heiten dar und geht auf „potential resources“ ein, was sich laut dem von dem 98 99 100 101 - 38 - Musterkläger vorgelegten Einstufungssystem des Petroleum Resources Ma- nagement System auf die Wahrscheinlichkeit bezieht, mit welcher Vorkommen „commercially recoverable“ sind. Insoweit kann das Gutachten aber nur eine Ar- beitsgrundlage für die Es. gewesen sein, um mögliche Explorationseinhei- ten zu bestimmen. Nach der Anlagestrategie der Vermögensanlage, Einnahmen aus der Exploration von „Alaska 3“ Well zu erzielen, kann jedoch erst nach einer Bohrung beurteilt werden, ob und in welchem Umfang an der betreffenden Stelle eine Förderung von Öl oder Gas erfolgen kann. Erst diese Kenntnis macht es möglich, den Wert des Anlageobjekts zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund war auch das Gutachten von N. nicht anzugeben. Denn es bezieht sich nach dem Vortrag der Beteiligten auf die zwei von C. durchgeführten Bohrungen und damit auf zwei Bohrstellen, die nicht Anlagegegenstand sind, und kann auch nur für diese eine Bewertung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV abgeben. d) Die Anschlussrechtsbeschwerden haben auch im Hinblick auf das Fest- stellungsziel 1.8 keinen Erfolg. Die Feststellung, dass im Prospekt ein Hinweis auf den Umstand fehle, dass im Zeitpunkt der Prospektherausgabe und auch in der Folge den „US-Partnern“ gar keine Genehmigung vorgelegen habe für die tatsächliche Durchführung der prospektierten Erdgasförderung einschließlich der Errichtung der hierfür erforderlichen Anlagen, kann nicht getroffen werden. Denn der Prospekt enthält ausreichende Angaben zu den erforderlichen Genehmigun- gen und dem Stand der Genehmigungsverfahren. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV muss der Verkaufsprospekt an- geben, ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind und inwieweit diese vor- liegen. Mit dieser Vorschrift soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Nichterteilung oder Verzögerung von Genehmigungen einen großen Einfluss auf die Vermögensanlage haben kann. Es sollen detailliertere Angaben als der 102 103 - 39 - bloße Hinweis erfolgen, ob die „erforderlichen Genehmigungen“ vorliegen (vgl. BT-Drucks. 17/6051, S. 51). Die im Prospekt auf den Seiten 108 und 41 f. erteilten Angaben sind aus- reichend. Ihnen lässt sich entnehmen, dass mehrere „Bohrgenehmigungen“ er- forderlich sind und dass das Genehmigungsverfahren sich im Anfangsstadium befindet, da die Genehmigungen noch nicht einmal beantragt worden sind. Da sich aus dem Prospekt deutlich ergibt, dass erst die Explorationsbohrung durch- geführt werden muss und dass erst nach dieser feststeht, ob und in welcher Weise eine Förderung durchgeführt werden kann, wird zudem klar, dass es sich um ein langgestrecktes Genehmigungsverfahren handeln kann. Dass die Geneh- migungen unter dem Begriff „Bohrgenehmigungen“ zusammengefasst werden und dass deren exakte Anzahl nicht angegeben wird, ist vorliegend unschädlich. Denn den Angaben auf Seite 42 des Prospekts zum Prüfungsumfang der Geneh- migungs- und Kontrollbehörden lässt sich entnehmen, dass zum einen sowohl an die Vornahme der Exploration als auch die Durchführung der Produktion An- forderungen gestellt werden und dass die eingesetzten Anlagen ebenfalls einer Prüfung unterzogen werden. Daraus ersieht der Anleger, dass die einzelnen Etappen des Vorhabens von einer Genehmigung abhängen und dass das Ge- nehmigungserfordernis nicht nur die Frage umfasst, ob und welche Bohrungen vorgenommen werden dürfen, sondern auch die Art und Weise der technischen Durchführung. Soweit der Musterkläger im Schriftsatz vom 19. Februar 2019 ausführt, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung zwar die Genehmigung zur Explora- tion vorgelegen habe, aber nicht die Genehmigung zur Produktion, führt dies nicht zum Erfolg. Denn der Prospekt stellt die rechtliche Situation insoweit schlechter dar als sie war, weil nach den Angaben auf Seite 108 und 41 f. noch keinerlei Bohrgenehmigung vorliegt oder beantragt ist. Aus Sicht der Anleger war 104 105 - 40 - daher sogar unsicher, ob die Exploration des Vorhabens überhaupt durchgeführt werden könnte. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV bezweckt, den Anleger auf die Gefahren einer Nichterteilung oder Verzögerung einer Ge- nehmigung hinzuweisen, und soll ihn daher nicht davor schützen, dass eine be- reits erteilte Genehmigung als nicht erteilt dargestellt wird. e) Die Anschlussrechtsbeschwerden haben bezüglich der Feststellungs- ziele 2, 3 und 4 teilweise Erfolg. Die Feststellungsziele haben jeweils die Haftung bestimmter Personen ge- mäß § 20 Abs. 1 VermAnlG zum Gegenstand. Insoweit sind die Feststellungs- ziele 2 und 3 begründet, während das Feststellungsziel 4 insoweit unstatthaft ist. Soweit mit den Feststellungszielen 2 und 3 begehrt wird, dass die Haftung nicht gemäß § 20 Abs. 3 VermAnlG oder § 20 Abs. 4 Nr. 2 VermAnlG ausgeschlossen ist, ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Soweit hingegen die Feststellung getroffen werden soll, die Haftung sei nicht gemäß § 20 Abs. 4 Nr. 1 VermAnlG bzw. § 20 Abs. 4 Nr. 3 VermAnlG ausgeschlossen, sind die Fest- stellungsziele 2 und 3 jeweils als unzulässig zurückzuweisen. aa) Es ist festzustellen, dass die Musterbeklagte zu 1 im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG Prospektveranlasserin für den streitgegenständli- chen Verkaufsprospekt ist (Feststellungsziel 2 Halbsatz 1). Mit dem Feststellungsziel 2 Halbsatz 1 begehrt der Musterkläger zwar ausdrücklich die Feststellung, dass die Musterbeklagte zu 1 „als Fondsinitiatorin gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Fall 1 VermAnlG verantwortlich“ sei. Bei wortlautge- treuem Verständnis des Feststellungsziels wäre es unbegründet, da die Muster- beklagte zu 1 nicht zu den Personen gehört, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VermAnlG für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben. Ausweislich der Seiten 110 und 115 des Prospekts hat nur die E. 106 107 108 109 - 41 - Verwaltungsgesellschaft mbH als Anbieterin gemäß § 3 VermVerkProspV die Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospekts übernommen. Auch wenn das Feststellungsziel ausdrücklich nur § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VermAnlG erwähnt, besteht das durch Auslegung ermittelbare, mit dem Feststellungsziel verfolgte Rechtsschutzbegehren darin, die Musterbeklagte zu 1 als Anspruchsgegnerin von Haftungsansprüchen aus § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG festzustellen, unabhängig davon, welche der beiden in der Norm auf- geführten Varianten einschlägig ist. Das ergibt sich daraus, dass das Feststel- lungsziel die Eigenschaft der Musterbeklagten zu 1 „als Fondsinitiatorin“ hervor- hebt und damit auf deren Rolle als Gründungskommanditistin Bezug nimmt. Im Feststellungsziel 3 wird der Musterbeklagte zu 2 ebenfalls als Initiator bezeich- net; dort wird § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG in Bezug genommen. Die Musterbeklagte zu 1 zählt als Gründungskommanditistin zu den Pros- pektveranlassern im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG (vgl. Senats- beschluss vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24). bb) Der Musterbeklagte zu 2 ist Prospektveranlasser im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG (Feststellungsziel 3 Halbsatz 1). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs zur Hintermann-Haftung, die zur Konkretisie- rung dieser Vorschrift herangezogen werden kann, ist von einer Prospektverant- wortlichkeit eines Hintermannes unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebe- nen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Dabei können die gesell- schaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftli- ches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells 110 111 112 - 42 - sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestal- tung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senats- urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 37 mwN). Der Musterbeklagte zu 2 wird im Prospekt - zusammen mit der C. - als Schlüsselperson dargestellt, auf der die Prognosen beruhen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Wichtigkeit von Kenntnissen und Kontakten im US-Erdöl- und Erdgasmarkt für den Erfolg der Investitionen hingewiesen. Im Prospekt wird zudem angegeben, dass der Musterbeklagte zu 2 an der C. beteiligt ist. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2019 haben die Muster- beklagten zu dieser Beteiligung - wenn auch im Rahmen des Feststellungsziels 1.2b - ausgeführt, dass der Prospekt hinreichend darüber informiere, dass der Musterbeklagte zu 2 auf die C. Einfluss nehmen konnte und an deren Einnahmen als Gesellschafter partizipierte. Die Bedeutung der C. für das Gelingen des Projekts ergibt sich vor allem daraus, dass sie laut Prospekt an der Explorations-Einheit „Alaska 3" - und somit an dem Anlageob- jekt - (anteilig) zu 79 Prozent das wirtschaftliche Eigentum hält und damit die be- herrschende Mehrheit ausübt. Als Mehrheitseigentümerin der Mineralgewin- nungsrechte bestimmt sie unter anderem den Zeitpunkt der Exploration. Zudem setzt sie für die operativen Tätigkeiten in dem Fördergebiet die F. , eine 100%-ige Tochtergesellschaft, ein. Damit lässt sich bereits aus dem Prospekt ableiten, dass der Musterbe- klagte zu 2 auf die Konzeption des Projekts maßgeblich Einfluss genommen hat, indem er sowohl hinter den Prognosen steht als auch hinter der Wahl des eigent- lichen Investitionsobjekts. Durch die Beteiligung an dem Unternehmen, das im 113 114 - 43 - Wesentlichen über das Investitionsobjekt bestimmen kann und für die Durchfüh- rung des Projekts eine entscheidende Rolle spielt, tritt zudem deutlich sein wirt- schaftliches Eigeninteresse hervor. cc) Das Feststellungsziel 4, wonach die Musterbeklagten zu 2 und 3 für den Prospekt als ehemalige Gesellschafter der E. GbR gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VermAnlG (richtig: § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG) i.V.m. § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB verantwort- lich seien und kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3 oder 4 VermAnlG vor- liege, ist als unstatthaft zurückzuweisen. Gegenstand des Feststellungsziels ist die akzessorische Gesellschafterhaftung analog § 128 Satz 1 HGB. Diese fällt jedoch - wie bereits zum Feststellungsziel 5 ausgeführt - nicht in den Anwen- dungsbereich von § 1 Abs. 1 KapMuG. dd) Soweit mit den Feststellungszielen 2 und 3 festgestellt werden soll, dass kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3 VermAnlG oder § 20 Abs. 4 Nr. 2 VermAnlG vorliege, ist die Sache zur erstmaligen Sachentscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. § 20 Abs. 3 VermAnlG sieht eine Haftung nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Unkenntnis vor. Dazu hat das Oberlandesgericht keine Feststellun- gen getroffen. Das Oberlandesgericht wird für jeden festgestellten Prospektfehler einzeln zu prüfen haben, ob sich die Prospektverantwortlichen auf den Haftungs- ausschluss nach § 20 Abs. 3 VermAnlG berufen dürfen. Das Oberlandesgericht wird für jeden festgestellten Prospektfehler einzeln zu prüfen haben, ob die Prospektverantwortlichen sich darauf berufen dürfen, der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Verkaufspros- pekt enthalten seien, habe nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Ver- mögensanlagen beigetragen (§ 20 Abs. 4 Nr. 2 VermAnlG). 115 116 117 118 - 44 - ee) Die Feststellungsziele 2 und 3 sind als unzulässig zurückzuweisen, soweit mit diesen die Feststellung begehrt wird, die Haftung sei nicht gemäß § 20 Abs. 4 Nr. 1 VermAnlG oder § 20 Abs. 4 Nr. 3 VermAnlG ausgeschlossen. Die Fragen, ob die Vermögensanlagen nicht aufgrund des Verkaufspros- pekts erworben wurden (§ 20 Abs. 4 Nr. 1 VermAnlG) und ob der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Verkaufsprospekts beim Erwerb kannte (§ 20 Abs. 4 Nr. 3 VermAnlG), lassen sich nur individuell für jeden einzelnen Kläger, nicht aber auf verallgemeinerungsfähige Weise beantworten (vgl. BT-Drucks. 13/8933 S. 80; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, BGHZ Rn. 228, 133 Rn. 87 und 100 zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BörsG aF). Ellenberger Matthias RinBGH Dr. Dauber hat Urlaub und kann deswegen nicht unter- schreiben. Ellenberger Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 29.05.2018 - 5 OH 8/17 - OLG Celle, Entscheidung vom 11.12.2019 - 9 Kap 4/18 - 119 120