Entscheidung
5 AR (VS) 21/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:290920B5AR
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:290920B5AR.VS.21.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 AR (VS) 21/20 vom 29. September 2020 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Umbuchung von Zahlungen zur Begleichung von Gerichtskosten- forderungen auf eine Geldstrafenforderung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2020 be- schlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Straf- senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2020 – 3 VAs 10/19 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Mai 2020 den Antrag des Beschwerdeführers auf Umbu- chung von Zahlungen auf Gerichtskostenforderungen auf eine offene Geldstrafe als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2020 „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Das gemäß § 300 StPO als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechts- mittel ist unzulässig. Statthaftes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG die Rechtsbeschwerde; diese ist indes nur zu- lässig, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR (VS) 46/11). Vorliegend hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gericke Mosbacher Köh- ler Resch von Häfen 1 2 3 - 3 - Vorinstanz: Frankfurt am Main, OLG, 19.05.2020 – 3 VAs 10/19