Entscheidung
5 ARs 15/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:260924B5ARS15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:260924B5ARS15.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 15/24 5 AR (VS) 11/24 vom 26. September 2024 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtsbeschwerde - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Antragstellers am 26. September 2024 gemäß § 29 EGGVG beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 2024 (III-1 VAs 43/24) wird auf seine Kosten als unzulässig verwor- fen. 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zu- rückgewiesen. Gründe: Das Oberlandesgericht Hamm hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung von Eintragungen aus dem Bun- deszentralregister als unzulässig verworfen, da aus der Antragsschrift weder er- kennbar gewesen sei, gegen welchen ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Justiz und welche konkreten Eintragungen sich der Antragsteller gerichtet noch mit welcher Begründung das Bundesamt die Löschung versagt habe. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinen Schreiben vom 20. Juni 2024, 17. Juli 2024 und 19. September 2024. Das gemäß § 300 StPO als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmit- tel ist unzulässig. 1 2 3 - 3 - Denn gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat, woran es vorliegend fehlt (siehe BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 5 AR (VS) 21/20, wonach Schwei- gen Nichtzulassung bedeutet). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfecht- bar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 5 ARs 35/23) liegt hier nicht vor. Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers war zurückzuweisen, weil im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG ei- nem mittellosen Antragsteller Prozesskostenhilfe nach § 29 Abs. 4 EGGVG iVm §§ 114 ff. ZPO bewilligt werden kann, weshalb für die Beiordnung eines Pflicht- verteidigers von vornherein kein Raum besteht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 VAs 1/21; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. De- zember 2016, Az.: VAs 29/16). Eine Umdeutung des Beiordnungsantrags in ei- nen solchen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verhalf dem Gesuch nicht zum Erfolg, weil es angesichts der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde er- kennbar an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO fehlt. Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: OLG Hamm, 7.5.2024 – III-1 VAs 43/24 4 5