Entscheidung
5 ARs 18/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:290920B5ARS18
5mal zitiert
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:290920B5ARS18.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 18/20 5 AR (VS) 23/20 vom 29. September 2020 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Löschung von Eintragungen im Bundeszentralregister - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2020 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juli 2020 wird auf Kosten des Beschwerdefüh- rers als unzulässig verworfen. Gründe: Der Beschwerdeführer hat am 5. bzw. 11. Mai 2020 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entschei- dung nach §§ 23 ff. EGGVG betreffend der von ihm begehrten Löschung von Eintragungen im Bundeszentralregister zu bewilligen. Das Oberlandesgericht Hamm hat diesen Antrag am 29. Juli 2020 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2020 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 29 Abs. 4 EGGVG sind auf die Bewilligung der Prozesskostenhil- fe die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde ge- gen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs nur statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsge- richte oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entschei- 1 2 3 - 3 - dungen der Oberlandesgerichte können hingegen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 – III ZB 45/12, NJW 2012, 2449). Diese wäre indes ebenfalls unzulässig, da das Oberlandesgericht die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Hamm, OLG, 29.07.2020 – III-1 VAs 40/20