Entscheidung
5 ARs 9/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260825B5ARS9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260825B5ARS9.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 9/25 5 AR (VS) 5/25 vom 26. August 2025 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Gewährung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2025 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 27. März 2025 wird als unzulässig verwor- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 27. März 2025 einen Antrag des Betroffenen vom 4. Dezember 2024 auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG verworfen, mit dem dieser geltend gemacht hat, dass die Staatsanwaltschaft Berlin über ein dorthin gerichtetes Akteneinsichtsgesuch be- treffend ein offenbar auf seine Strafanzeige hin eingeleitetes Ermittlungsverfah- ren bislang nicht entschieden habe. Zugleich hat es einen Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gegen die letztgenannte Ent- scheidung wendet sich der Betroffene mit seiner am 16. April 2025 erhobenen sofortigen Beschwerde. 2. Die gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erho- bene sofortige Beschwerde erweist sich als unzulässig, § 29 Abs. 4 EGGVG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 ZPO (vgl. bereits BGH, Be- schluss vom 25. Oktober 2023 – 5 ARs 24/23). Soweit sich der Beschwerdeführer 1 2 - 3 - auf den hier nicht einschlägigen § 76 Abs. 2 FamFG und damit auf Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG bezieht, folgt daraus inhalt- lich nichts anderes. Unzulässig ist das Rechtsmittel in Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch im Fall einer Auslegung als Rechtsbeschwerde, da das Kammergericht eine solche in seiner Entscheidung nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 4 EGGVG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 5 ARs 18/20). Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner Vorinstanz: Kammergericht, 27.03.2025 – 6 VAs 20/24