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Leitsatz

XII ZB 327/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:300920BXIIZB327
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:300920BXIIZB327.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 327/20 vom 30. September 2020 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 68 Abs. 3 Satz 2, § 317 Abs. 1 Satz 1 Eine Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911). BGH, Beschluss vom 30. September 2020 - XII ZB 327/20 - LG Flensburg AG Schleswig - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Der Betroffenen wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ra- tenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W. beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 13. Juli 2020 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung ihrer geschlossenen Unterbringung. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und dieses der Betroffenen im Anhörungstermin am 9. Juni 2020 übergeben. Anschließend hat es mit Beschluss vom 10. Juni 2020 ihre Unterbringung bis längstens 10. Juni 2021 betreuungsgerichtlich genehmigt. Auf ihre Beschwerde hat das Amtsgericht die Betroffene im Abhilfeverfahren nochmals angehört, der Beschwerde aber 1 2 - 3 - nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurück- gewiesen, dass die Unterbringung nur „in einer geschlossenen Abteilung einer geeigneten Wohneinrichtung“ genehmigt werde. Hiergegen wendet sich die Be- troffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. 1. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Entscheidung verfah- rensfehlerhaft ergangen ist. Das Landgericht hätte die Betroffene erneut anhören müssen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht zwar die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Im Beschwerdeverfahren kann aber nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht, vorbehaltlich der Möglichkeiten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, den betreffenden Teil des Verfahrens nachho- len (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 504/19 - FamRZ 2020, 1219 Rn. 9 mwN). b) Vorliegend hätte das Landgericht die Betroffene jedenfalls deshalb er- neut anhören müssen, weil das Amtsgericht der Verfahrenspflegerin nach Akten- lage keine Gelegenheit gegeben hat, an den jeweiligen Anhörungen teilzuneh- men. 3 4 5 6 - 4 - Dabei kann dahinstehen, ob die im Abhilfeverfahren – im Hinblick auf das zuvor im Anhörungstermin vom 9. Juni 2020 übergebene Sachverständigengut- achten – durchgeführte, erneute Anhörung der Betroffenen die Fehlerhaftigkeit der ersten Anhörung heilen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16 - FamRZ 2017, 755 Rn. 13 mwN). aa) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffe- nen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll bei den besonders schwerwiegen- den Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person nicht allein stehen, son- dern fachkundig beraten und begleitet werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Dies gebietet es zumindest dann, wenn das Betreuungsgericht be- reits vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit einer Verfahrenspfle- gerbestellung erkennen kann, in Unterbringungssachen also regelmäßig, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen. Das Betreuungsgericht muss durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicher- stellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außer- dem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu. Erfolgt die An- hörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 11 mwN). bb) Dem ist das Amtsgericht nicht gerecht geworden. Wie die Rechtsbe- schwerde zu Recht rügt, ist den Gerichtsakten nicht zu entnehmen, dass die Ver- fahrenspflegerin zu den beiden Anhörungsterminen, bei denen sie nicht zugegen 7 8 9 - 5 - war, geladen worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist daher davon auszu- gehen, dass dies unterblieben ist. 2. Weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, § 74 Abs. 6 Satz 2 Fa- mFG. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen, § 74 Abs. 7 FamFG. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Schleswig, Entscheidung vom 10.06.2020 - 4 XVII 16559 - LG Flensburg, Entscheidung vom 13.07.2020 - 5 T 110/20 - 10 11