Beschluss
5 T 110/20
LG Flensburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2020:0713.5T110.20.00
3mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In einem Beschluss zur Unterbringung muss die Art der Unterbringungsmaßnahme genau benannt werden. Dadurch wird der unterschiedlichen Eingriffsintensität der alternativen Unterbringungsmaßnahmen Rechnung getragen.(Rn.12)
2. Eine Unterbringung in einer Klinik mit einer hohen Patienten- und Ärztefluktuation kann beispielsweise erheblich belastender sein als ein zwangsweiser Aufenthalt in einem Heim.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 10.06.2020, Az. 4 XVII 16559, dahin geändert, dass die Unterbringung der Betroffenen durch den Betreuer in einer geschlossenen Abteilung einer geeigneten Wohneinrichtung bis längstens 10.06.2021 genehmigt wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Beschluss zur Unterbringung muss die Art der Unterbringungsmaßnahme genau benannt werden. Dadurch wird der unterschiedlichen Eingriffsintensität der alternativen Unterbringungsmaßnahmen Rechnung getragen.(Rn.12) 2. Eine Unterbringung in einer Klinik mit einer hohen Patienten- und Ärztefluktuation kann beispielsweise erheblich belastender sein als ein zwangsweiser Aufenthalt in einem Heim.(Rn.12) 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 10.06.2020, Az. 4 XVII 16559, dahin geändert, dass die Unterbringung der Betroffenen durch den Betreuer in einer geschlossenen Abteilung einer geeigneten Wohneinrichtung bis längstens 10.06.2021 genehmigt wird. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Betroffene wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Genehmigung der Unterbringung durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung einer geeigneten Wohneinrichtung oder - soweit zu Behandlungszwecken erforderlich - in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 10.06.2020. Die Betroffene leidet seit vielen Jahren an einer organischen psychotischen Störung und Multipler Sklerose. Erstmalig zur Unterbringung nach PsychKG kam es im Jahre 2006. Damals lebte die Betroffene - die nach eigenen Angaben 6 Kinder von 4 verschiedenen Vätern hat - von staatlicher Unterstützung in einer eigenen Wohnung in Hamburg, in der sie zunehmend verwahrloste und polizeilich auffiel. Es wurde für die Betroffene eine vorläufige Betreuung eingerichtet und ihre Mutter als Betreuerin bestellt. Im Februar 2008 wurde das Betreuungsverfahren eingestellt, da eine Betreuung nicht mehr erforderlich erschien. Ende 2008 kam es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Betroffenen und erneut zu stationären Behandlungen. Seit Oktober 2009 besteht eine rechtliche Betreuung durch einen Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge mit dazu gehörender Aufenthaltsbestimmung, Interessenvertretung gegenüber Behörden, Ämtern und Sozialleistungsträgern, Nachlassangelegenheiten und Vermögenssorge. Später wurde die Betreuung um die Aufgabenkreise Organisation einer Haushaltshilfe, Einwilligungsvorbehalt und Wohnungsangelegenheiten erweitert. Zuletzt wurde die Betreuung mit Beschluss vom 26.02.2020 mit weitgehend unveränderten Aufgabenkreisen mit einer Überprüfungsfrist bis zum 26.02.2027 verlängert (Blatt 1490 der Akte). Die Betroffene befand sich seit 2009 vielfach in stationärer Behandlung, hierbei auch untergebracht nach PsychKG und BGB. Seit September 2014 war sie forensisch untergebracht nach § 126 a StPO wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges. Nach der Entlassung aus der forensischen Unterbringung am 30.01.2015 war die Betroffene obdachlos. Nach der zunächst im Rahmen der forensischen Unterbringung aufgrund der konsequenten Behandlung eingetretenen Stabilisierung kam es im weiteren Verlauf erneut zu einer Verschlechterung des Zustands der Betroffenen und danach erneut zu Unterbringungen nach PsychKG und BGB und schließlich auch zur längerfristigen Unterbringung. Am 26.04.2016 wurde die Betroffene im Wohnheim Z des Diakoniewerkes K aufgenommen. Nach 3-monatiger Abgängigkeit und in dieser Zeit eingetretener akuter Verschlechterung ihres Zustandes befand sie sich ab August 2016 zunächst in der Fachklinik K zur Medikamentenneueinstellung und danach wieder im Wohnheim Z. Nach erneuter Abgängigkeit aus dem Wohnheim von November 2016 bis April 2017 und anschließender vorübergehender Behandlung zunächst in der Uniklinik L und anschließend im Fachkrankenhaus K wurde sie erneut im Juni 2017 in das Wohnheim Z aufgenommen. Im Juli 2018 konnte die Betroffene in das neu eingerichtete - geschlossene - Wohnheim E umziehen. Die weitere geschlossene Unterbringung der Betroffenen wurde jeweils genehmigt, zuletzt nach Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. H vom 17.03.2019 (Blatt 1145 ff. der Akte) mit Beschluss der Kammer vom 08.08.2019 bis längstens 23.12.2019 (Az. 5 T 115/19, Blatt 1379 ff. der Akte). In Aussicht genommen war zu dem Zeitpunkt ein Wechsel der Betroffenen in eine offene Einrichtung, der nicht umgesetzt werden konnte, da sich die Betroffene am 20.08.2019 aus der Einrichtung entfernte und zunächst unbekannten Aufenthaltes war. Am 16.12.2019 wurde sie von der Polizei in einem hochpsychotischen Zustand aufgegriffen, zunächst in das Universitätsklinikum Hamburg-… und von dort aus zurück in das Diakoniewerk K gebracht (Blatt 1420 ff. der Akte). Am 18.12.2019 wurde die Betroffene zur stationären Behandlung zunächst im Fachkrankenhaus K aufgenommen und die geschlossene Unterbringung durch das Amtsgericht vorläufig genehmigt. Seit dem 22.01.2020 war die Betroffene erneut aus der Einrichtung abgängig und wurde am 26.02.2020 im B…-Krankenhaus B auf Grundlage eines Unterbringungsbeschlusses nach § 12 HmbPsychKG aufgenommen, nachdem sie am Bahnhof B Zeitungen gestohlen hatte und verwirrt und völlig desorientiert aufgefallen war. Die Betroffene verweigerte jegliche ärztliche Behandlung. Eine Zwangsbehandlung wurde im März 2020 genehmigt (Blatt 1551, 1593 der Akte). Die vorläufige Unterbringung wurde verlängert. Nachdem sich der Zustand verbessert hatte, wurde die Betroffenen am 07.05.2020 erneut im Wohnhaus E des Diakoniewerkes K aufgenommen und die vorläufige Unterbringung weiterhin genehmigt. Ab dem 04.06.2020 wurde die Betroffene erneut wegen einer akuten Exacerbation der Symptomatik in der Fachklinik K behandelt (Blatt 1763 der Akte). Auf Antrag des Betreuers auf Genehmigung der weiteren Unterbringung in der geschlossenen Wohneinrichtung und nach Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen J vom 08.06.2020 - auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 1779 ff. der Akte) - und Anhörung am 09.06.2020 (Blatt 1795 der Akte) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.06.2020 die Unterbringung der Betroffenen durch den Betreuer in einer geschlossenen Abteilung einer geeigneten Wohneinrichtung oder - soweit zu Behandlungszwecken erforderlich - in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis zum 10.06.2021 genehmigt (Blatt 1796 ff. der Akte). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Betroffenen (Bl. 1816 ff. der Akte). Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.06.20209 nicht abgeholfen (Blatt 1820 f. der Akte), nachdem es die Betroffene - die inzwischen in die Wohneinrichtung Haus E zurückverlegt worden war - erneut angehört hatte (Blatt 1819 der Akte). Der Betreuer und die Verfahrenspflegerin erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen des Inhalts der Stellungnahmen des Betreuers und der Verfahrenspflegerin wird Bezug genommen auf Blatt 1828 der Akte. II. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 10.06.20202, mit welchem dem Betreuer die gerichtliche Genehmigung zu ihrer geschlossenen Unterbringung zur Abwendung einer Eigengefährdung und Durchführung der weiteren Heilbehandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB befristet bis zum 10.06.2021 erteilt worden ist, ist fristgerecht und auch im Übrigen statthaft, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG. In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch weitgehend ohne Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht in seinem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung der weiteren Unterbringung vorliegen. Insoweit wird zunächst auf die Begründung des Amtsgerichts, der sich die Kammer anschließt, verwiesen (Blatt 272 ff. der Akte). Abzuändern war der Beschluss nur hinsichtlich der Unterbringungseinrichtung und zwar dahin, dass eine Unterbringung in der geschlossenen Abteilung einer geeigneten Wohneinrichtung - und nicht zusätzlich je nach Bedarf auch im psychiatrischen Krankenhaus - genehmigt wird. Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB ist die Unterbringung eines Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (Nr. 1) oder eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Nr. 2). Nach Überzeugung der Beschwerdekammer liegen bei der Betroffenen diese Voraussetzungen vor. Die jetzt 48-jährige Betroffene leidet ausweislich des fachärztlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie J - der der Kammer als erfahrener und sachkundiger Sachverständiger bekannt ist - an einer organisch wahnhaften schizophrenieformen Störung sowie einer multiplen Sklerose (ICD-10: F06.2). Der Sachverständige hat ausgeführt, dass eine Untersuchung der Betroffenen nicht möglich gewesen sei. Auf Ansprache durch das Pflegepersonal habe die Betroffene im Flur herumgeschrien und sich in den Garten begeben. Auch im Garten sei eine Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen. Die Diagnose beruhe im wesentlichen auf einer Auswertung der fremdanamnestischen Angaben der Stationspsychologin und der übersandten Unterlagen aus der Akte. Die Betroffene werde seit ihrer Rückkehr in die Einrichtung am 07.05.2020 auf der Station immer noch deutlich wahnhaft erlebt, getriebener als vor der Abwesenheit. Die Betroffene berichte unter anderem immer wieder, dass sie eine Puppe im Darm habe. Sie führe laute Selbstgespräche. Sie berichte mitunter ganz aktiv von ihren florierenden Wahnideen, ziehe sich im Übrigen viel zurück, nehme kaum Flüssigkeit zu sich und nehme manchmal auch ganze Tage lang nicht an den Mahlzeiten der Station teil. Die Medikamenteneinnahme erfolge nicht zuverlässig. Der Sachverständige geht im Ergebnis davon aus, dass die Betroffene unter erheblichen Wahnvorstellungen in Form eines mittelgradigen Beeinträchtigungs-/Verfolgungswahns, Stimmenhören und Körperhalluzinationen leide. Die Betroffene sei mittelgradig affektlabil, sozial zurückgezogen, das Krankheitsgefühl sei hochgradig gestört, die Krankheitseinsicht hochgradig vermindert, das Hilfesystem werde weitgehend abgelehnt. In der Kontaktaufnahme sei die Betroffene ablehnend bis verschlossen und wechselhaft. Die verbale, mimische und körpersprachliche Kontaktaufnahme sei hochgradig eingeschränkt bis aufgehoben. Trotz der eingeschränkten Explorationsmöglichkeiten bestehen an den für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen keine Zweifel. Der Sachverständige hat die sonstigen zur Verfügung stehenden Befunde und fremdanamnestischen Angaben ausgewertet und seine Schlussfolgerungen für die Kammer nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Seine Einschätzungen stehen im Ergebnis und den Auswirkungen der Erkrankung im Einklang mit den Einschätzungen der vorherigen Sachverständigen. So hat der Sachverständige Dr. H in seinem Gutachten vom 17.03.2019 ausgeführt, dass er von einer langjährig bestehenden neurologischen Systemerkrankung als Folge einer Multiplen Sklerose bzw. Enzephalitis disseminata mit bestehender organischer Persönlichkeitsstörung mit schizotypischen Zügen teilweise auch die affektive Stimmungslage betreffend, bei mäßig ausgeprägten kognitiven Defiziten ausgehe. Ausweislich des vorläufigen Entlassungsberichts des B…-Krankenhauses vom 06.05.2020 (Blatt 1735 ff. der Akte) wird als Hauptdiagnose von einer paranoiden Schizophrenie und anamnestisch von einer Enzephalomyelitis disseminata ausgegangen. Zur Abwendung einer Eigengefährdung und zur Fortsetzung der erforderlichen Heilbehandlung ist aufgrund dieser Erkrankung der Betroffenen zu ihrem Wohl die geschlossene Unterbringung erforderlich. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, die Realität adäquat einzuschätzen. Es bestünden erhebliche Wahnvorstellungen, die mit einer mittelgradigen Dynamik ihr Erleben und Verhalten beeinflussen. Es bestehe infolge der Erkrankung zudem eine deutlich emotionale Instabilität. Die Betroffene sei nicht in der Lage, ihr Verhalten so zu steuern, dass sie ihre Grundbedürfnisse erfüllen könne. Sie könne ihre Hilflosigkeit nicht selbst erkennen und nicht andere um Hilfe ersuchen. Außerhalb einer strukturierten Einrichtung wäre die Betroffene hilflos und dauerhaft obdachlos. Es sei davon auszugehen, dass auch die formalen Gedankengänge derart unstrukturiert seien, dass planerische und zielgerichtete Denkvorgänge nicht möglich seien. Die Struktur einer Einrichtung sei langzeitig erforderlich, um der Hilflosigkeit zu begegnen und eine konsequente antipsychotische Behandlung sicherzustellen. Auch insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen an. Insbesondere zeigen die wiederholten Abgängigkeiten der Betroffenen aus der Einrichtung und die hiernach stets eintretenden akuten Verschlechterungen, dass die Betroffene außerhalb einer strukturierten Einrichtung hilflos und erheblichen Gefahren ausgesetzt ist und die mühsam erreichten Behandlungserfolg jeweils wieder verloren gehen. Ausweislich der Stellungnahme der Oberärztin für Psychiatrie und Psychotherapie I des B…-Krankenhauses vom 20.03.2020 (Blatt 1541 ff. der Akte) habe die Betroffene nach ihrer Aufnahme am 26.02.2020 offensichtlich unter dem Einfluss psychotischen Erlebens gestanden; schwere fremd- oder eigengefährdende Fehlhandlungen hätten gedroht. Die Betroffene habe sich in einem sehr verzweifelten, angsterfüllten Stresszustand befunden und sich im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Verkennungen von Personen und Situationen bedroht gefühlt. Die Betroffene habe die Einnahme von Medikamenten vehement verweigert. Auch unter der genehmigten Zwangsmedikation sei es nur langsam zu einer Besserung gekommen. Ausweislich der ergänzenden Stellungnahme vom 30.03.2020 (Blatt 1592 der Akte) war die Betroffene weiterhin formalgedanklich zerfahren und litt unter Wahnwahrnehmungen und paranoidem Wahn. Sie sei psychomotorisch noch immer häufig angespannt und angetrieben gewesen. Erst unter Fortsetzung der Zwangsmedikation kam es ausweislich der ärztlichen Stellungnahme vom 17.04.2020 (Blatt 1722 der Akte) zu einer langsamen Besserung ihres Zustandes. Die Betroffene wurde etwas zugänglicher und weicher im Kontakt, jedoch weiterhin intermittierend angespannt, psychotisch und stand unter akustischen Halluzinationen. Schwere fremd- oder eigengefährdende Fehlhandlungen seien weiterhin zu erwarten. Der derzeit akute und sehr wechselhafte Zustand der Betroffenen wird auch aus dem Inhalt der Anhörungsvermerke ersichtlich. Ausweislich des Anhörungsvermerks zu 29.06.2020 (Blatt 1819 der Akte) war ein Gespräch mit der Betroffene nicht möglich, da diese unablässig schrie und auf keinerlei Ansprache reagierte. In der am 09.06.2020 anberaumten Anhörung war zwar im gewissen Rahmen ein Gespräch mit der Betroffenen möglich. Gleichzeitig waren jedoch auch hier Einschränkungen beim Denken, der Aufmerksamkeit und Gesprächsbereitschaft deutlich erkennbar. Auch die Verfahrenspflegerin hat die weitere Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung befürwortet. Sie hat in ihrer Stellungnahme vom 06.07.2020 (Blatt 1828 der Akte) ausgeführt, dass sich die Betroffene bei ihrem Besuch für einen kurzen Moment auf das Gespräch habe konzentrieren können, sich dann jedoch erneut in nicht nachvollziehbaren Familiengeschichten und einem Bericht über seltsame innere Erkrankungen verlor und dann das Gespräch abrupt beendete. Die Betroffene bedürfe nach ihrem Eindruck dringend dem Schutz und der Versorgung einer geschlossenen strukturierenden Unterbringung, anderenfalls sei aufgrund der extremen wahnhaften Gedankengänge und der daraus resultierenden möglichen Fehlhandlungen mit erheblichen Gefahren zu rechnen. Die Betroffene ist nicht in der Lage, ihren Willen frei und unabhängig von ihrer Erkrankung zu treffend und entsprechend zutreffend gewonnener Einsichten zu handeln. Auch insoweit folgt die Kammer der Einschätzung des Sachverständigen J, der ausgeführt hat, dass bei der Betroffenen erhebliche inhaltliche Denkstörungen in Form von Wahnsymptome bestünden, durch die die Betroffene nicht in der Lage sei, die Realität adäquat einzuschätzen. Krankheitsgefühl und Krankheitseinsicht seien hochgradig eingeschränkt. Angesichts des bisherigen Behandlungsverlaufes ist auch die bis zum 10.06.2021 festgelegte Unterbringungsdauer, welche durch den Sachverständigen empfohlen wurde, nicht zu beanstanden. Angesichts der Vorgeschichte, der Schwere und Dauer der Erkrankung, der derzeitigen akuten Verfassung und der - im Hinblick auf die Erfahrungen aus den Voraufenthalten - nur langsam zu erwartenden Stabilisierung und insbesondere der weiterhin fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht ist die Fortsetzung der Unterbringung für den Zeitraum von einem Jahr erforderlich, um die Betroffene auf diesem Weg weiter und nachhaltig zu stabilisieren. Abzuändern war der Beschluss lediglich hinsichtlich der Art der Unterbringungsmaßnahme. Gemäß § 323 FamFG muss die Art der Unterbringungsmaßnahme im Beschluss näher bezeichnet werden. Wird die freiheitsentziehende Unterbringung in einer Einrichtung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigt, muss der Beschluss den Typus der Einrichtung (psychiatrisches Krankenhaus, geschlossenes gerontopsychiatrisches Pflegeheim, beschützende Station einer Behinderteneinrichtung usw.) exakt angeben (Keidel, 20. Aufl., § 323, Rn. 4; Fröschle, 3. Aufl. 2014, § 323, Rn. 7; BeckOK FamFG/Günter, 35. Ed. 1.7.2020 Rn. 3, FamFG § 323 Rn. 3). Nur so wird der unterschiedlichen Eingriffsintensität der alternativen Unterbringungsmaßnahmen - deren Erforderlichkeit bei der Genehmigungsentscheidung zu prüfen ist - Rechnung getragen (vgl. BeckOGK/Brilla, 15.4.2020, BGB § 1906, Rn. 173). Angesichts der strukturellen Unterschiede der Unterbringungseinrichtungen kann eine Unterbringung in einer Klinik mit hoher Patienten- und Ärztefluktuation für den Betroffenen erheblich belastender sein, als der zwangsweise Aufenthalt in einem Heim. Dort sind die Abläufe, Freiheiten und Behandlungsmodalitäten anders ausgestaltet und damit auch die Möglichkeiten einer individuellen Förderung und damit einer gesundheitlichen Verbesserung im Einzelfall sehr viel ausgeprägter als in einer psychiatrischen Klinik, die auf die kurzfristige Akutbehandlung ausgerichtet ist. Auch nach Erfahrungen der Kammer wird von den Betroffenen selbst der Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik in der Regel viel belastender empfunden als der Aufenthalt in einer Wohneinrichtung. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, ist die langfristige Unterbringung der Betroffenen in einer Wohneinrichtung zur Abwendung eigengefährdender Fehlhandlungen sowie zur Durchführung der weiteren Heilbehandlung erforderlich aber auch ausreichend, um eine konsequente antipsychotische Behandlung sicherzustellen. Es ist zwar derzeit nicht auszuschließen, dass bei einer akuten Verschlechterung des Zustandes der Betroffenen wieder - wie in der Vergangenheit - stationäre Aufenthalte zur Krisenintervention und/oder Medikamentenneueinstellung auch in der psychiatrischen Fachklinik erforderlich sein werden. Die Erforderlichkeit einer solchen - eingriffsintensiveren - Maßnahme ist jedoch dann auf entsprechenden Antrag des Betreuers und unter Berücksichtigung des konkreten Zustandes der Betroffenen zu prüfen und sodann vom Betreuungsgericht gesondert zu genehmigen. Nachdem die Betroffene vom Amtsgericht sowie von der Verfahrenspflegerin ausführlich und umfassend angehört worden ist, hielt die Kammer eine erneute Anhörung nicht für erforderlich. Der Krankheitszustand und die daraus folgende Gefährdung sind durch die diversen ärztlichen Berichte, das schriftliche Sachverständigengutachten und die Anhörungsvermerke so eindeutig und überzeugend dargestellt worden, dass die Kammer im Rahmen des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren als nicht notwendig ansah, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.