Entscheidung
4 StR 271/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:081020B4STR271
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:081020B4STR271.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 271/20 vom 8. Oktober 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 3.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 25. November 2019 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6. der Urteilsgründe wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte K. wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten K. und die Revisionen der Angeklagten A. und Kh. werden verworfen. 3. Der Angeklagte K. hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Angeklagten A. und Kh. tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen bewaffneten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ und unerlaubten Er- werbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten Kh. wegen unerlaubten Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubter Abgabe von Be- täubungsmitteln an Minderjährige zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es gegen den Angeklagten Kh. eine Einziehungsent- scheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten K. führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung und einer Änderung des Straf- ausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Revisionen der Angeklagten A. und Kh. bleiben ohne Erfolg. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte K. im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt wor- den ist. Dies hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die für die Tat II. 2 der Urteilsgründe (bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) festge- setzte Einzelstrafe von drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe bleibt damit als einzige Strafe bestehen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten K. und die Revisionen der Angeklagten A. und Kh. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 3 - 4 - a) Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Strafkammer dem Angeklagten A. bei der Strafzumessung im Fall II. 1 der Urteilsgründe auch gutgebracht hat, dass die mit Unterstützung des Angeklagten von dem anderweitig verfolgten Al. der Vertrauensperson der Polizei verkauften Betäubungsmittel sichergestellt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 3 StR 629/17 Rn. 5; Beschluss vom 5. Juni 2013 ‒ 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662). b) Soweit die Strafkammer bei der Strafzumessung im Fall II. 2 der Urteils- gründe in rechtlich bedenklicher Weise zum Nachteil der Angeklagten auch da- rauf abgehoben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17 Rn. 13 mwN), dass Amphetamin dem mittleren Gefährlichkeitsbereich zuzuord- nen ist, vermag der Senat mit Blick auf die Gesamtheit der Strafzumessungser- wägungen auszuschließen, dass die Bemessung der Strafen hierauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2002 – 2 StR 84/02). Denn in den Urteilsgründen 4 5 - 5 - wird insoweit ein Zusammenhang mit der den Angeklagten zu Recht angelaste- ten erheblichen Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge her- gestellt. Sost-Scheible Bender Quentin Bartel Lutz Vorinstanz: Zweibrücken, LG, 25.11.2019 ‒ 4119 Js 4901/19 1 KLs