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Entscheidung

5 StR 411/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:281020B5STR411
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:281020B5STR411.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 411/20 vom 28. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2020 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge eines Verstoßes „gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 136, 136a StPO“ ist unbegründet. Nach dem Revisionsvortrag ergibt sich eindeutig, dass von der Polizei keine verbotenen Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO eingesetzt wurden. Eine vermeintliche Verletzung der Rechte der Nichtrevidentin aus § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO würde den Rechtskreis des Angeklagten nicht berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2016 – 4 StR 195/16, NStZ-RR 2016, 377 mwN). Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft aus dem späten Zeitpunkt der Einlassung – nach Auskunftsverweigerung eines Belastungszeugen – dem An- geklagten nachteilige Schlüsse gezogen, ist unbegründet. Es ist zwar unzulässig, aus der Wahrnehmung prozessualer Schweigerechte selbst Schlüsse zu ziehen. Lässt sich ein Beschuldigter nach anfänglichem Schweigen aber schließlich doch - 3 - ein, unterliegt seine Aussage der umfassenden Beweiswürdigung. Das Tatge- richt darf dabei die Umstände der Einlassung berücksichtigen. Das Landgericht war daher aus Rechtsgründen nicht gehindert, einer in Kenntnis der Ergebnisse der abgeschlossenen Ermittlungen und der Beweisaufnahme abgegebenen Schilderung deswegen einen geringeren Beweiswert beizumessen, weil der An- geklagte bei diesem Kenntnisstand die Möglichkeit hatte, seine Darstellung an die bisherigen Ermittlungserkenntnisse anzupassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2001 – 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21; vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184; vom 5. Juli 2017 – 2 StR 110/17, jeweils mwN). Cirener Berger Gericke Köhler von Häfen Vorinstanz: Hamburg, LG, 09.04.2020 - 6002 Js 716/19 626 KLs 20/19 2 Ss 77/20