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Entscheidung

5 StR 126/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160823B5STR126
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160823B5STR126.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 126/23 vom 16. August 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2023 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 6. Juli 2022 wird a) das Verfahren auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung beschränkt; b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung schuldig ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen Hausfriedens- bruchs entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tat- einheit mit Hausfriedensbruch, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung un- ter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine mit Verfahrensbeanstandungen und der ausgeführten Sachrüge begrün- dete Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesan- walts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Frei- heitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung beschränkt und die tateinheitliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs ent- fallen lassen. Insoweit war der von der Strafkammer gewählte Ausgangspunkt, der Angeklagte sei „ohne den Willen“ der Geschädigten eingetreten, rechtlich be- denklich, denn nach herrschender Auffassung muss der Täter „gegen den Willen“ des Berechtigten in die Wohnung eindringen (vgl. MüKo-StGB/Feilcke, 4. Aufl., § 123 Rn. 27 mwN). Es könnte weiter fraglich sein, ob der Angeklagte in die Wohnung „eingedrungen“ ist, weil ihm die Geschädigte auf sein Klopfen hin die Tür geöffnet hatte und weiter telefonierte, womit sie zum Ausdruck gebracht ha- ben könnte, dass es ihr gleichgültig sei, wer die Wohnung betrat. 1 2 - 4 - Die Verfahrensbeschränkung und die daraus resultierende Änderung des Schuldspruchs lassen den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer angesichts des maßgeblichen Strafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre) und der tatein- heitlich verwirklichten Delikte der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB: Frei- heitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe) und der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB a.F.: Freiheitsstrafe bis ein Jahr oder Geldstrafe) ohne die tateinheitliche Verur- teilung wegen des – ebenfalls nur mit Freiheitsstrafe bis ein Jahr oder Geldstrafe bedrohten – Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs. 1 StGB auf eine niedrigere Einzelstrafe für die ausgeurteilte Tat erkannt hätte, zumal sich das Tatbild so dar- stellt, dass der Straftatbestand der Geiselnahme (§ 239b StGB) nach den Fest- stellungen jedenfalls objektiv verwirklicht wurde, dieser dem Landgericht aber of- fenbar aus dem Blick geraten ist. 2. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des General- bundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend dazu bemerkt der Senat: Die Rüge einer Verletzung des Konfrontationsrechts ist jedenfalls unbe- gründet, weil – entgegen dem Revisionsvorbringen – die vom Landgericht vorge- nommene Beweiswürdigung den Anforderungen entspricht, die von der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs in solchen Konstellationen an die Beweiswür- digung gestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 – 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 52 f.). Danach gilt: Allein das Fehlen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen eines Zeugen in der Hauptverhandlung lässt noch nicht auf ein gegen Art. 6 Abs. 3 3 4 5 6 7 - 5 - Buchst. d EMRK verstoßendes, unfaires Verfahren schließen (zu den Anforde- rungen vgl. EGMR Urteil vom 15. Dezember 2015 – 9154/10, EuGRZ 2016, 511, 520 ff.). Im Einzelfall kann eine Verurteilung auch dann konventionsrechtlich un- bedenklich sein, wenn das einzige oder maßgebliche Beweismittel, auf dem sie beruht, die Aussage eines Zeugen darstellt, den der Angeklagte nicht befragen oder befragen lassen konnte. Von maßgeblicher Bedeutung ist, ob die unterblie- bene Möglichkeit zur Befragung durch kompensierende Maßnahmen (zum Bei- spiel durch Anwesenheit des Verteidigers bei der Zeugenbefragung) ausgegli- chen wurde. Ist dies nicht der Fall und die unterbliebene konfrontative Befragung des Zeugen der Justiz zurechenbar, kann eine Verurteilung auf die Angaben des Zeugen nur gestützt werden, wenn diese durch andere gewichtige Gesichts- punkte außerhalb der Aussage bestätigt werden. In jedem Fall bedarf die Aus- sage eines Zeugen, den der Angeklagte nicht befragen (lassen) konnte, einer besonders sorgfältigen und kritischen Würdigung durch das Tatgericht (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 2017 – 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 53 mwN; vom 13. Ja- nuar 2022 – 3 StR 341/21, NStZ 2022, 496, 498 mwN). Diesen strengen Anforderungen ist die Strafkammer gerecht geworden, indem sie die Angaben der den Angeklagten maßgeblich belastenden Zeugin kri- tisch gewürdigt und eine Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsanalyse vorge- nommen hat. Dabei hat sie die Aussage bestätigende andere Beweismittel (ins- besondere Tatortbefunde und die Angaben von Polizeibeamten, die die Zeugin letztlich aus der Tatsituation befreiten) in den Blick genommen und in einer Ge- samtwürdigung mit der Einlassung des Angeklagten abgeglichen, die sie indes – ohne Rechtsfehler – als in wesentlichen Teilen unplausibel, im Widerspruch zu anderen Beweisergebnissen stehend, lebensfern und an die jeweilige Verfah- renslage angepasst gewertet hat. 8 - 6 - 3. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Allerdings findet sich in der Beweiswürdigung der Strafkammer zur Vorge- schichte der Tat, die rechtlich bedenkliche Wendung, es sei „nicht logisch nach- vollziehbar, warum der Angeklagte seine Geschichte nicht schon im Anschluss hieran [an die Vernehmung des Zeugen am ersten Hauptverhandlungstag], son- dern erst am dritten Verhandlungstag vorgetragen“ habe. Darin könnte zum Aus- druck kommen, das Landgericht habe allein aus der Wahrnehmung prozessua- ler Schweigerechte unzulässige Schlüsse gezogen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 5 StR 411/20, NStZ 2021, 319 mwN, in- soweit auch zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Berücksichtigung der Um- stände der Einlassung, wie etwa der Möglichkeit, die Einlassung an bisherige Ermittlungsergebnisse anzupassen). Gleiches gilt, soweit es für seine Einschät- zung, es handele sich bei der Einlassung des Angeklagten zur Tat um Schutzbe- hauptungen, ausgeführt hat, es sehe „sich in dieser Annahme nicht zuletzt ange- sichts des späten Zeitpunkts der Einlassung des Angeklagten bestätigt.“ Mit Blick auf die rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung der Strafkammer, die – ohne Berück- sichtigung des Zeitpunkts der Einlassung – die Darstellung des Tatgeschehens durch den Angeklagten nachvollziehbar als unglaubhaft gewertet hat, schließt der Senat aus, dass das Urteil insoweit auf einem etwaigen Rechtsfehler beruht. 9 10 - 7 - 4. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 06.07.2022 - (537 KLs) 233 Js 1720/21 (21/21) 11