OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 296/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:101120B1STR296
4mal zitiert
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:101120B1STR296.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 296/20 vom 10. November 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 10. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Ravensburg vom 17. März 2020, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tatein- heit mit schwerem Bandendiebstahl in acht Fällen und des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl schuldig ist; b) im Ausspruch über die in den Fällen 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17 und 18 der Urteilsgründe verhäng- ten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgeho- ben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Privatwohnungseinbruchs- diebstählen in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in 17 Fällen sowie wegen versuchten Privatwohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Wohnungsein- bruchsdiebstahl und schwerem Bandendiebstahl“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: „a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls im Fall 5 hat zu entfallen. Die Verwirklichung dieses Tatbestands wird – wie in den anderen zur Aburteilung gelangten Fällen – durch den (vollendeten) Qualifikationstatbestand des § 244a Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage, § 244 [richtig: § 244a] Rn. 11). An- deres rechtfertigt auch der tateinheitlich (nur) versuchte schwere Woh- nungseinbruchsdiebstahl nicht. b) Die konkurrenzrechtliche Einordnung der Fälle 2, 3, 5, 6, 7 bis 9, 10 bis 12, 14 bis 16 sowie 17 und 18 als jeweils in Tatmehrheit zueinanderstehend hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Nach den Feststellungen kam dem Angeklagten bei der arbeitsteiligen Vor- gehensweise mit den Mitangeklagten die Aufgabe zu, im Vorfeld der Taten die für Einbruchsdiebstähle geeignet erscheinenden Wohngebiete auszu- suchen und die Mitangeklagten in die Wohngebiete zu fahren, dort während der konkreten Tatausführung in Bereitschaft zu warten und sie anschlie- ßend mit der Diebesbeute wieder zurückzufahren. Davon ausgehend sind keine Feststellungen getroffen, wonach der Angeklagte mehrere an einem Tag im zeitlichen Zusammenhang in einem Wohngebiet von den Mitange- klagten verübte Taten jeweils individuell förderte. Vielmehr wurden in diesen 1 2 - 4 - Konstellationen von ihm die Einzeltaten der Mitangeklagten jeweils gleich- zeitig gefördert. Dies hat für den Angeklagten zur Folge, dass die lediglich gleichzeitig von ihm geförderten (Einzel-)Taten der Mittäter bei ihm in Tat- einheit zueinanderstehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. März 2020 – 6 StR 36/20, juris Rn. 8). Dies betrifft die Fälle 2 und 3 (23. November 2018 in B. ), 5 und 6 (28. November 2018 in S. ), 7, 8 und 9 (29. November 2018 in Ba. ), 10, 11 und 12 (30. November 2018 in V. ), 14, 15 und 16 (13. De- zember 2018 in R. ) sowie 17 und 18 (20. Dezember 2018 in M. ). c) Der Senat kann den Schuldspruch in den vorgenannten Fällen entspre- chend ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 244 Abs. 4 StGB ist zudem nicht – wie vom Landgericht praktiziert – als ‚Privatwohnungsein- bruchsdiebstahl‘, sondern als ‚schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl‘ zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 3 StR 509/19, juris Rn. 2; Urteil vom 24. Juni 2020 – 5 StR 671/19, juris Rn. 37). Der Schuld- spruch ist daher auch insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.“ Dem tritt der Senat bei. Er sieht allerdings aus Gründen der Übersichtlich- keit davon ab, die jeweils mehrfache tateinheitliche Verwirklichung des § 244 Abs. 4 und des § 244a Abs. 1 StGB in der Beschlussformel zum Ausdruck zu brin- gen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 54/16 Rn. 6). 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in den Fällen 2, 3, 5 bis 12 sowie 14 bis 18 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter 3 4 - 5 - kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Wider- spruch stehen. Raum Fischer Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Ravensburg, LG, 17.03.2020 - 24 Js 26874/18 7 KLs 5