Entscheidung
5 StR 254/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160823B5STR254
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160823B5STR254.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 254/23 vom 16. August 2023 in der Strafsache gegen wegen schwerem Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Görlitz vom 10. Februar 2023 wird der Schuldspruch, soweit der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist, dahingehend geändert und zu- gleich klarstellend neu gefasst, dass er wegen schweren Woh- nungseinbruchdiebstahls, schweren Wohnungseinbruchdieb- stahls mit Waffen und Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen „Privatwohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen, Privatwohnungsein- bruchdiebstahls und Diebstahls in 3 weiteren Fällen“ unter Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und wegen Diebstahls zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getrof- fen. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt 1 - 3 - den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch war wie geschehen zu ändern. Insoweit hat der Ge- neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: Das Landgericht hat den Angeklagten, soweit es ihn zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt hat, wegen dreier Fälle des Diebstahls schuldig gesprochen. Ausweislich der Urteilsgründe hat es zwar drei solche Taten – nämlich die Fälle II.1, II.8 und II.14 – festgestellt (UA S. 12, 15, 17). Jedoch werden nur zwei von ihnen – die Fälle II.1 und II.8 – von der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Zittau vom 14. Januar 2021 erfasst, so dass nur die für sie verhängten Ein- zelstrafen mit den dort ausgesprochenen Einzelstrafen zu einer nachträglichen Gesamtstrafe zusammengeführt werden konnten (UA S. 29). Zu dem verbleibenden Fall II.14 hat das Landgericht zu Recht auf eine gesonderte Einzelstrafe erkannt (UA S. 29). Damit entbehrt der Schuldspruch für den einen weiteren in der Urteilsformel benannten dritten Fall des Diebstahls einer Grund- lage und hat zu entfallen. Dem schließt sich der Senat an. Die Aufhebung der Verurteilung wegen einer Tat des Diebstahls berührt den Strafausspruch nicht, weil das Landgericht nur Einzelstrafen für zwei Taten des Diebstahls (II.1 und II.8) in die Gesamtstrafe einbezogen hat. 2 3 - 4 - 2. Der Senat hat zur Klarstellung die Urteilsformel teilweise neu gefasst. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 244 Abs. 4 StGB ist durch die Bezeichnung als „schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl“ kenntlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 – 1 StR 296/20; Urteil vom 24. Juni 2020 – 5 StR 671/19, NJW 2020, 2816, 2817; zum „schweren Woh- nungseinbruchdiebstahl mit Waffen“ vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – 3 StR 532/19). Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Görlitz, 10.02.2023 - 2 KLs 130 Js 26909/19 4