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Entscheidung

1 StR 332/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:171224B1STR332
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:171224B1STR332.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 332/24 vom 17. Dezember 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Revision des Angeklagten L. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 17. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts München I vom 17. April 2024 – auch zugunsten des Mit- angeklagten G. – im Ausspruch über die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen haben Bestand. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner gegen den Angeklagten und den wegen derselben Taten gleichfalls zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe verurteilten Mitangeklagten G. – haftend als Gesamt- schuldner – die Einziehung des Wertes von Taterträgen („Wertersatz“) in Höhe 1 - 3 - von 654.510,91 € angeordnet. Mit der auf die unausgeführte Sachrüge gestütz- ten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechts- mittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Straf- und Schuldausspruchs haben keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Einziehungsausspruch hält der revisionsrechtlichen Überprüfung hingegen nicht stand. a) Bedenken begegnet bereits die Bestimmung des Wertes der von dem Angeklagten durch die gegenständlichen Taten erlangten Taterträge auf insge- samt 654.510,91 € gemäß § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 Alternative 2 StGB mit der Begründung, dass „[m]it Ausnahme der Tat vom 28.02.2023 [Fall B I 8 der Urteilsgründe] die Beute bei den übrigen Taten nicht mehr sichergestellt werden [konnte]“ (UA S. 94). Nach den Feststellungen entwendeten der Ange- klagte und die weiteren Tatbeteiligten im Fall B I 3 der Urteilsgründe unter ande- rem „zehn Silberbarren Heraues“ (UA S. 19) und wurde bei dem Mitangeklagten „ein[e] Unze (Silberbarren)“ (UA S. 30) sichergestellt. Sollte, wozu die Urteils- gründe sich nicht verhalten, der sichergestellte Silberbarren der Tatbeute ent- nommen worden sein, hätte er der gegenständlichen Einziehung nach § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB unterlegen. Sein Wert hätte nicht in die Wertbestim- mung nach § 73c Satz 1 Alternative 2 StGB eingestellt werden dürfen. b) Daneben hat das Landgericht die Auswirkungen des in der Hauptver- handlung erklärten Einverständnisses mit der form- und entschädigungslosen Einziehung u.a. von Mobiltelefonen und Bargeldbeträgen in Höhe von 2.080 € durch den Angeklagten bzw. von Mobiltelefonen, des vorgenannten Silberbar- 2 3 4 - 4 - rens sowie von 840 €, 40 CHF, 6 USD und 25,10 GBP durch den Mitangeklag- ten, das diese jeweils „zum Zwecke der Verrechnung mit dem zu leistenden Wer- tersatz“ (UA S. 30) erklärten, nicht bedacht. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist Bargeld aufgrund des erklärten Einverständnisses mit der außergerichtlichen Einziehung von dem errechneten Wertersatzbetrag in Abzug zu bringen. Durch den in dieser Erklä- rung liegenden wirksamen Verzicht ist der staatliche Zahlungsanspruch erlo- schen, so dass sich der Betrag der zu erstattenden Taterträge entsprechend ver- mindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2024 – 4 StR 93/24 Rn. 13; vom 27. Februar 2024 – 5 StR 569/23 Rn. 4; vom 20. September 2022 – 1 StR 279/22 Rn. 3; vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21 Rn. 4; vom 26. September 2019 – 5 StR 456/19 Rn. 3 f. und vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18 Rn. 33; je- weils mwN). bb) Danach reduzierte sich der aus § 73c Satz 1 Alternative 2 StGB er- wachsene Anspruch jedenfalls um (2.080 € + 840 € =) 2.920 €. Die von dem Mit- angeklagten erteilte Zustimmung zur Einziehung der bei ihm sichergestellten 840 € wirkte gemäß § 422 Abs. 1 BGB auch gegen den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – 1 StR 279/22 Rn. 3 mwN). cc) Das von dem Angeklagten und dem Mitangeklagten jeweils erklärte Einverständnis verringerte den nach § 73c StGB zu titulierenden staatlichen Zah- lungsanspruch ferner insoweit, als es sich auf die bei ihnen sichergestellten Fremdwährungen erstreckte. Das Landgericht hätte daher, um den Umfang des Erlöschens bestimmen und den danach ausstehenden Restbetrag beziffern zu können, die Fremdwährungsbeträge in Euro umrechnen müssen, bezogen auf den Umrechnungskurs am Tag des Bewirkens des (teilweisen) Untergangs des 5 6 7 - 5 - Einziehungsanspruchs (anders noch BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 StR 415/20 Rn. 2). Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. dd) Entsprechendes gilt im Grundsatz für die übrigen Gegenstände, die nach den Urteilsfeststellungen den Einverständniserklärungen des Angeklagten und des Mitangeklagten unterfielen, deren Sachwerte das Landgericht jedoch nicht ermittelt hat. (1) Allerdings ist dem Senat insoweit bereits die revisionsgerichtliche Überprüfung verwehrt, ob die Einverständniserklärungen des Angeklagten und des Mitangeklagten überhaupt geeignet waren, den staatlichen Einziehungsan- spruch erlöschen zu lassen. Dies setzt zum einen ihre Auslegung als rechtsge- schäftliche, an den Justizfiskus gerichtete Willenserklärungen auf Übertragung des Eigentums an den bezeichneten Gegenständen voraus; diese Auslegung ob- liegt dem Tatrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – 6 StR 48/21 Rn. 10). Zum anderen hätte es der Annahme eines solchen Angebots durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bedurft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2021 aaO und vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18 Rn. 12, 15 ff., 34 ff.). Zu dessen Verhalten in der Hauptverhandlung hat das Landgericht gleich- falls keine Feststellungen getroffen. (2) Das neue Tatgericht wird dabei zugleich die Befugnis des Angeklagten und des Mitangeklagten zur Verfügung über die preisgegebenen Gegenstände in den Blick zu nehmen haben. Dies gilt zunächst hinsichtlich des bei dem Mitan- geklagten sichergestellten Silberbarrens (§ 935 Abs. 1 BGB; vgl. vorstehend un- ter a). Betreffend den bei dem Angeklagten sichergestellten „E. -KFZ- Anhänger“ (UA S. 30) erscheint dessen Verfügungsbefugnis gleichfalls fraglich. 2. Im Ausspruch über die Einziehung ist das Urteil daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Einer 8 9 10 11 - 6 - Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Das Landgericht wird ergänzende Feststellungen zu treffen haben, die den auf- rechterhaltenen nicht widersprechen dürfen. 3. Die Urteilsaufhebung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nichtrevi- dierenden Mitangeklagten als Gesamtschuldner zu erstrecken. Die Vorschrift fin- det Anwendung auch bei Fehlern der Rechtsfolgenentscheidung, wenn diese – wie hier – nicht spezifisch in der Person des Revidenten oder dessen Tatbei- trag gründen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2023 – 6 StR 118/23 Rn. 13; Be- schlüsse vom 13. Februar 2024 – 2 StR 254/23 Rn. 10 und vom 5. März 2013 – 1 StR 52/13; jeweils mwN). Jäger Bär Allgayer Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht München I, 17.04.2024 - 29 KLs 387 Js 106483/23 12