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Leitsatz

3 StR 31/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:121120U3STR31
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:121120U3STR31.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 31/20 vom 12. November 2020 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB § 91 Abs. 1 Nr. 2 a) Wesentlich im Sinne des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB sind nur solche Gegen- stände oder Stoffe, die im Falle ihrer Zusammenfügung oder technischen Manipu- lation ein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB ergeben. Ob die Grenze der Wesentlichkeit überschritten ist, ist stets im Wege einer wertenden Gesamtschau des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist einerseits zu vermeiden, dass bereits der Erwerb oder Besitz eines ein- zelnen Gegenstands mit einem alltäglichen Verwendungszweck vom Tatbestand erfasst wird; andererseits verhindert insbesondere das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung die Verwirklichung des Tatbestands nicht. - 2 - b) § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind - insbesondere mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - verfas- sungsgemäß. c) Bei elektronischen Schriften setzt ein Sichverschaffen im Sinne des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein Herunterladen und Speichern der Anleitungsschrift nicht voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein intellektueller Bezug der Schrift im Sinne eines "Sich-Kenntnis-Verschaffens". BGH, Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20 - LG München I in der Strafsache gegen wegen Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. Oktober 2020 in der Sitzung am 12. November 2020, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Paul, Hoch, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -, Richter am Amtsgericht - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justizfachangestellte - in der Verhandlung -, Justizangestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. September 2019 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen auf- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Generalstaatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Generalstaatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten und vom Generalbundes- anwalt vertretenen Revision die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Vor- bereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Der Angeklagte wendet 1 - 5 - sich mit seiner ebenfalls auf die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Ver- urteilung. Während die Revision der Generalstaatsanwaltschaft den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg erzielt, ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbe- gründet. A. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: I. Der Angeklagte schaute sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeit- punkt zwischen November 2016 und dem 15. September 2017 im Internet ein Video an, das eine Anleitung zum Bombenbau enthielt, und setzte sich vertieft mit dem Video auseinander; dass er es auf seinem Rechner speicherte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Unter Zugrundelegung dieses Videos fertigte er eine detaillierte Skizze zur Herstellung des Sprengstoffs Triacetontriperoxid (TATP) an. Der skizzierte Versuchsaufbau stimmte bis in die Details mit der Be- schreibung aus dem Bombenbauvideo überein. Einige der zum Bau der Spreng- vorrichtung erforderlichen Teile verwahrte der Angeklagte zum Zeitpunkt der am 15. September 2017 bei ihm durchgeführten Wohnungsdurchsuchung in seinem Kellerabteil, jedoch war er nicht im Besitz der für die Synthese des Sprengstoffs erforderlichen Grundsubstanzen Aceton und Wasserstoffperoxid. Die mit der Überschrift "Creme Herstellen" versehene Skizze wurde auf einem Schreibtisch in der Wohnung aufgefunden. Zu dem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte das Video anschaute und ver- tieft mit ihm auseinandersetzte, handelte er in der Absicht, einen Sprengsatz her- zustellen, um damit unter anderem Mitarbeiter des Verfassungsschutzes zu töten. So drohte er am 12. Juli 2017 in der Telegram-Chatgruppe " " unter dem Nutzernamen " " damit, dass er Spione und 2 3 4 - 6 - Mitarbeiter des Verfassungsschutzes umbringen wolle. Am 15. Juli 2017 bat der Angeklagte in derselben Gruppe in englischer Sprache um technische Unterstüt- zung beim Bau einer Bombe. [Auf Englisch postete er folgende Frage: "Salam alaikum. When I make this bomb, i must wahter Take im this buddle? Sry, my english is not the best."] II. Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten als Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewürdigt; sie ist insoweit gesamtschauend zu der Überzeugung ge- langt, der Angeklagte sei fest entschlossen gewesen, unter Nutzung des Inhalts des Videos eine solche schwere staatsgefährdende Gewalttat tatsächlich zu be- gehen. Von dem Vorwurf einer tatmehrheitlichen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB hat sie ihn dagegen mit der Begründung freigesprochen, die zur Herstellung des Spreng- stoffs wesentlichen Grundsubstanzen Aceton und Wasserstoffperoxid hätten dem Angeklagten noch nicht zur Verfügung gestanden. B. I. Revision der Generalstaatsanwaltschaft 1. Die Verurteilung des Angeklagten allein wegen (Sichverschaffens einer) Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unter Freispruch im Übrigen unterliegt auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft der Aufhebung, weil das Landgericht die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinn nicht erschöpfend abgeurteilt hat und insoweit seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht in vollem Umfang nachgekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 186/16, StraFo 2017, 26; Urteil vom 23. August 2017 - 2 StR 456/16, NJW 2018, 566 Rn. 27; KK-StPO/Kuckein/Ott, 8. Aufl., 5 6 7 - 7 - § 264 Rn. 27 ff. mwN). Zwar hält das Absehen von einer Verurteilung wegen Vor- bereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat rechtlicher Nachprüfung stand (a), die Strafkammer hat jedoch eine naheliegende Strafbarkeit des Ange- klagten wegen Terrorismusfinanzierung gemäß § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB nicht geprüft (b). a) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, der Tatbestand der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat liege nicht vor; denn bei den vom Angeklagten verwahrten Gegenständen handelt es sich nicht um wesentliche im Sinne des allein in Betracht kommenden § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB. aa) Wesentlich im Sinne der genannten Norm sind dem Willen des Ge- setzgebers folgend und den eigentlichen Wortsinn des Tatbestandsmerkmals modifizierend nur solche Gegenstände oder Stoffe, die im Falle ihrer Zusammen- fügung oder technischen Manipulation ein taugliches Kampfmittel oder eine taug- liche Vorrichtung im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB ergeben (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 15). Für dieses Verständnis streiten ebenfalls systematische Erwägungen. Die Vorschrift des § 89a Abs. 2 StGB enthält drei mit gleicher Strafandrohung verse- hene Tatbestandsvarianten, darunter in Nummer 2 diejenige des Besitzes einer gebrauchstauglichen Sprengvorrichtung. Hieraus folgt, dass die einzelnen Tat- bestandsvarianten sich in ihrem Unwertgehalt jedenfalls annähernd entsprechen müssen. Diese Gleichgewichtigkeit wäre im Falle der extensiven Interpretation des Merkmals der Wesentlichkeit dahin, dass insgesamt gesehen unvollständige Vorrichtungsteile schon als ausreichend angesehen würden, regelmäßig nicht gegeben. 8 9 10 - 8 - Ob die Grenze der Wesentlichkeit überschritten ist, ist vor dem Hinter- grund von Sinn und Zweck der Norm, die in das Vorfeld eines möglichen Terror- anschlags hineinreichen und ein frühzeitiges Eingreifen des Strafrechts gewähr- leisten soll (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 1), allerdings stets im Wege einer wer- tenden Gesamtschau im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist etwa einerseits zu vermeiden, dass bereits der Erwerb oder Besitz eines einzelnen Gegenstands mit einem alltäglichen Verwendungszweck wie ein Wecker oder ein Mobiltelefon als mögliche Zündvorrichtung vom Tatbestand erfasst wird; andererseits verhin- dert insbesondere das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung wie Schrauben oder Drähten die Verwirklichung des Tatbestands nicht (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 15; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 13, 49; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 89a Rn. 24; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89a Rn. 34; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 15; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 49; Schönke/ Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 15; SSW-StGB/Güntge, 4. Aufl., § 89a Rn. 7; insoweit zugleich kritisch: Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89a Rn. 34; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 50; Schönke/Schröder/Stern- berg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 15; SSW-StGB/Güntge, 4. Aufl., § 89a Rn. 7; außerdem SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 89a Rn. 31; s. zu weiteren Um- schreibungsversuchen AnwK-StGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89a Rn. 62 ff. "Haupt- element"; Gazeas/Grosse-Wilde/Kießling, NStZ 2009, 593, 598; NK-StGB/ Paeffgen, 5. Aufl., § 89a Rn. 52 teleologische Reduktion auf explosions- und brandgefährliche Stoffe; Backes, StV 2008, 654, 658 zielgerichtete Verände- rung des Verwendungszwecks bei Alltagsgegenständen; Matt/Renzikowski/ Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 15 deutliche Überschreitung des Bereichs des üblichen 'sozialadäquaten' Verhaltens). 11 - 9 - bb) Nach den aufgezeigten Maßstäben handelt es sich bei den vom An- geklagten verwahrten Gegenständen nicht um wesentliche im Sinne des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB. Ihre Zusammenfügung oder technische Manipulation hätte im Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung kein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 ergeben. Für die Synthese des Sprengstoffs TATP fehlten vielmehr noch Aceton und Wasserstoffperoxid, mithin gerade die Grundsubstanzen des Sprengstoffs. Bei der angezeigten wer- tenden Betrachtung handelt es sich hierbei nicht um Kleinteile untergeordneter Bedeutung, zumal zumindest Wasserstoffperoxid nach den Feststellungen für Privatpersonen nicht frei verfügbar war. b) Der festgestellte Sachverhalt legt allerdings nahe, dass sich der An- geklagte der Terrorismusfinanzierung gemäß § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat. aa) Die Vorschrift des § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB ist verfassungs- gemäß (vgl. Biehl, JR 2015, 561; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 1; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 1; aA AnwK-StGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89c Rn. 2; Herzog/El-Ghazi, Geldwäschegesetz, 4. Aufl., § 89c StGB Rn. 13 f.; NK-StGB/Paeffgen, 5. Aufl., § 89c Rn. 5, 10; Puschke, StV 2015, 457, 464). (1) Die Norm genügt dem Bestimmtheitsgebot der Art. 20 Abs. 3, 103 Abs. 2 GG. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt insoweit die Verpflichtung des Gesetz- gebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020 12 13 14 15 16 - 10 - - 1 BvR 423/18 u.a., juris Rn. 50; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 9; jeweils mwN). Nach diesem Maßstab bestehen gegen § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB keine durchgreifenden Bedenken. Der Gesetzgeber hat der Norm mit der eng auszulegenden Staatsschutzklausel und durch die hohen Anforderungen im sub- jektiven Tatbestand eine besondere Struktur gegeben. Er hat dabei bewusst an die Rechtsprechung zu § 89a StGB angeknüpft (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 12), die eine entsprechende Auslegung für verfassungsrechtlich erforderlich, aber auch ausreichend gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 6 ff.). Damit ist die Vorschrift hinreichend bestimmt und er- laubt dem Normadressaten eine ausreichende Prognose dahin, ob ein konkretes Verhalten strafbar ist (vgl. Biehl, JR 2015, 561; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 1; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 1; aA Puschke, StV 2015, 457, 464). (2) Die Norm verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Grundgesetz. (a) Der Gesetzgeber verfolgt mit § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB einen verfassungsrechtlich zulässigen Zweck. § 89c StGB wurde durch das Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 12. Juni 2015 eingeführt (BGBl. I S. 926). Dieses Gesetz hat die Vorgängernorm des § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF aufgehoben, in Umsetzung internationaler Vorgaben (vgl. dazu BT-Drucks. 18/4087, S. 7 f.) die Strafbarkeit der Finanzierung terroristischer Straftaten in einer Norm mit einem einheitlichen Strafrahmen zusammengefasst und dabei beabsichtigt, zur effektiven Bekämpfung vor allem organisierter terro- 17 18 19 20 - 11 - ristischer Taten auch mit Mitteln des Strafrechts gegen deren Finanzierung vor- zugehen, die den "wirtschaftlichen Nährboden" für terroristische Aktivitäten bildet (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 7). Zugleich sollte mit § 89c StGB den Empfehlun- gen der innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- wicklung eingerichteten Financial Action Task Force (FATF) nachgekommen werden. Diese hatte zur effektiven Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung eine erhöhte Mindeststrafbarkeit für einzelne in dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzie- rung des Terrorismus bezeichnete Handlungen sowie den Verzicht auf die in § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF vorgesehene Erheblichkeitsschwelle für Vermögens- werte empfohlen (BT-Drucks. 18/4087, S. 1, 7). Die vorgenannten Zwecke stehen nicht im Widerspruch zum Grundgesetz. Strafnormen unterliegen von Verfassungs wegen keinen über die Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit hinausgehenden, strengeren Anforderun- gen hinsichtlich der mit ihnen verfolgten Zwecke; solche lassen sich insbeson- dere nicht aus der strafrechtlichen Rechtsgutslehre ableiten (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241 f.; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 17). (b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB ist zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. Biehl, JR 2015, 561; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 1; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 1; aA AnwK-StGB/ Gazeas, 3. Aufl., § 89c Rn. 2; Herzog/El-Ghazi, Geldwäschegesetz, 4. Aufl., § 89c StGB Rn. 13 f.; NK-StGB/Paeffgen, 5. Aufl., § 89c Rn. 5, 10). 21 22 - 12 - () Die Vorschrift ist geeignet, weil mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg - die effektive strafrechtliche Bekämpfung terroristischer Taten durch Bestrafung da- rauf gerichteter Finanzierungsmaßnahmen und damit deren Verhinderung - ge- fördert werden kann (s. zum Begriff der Geeignetheit BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 20; zweifelnd AnwK-StGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89c Rn. 2). () Sie ist erforderlich, weil der Gesetzgeber - dem insoweit von Verfas- sungs wegen ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerfG, Be- schlüsse vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 423/18 u.a., juris Rn. 35; vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 240) - nicht ein anderes, gleich wirk- sames, aber nicht oder weniger stark grundrechtseinschränkendes Mittel hätte wählen können. () Schließlich ist die Vorschrift verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe sind die Grenze der Zu- mutbarkeit für die Verbotsadressaten gewahrt sowie Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt (s. allgemein zu diesen Erfordernissen für die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 20). Die Gründe des Gesetzgebers, die Finanzierung terroristisch motivierter Straftaten strafbewehrt zu verbieten, wiegen schwer. Delikte mit terroristischem Gepräge zielen auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens und umfassen hier- bei in rücksichtsloser Instrumentalisierung anderer Menschen Angriffe auf Leib und Leben beliebiger Dritter. Sie richten sich gegen die Grundpfeiler der verfas- sungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes (vgl. BVerfG, 23 24 25 26 - 13 - Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 96). Die Finanzierung derartiger Taten ist für deren Begehung essentiell, so dass auch der Strafverfolgung entsprechender Finanzierungsmaßnahmen eine gewichtige Bedeutung zukommt. Zudem hat der Gesetzgeber - wie dargelegt - mit der eng auszulegenden Staatsschutzklausel und durch die hohen Anforderungen im subjektiven Tatbe- stand bewusst an die für § 89a StGB ausreichenden Vorgaben angeknüpft (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 12; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 6 ff.). Es besteht kein Anlass, die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bei § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB anders zu beurteilen, zumal der Ge- setzgeber im Gegenzug zur Aufgabe der "Erheblichkeit der Vermögenszuwen- dung" in § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF bewusst zur Wahrung der Verhältnismäßig- keit für geringwertige Vermögenswerte einen minder schweren Fall (§ 89c Abs. 5 StGB) sowie bei geringer Schuld eine (zwingende) Strafmilderung und eine Möglichkeit geschaffen hat, von Strafe abzusehen (§ 89c Abs. 6 StGB; vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 12). Damit hat er eine sachgerechte Abstimmung von Tatbestand und Rechtsfolge vorgenommen. bb) Wegen Terrorismusfinanzierung in der genannten Tatvariante macht sich strafbar, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten, etwa des Mor- des, des Totschlags oder der gefährlichen Körperverletzung, zu begehen. Außer- dem muss die Tat gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 StGB dazu bestimmt sein, die Be- völkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine inter- nationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder so- zialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung 27 28 - 14 - oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheb- lich schädigen können. Dies liegt hier jedenfalls nahe: (1) Vermögenswerte sind bewegliche und unbewegliche Sachen mit wirt- schaftlichem Wert sowie Rechte einschließlich Forderungen. Umfasst sind neben Geld oder anderen geldwerten Gegenständen Tatmittel wie beispielsweise Waf- fen, Sprengstoff und Fahrzeuge, die bei der Begehung der finanzierten Tat ver- wendet werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 41; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 89c Rn. 8; Biehl, JR 2018, 317, 320; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89c Rn. 3; Herzog/El-Ghazi, Geld- wäschegesetz, 4. Aufl., § 89c Rn. 18 f.; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 89c Rn. 2; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 12; Schönke/Schröder/Sternberg- Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89c Rn. 3; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 89c Rn. 11; krit. zur Einbeziehung unmittelbarer Tatmittel Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 6a). Anders als die Vorgängernorm § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF, die noch eine Beschränkung auf erhebliche Vermögenswerte enthielt, sind nunmehr auch ge- ringwertige Vermögenswerte erfasst, nachdem der Gesetzgeber das Erheblich- keitserfordernis ausdrücklich gestrichen hat (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 12; BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 36; BeckOK StGB/ v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 89c Rn. 8; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89c Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 89c Rn. 2; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 26). (2) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte sich der Angeklagte bereits verschiedene zur Herstellung von Sprengsätzen benötigte Grundstoffe bzw. Gegenstände, wie etwa eine Metallschachtel mit 26 Metall- 29 30 31 - 15 - kugeln, Streichhölzer, zwei Portionierungsspritzen, eine Leuchtdiode mit angelö- teten Kabeln sowie Schwefelsäure, verschafft. Er verfügte damit über Vermö- genswerte im Sinne des § 89c Abs. 1, Abs. 2 StGB, ohne dass es für die Tatbe- standsmäßigkeit auf deren wirtschaftlichen Wert ankommt. Unter Berücksichtigung der weiteren Feststellung, der Angeklagte habe mit der Sprengvorrichtung Spione und Mitarbeiter des Verfassungsschutzes um- bringen wollen, und unter Zugrundelegung der Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte sei fest entschlossen gewesen, unter Nutzung des Inhalts des Videos eine schwere staatsgefährdende Gewalttat tatsächlich zu begehen, lag es zumindest nahe, dass die beabsichtigte Tat des Angeklagten den oben ge- nannten Voraussetzungen des § 89c Abs. 1 Satz 2 StGB entsprach. (3) Dem steht nicht entgegen, dass die zum Bau der Sprengstoffvorrich- tung erforderlichen Teile, die der Angeklagte bereits verwahrte, noch keine im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB wesentlichen Gegenstände oder Stoffe sind (vgl. B.I.1.a)). Die Vorschrift des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB ist nicht Ausdruck einer gesetzgeberischen Wertentscheidung, nach der das Sammeln, Entgegenneh- men oder Zurverfügungstellen von Gegenständen nur dann strafbar sein soll, wenn es sich um wesentliche im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB handelt, auch wenn § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB und § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB identi- sche Strafrahmen aufweisen und dasselbe Rechtsgut schützen (nämlich jeden- falls den Bestand sowie die äußere und innere Sicherheit eines Staates, vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 2, § 89a Rn. 3 mwN). Insoweit gilt: (a) Der Gesetzeswortlaut des § 89c StGB enthält keine Begrenzung auf irgendeine Form von Wesentlichkeit. § 89c StGB und § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB beschreiben vielmehr unterschiedliche tatbestandliche Handlungen und erfassen 32 33 34 - 16 - verschiedene Verhaltensweisen und Angriffsrichtungen in Bezug auf dasselbe Rechtsgut. (b) Sinn und Zweck der Normen unterscheiden sich ebenfalls. So be- zweckt § 89c StGB die Bekämpfung der (auch Eigen-)Finanzierung von Terroris- mus, um terroristischen Straftaten den "wirtschaftlichen Nährboden" zu entziehen (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 7), und zielt damit nicht auf die kausale Verhinde- rung eines konkreten Anschlags ab (vgl. SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 89c Rn. 1), während § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB insoweit enger auf die Gefährlichkeit bestimm- ter Gegenstände abstellt. (c) Auch die Entstehungsgeschichte der Norm und die Gesetzesbegrün- dung sprechen für das vorstehende Ergebnis. () Der Gesetzgeber hat das Erheblichkeitserfordernis des § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF gestrichen und wollte mit § 89c StGB "über den engen Anwen- dungsbereich (des bisherigen § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB) deutlich hinausgehen" (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 8) sowie "alle Finanzierungshandlungen" tatbe- standlich erfassen (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 11), demnach auch nach altem Recht unerhebliche Gegenstände. Der Ausgleich sollte allein auf der Rechtsfol- genseite über die Annahme eines minder schweren Falles bei quantitativ gering- wertigen Gegenständen, im Übrigen bei geringer Schuld über eine Strafmilde- rung oder das Absehen von Strafe vorgenommen werden. Hätte der Gesetzge- ber im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB unwesentliche Gegenstände auch von § 89c StGB ausnehmen wollen, hätte angesichts der abweichenden Ausgestal- tung der § 89c Abs. 5 und 6 StGB eine ausdrückliche Regelung nahegelegen. () Ferner zeigt die Entscheidung, das Vorliegen eines minder schweren Falles nur noch von einer rein quantitativen Betrachtung abhängig zu machen 35 36 37 38 - 17 - (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 26), dass der Gesetzgeber § 89c StGB insgesamt in einer quantitativ-finanziellen Ausrichtung versteht, es nach seinem Willen daher auch im Übrigen nicht auf eine qualitativ-funktionale Be- trachtung des gesammelten Gegenstands ankommen soll. Dafür spricht überdies die Gesetzesüberschrift "Finanzierung" und der Umstand, dass der Begriff des Vermögenswertes, der sich auch in der amtlichen Überschrift zu § 261 StGB sowie in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB findet, wie bei den §§ 261, 263 StGB zu verstehen ist (vgl. AnwK-StGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89c Rn. 3; Herzog/El-Ghazi, Geldwäschegesetz, 4. Aufl., § 89c Rn. 18 f.; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 89c Rn. 11; SSW-StGB/Güntge, 4. Aufl., § 89c Rn. 2), dort aber ebenfalls keine funktionale Wesentlichkeitsbetrachtung vorgenommen wird. (d) Ein Wertungswiderspruch folgt aus alledem nicht. Sammelt der Täter auch im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB wesentliche Tatmittel, sind beide Strafnormen erfüllt und es handelt sich wie stets bei der Verwirklichung mehrerer Straftatbestände um eine reine Konkurrenzfrage. Wäre dies anders, könnten § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB und § 89c StGB im hiesigen Kontext nur gleichzeitig verwirklicht werden. Dann aber hätte der neu geschaffene § 89c StGB, mit dem die Strafbarkeit ausgedehnt werden sollte (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 8, 11), insoweit keinen eigenen originären Anwendungsbereich. 2. Aus den dargelegten Gründen unterliegt auch die Freisprechung des Angeklagten der Aufhebung. Im Übrigen gilt hierzu: Begeht der Täter mehrere Vorbereitungshandlungen, die auf die Bege- hung einer einzelnen Gewalttat abzielen, liegt nur eine einheitliche Tat vor (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 26; MüKoStGB/ 39 40 41 42 - 18 - Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 76). So liegt der Fall hier: Das Ansehen des Videos und die vertiefte Auseinandersetzung damit bzw. die Anfertigung der Skizze und das weitere Verschaffen verschiedener zur Herstellung der Sprengvorrichtung erforderlicher Grundstoffe bzw. Gegenstände waren auf die Herbeiführung der- selben Gewalttat gerichtet, nämlich einer Sprengstoffexplosion zum Nachteil von Mitarbeitern des Verfassungsschutzes. 3. Die getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, weil sie von den Gesetzesverletzungen nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bestehenblei- benden nicht widersprechen. 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat betreffend eine mög- liche Strafbarkeit nach § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB auf Folgendes hin: a) Das Landgericht wird Feststellungen zum Wert der sichergestellten Ge- genstände zu treffen haben. Dieser ist zwar nach neuem Recht für die Tatbe- standsmäßigkeit nicht von Bedeutung, demgegenüber aber für die Rechtsfolgen- seite (vgl. B.I.1.b)bb)(2)(b)()). Die Geringwertigkeit im Sinne des § 89c Abs. 5 StGB ist dabei rein quan- titativ zu bestimmen, auf qualitative Gesichtspunkte kommt es nicht an. Dies ergibt sich daraus, dass § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF auf "für die Begehung der vorbereiteten Tat" nicht unerhebliche Vermögenswerte abstellte, der Gesetzge- ber es demgegenüber in § 89c Abs. 5 StGB insoweit aber bei dem Tatbestands- merkmal geringwertige Vermögenswerte belässt, ohne einen Bezug zu der finan- zierten Tat herzustellen (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 26). Ihre Grenze liegt jedenfalls im Inland bei 50 € (vgl. AnwK-StGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89c Rn. 13; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 89c Rn. 15; 43 44 45 46 - 19 - Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89c Rn. 9; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 89c Rn. 6; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 20; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 26; SSW-StGB/Güntge, 4. Aufl., § 89c Rn. 2; krit. zur Grenze von 50 € Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89c Rn. 14; Fischer, aaO, § 248a Rn. 3a). b) Sollte das Landgericht zu einer Strafbarkeit nach § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB gelangen, könnte unter den hier gegebenen Umständen Tateinheit mit § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht zu ziehen sein. II. Revision des Angeklagten Einen Rechtsfehler zu seinem Nachteil deckt die Revision des Angeklag- ten hinsichtlich der Verurteilung wegen (Sichverschaffens einer) Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht auf. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Be- weiswürdigung und tragen den Schuld- und Strafausspruch. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 1. April 2020 wird Bezug genommen. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht widersprüchlich. Zwar steht die Feststellung, es bestünden keine belastbaren Anhalts- punkte dafür, dass der Angeklagte radikale Tendenzen gehabt habe oder An- hänger der salafistischen Ideologie gewesen sei, zu der Annahme in einem ge- wissen Spannungsverhältnis, er habe aus Hass auf staatliche Stellen, insbeson- dere den Verfassungsschutz, in der Absicht gehandelt, einen Anschlag zu bege- hen. Dessen war sich das Landgericht allerdings bewusst (UA S. 28), wie sich 47 48 49 50 51 - 20 - aus dem zutreffenden Hinweis ergibt, die Vorschrift des § 91 StGB setze genauso wenig wie diejenige des § 89a StGB eine bestimmte Motivation des Täters voraus (vgl. zu § 89a StGB: BT-Drucks. 16/12428, S. 2; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 32; Bader, NJW 2009, 2853, 2855). 2. § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist insbesondere mit Blick auf das Bestimmt- heitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsgemäß (vgl. Bader, NJW 2009, 2853; Biehl, JR 2018, 317, 323; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 91 Rn. 1; aA AnwK-StGB/Gazeas, 3. Aufl., § 91 Rn. 7, 23 f.; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 91 Rn. 19 f.; Gazeas/Grosse-Wilde/Kießling, NStZ 2009, 593, 602; NK-StGB/Paeffgen, 5. Aufl., § 91 Rn. 8 f.; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 91 Rn. 3; zweifelnd Heinrich, ZJS 2017, 301, 312 f.; MüKoStGB/ Schäfer, 3. Aufl., § 91 Rn. 3, 20; Sieber, NStZ 2009, 353, 363; SSW-StGB/ Güntge, 4. Aufl., § 91 Rn. 2). Insoweit gilt: a) Die Norm genügt dem Bestimmtheitsgebot der Art. 20 Abs. 3, 103 Abs. 2 GG (s. zum Maßstab B.I.1.b)aa)(1)). Der Gesetzgeber hat in § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret festgelegt, dass sich Anwendungsbereich und Tragweite aus dem Gesetzeswortlaut ergeben bezie- hungsweise sich jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. Bader, NJW 2009, 2853). Die Norm betrifft nicht das Sichverschaffen irgendeiner, sondern einer Anleitungsschrift mit entsprechendem Inhalt (vgl. Schönke/Schröder/Stern- berg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 91 Rn. 1) und erfasst damit nicht etwa objektiv neutrale und ungefährliche Handlungen, sondern bezieht sich auf Schriften, die nach ihrem Inhalt einen Bezug zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufweisen. Zudem setzt § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB in subjektiver Hinsicht eine über- schießende Begehungsabsicht voraus. Vor diesem Hintergrund sind in der gebo- tenen Gesamtschau die verfassungsrechtlichen Vorgaben gewahrt (vgl. Bader, NJW 2009, 2835; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 91 Rn. 1; aA 52 53 - 21 - AnwK-StGB/Gazeas, 3. Aufl., § 91 Rn. 7, 23 f.; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 91 Rn. 19 f.; NK-StGB/Paeffgen, 5. Aufl., § 91 Rn. 8 f.; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 91 Rn. 3, 12). b) Die Vorschrift verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Grundgesetz. aa) Der Gesetzgeber verfolgt mit § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB einen verfas- sungsrechtlich zulässigen Zweck. § 91 StGB wurde eingeführt durch das Gesetz zur Verfolgung der Vor- bereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437). Der Gesetzgeber wollte mit der Norm auf seine Beobachtung reagieren, dass vor allem durch islamistische Kreise detaillierte Anleitungen u.a. zur Herstellung von Sprengsätzen und anderen Vorrichtungen im Internet ver- breitet werden, deren alleiniger Zweck darin besteht, für strafbare Handlungen genutzt zu werden, und das bestehende Recht diese Fälle nicht hinreichend er- fasste, insbesondere nicht über die §§ 111, 130a StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 4 WaffG (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 12 f., 17; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 91 Rn. 1). Der Zweck, zur Abwehr terroristischer Bedrohungen konkrete Vorberei- tungshandlungen insbesondere von Einzeltätern unter Strafe zu stellen und in- soweit Strafbarkeitslücken zu schließen, steht nicht im Widerspruch zum Grund- gesetz (s. zum Maßstab B.I.1.b)aa)(2)(a)). bb) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls gewahrt (vgl. Bader, NJW 2009, 2853; Biehl, JR 2018, 317, 323; aA AnwK-StGB/Gazeas, 3. Aufl., § 91 Rn. 23 f.; NK-StGB/Paeffgen, 5. Aufl., § 91 Rn. 8 f.; SK-StGB/ Zöller, 9. Aufl., § 91 Rn. 3). § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist geeignet, erforderlich und 54 55 56 57 58 - 22 - verhältnismäßig im engeren Sinne (s. zum Maßstab B.I.1.b)aa)(2)(b)). Die Grün- de des Gesetzgebers, das Sichverschaffen detaillierter Anleitungen u.a. zur Her- stellung von Sprengsätzen und anderen Vorrichtungen zum Zwecke der Bege- hung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat strafbewehrt zu verbieten, wiegen schwer. Die Norm findet ihre Rechtfertigung im Gewicht der in § 89a StGB genannten und aufgrund ihres terroristischen Gepräges gegen die Grund- pfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 96) gerichteten Straftaten sowie der überragenden Bedeutung der durch sie geschützten Rechtsgüter (vgl. Bader, NJW 2009, 2853). § 91 StGB stellt auch kein Sonderstrafrecht dar, das nur eine Täter- gruppe mit bestimmter Gesinnung erfasst und das Tatschuldprinzip verlässt (so aber AnwK-StGB/Gazeas, 3. Aufl., § 91 Rn. 23 f.; BeckOK StGB/v. Heintschel- Heinegg, 48. Ed., § 91 Rn. 10; Gazeas/Grosse-Wilde/Kießling, NStZ 2009, 593, 602; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 91 Rn. 3; s. auch Backes, StV 2008, 654, 659 "Gefahr eines bloßen Gesinnungsstrafrechts"). Anknüpfungspunkt der Strafbar- keit ist nämlich nicht allein der bloße Plan des Täters oder seine Gesinnung, son- dern der Täter selbst und seine konkreten Handlungen zur Vorbereitung einer Tat (vgl. Bader, NJW 2009, 2853). Durch den Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und die Möglichkeit, bei geringer Schuld nach § 91 Abs. 2 StGB von Strafe abzusehen, sind zudem Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht auf- einander abgestimmt. 3. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Angeklagte habe sich im Sinne des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Schrift der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft. 59 60 61 - 23 - a) Ein Sichverschaffen beschreibt jede Handlung, die zum Erlangen ge- genständlicher Herrschaft über ein Exemplar der Schrift führt. Dies erfasst jede Form des Bezugs gedruckter Schriften, daneben aber auch das Herunterladen und Speichern elektronischer Dateien mit einem zumindest latent vorhandenen Besitzbegründungswillen. Eine physische Herrschaft über die Schrift ist nicht er- forderlich, ausreichend ist der Zugriff auf Daten über angemietete oder sonst wirksam genutzte externe Speicherplätze (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 18; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 91 Rn. 17; SSW-StGB/Güntge, 4. Aufl., § 91 Rn. 3). Bei elektronischen "Schriften" setzt ein Sichverschaffen entgegen entspre- chenden Stimmen im Schrifttum nicht zwingend ein Herunterladen und Speichern der Anleitungsschrift voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr ein intellektueller Bezug der Schrift im Sinne eines "Sich-Kenntnis-Verschaffens" (vgl. Biehl, JR 2018, 317, 319 f.). Insoweit gilt: aa) Dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass ein Sichver- schaffen bei elektronischen Dateien ein Herunterladen und Speichern der Anlei- tungsschrift erfordert. bb) Auch der aufgezeigte Sinn und Zweck der Norm - strafrechtliche Re- aktion auf die von den Anleitungen ausgehenden erheblichen Gefahren für den öffentlichen Frieden und Schließen von Strafbarkeitslücken (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 13, 17 f.) - legt ein weites Verständnis nahe. Die Gefährlichkeit des Tuns, insbesondere die Nähe zur tatsächlichen Durchführung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat, hängt nicht davon ab, ob die Anleitungsschrift heruntergeladen und auf einem Datenträger gespeichert wird. Das Handlungs- unrecht kann beim intensiven Betrachten oder Lesen der Anleitungsschrift im In- ternet sogar deutlich höher sein als beim bloßen Abspeichern einer Datei, von deren Inhalt der Täter unter Umständen - wenn überhaupt - nur oberflächlich 62 63 64 65 - 24 - Kenntnis nimmt. Das strafrechtlich vorwerfbare Unrecht des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt daher weniger in der Bevorratung der Schrift, sondern vielmehr im Studieren ihres Inhalts (vgl. Biehl, JR 2018, 317, 319 f.). cc) Dafür spricht ferner die Gesetzessystematik. § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB verweist auf "Schriften der in Nummer 1 bezeichneten Art", § 91 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt ab auf "Schriften, die nach ihrem Inhalt geeignet sind, als Anleitung … zu dienen" (Hervorhebung nicht im Original). Der Gesetzgeber hat damit maß- geblich den Inhalt der Schrift in den Mittelpunkt gerückt, so dass es aus innersys- tematischen Gründen auch hinsichtlich des Sichverschaffens primär auf den In- halt ankommt. dd) Diesem Verständnis stehen die Entstehungsgeschichte der Norm und ihre Gesetzesbegründung nicht entgegen. (1) Für ein Sichverschaffen im Sinne des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB soll zwar nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der "vorübergehende Zugriff auf Daten, der z.B. mit der Anzeige der Anleitung in einem Webbrowserpro- gramm und den technisch bedingten Zwischenspeicherungen im Rechner ver- bunden ist, … - anders als bei § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 430/06, NStZ 2007, 95) -" nicht genü- gen (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 18). Damit ist der Gesetzgeber für § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB von der zu § 184b Abs. 3 StGB nF beziehungsweise § 184b Abs. 4 StGB aF ergangenen Rechtsprechung abgerückt. Nach dieser macht sich wegen Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften bereits strafbar, wer eine ge- zielt gesuchte Internetseite kinderpornografischen Inhalts öffnet und diesen Inhalt auf dem Bildschirm betrachtet, weil der Täter hiernach auch dann Besitz an kinderpornographischen Dateien erlangt und sich diese verschafft, wenn die 66 67 68 - 25 - Dateien nach einer gezielten Suche durch den bloßen Aufruf einer entsprechen- den Internetseite automatisch im sog. Cache-Speicher gespeichert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 430/06, NStZ 2007, 95; HansOLG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2010 - 2-27/09 (REV), NJW 2010, 1893, 1894; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 11. November 2008 - 1-53/08 (REV), juris Rn. 6 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 15. Septem- ber 2005 - 2 Ws 305/05 (222/05), NStZ-RR 2007, 41, 42; krit. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 184b Rn. 32 ff.; SSW-StGB/Hilgendorf, 4. Aufl., § 184b Rn. 17 mwN). (2) Aus der Distanzierung von dieser Rechtsprechung zu § 184b StGB folgt aber entgegen der Auffassung von Teilen des Schrifttums für die Auslegung des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht, dass das reine Betrachten einer Internetdatei auf dem Bildschirm, das mit einem bloßen Speichervorgang im Cache-Speicher verbunden ist, den Tatbestand nicht erfüllen kann, die Norm vielmehr eine jeder- zeit abrufbare, manuell erfolgte Speicherung voraussetze mit der Folge, dass straflos bleibe, wer Internetseiten mit solchen Inhalten lediglich aufrufe und an- schaue, auch wenn er dies wiederholt tut oder die Seiten sogar dauerhaft auf seinem Computer aufgerufen lasse (vgl. dazu AnwK-StGB/Gazeas, 3. Aufl., § 91 Rn. 21 f.; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 91 Rn. 19; Schönke/Schröder/Stern- berg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 91 Rn. 5; SSW-StGB/Güntge, 4. Aufl., § 91 Rn. 3; krit. SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 91 Rn. 13). Die betreffende Formulierung des Ge- setzgebers ist vielmehr im Gesamtzusammenhang der relevanten Passage der Gesetzesbegründung zu verstehen. Diese lautet: "Der Begriff des Sichverschaf- fens setzt einen nicht nur flüchtigen, vorübergehenden Zugriff auf die Schrift voraus. Der vorübergehende Zugriff auf Daten, der z.B. mit der Anzeige der An- leitung in einem Webbrowserprogramm und den technisch bedingten Zwischen- speicherungen im Rechner verbunden ist, genügt somit nicht - anders als bei § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB" (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 18). 69 - 26 - Die Abgrenzung zum Sichverschaffen im Sinne des § 184b StGB soll da- bei, wofür bereits die Begriffe "z.B." und "somit" sprechen, ersichtlich lediglich das vorangestellte, von dem Gesetzgeber als das zentrale und entscheidend an- gesehene Erfordernis betonen, dass ein "nur flüchtiger, vorübergehender Zugriff auf die Schrift" nicht ausreicht. Ein solcher bloß "flüchtiger, vorübergehender Zu- griff" liegt aber gerade nicht vor, wenn der Täter sich den - regelmäßig komple- xen - Inhalt der Anleitungsschrift sogar intellektuell verschaffen konnte. b) Nach diesen Maßstäben hat sich der Angeklagte die Anleitungsschrift im Sinne des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB verschafft, denn nach den getroffenen Fest- stellungen versetzte ihn der Zugriff auf das Video und seine vertiefte Auseinan- dersetzung mit diesem in die Lage, unter dessen Zugrundelegung eine detail- lierte Skizze zur Herstellung des Sprengstoffs TATP anzufertigen, wobei der skizzierte Versuchsaufbau bis in die Details mit der Beschreibung aus dem Bom- benbauvideo übereinstimmte. Schäfer Wimmer Paul Hoch Erbguth Vorinstanz: München I, LG, 12.09.2019 - 52 Js 115/17 2 KLs 70 71