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Entscheidung

I ZR 82/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:191120BIZR82
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:191120BIZR82.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 82/20 vom 19. November 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer beschlossen: Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet (§ 251 Satz 1 ZPO). Gründe: I. Die Klägerin hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Beru- fungsgerichts eingelegt. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklag- ten haben am 23. Oktober 2020 beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil die Parteien sich darauf verständigt hätten, ein Mediationsverfahren durchzufüh- ren. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. November 2020 beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. II. Auf den Antrag der Klägerin, dem die Beklagte zugestimmt hat, war das Ru- hen des Verfahrens anzuordnen. 1. Nach § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuord- nen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwe- bens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese An- ordnung zweckmäßig ist. 2. Diese Voraussetzungen sind gegeben. 1 2 3 4 - 3 - a) Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt im Anwalts- prozess (§ 78 ZPO) dem Anwaltszwang. Die Vorschrift des § 251 ZPO lässt - anders als die die Aussetzung betreffende Vorschrift des § 248 Abs. 1 ZPO - die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht zu. Für das nach § 251 Satz 1 ZPO erforderliche Einverständnis der Parteien müssen entweder Anträge beider Parteien vorliegen oder wenigstens der Antrag einer Partei, dem der Gegner zustimmt. Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (vgl. MünchKomm.ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 251 Rn. 7 und 9; BeckOK.ZPO/Jaspersen, 38. Edition [Stand: 1. September 2020], § 251 Rn. 4; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 251 Rn. 2; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 251 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 251 Rn. 2; Cepl in Cepl/Voß, Prozess- kommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 251 ZPO Rn. 8 und 10). Der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für die Klägerin tätige, beim Bun- desgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat den für die Ruhensanordnung erforder- lichen Antrag gestellt. Diesem Antrag haben die zweitinstanzlichen Prozessbevoll- mächtigten der Beklagten zugestimmt. 5 6 - 4 - b) Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist im Hinblick auf das von den Parteien und den hinter ihnen stehenden Unternehmensgruppen in Aussicht genom- mene und der Beilegung mehrerer streitiger Verfahren, unter anderem des vorliegen- den Rechtsstreits, dienende Mediationsverfahren zweckmäßig. Koch Schaffert Löffler Schwonke Odörfer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.08.2018 - 2a O 165/16 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2020 - I-20 U 94/18 - 7