Entscheidung
VIII ZR 141/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:261021BVIIIZR141
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:261021BVIIIZR141.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 141/21 vom 26. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2021 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Dr. Matussek beschlossen: Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet (§ 251 Satz 1 ZPO). Gründe: I. Die Beklagte hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zugleich Revision und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts eingelegt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2021 beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil sich die Prozessparteien zur Vermeidung unnötiger Kosten darauf verständigt hätten, zunächst den Ausgang des eine andere Klägerin betreffenden Parallel- verfahrens VIII ZR 111/21 abzuwarten. Der zweitinstanzliche Prozessbevoll- mächtigte des Klägers hat einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2021 zugestimmt. II. Dem mit Zustimmung des Klägers erfolgten Antrag der Beklagten auf An- ordnung des Ruhens des Verfahrens ist stattzugeben. 1 2 - 3 - 1. Nach § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens an- zuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass we- gen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. 2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt zwar im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) dem Anwaltszwang. Die Vorschrift des § 251 ZPO lässt - anders als die die Aussetzung betreffende Vorschrift des § 248 Abs. 1 ZPO - die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht zu. Für das nach § 251 Satz 1 ZPO erforderliche Einverständnis der Parteien müssen aber nicht zwin- gend Anträge beider Parteien vorliegen, vielmehr reicht auch der Antrag einer Partei aus, wenn der Gegner diesem zustimmt (BGH, Beschluss vom 19. No- vember 2020 - I ZR 82/20, juris Rn. 5). Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, aaO mwN). Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein prozessordnungsgemäß gestellter Antrag im Sinne des § 251 ZPO vor. Der für die Beklagte tätige Rechtsanwalt beim Bun- desgerichtshof hat mit Zustimmung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmäch- tigten des Klägers das Ruhen des Verfahrens beantragt. 3 4 5 - 4 - b) Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist im Hinblick auf das von den Parteien angeführte Abwarten des Ausgangs eines beim Bundesgerichts- hofs anhängigen Parallelprozesses auch zweckmäßig (vgl. etwa Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 251 Rn. 2a; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 18. Aufl., § 251 Rn. 3 mwN). Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 08.09.2020 - 6 O 251/19 - OLG Celle, Entscheidung vom 06.05.2021 - 5 U 128/20 - 6