Leitsatz
IX ZB 21/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:191120BIXZB21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:191120BIXZB21.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 21/20 vom 19. November 2020 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Vom Prozessgegner erstattete Prozesskosten und von der Gerichtskasse erstattete, nicht verbrauchte Gerichtskosten sind gegen die von der Masse verauslagten Kosten zu verrechnen; sie erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenz- verwalters nicht. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - IX ZB 21/20 - LG Frankfurt (Oder) AG Frankfurt (Oder) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und die Richterin Dr. Selbmann am 19. November 2020 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2020 wird auf Kos- ten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.600,21 € festgesetzt. Gründe: I. Das Amtsgericht eröffnete mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 das Insol- venzverfahren über das Vermögen des D. (fortan: Schuldner) und bestellte die weitere Beteiligte zur Insolvenzverwalterin. Die weitere Beteiligte machte einen Anfechtungsanspruch gerichtlich geltend. Es erging ein Anerkennt- nisurteil zugunsten der weiteren Beteiligten. Daraufhin erstattete die Gerichts- kasse nicht verbrauchte Gerichtskosten in Höhe von 882 €. Der unterlegene An- fechtungsgegner erstattete aufgrund eines zugunsten der Insolvenzmasse er- gangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses weitere 441 € an verauslagten Ge- richtskosten sowie 2.814,35 € an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. 1 - 3 - Die weitere Beteiligte beantragte, ihre Vergütung festzusetzen. Mit ihrer Schlussrechnung machte sie geltend, dass auch die aufgrund des Prozesser- folgs ihr erstatteten Prozesskosten von insgesamt 4.137,35 € in die Berech- nungsgrundlage einzubeziehen seien. Das Insolvenzgericht hat angenommen, die erstatteten Prozesskosten seien nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen und hat die Vergütung auf der Grundlage einer entsprechend geringeren Berechnungsgrundlage, im Übrigen aber antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Be- schwerde der weiteren Beteiligten hat das Landgericht nach Übertragung auf die Kammer zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die weitere Beteiligte ihren Vergütungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die erstatteten Gerichts- und Anwaltskosten seien von der Teilungsmasse abzuziehen. Zwar seien die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV grundsätzlich nicht abzusetzen. Zuflüsse, die der Masse durch die Erstattung zuvor durch sie verauslagter Prozess-, Vollstre- ckungs- und Anwaltskosten zukommen, seien jedoch nicht als Einnahmen zu bu- chen. Der Gesetzeswortlaut sehe eine solche Ausnahme zwar nicht vor. Jedoch sei der sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV ergebende Rechtsgedanke übertragbar. Die Erstattung der Prozesskosten diene nicht der Anreicherung der Insolvenz- masse; es handele sich im Ergebnis um die Minderung von Ausgaben. Die Be- rechnungsgrundlage erhöhe sich bereits durch den Erlös aus dem erfolgreichen 2 3 4 5 - 4 - Anfechtungsprozess. Es sei nicht sachgerecht, die lediglich durchlaufenden Pro- zesskosten zusätzlich erhöhend zu berücksichtigen. Andernfalls bestehe die Ge- fahr, dass die Berechnungsgrundlage durch Verauslagung und anschließende Erstattung von Kosten in nicht mehr zu kontrollierender Weise erhöht werden könne. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist die am Ende des Insolvenzverfahrens vorhandene Masse. § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmt, dass der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenz- masse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet wird. Dabei richtet sich die Berechnungsgrundlage nicht nach dem am Verfahrensende ste- henden Guthabensaldo, sondern dem Wert der Insolvenzmasse, welcher der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt oder während des Verfahrens unterlag (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 20; Beschluss vom 10. Januar 2019 - IX ZB 40/18, ZIP 2019, 278 Rn. 7). Zur Berechnungsgrundlage für die Vergütung zählen alle Vermögens- werte, die zum Zeitpunkt der Beendigung der zu vergütenden Tätigkeit zu dem gesicherten und verwalteten Vermögen gehört haben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663, 1664 mwN). Maßgeblich für die Be- rechnungsgrundlage ist daher die gesamte Teilungsmasse, die für eine Vertei- lung unter den Gläubigern zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - IX ZB 75/16, WM 2017, 1620 Rn. 11). Zur Berechnungsgrundlage zählen sämtliche Massezuflüsse, die auch tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13, WM 2015, 617 Rn. 8 mwN). Im Hinblick auf den Tätigkeitsumfang 6 7 8 - 5 - des Insolvenzverwalters ist eine Beschränkung auf solche Massezuflüsse, die tatsächlich zur Verteilung unter die Insolvenzgläubiger kommen, nicht geboten. Zum einen hat der Gesetzgeber davon abgesehen, dass Masseverbindlichkeiten die Berechnungsgrundlage mindern. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV wer- den die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkei- ten nicht abgesetzt. Zum anderen hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass eine Begrenzung der Berechnungsgrundlage auf die Höhe der Schulden ausscheidet (BT-Drucks. 12/2443 S. 130). Daraus ergibt sich, dass die tatsächli- che Höhe der am Ende des Insolvenzverfahrens erzielten Masse für die Berech- nungsgrundlage ausschlaggebend ist; für welche Zwecke die vorhandene Insol- venzmasse einzusetzen ist, ist für die Berechnungsgrundlage regelmäßig uner- heblich (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - IX ZB 40/18, ZIP 2019, 278 Rn. 8). b) Allerdings ist streitig, ob nach diesen Maßstäben Zahlungen Dritter, mit denen Kosten erstattet werden, die zuvor als Masseverbindlichkeiten aus der In- solvenzmasse beglichen worden sind, die Berechnungsgrundlage stets erhöhen oder als durchlaufende Posten unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. zum Mei- nungsstand etwa MünchKomm-InsO/Riedel, 4. Aufl., § 1 InsVV Rn. 41 ff; Haar- meyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 1 Rn. 86 ff, 98; Zimmer, InsVV, § 1 Rn. 45 ff). Dies muss im Streitfall nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls stellen Erstat- tungen von Prozesskosten, welche die Insolvenzmasse verauslagt hat, keine die Berechnungsgrundlage erhöhenden Einnahmen dar. aa) Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV werden die Kosten des Insol- venzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht abgesetzt. Die- ser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Wird das Unternehmen des Schuld- ners fortgeführt, ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV nur der Über- 9 10 - 6 - schuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnah- men ergibt. Ferner werden Beträge, die der Verwalter nach § 5 InsVV als Vergü- tung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, abgezogen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a InsVV). Aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV ergibt sich schließlich, dass Vorschüsse zur Durchführung des Insolvenzverfahrens sowie Zuschüsse Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans außer Betracht bleiben. Das gilt erst recht für Darlehen, die zur Erfüllung des Insolvenzplans zur Verfügung gestellt werden (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, NZI 2011, 445 Rn. 11). bb) Der Bundesgerichtshof hat bislang offen gelassen, ob vor diesem Hin- tergrund von der Masse verauslagte Prozess-, Vollstreckungs- und Anwaltskos- ten, die der Gegner später erstattet, sowie rechtsgrundlose Leistungen des Insol- venzverwalters, die der Bereicherungsschuldner an die Masse zurückerstattet, eine weitere Ausnahme darstellen und die Zuflüsse bei der Berechnungsgrund- lage nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 23 f; Beschluss vom 10. Januar 2019 - IX ZB 40/18, ZIP 2019, 278 Rn. 10). Die überwiegende Meinung spricht sich dafür aus, dass bei von der Masse verauslagten Prozesskosten die an die Masse aufgrund einer Erstattung durch die Gerichtskasse oder den Prozessgegner zurückfließenden Beträge die Berechnungsgrundlage nicht erhöhen (Stephan/Riedel, InsVV, § 1 Rn. 56 f; MünchKomm-InsO/Riedel, 4. Aufl., § 1 InsVV Rn. 41 ff; Keller, Vergü- tung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 3 Rn. 118; Graeber/Graeber, InsVV, 3. Aufl., § 1 Rn. 12; Reck, ZInsO 2011, 567, 568; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 1 Rn. 98 für Rückerstattungen von zuvor beglichenen Masseverbind- lichkeiten; Nerlich/Römermann/Stephan, InsO, 2017, § 1 InsVV Rn. 37 für durch- laufende Gelder). Die Gegenauffassung will die Erstattung von Prozesskosten als Einnahme ansehen, welche die Berechnungsgrundlage erhöht (Zimmer, InsVV, § 1 Rn. 54; allgemein gegen eine Verrechnung bei durchlaufenden Posten Förster, ZInsO 2000, 553). 11 - 7 - cc) Zuflüsse aus der Erstattung von Prozesskosten, welche die Masse zu- vor verauslagt hat, stellen keine Einnahmen dar, welche die Berechnungsgrund- lage erhöhen. (1) Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV sind die Kosten des Insolvenz- verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht abzusetzen. Diese Bestimmung führt mithin dazu, dass auch solche Massebestandteile, welche nicht für eine Verteilung unter die Gläubiger zur Verfügung stehen, weil sie zur Befriedigung von Massegläubigern benötigt werden, in die Berechnungsgrund- lage einfließen. Verauslagt der Insolvenzverwalter Prozesskosten als Massever- bindlichkeit, hat diese Ausgabe daher auf die Berechnungsgrundlage keinen Ein- fluss. (2) Hat der Gegner die verauslagten Prozesskosten zu erstatten oder er- stattet die Gerichtskasse nicht verbrauchte Gerichtskosten, handelt es sich je- doch nicht um Einnahmen, welche die Masse zusätzlich erhöhen. So macht be- reits § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV vom Grundsatz des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV eine Ausnahme für den Fall, dass das Unternehmen des Schuld- ners fortgeführt wird. Hier ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Der Fall einer Prozess- führung durch den Insolvenzverwalter liegt hinsichtlich der Erstattung von Pro- zesskosten ähnlich. Zwar sind die vom Insolvenzverwalter verauslagten Prozess- kosten nicht abzusetzen. Ist die Prozessführung des Insolvenzverwalters erfolg- reich, ist es jedoch nicht gerechtfertigt, den Zufluss aus der Prozesskostenerstat- tung als einen erhöhenden Faktor zu berücksichtigen. Ähnlich wie bei der Unter- nehmensfortführung ist auch bei der Prozessführung maßgeblich, dass veraus- lagte und erstattete Kosten zu verrechnen sind und damit allenfalls dann berück- sichtigt werden könnten, wenn sich ein Überschuss ergäbe. 12 13 14 - 8 - Demgemäß bestimmte bereits § 2 Nr. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats (VergVO) vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329), dass wieder eingehende verauslagte Prozess- oder Vollstreckungskosten gegen die verauslagten Kosten verrechnet werden. Der Verordnungsgeber wollte die Rechtslage insoweit nicht ändern. Er hat § 2 Nr. 3 Abs. 2 VergVO lediglich deshalb nicht übernommen, weil er es als selbst- verständlich angesehen hat, dass von der Masse verauslagte Kosten, die später wieder eingehen, die Berechnungsgrundlage nicht vergrößern können (vgl. Be- gründung zu § 1 InsVV, abgedruckt bei Kübler/Prütting/Bork, InsO, Anh. II InsVV). Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, die Erstattung von ver- auslagten Prozesskosten masseerhöhend zu berücksichtigen. Die der Verwal- tung unterliegende Masse wird durch die Erstattung der Prozesskosten nicht er- höht; vielmehr führt die Erstattung durch den Prozessgegner nur dazu, dass der Massebestand wieder hergestellt wird, welcher vor der Prozessführung bestand, mithin der Aufwand gemindert wird. Zudem führt nur diese Betrachtung dazu, dass die durch die Prozessführung entstehenden Kosten bei einem vollständig obsiegenden Urteil sich nicht zum Nachteil der Insolvenzgläubiger auswirken. Wenn die Erstattung der Prozesskosten durch den unterlegenen Gegner die Be- rechnungsgrundlage erhöhte, hätten die Insolvenzgläubiger allein aufgrund der erfolgreichen Prozessführung einen Nachteil, weil die höhere Berechnungs- grundlage zu einer höheren Vergütung des Insolvenzverwalters führt, welche der unterlegene Prozessgegner nicht zu erstatten hat. Dies beträfe nicht nur Aktiv- prozesse, sondern auch Passivprozesse, in denen der Insolvenzverwalter gegen die Masse gerichtete Ansprüche erfolgreich abwehrt. Daher sind die Beträge, welche der Masse für von ihr verauslagte Prozesskosten erstattet werden, bei 15 16 - 9 - der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Die Interessen des Insol- venzverwalters, dass die von ihm verwaltete Masse vollständig in die Berech- nungsgrundlage einfließt, sind bei Prozesskosten schon dadurch ausreichend geschützt, dass sie als Masseverbindlichkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV nicht abzusetzen sind. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Selbmann Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 16.03.2020 - 3 IK 497/15 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 20.04.2020 - 13 T 10/20 -