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Entscheidung

1 StR 420/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:251120B1STR420
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:251120B1STR420.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 420/20 vom 25. November 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. November 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts München II vom 24. Juli 2020 mit den Feststellungen, so- weit diese im angefochtenen Urteil getroffen worden sind, auf- gehoben. 2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Ingolstadt zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte im Sicherungsverfahren im ersten Rechtsgang die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ange- ordnet. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Beschuldigten hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2020 – 1 StR 25/20 – die Verhängung der Maß- regel aufgehoben, da die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht tragfähig belegt waren und darüber hinaus offenblieb, ob das Landgericht die Maßregel auf eine fehlende Einsichts- oder eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit gestützt hatte. Die Feststellungen zu den objektiven Tatgeschehen hat der Senat auf- rechterhalten. Das Landgericht hat erneut die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat wiederum Erfolg. 1 2 - 3 - 1. Zwar hat das Landgericht nunmehr rechtsfehlerfrei festgestellt, dass dem Beschuldigten die Fähigkeit fehlte, das Unrecht der von ihm begangenen Taten einzusehen. Indes begegnet die Gefahrenprognose durchgreifenden Be- denken. a) Das Tatgericht hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegen- den Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revi- sionsgericht in die Lage versetzt wird, die – außerordentlich belastende – Ent- scheidung nachzuvollziehen. Sind die Anlasstaten nur als geringfügig einzuord- nen, gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB strengere Darlegungsanforderungen: Die besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift müssen die schmale Tatsa- chenbasis in Folge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 – 2 StR 523/18, BGHR StGB § 63 Satz 2 besondere Umstände 1 Rn. 12; vom 18. Dezember 2019 – 4 StR 617/19 Rn. 9 und vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535/16 Rn. 14; Urteil vom 30. November 2017 – 3 StR 385/17 Rn. 21). b) Daran gemessen hält die vom Landgericht getroffene Prognoseent- scheidung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat diese nicht auf tragfähige Tatsachen gestützt: aa) Der Beschuldigte ist nur wegen geringfügiger Delikte (Erschleichen von Leistungen; Besitz von Betäubungsmitteln) mit Geldstrafen vorgeahndet. In dieser Sache befindet er sich seit über zwei Jahren in Untersuchungshaft bzw. in der einstweiligen Unterbringung; er verhält sich "unauffällig". Allein trug er bei einer Ausführung zum Sachverständigen einen abgebrochenen Besenstiel "für Notfälle" versteckt bei sich (UA S. 42). Damit bleibt offen, aufgrund welcher kon- kreten Umstände es wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte die von ihm geäu- ßerten – für sich genommen durchaus massiven – "Gewaltphantasien" umsetzen 3 4 5 6 - 4 - wird. Auch bei der Anlasstat, die nicht mehr als Verbrechen (§ 252 StGB), gleich- wohl immerhin als eine Straftat mit einer erhöhten Mindeststrafe (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) einzuordnen ist, führte er die Messer nur bei sich, setzte sie aber nicht ein. Allein mit der allgemein erhöhten Kriminalitätsbelastung schi- zophren Erkrankter kann die Gefährlichkeitsprognose nicht begründet werden (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535/16 Rn. 14; Urteil vom 11. August 2011 – 4 StR 267/11 Rn. 15). bb) Soweit das Landgericht für seine Prognose ergänzend das Verhalten des Beschuldigten in der Untersuchungshaft herangezogen hat, sind etwaige ag- gressive Verfehlungen weder präzise noch im Strengbeweisverfahren zur tatge- richtlichen Überzeugung (§ 261 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2020 – 1 StR 51/20 Rn. 3) festgestellt. 2. Die Sache ist nunmehr nach § 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO vor einem anderen Landgericht zu verhandeln, naheliegender Weise unter Hinzuzie- hung eines weiteren Sachverständigen (§ 246a StPO). Jäger Bär Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: München II, LG, 24.07.2020 - 46 Js 2300/19 1 KLs 7 8