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Entscheidung

5 StR 145/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:060721B5STR145
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:060721B5STR145.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 145/21 vom 6. Juli 2021 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 5. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Rechtlich unbedenklich hat das Landgericht bei seiner Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB auch berücksichtigt, dass die beim Beschuldigten festzustel- lende psychotische Erkrankung nach den vom Sachverständigen dargelegten Studien allgemein mit einem erhöhten Gewaltrisiko einhergehe. Denn es hat die Erwartung erheblicher rechtswidriger Taten nicht nur auf diesen einen statisti- schen Gesichtspunkt gestützt (vgl. zu unzureichender Begründung einer Gefah- renprognose allein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung schi- zophren Erkrankter BGH, Urteil vom 11. August 2011 – 4 StR 267/11; Beschlüsse vom 2. August 2016 – 2 StR 195/16, StV 2017, 591; vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535/16, StV 2017, 575; vom 25. November 2020 – 1 StR 420/20 mwN). Vielmehr hat es sie mit den konkreten Umständen des Einzelfalls belegt. Dabei - 3 - hat es insbesondere berücksichtigt, dass der Beschuldigte innerhalb eines Zeit- raums von drei Monaten durch elf Gewalttaten aufgefallen sei, sich sein regel- mäßiger Drogenkonsum inzwischen zu einer manifesten Abhängigkeit entwickelt habe, bei ihm weiterhin keine Einsicht bezüglich des tatsächlichen Ausmaßes seiner Erkrankung vorhanden sei und er in der Vergangenheit mehrfach statio- näre psychiatrische Behandlungen abgebrochen habe, nach deren Beendigung es zu einer Verschlechterung seines Zustandes bis hin zur Begehung der An- lasstaten gekommen sei. Gericke Berger Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 05.02.2021 - (505 KLs) 262 Js 3891/20 (36/20)