Entscheidung
XII ZR 131/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:251120BXIIZR131
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:251120BXIIZR131.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 131/19 vom 25. November 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten vom 16. September 2020 gegen den Kostenansatz (Kostenrechnung vom 9. September 2020, Kassen- zeichen: 780020135368) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Gründe: Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am Bun- desgerichtshof ist nach §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter berufen (BGH Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14 - NJW 2015, 2194). Die als Widerspruch bezeichnete Eingabe ist als nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl. § 66 GKG Rn. 16 ff.). Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbe- schluss vom 2. September 2020 und die darin getroffene Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht ge- geben ist (vgl. BGH Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96 - NJW-RR 1998, 503). Gründe, die der Zahlungspflicht des Kostenschuldners entgegenste- hen könnten, sind nicht ersichtlich. 1 2 3 - 3 - Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken. Dose Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.12.2018 - 2-08 O 418/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.10.2019 - 2 U 13/19 - 4