Urteil
2 U 13/19
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mittelbare Patentverletzung liegt vor, wenn ein vertriebener Austauschkörper (Verschleißblech) in ein Produkt der patentierten Lehre eingesetzt wird und dadurch die patentierten Merkmale verwirklicht werden.
• Der Begriff »ebene, flache Stahlplatte« im beklagten Patent umfasst auch Bremsträger mit geringfügigen Oberflächenerhebungen und solche aus Guss, sofern diese Erhebungen für das Gewichtsproblem der Erfindung unerheblich sind.
• Der Austausch verbrauchter Verschleißbleche kann eine Neuherstellung im patentrechtlichen Sinne sein, wenn das Austauschteil die zentrale technische Wirkung der Erfindung für die betreffende Aufgabenlösung trägt.
• Bei Feststellung einer rechtswidrigen Benutzung indiziert dies regelmäßig Verschulden; vorgerichtliche Abmahnkosten sind erstattungsfähig, wenn der Abmahnende die anwaltliche Tätigkeit beauftragt und diese erbracht wurde.
Entscheidungsgründe
Mittelbare Patentverletzung durch vertreibtes Verschleißblech; »ebene Stahlplatte« weit auszulegen • Mittelbare Patentverletzung liegt vor, wenn ein vertriebener Austauschkörper (Verschleißblech) in ein Produkt der patentierten Lehre eingesetzt wird und dadurch die patentierten Merkmale verwirklicht werden. • Der Begriff »ebene, flache Stahlplatte« im beklagten Patent umfasst auch Bremsträger mit geringfügigen Oberflächenerhebungen und solche aus Guss, sofern diese Erhebungen für das Gewichtsproblem der Erfindung unerheblich sind. • Der Austausch verbrauchter Verschleißbleche kann eine Neuherstellung im patentrechtlichen Sinne sein, wenn das Austauschteil die zentrale technische Wirkung der Erfindung für die betreffende Aufgabenlösung trägt. • Bei Feststellung einer rechtswidrigen Benutzung indiziert dies regelmäßig Verschulden; vorgerichtliche Abmahnkosten sind erstattungsfähig, wenn der Abmahnende die anwaltliche Tätigkeit beauftragt und diese erbracht wurde. Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1 974 XXA, das deutsche Schutzrecht wurde aufrechterhalten. Die Klägerin machte Ansprüche aus einer Kombination der Patentansprüche 1, 12 und 16 geltend, die einen als ebene, flache Stahlplatte ausgebildeten Bremsträger mit innen angeordneten, austauschbaren Verschleißblechen schützen. Die Beklagte bot in Deutschland Bremsbelagsätze an, die neben Bremspads kompatible Verschleißbleche enthielten. Die Klägerin mahnte ab und klagte auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen mittelbarer Patentverletzung. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte erhob Berufung mit Einwänden zur Auslegung von »flache Stahlplatte«, zur Bedeutung von Oberflächenerhebungen und zur Kartellrechtsverteidigung. Das OLG Düsseldorf verwarf die Berufung und bestätigte die Entscheidungen des Landgerichts. • Patentgegenstand: Kombination von Merkmalen (Bremsträger als ebene, flache Stahlplatte; verschweißt mit Achskörper; Belagschacht mit innen angeordneten Verschleißblechen mit radialer und tangentialer Führungsfläche; angebrachte Abkantungen zur Fixierung). • Auslegung: Der Fachmann versteht »ebene, flache Stahlplatte« im Licht der technischen Aufgabe (Gewichtsreduktion, Montage- und Wartungsvorteile). Geringfügige Oberflächenerhebungen und Gussfertigung schließen den Schutz nicht aus, sofern sie nicht die gewichtsrelevanten, im Stand der Technik kritisierten massiven Stützarme darstellen. • Mittelbare Verletzung: Die von der Beklagten gelieferten Verschleißbleche sind körperliche Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, weil sie die wartungsfreundliche Wirkung (Austausch anstatt Austausch des gesamten Bremsträgers) bewirken; Einbau in die betreffenden Bremsträger führt zur Verwirklichung aller beanspruchten Merkmale. • Neuherstellung/Erlaubnisrecht: Abnehmer sind nicht zur Erfindungsbenutzung nach § 10 PatG berechtigt; der Austausch der Verschleißbleche stellt hier eine Neuherstellung dar, weil die Bleche zentrale technische Wirkungen der Erfindung verkörpern. • Kartellrechtliche Einrede: Das Vorbringen der Beklagten zu marktbeherrschendem Missbrauch ist unzureichend substantiiert und unbegründet; allein der Verkauf von Verschleißblechen nur im Set begründet keinen Missbrauch ohne konkreten Marktabgrenzungs- und Machtnachweis. • Verschulden und Abmahnkosten: Die Rechtsverletzung indiziert Verschulden; der Erstattungsanspruch der Abmahnkosten besteht, weil die Klägerin Mandatserteilung und erbrachte anwaltliche Leistungen dargelegt hat. Eine fehlende formelle Rechnung nach § 14 UStG schließt Erstattung nicht aus, soweit netto verlangt wurde. • Verfahrensrechtliches: Das Verfahren ist nicht auszusetzen, weil das Patent bereits Einspruch und ein erstinstanzliches Nichtigkeitsverfahren überstanden hat; Berufung unbegründet, Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt die Feststellung mittelbarer Patentverletzung durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Verschleißbleche in Deutschland und verurteilt die Beklagte zur Unterlassung, zur Auskunft und Rechnungslegung sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von EUR 8.393,80 zzgl. Zinsen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Aussetzung wegen des laufenden Nichtigkeitsberufungsverfahrens wird abgelehnt, da das Patent bereits mehreren Überprüfungsverfahren standgehalten hat und die Einwendungen der Beklagten nicht durchgreifen.