Leitsatz
I ZR 169/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:261120UIZR169
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:261120UIZR169.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 169/19 Verkündet am: 26. November 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 3 und 4, § 357 Abs. 8; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 1 a) Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen setzt nicht nur voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforde- rungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat, sondern erfordert dar- über hinaus, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen gemäß Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem an- deren dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Zu diesen Informationen gehört auch diejenige über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB. b) § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB fordert für den Verlust des Widerrufsrechts eine Erklärung des Verbrauchers, dass er Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts bei vollständiger Ver- tragserfüllung durch den Unternehmer hat. Das Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn der Un- ternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss zwar erteilt, die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB jedoch nicht ausgehändigt hat. c) Hat der Unternehmer dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufs- formular in der Anlage 2 zum EGBGB nicht ausgehändigt, steht ihm kein Anspruch gemäß § 357 Abs. 8 BGB auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu. BGH, Urteil vom 26. November 2020 - I ZR 169/19 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 9. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Hamm vom 12. August 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten wollten ihr Reihenhaus in Münster (im Folgenden: Objekt) verkaufen. Zu diesem Zweck schalteten sie am 26. August 2017 eine Anzeige in der Zeitung, mit der sie das Objekt zum Preis von 395.000 € anboten. Daraufhin meldeten sich die späteren Erwerber bei den Beklagten mit Schreiben vom 27. August 2017. Am 29. August 2017 unterschrieben die Beklagten in ihrer Wohnung, in der sie der Kläger aufgesucht hatte, einen von ihm vorformulierten "Makler-Ver- kaufsauftrag", der nach Nr. 5 des Vertragstextes ein Alleinverkaufsauftrag war. Diese Vertragsklausel sieht für den Fall, dass die Beklagten während der Dauer des Alleinverkaufsauftrags einen Kaufvertrag ohne Mitwirkung des Klägers 1 2 - 3 - schließen sollten, eine von ihnen zu zahlende Pauschalentschädigung des Klä- gers in Höhe von sieben Prozent des Gesamtverkaufspreises zuzüglich Umsatz- steuer vor. Die Beklagten unterzeichneten außerdem ein gesondertes Blatt mit einer Widerrufsbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass für einen Wider- ruf das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwendet werden kann. Im An- schluss an die Widerrufsbelehrung folgen zwei jeweils handschriftlich ange- kreuzte, vom Kläger vorformulierte "Erklärungen des Auftraggebers" mit folgen- dem Inhalt: Ich verlange, dass Sie mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Wi- derrufsfrist beginnen (§ 357 Abs. 8 BGB). Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Wi- derrufsrecht verliere (§ 356 Abs. 4 BGB), wenn Sie bereits vor Ablauf der Wider- rufsfrist die Dienstleistung vollständig erbracht haben. Ein Muster-Widerrufsformular war den Vertragsunterlagen nicht beigefügt. Die Beklagten verwiesen die späteren Erwerber an den Kläger, den diese mit E-Mail vom 3. September 2017 kontaktierten. Der Kläger übermittelte den späteren Erwerbern Unterlagen zu dem Objekt und nahm mit ihnen und weiteren Interessenten Besichtigungen vor. Er ließ sich von ihnen ermächtigen, einen Notar mit der Vorbereitung eines Kaufvertrags zu beauftragen. Am 15. Septem- ber 2017 schlossen die Beklagten und die Erwerber einen notariellen Kaufvertrag über das Objekt zum Preis von 425.000 €, in dem die Kaufvertragsparteien er- klärten, der Kläger habe den Vertrag vermittelt. Der Kläger erteilte beiden Beklagten Rechnungen über den jeweils hälfti- gen Betrag der Maklerprovision. Die Beklagten erklärten am 7. Dezember 2017 den Widerruf des Maklervertrags. Der spätere Prozessbevollmächtigte des Klä- gers forderte die Beklagten mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 vergeblich zur Zahlung der Maklerprovision auf. 3 4 5 - 4 - Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2 habe den Maklervertrag und die Widerrufsbelehrung bei der Unterzeichnung des Maklerverkaufsauftrags am 29. August 2017 mit seinem Mobiltelefon fotografiert. Er, der Kläger, habe um den 3. September 2017 herum eine Kopie des Maklervertrags und der Widerrufs- belehrung in den Postkasten der Beklagten eingeworfen. Die Beklagten haben behauptet, erst mit Schreiben des vom Kläger eingeschalteten Rechtsanwalts vom 3. Januar 2018 Kopien des Maklervertrags und der Widerrufsbelehrung er- halten zu haben. Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 15.172,50 € und auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Er ist der Ansicht, die Beklagten schuldeten die- sen Betrag als Provision, jedenfalls aber als Wertersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm, Urteil vom 12. August 2019 - 18 U 119/18, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück- weisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine Klageanträge wei- ter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe kein An- spruch auf Zahlung einer Maklerprovision zu. Auch Wertersatz könne er nicht beanspruchen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 6 7 8 9 10 - 5 - Ein Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Zwar hätten die Parteien am 29. August 2017 einen Maklervertrag abgeschlossen. Der Kläger habe auch eine Maklerleistung in Form der Vermittlung des Kaufvertrags zwischen den Beklagten und den Erwerbern erbracht. Weder sei der Courtagean- spruch wegen einer unwirksamen Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschalent- schädigung verwirkt, noch stehe den Beklagten ein dauerhaftes Leistungsverwei- gerungsrecht aus § 242 BGB zu. Jedoch hätten die Beklagten den Maklervertrag wirksam mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 widerrufen, so dass die Verpflich- tung der Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Courtage entfallen sei. Die Wi- derrufsfrist sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen, weil der Fristbeginn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung voraussetze. Hierzu ge- höre eine Aushändigung der Belehrung an den Verbraucher, zu der es nicht ge- kommen sei. Aus diesem Grund sei das Widerrufsrecht der Beklagten auch nicht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erloschen, obwohl der Kläger seine Leistung vollständig erbracht habe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Wertersatz gemäß § 357 Abs. 8 BGB, weil auch dieser Anspruch eine ordnungsgemäße Widerrufsbeleh- rung erfordere, an der es mangels ihrer Aushändigung an die Beklagten gefehlt habe. B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind un- begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagten weder ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision ge- mäß § 652 Abs. 1 BGB (dazu B I) noch ein Anspruch auf Wertersatz gemäß § 357 Abs. 8 BGB (dazu B II) wegen der Vermarktung des Objekts zusteht und dass die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechts- anwaltskosten unbegründet ist (dazu B III). 11 12 13 - 6 - I. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision aus § 652 Abs. 1 BGB. 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem Kläger und den Beklagten am 29. August 2017 ein Maklervertrag im Sinne des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB zustande gekommen ist und die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch des Klägers vorliegen. a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Beklagten mit dem Kläger durch die schriftliche Vereinbarung der Parteien vom 29. August 2017 einen Maklervertrag (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB) geschlossen haben. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beklagten haben den Klä- ger in Nr. 1 des Vertrags mit dem Nachweis oder der Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über das Objekt beauftragt und ihm in Nr. 3 des Vertrags für den Fall, dass infolge der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Klägers ein Kaufvertrag zustande kommt, eine Provision in Höhe von drei Prozent des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer versprochen. b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Kläger eine die Provisionspflicht der Beklagten auslösende Maklerleistung erbracht hat. aa) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Kläger den Beklagten zwar nicht die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags mit den späteren Erwerbern im Sinne von § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nachgewie- sen. Die Beklagten haben vielmehr ohne Zutun des Klägers über die von ihnen aufgegebene und am 26. August 2017 veröffentlichte Zeitungsanzeige den Kon- takt zu den späteren Erwerbern selbst hergestellt. 14 15 16 17 18 - 7 - bb) Der Kläger hat jedoch eine Vermittlungsleistung für die Beklagten im Sinne von § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB im Hinblick auf den mit den Erwerbern ge- schlossenen Kaufvertrag vom 15. September 2017 erbracht. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass eine Vermittlungsleis- tung des Verkäufermaklers vorliegen könne, wenn er erreiche, dass der Erwerber einen höheren Preis zahle, als von seinem Kunden zunächst erstrebt worden sei. Auch wenn der Kläger keine Einzelheiten dazu vorgetragen habe, wie er konkret mit den späteren Erwerbern verhandelt habe, sei offenkundig, dass er sie zum Abschluss des Kaufvertrags zu den schließlich beurkundeten Konditionen be- wegt habe. Die Beklagten hätten selbst nicht auf die Erwerber eingewirkt, son- dern die Führung der Gespräche dem Kläger überlassen. Auf die Frage, ob die Feststellung im notariellen Kaufvertrag, nach der dieser Vertrag durch den Kläger vermittelt worden sei, zu einer Umkehr der Beweislast mit der Folge führe, dass nunmehr die Beklagten den Nachweis zu führen hätten, dass der Verkauf nicht auf eine Vermittlung des Klägers zurückgehe, komme es danach nicht mehr an. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. (2) Eine Vermittlungsleistung des Maklers liegt vor, wenn dieser auf den potentiellen Vertragspartner mit dem Ziel des Vertragsabschlusses einwirkt. Ver- mittlungstätigkeit ist dabei die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbe- reitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrags. Der Vermittlungs- makler verdient seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potentiellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das dessen Abschlussbereitschaft herbeiführt (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 82/08, NJW-RR 2009, 1282 Rn. 8; Urteil vom 21. November 2018 - I ZR 10/18, NJW 2019, 1803 Rn. 26). 19 20 21 - 8 - (3) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu konkreten Vermitt- lungsleistungen des Klägers getroffen. Es ist vielmehr anhand von ihm festge- stellter Indizien zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger Vermittlungsleistungen für die Beklagten erbracht haben muss. Da der mit den späteren Erwerbern ver- einbarte Kaufpreis für das Objekt höher lag als der Preis, den die Beklagten in der von ihnen selbst aufgegebenen Zeitungsanzeige gefordert haben, und weil die Beklagten die Gespräche mit den Erwerbern nicht selbst geführt, sondern dem Kläger überlassen haben, ist diese Beurteilung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. c) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die weiteren Voraussetzungen für die Entstehung eines Provisionsanspruchs - der Abschluss eines mit dem Maklerauftrag kongruenten Kaufvertrags aufgrund der Vermittlung des Klägers - vorliegen. d) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Provisi- onsanspruch nicht in entsprechender Anwendung von § 654 BGB verwirkt, weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Courtageanspruch sei nicht wegen der im Vertrag der Parteien vorgesehenen Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschalentschädigung in analoger Anwendung von § 654 BGB verwirkt. Eine Verwirkung läge allerdings dann nahe, wenn der Kläger die Beklagten in zumindest grob leichtfertiger Weise unter Hinweis auf die - nicht wirksam verein- barte - Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschalentschädigung dazu gebracht hätte, die selbst akquirierten späteren Erwerber an ihn zu verweisen. Allein die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen seitens des Mak- lers rechtfertige jedoch im Regelfall ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Annahme der Verwirkung. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe 22 23 24 25 - 9 - ihnen jedweden Kontakt zu Kaufinteressenten unter Hinweis auf den Alleinauf- trag untersagt und die Verweisung aller Interessenten an ihn verlangt, genüge dafür nicht. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei. bb) Eine Verwirkung des Provisionsanspruchs entsprechend § 654 BGB kann nach ständiger Rechtsprechung zwar auch dann in Betracht kommen, wenn der Makler nicht vertragswidrig für den anderen Teil tätig geworden ist, er aber sonst unter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auf- traggebers in erheblicher Weise zuwidergehandelt hat. Die Verwirkung des Mak- lerlohnanspruchs hat jedoch Strafcharakter. Nicht jede objektiv erhebliche Pflicht- verletzung des Maklers und damit auch nicht jedes Informations- und Beratungs- verschulden lässt deshalb den Provisionsanspruch nach § 654 BGB entfallen, vielmehr ist in erster Linie subjektiv eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung zu fordern; der Makler muss sich seines Lohnes "unwürdig" erwiesen haben. Das ist erst dann der Fall, wenn er seine Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arg- listig, mindestens aber in einer dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen Weise verletzt hat (BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 322/04, NJW-RR 2005, 1423, 1424 [juris Rn. 14], mwN). Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Ge- schäftsbedingungen seitens des Maklers allein kann im Regelfall - ohne Hinzu- treten besonderer Umstände - keine Verwirkung seines Lohnanspruchs rechtfer- tigen (BGH, NJW-RR 2005, 1423, 1424 [juris Rn. 15]). cc) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass es sich bei der im Allein-Verkaufsauftrag vorgesehenen Pauschalentschädigung in Höhe von sieben Prozent des Gesamtkaufpreises, zuzüglich Umsatzsteuer, für den Fall, dass die Beklagten ihr Objekt ohne Mitwirkung des Klägers verkaufen, um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klägers handelt, also um für eine Vielzahl von Verträgen formulierte Vertragsbedingungen, die der Kläger als Ver- wender den Beklagten als der anderen Partei im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 26 27 - 10 - BGB gestellt hat. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die darin enthaltene Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision als Vertragsstrafe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen, auch in Makleralleinaufträgen, unwirksam (BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - IVa ZR 173/85, BGHZ 99, 374, 381 [juris Rn. 33], mwN). Die Verwendung einer solchen unwirksamen Klausel genügt für sich allein jedoch nicht, dem Mak- ler den Anspruch auf Maklerlohn mit der Begründung zu versagen, er habe seine Treuepflichten gegenüber seinem Auftraggeber vorsätzlich oder arglistig verletzt. Die Beurteilung, ob dem Makler ein solcher Vorwurf gemacht werden kann, hat das Tatgericht anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. e) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, den Be- klagten stehe wegen der behaupteten Aufforderung des Klägers, alle Kaufinte- ressenten an ihn zu verweisen, auch kein dauerhaftes Leistungsverweigerungs- recht aus § 242 BGB zu, weil ein einredeweise geltend zu machender Schadens- ersatzanspruch jedenfalls daran scheitere, dass die Beklagten nicht vorgetragen hätten, ihnen sei durch die Verweisungsaufforderung unter Hinweis auf einen Al- leinauftrag ein konkreter Schaden entstanden. Sie hätten nicht behauptet, dass sie ohne die Aufforderung des Klägers mit den späteren Erwerbern selbst einen Kaufpreis ausgehandelt hätten, der den seitens des Klägers erzielten Kaufpreis abzüglich Provision überschritten hätte. 28 - 11 - 2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass den Beklagten gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu- stand, da der Vertrag zwischen den Parteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist. a) Nach § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Die Vorschrift des § 312g Abs. 1 BGB findet nach § 312 Abs. 1 BGB auf Ver- träge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherver- träge, § 310 Abs. 3 BGB) Anwendung, die eine entgeltliche Leistung des Unter- nehmers zum Gegenstand haben. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlos- sene Verträge sind Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (§ 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB). Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 2 Nr. 8 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 4 und Erwägungsgrund 7 dieser Richtli- nie eine Vollharmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des Verbraucherschut- zes bezweckt wird, so dass die Mitgliedstaaten insoweit weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen dürfen (BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 54/16, GRUR 2019, 961 Rn. 16 = WRP 2018, 1176 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II, mwN). Dem Verbraucher steht nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU - von Ausnahmen abgesehen - eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag widerrufen kann. Nach Art. 2 Nr. 8 Buchst. a dieser Richt- linie ist ein "außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag" jeder Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, der bei gleichzeitiger 29 30 31 - 12 - körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. b) Die Revision stellt nicht in Abrede, dass der streitgegenständliche Mak- lervertrag, der eine entgeltliche Leistung des Klägers zum Gegenstand hat, vom Kläger als Unternehmer und von den Beklagten als Verbrauchern abgeschlossen worden ist. Er ist in dem von den Beklagten zum damaligen Zeitpunkt noch selbst bewohnten Objekt abgeschlossen worden, also außerhalb von Geschäftsräumen des Klägers. 3. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass der von den Beklagten am 7. Dezember 2017 erklärte Widerruf fristgerecht erfolgt und das Widerrufsrecht nicht durch Ablauf der dafür bestimmten Frist erloschen ist. a) Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Widerrufsfrist beginnt bei außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossenen Verträgen nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entspre- chend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unter- richtet hat (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Regelung in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB legt die Informationspflichten des Un- ternehmers fest, wenn dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB zu informieren. Der Unternehmer kann nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB 32 33 34 - 13 - diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 zum EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246a § 1 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stel- len. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss der Unternehmer die Informationen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zu- stimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen (Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Diese Regelungen beruhen auf Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Art. 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2011/83/EU und sind daher richtli- nienkonform auszulegen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU steht dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Wider- rufsfrist zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist ab (Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU). Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU informiert der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch ei- nen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist, bei Bestehen eines Widerrufsrechts in klarer und verständlicher Weise über die Be- dingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B dieser Richtlinie. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäfts- räumen geschlossen werden, stellt der Unternehmer nach Art. 7 Abs. 1 der Richt- linie 2011/83/EU diese Informationen dem Verbraucher auf Papier oder, sofern 35 - 14 - der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger be- reit; diese Informationen müssen lesbar und in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein. b) Die Beklagten haben mit ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2017 das Widerrufsrecht ausgeübt und unzweideutig den Widerruf des Maklervertrags er- klärt. c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, dieser Widerruf sei fristgerecht erfolgt, obwohl die Beklagten den Widerruf später als 14 Tage nach Vertragsschluss erklärt haben. aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Wider- rufsfrist mangels Aushändigung der Information über die Bedingungen, die Fris- ten und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht angelaufen und daher zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 7. Dezember 2017 auch nicht abgelaufen war. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die vierzehntägige Wider- rufsfrist habe nicht mit dem Vertragsschluss am 29. August 2017 zu laufen be- gonnen. Der Fristbeginn setze eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vo- raus. Hierzu gehöre auch die Aushändigung dieser Belehrung an die Beklagten, die der Kläger nicht habe beweisen können. Diese Beurteilung hält der rechtli- chen Nachprüfung stand. (2) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht nur voraussetzt, dass der Unternehmer den Verbraucher ent- sprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB 36 37 38 39 40 - 15 - über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat, sondern darüber hinaus erfordert, dass der Unter- nehmer dem Verbraucher diese Informationen gemäß Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem an- deren dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 356 Rn. 7; MünchKomm.BGB/Fritsche, 8. Aufl., § 356 Rn. 28; BeckOK.BGB/Müller-Christmann, 55. Edition [Stand: 1. Oktober 2020], § 356 Rn. 15; BeckOGK.BGB/Mörsdorf, Stand: 1. September 2020, § 356 Rn. 39). Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass § 356 Abs. 3 BGB nicht ausdrücklich auf Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB verweist, sondern le- diglich auf Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, ebenso wie Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU lediglich auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. h derselben Richtli- nie verweist und nicht auf deren Art. 7 Abs. 1. Dies ist jedoch unschädlich, weil Art. 246a § 1 EGBGB durch Art. 246a § 4 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU durch Art. 7 Abs. 1 derselben Richtlinie ergänzt wer- den. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Un- ternehmer gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren. Danach sind sowohl die in Art. 246a § 1 EGBGB geregelten inhaltlichen Anforderungen als auch die in Art. 246a § 4 EGBGB geregelten formalen Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten zu beachten. Deshalb wird der Lauf der Widerrufsfrist erst in Gang gesetzt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher die Information über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs- rechts auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dau- erhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. 41 - 16 - (3) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass nach Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB eine Aushändigung der Wider- rufsbelehrung an den Verbraucher erforderlich ist. Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB fordert, dass die Informationen über das Widerrufsrecht vor Abgabe der Vertragserklärung "zur Verfügung gestellt" werden müssen, und zwar grundsätzlich in Papierform, ausnahmsweise bei Zu- stimmung des Verbrauchers auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU sieht ein "Bereitstellen" dieser Informati- onen auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger vor. Ein "Zur-Verfügung- Stellen" und ein "Bereitstellen" bedeutet, dass dem Verbraucher die Informatio- nen physisch übergeben werden müssen, wie auch der Verweis auf Papier oder ein anderes dauerhaftes Medium erkennen lässt. Die bloße Kenntnisnahme oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt danach nicht. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Regelung in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB und Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU. Da- nach ist die Informationspflicht des Unternehmers gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU erfüllt, wenn der Unternehmer das fakultativ verwendbare Muster-Widerrufsformular zu- treffend ausgefüllt dem Verbraucher "übermittelt" hat. Entgegen der Ansicht der Revision gelangen die in Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 4 EGBGB vorgesehenen Formerleichterungen im Streitfall nicht zur Anwen- dung. Nach dieser Regelung kann der Unternehmer die nach Art. 246a § 2 Abs. 2 EGBGB geschuldeten Informationen in anderer Form zur Verfügung stellen, wenn sich der Verbraucher hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Art. 246a § 2 Abs. 2 EGBGB gilt gemäß Art. 246a § 2 Abs. 1 EGBGB ausschließ- lich für Verträge über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die außerhalb von 42 43 44 45 - 17 - Geschäftsräumen geschlossen werden, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort erfüllt werden, die vom Verbraucher zu leistende Vergütung 200 Euro nicht übersteigt und bei denen der Verbraucher ausdrücklich die Dienste des Unter- nehmers angefordert hat. Um einen solchen Vertrag handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Maklervertrag ersichtlich nicht. (4) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zu Recht zugrunde gelegt, dass der Kläger für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Beginn der Wi- derrufsfrist beweispflichtig ist (§ 361 Abs. 3 BGB). Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt ist, dass dem Kläger der Beweis einer Übermittlung der Widerrufsbelehrung an die Beklagten nicht gelungen sei. Für die Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB reicht es nicht aus, dass der Unternehmer dem Ver- braucher im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss - wie im Streitfall - le- diglich die Kenntnisnahme ermöglicht. bb) Die Widerrufsfrist war außerdem auch mangels Aushändigung der In- formation über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB nicht angelaufen. (1) Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossenen Verträgen setzt nicht nur voraus, dass der Unternehmer den Ver- braucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB infor- miert hat, sondern erfordert darüber hinaus, dass der Unternehmer dem Verbrau- cher diese Informationen gemäß Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträ- ger zur Verfügung gestellt hat. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen (Rn. 40 bis 45) entsprechend. 46 47 48 - 18 - Ferner ergibt sich daraus, dass der Verbraucher in dem Muster-Widerrufs- formular in Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU mit "Sie" angesprochen und aufgefordert wird, das Formular zurückzusenden, und dass die Muster-Wider- rufsbelehrung in Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU auf das "beigefügte Muster-Widerrufsformular" verweist, dass dem Verbraucher das Muster-Wider- rufsformular grundsätzlich zusammen mit der Widerrufsbelehrung zu übermitteln ist (zu Fernabsatzverträgen: BGH, GRUR 2019, 961 Rn. 39 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II). (2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Muster-Wi- derrufsformular dem Vertrag nicht beigefügt, die Beklagten hatten insoweit - an- ders als im Hinblick auf die vom Kläger erteilte Widerrufsbelehrung - nicht einmal die Möglichkeit, hiervon Kenntnis zu nehmen. Auch dies führt dazu, dass die Be- lehrung durch den Kläger nicht ordnungsgemäß war und der Lauf der Wider- rufsfrist nicht in Gang gesetzt worden ist. cc) Der Widerruf der Beklagten vom 7. Dezember 2017 ist außerdem vor Ablauf der in § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB genannten Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen nach dem Vertragsschluss erfolgt. 4. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, das Widerrufsrecht sei nicht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erloschen. a) Nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Unternehmer die Dienst- leistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein 49 50 51 52 53 - 19 - Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer ver- liert. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss die Zustimmung des Verbrauchers nach § 356 Abs. 4 Satz 2 BGB auf einem dau- erhaften Datenträger übermittelt werden. Die Vorschrift des § 356 Abs. 4 BGB dient der Umsetzung von Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU. Danach sehen die Mitgliedstaaten bei au- ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach Art. 9 bis 15 der Richtlinie 2011/83/EU vor, wenn bei Dienstleistungsverträ- gen die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist, wenn der Unternehmer die Erbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Ver- tragserfüllung durch den Unternehmer verliert, begonnen hatte. b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger seine Vermitt- lungsleistung nach Vertragsabschluss und vor der Erklärung des Widerrufs voll- ständig erbracht und dass er mit der Ausführung der Dienstleistung auch erst begonnen hatte, nachdem die Beklagten in den von ihnen am 29. August 2017 unterschriebenen Erklärungen, die sich im Anschluss an die Widerrufsbelehrung finden, dazu ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und ihre Kenntnis vom Ver- lust des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung erklärt hatten. Dies steht im Revisionsverfahren nicht im Streit. c) Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger vorformulierte Erklärung der Beklagten weder dem Wortlaut von § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB noch demjenigen von Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU vollständig entspricht. Diese Regelungen sehen nicht vor, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Unternehmer seine Dienstleistung "vor Ablauf 54 55 56 - 20 - der Widerrufsfrist vollständig erbringt". Ob dies dazu führt, dass seitens der Be- klagten keine Bestätigung ihrer Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer vorliegt, kann offenblei- ben. d) Offenbleiben kann auch, ob einem Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB entgegensteht, dass der Kläger den Beklagten die In- formation über das mögliche Erlöschen des Widerrufsrechts nicht wie in Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vorgesehen auf Papier oder einem anderen dauerhaf- ten Datenträger zur Verfügung gestellt hat oder ob es ausreicht - da § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB und Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU keine Aussage dar- über treffen, wie der Verbraucher die erforderliche Kenntnis vom möglichen Ver- lust des Widerrufsrechts zu erhalten hat -, dass der Verbraucher diese Kenntnis in anderer Weise erlangt hat (BeckOGK.BGB/Mörsdorf aaO § 356 Rn. 53). e) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist im Streitfall jedenfalls deshalb nicht erloschen, weil es an einer Aushändigung der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars in der Anlage 2 zum EGBGB fehlt. Das Berufungsge- richt hat für ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB mit Recht gefordert, dass dem Verbraucher vorher eine formell ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden sein muss. aa) Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass der Unter- gang des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 3 BGB in der bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht voraussetzt, dass der Unternehmer seine Infor- mationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 BGB-InfoV in der bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt und insbesondere auf das Widerrufsrecht hingewiesen hatte (BGH, Urteil vom 16. März 2006 - III ZR 152/05, BGHZ 166, 369, 382 [juris Rn. 34]). Diese Entscheidung kann 57 58 59 - 21 - jedoch im Streitfall nicht herangezogen werden, weil das Gesetz nunmehr höhere Anforderungen an den Verlust des Widerrufsrechts stellt. Nach § 312d Abs. 3 BGB in der bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fas- sung erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat (Fall 1) oder der Verbraucher diese selbst veranlasst (Fall 2). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Erlö- schen des Widerrufsrechts nach dieser Bestimmung - anders als nach der hier in Rede stehenden Regelung in § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB - nicht von einer Bestäti- gung des Verbrauchers von der Kenntnis des Verlusts des Widerrufsrechts ab- hängt. Außerdem reichte es nach dieser Altregelung für den Verlust des Wider- rufsrechts aus, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung be- gonnen hatte. Nicht erforderlich war, dass er sie vollständig erbracht hatte. bb) Der Senat hat zu der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung von § 312d Abs. 3 BGB entschieden, dass es erforderlich ist, dass der Verbraucher im Zeitpunkt des von ihm erklärten Erfüllungswunsches über sein Widerrufsrecht belehrt war oder dieses aus Sicht des Unternehmers immerhin kannte (BGH, Ur- teil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 51/17, VersR 2019, 1422 Rn. 35; zu dem gleichlautenden § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG: BGH, Urteil vom 13. September 2017 - IV ZR 445/14, NJW 2017, 3784 Rn. 17). Auch diese Rechtsprechung kann nicht ohne Weiteres auf § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB übertragen werden. Nach § 312d Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung erlosch bei einer Dienstleistung das Widerrufsrecht auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig er- füllt war, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hatte. Der Wortlaut 60 61 62 - 22 - des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB stellt zum Teil höhere, zum Teil geringere Anforde- rungen an den Verlust des Widerrufsrechts als § 312d Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung. Die Altregelung erforderte für das Erlöschen des Widerrufsrechts eine vollständige Vertragserfüllung beider Seiten, während es nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB ausreicht, wenn nur der Unternehmer seine Leistung vollständig erfüllt hat. Anders als nach § 312d Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung muss nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB der Verbraucher nicht nur den ausdrücklichen Wunsch äußern, dass der Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts erfüllt wird, sondern zusätzlich seine Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer bestätigen. cc) § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB und Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU fordern für den Verlust des Widerrufsrechts eine Erklärung des Ver- brauchers, dass er Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer hat. Dies setzt eine Kenntnis des Ver- brauchers vom Bestehen des Widerrufsrechts voraus. Diesen Regelungen lässt sich allerdings nicht unmittelbar entnehmen, wie diese Kenntnis erlangt sein muss. dd) Aus dem mit § 356 Abs. 4 BGB und Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU verfolgten Zweck ergibt sich, dass es für den Verlust des Widerrufs- rechts nicht ausreicht, dass dem Verbraucher die Existenz des Widerrufsrechts bekannt ist, oder dass er lediglich die Möglichkeit hatte, sich über die Bedingun- gen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu in- formieren. Es ist vielmehr erforderlich, dass er hierüber vom Unternehmer in der gebotenen Weise so belehrt worden ist, dass er nicht an der Ausübung des Wi- derrufsrechts gehindert wird. 63 64 - 23 - (1) Wie aus Art. 1 der Richtlinie 2011/83/EU im Licht ihrer Erwägungs- gründe 4, 5 und 7 hervorgeht, bezweckt diese Richtlinie, ein hohes Verbraucher- schutzniveau dadurch sicherzustellen, dass die Information und die Sicherheit der Verbraucher bei Geschäften mit Unternehmern garantiert wird. Zudem ist der Schutz der Verbraucher in der Politik der Union in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der EU-Grundrechtecharta verankert (EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - C-430/17, GRUR 2019, 296 Rn. 34 = WRP 2019, 312 - Walbusch Walter Busch). Dem Verbraucherschutz dienen insbesondere die Informationspflichten und die hierfür geltenden formalen Anforderungen bei außerhalb von Geschäfts- räumen abgeschlossenen Verträgen im Sinne des Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/83/EU. Der Verbraucher steht außerhalb der Geschäftsräume des Unter- nehmers möglicherweise psychisch unter Druck oder ist einem Überraschungs- moment ausgesetzt, wobei es keine Rolle spielt, ob er den Besuch des Unter- nehmers herbeigeführt hat oder nicht (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, GRUR 2018, 943 Rn. 33 - Verbraucherzentrale Berlin). (2) Die Regelungen zum Erlöschen des Widerrufsrechts, wenn der Unter- nehmer auf entsprechende Aufforderung des Kunden vor Ablauf der Wider- rufsfrist mit der Erbringung der Dienstleistungen beginnt, können nicht getrennt von den Regelungen betrachtet werden, die gelten, wenn der Verbraucher den Widerruf erklärt, nachdem der Unternehmer bereits mit der Erbringung der Dienstleistungen begonnen hat. Dem Verbraucher steht, auch wenn er den Un- ternehmer aufgefordert hat, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der Dienstleistung zu beginnen, bis zu deren Abschluss weiterhin ein Widerrufsrecht zu. Den Interessen des Unternehmers in einem derartigen Fall wird dadurch Rechnung getragen, dass er für die von ihm erbrachte Leistung angemessen be- zahlt wird, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt (Erwägungsgrund 50 der Richtlinie 2011/83/EU). 65 66 - 24 - (3) Da das Widerrufsrecht mit den beiden Erklärungen des Verbrauchers, dem Beginn der Erbringung der Dienstleistung ausdrücklich zuzustimmen und von dem Erlöschen seines Widerrufsrechts nach vollständiger Leistungserbrin- gung Kenntnis zu haben, nicht sofort, sondern erst nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung erlischt, ist für ein Erlöschen des Widerrufsrechts zu fordern, dass der Unternehmer den Verbraucher ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt und ihm die erforderliche Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsfor- mular ausgehändigt hat. Sinn dieser in Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB und in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU vorgesehenen formalen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in Form einer Dokumentation ist es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu verschaffen, die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts bei Bedarf jederzeit nach Vertragsschluss nachlesen zu können. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn - wie im Streitfall - dem Verbraucher lediglich anlässlich des Vertragsschlusses Kenntnis von sei- nem Widerrufsrecht gegeben worden ist, die Widerrufsbelehrung jedoch nicht ausgehändigt und das Muster-Widerrufsformular weder zur Kenntnis gegeben noch übergeben worden ist. Kann der Verbraucher sich nicht anhand einer ihm zur Verfügung stehenden Dokumentation über die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren, wird ihm die Ausübung dieses Rechts er- schwert. Es stünde mit dem mit der Richtlinie 2011/83/EU verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes nicht in Einklang, wenn ein Verbraucher das ihm grund- sätzlich zustehende Widerrufsrecht verlöre, ohne in der Lage gewesen zu sein, es ungehindert auszuüben. 5. Da das Widerrufsrecht der Beklagten danach nicht erloschen ist, waren diese aufgrund ihres fristgerecht erklärten Widerrufs gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenser- klärungen gebunden. 67 68 - 25 - II. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Wertersatz aus § 357 Abs. 8 BGB zu. 1. Nach § 357 Abs. 8 BGB schuldet der Verbraucher beim Widerruf eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Un- ternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (§ 357 Abs. 8 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat (§ 357 Abs. 8 Satz 2 BGB). Bei au- ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht der Anspruch nur dann, wenn der Verbraucher sein Verlangen nach § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat (§ 357 Abs. 8 Satz 3 BGB). Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Wider- rufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB zu informieren. Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 EGBGB hat er ihn darüber zu informieren, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen einen angemessenen Betrag nach § 357 Abs. 8 BGB für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Wi- derrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von die- sem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat. § 357 Abs. 8 BGB beruht unter anderem auf Art. 7 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/83/EU. Möchte ein Verbraucher, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnt, so fordert der Unternehmer den Verbraucher dazu auf, ein entsprechendes ausdrückliches Verlangen auf 69 70 71 - 26 - einem dauerhaften Datenträger zu erklären (Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU). Übt ein Verbraucher das Widerrufsrecht aus, nachdem er ein sol- ches Verlangen erklärt hat, zahlt er dem Unternehmer einen Betrag, der verhält- nismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU). Der Verbraucher hat nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU nicht aufzukommen für Dienst- leistungen, wenn der Unternehmer es unterlassen hat, die Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h oder j der Richtlinie 2011/83/EU bereitzustellen oder der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, dass die Erbringung der Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll. 2. Auch der Wertersatzanspruch aus § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB setzt bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag voraus, dass der Unternehmer dem Verbraucher die nach § 357 Abs. 8 Satz 2 BGB zu erteilenden Informationen gemäß Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zugestimmt hat, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Hier gelten die Ausführungen zu § 356 Abs. 3 BGB ent- sprechend (oben Rn. 40 bis 45). Im Streitfall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil der Kläger den Beklagten die Widerrufsbelehrung und das Muster-Wider- rufsformular nicht ausgehändigt hat. III. Da die Beklagten nicht verpflichtet sind, dem Kläger eine Maklerprovi- sion oder Wertersatz für die geleisteten Dienste zu zahlen, ist auch der vom Klä- ger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwalts- kosten unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB) nicht begründet. 72 73 - 27 - IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Ok- tober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Uni- onsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. C. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 15.10.2018 - 10 O 70/18 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.08.2019 - I-18 U 119/18 - 74 75