Urteil
IV ZR 445/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerruf eines Versicherungsvertrages bleibt möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde.
• Die Kündigung des Vertrages schließt einen späteren Widerruf nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer nicht über sein Widerrufsrecht informiert war.
• Das Widerrufsrecht erlischt nach § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG nur, wenn der Vertrag beiderseits vollständig erfüllt ist und dies auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers geschieht; ein bloßes Kündigungs- oder Auszahlungsverhalten genügt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht belehrt war.
• Für die Rechtsfolgen des Widerrufs gilt grundsätzlich § 357 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 346 BGB, sofern § 9 VVG (Sonderregelung) nicht anwendbar ist.
• § 9 Abs. 1 VVG greift nur, wenn der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat oder entsprechend belehrt wurde bzw. der Versicherer davon ausgehen durfte.
Entscheidungsgründe
Widerruf trotz Kündigung möglich; Erlöschen des Widerrufsrechts nur bei ausdrücklichem Wunsch des Versicherungsnehmers • Widerruf eines Versicherungsvertrages bleibt möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde. • Die Kündigung des Vertrages schließt einen späteren Widerruf nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer nicht über sein Widerrufsrecht informiert war. • Das Widerrufsrecht erlischt nach § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG nur, wenn der Vertrag beiderseits vollständig erfüllt ist und dies auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers geschieht; ein bloßes Kündigungs- oder Auszahlungsverhalten genügt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht belehrt war. • Für die Rechtsfolgen des Widerrufs gilt grundsätzlich § 357 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 346 BGB, sofern § 9 VVG (Sonderregelung) nicht anwendbar ist. • § 9 Abs. 1 VVG greift nur, wenn der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat oder entsprechend belehrt wurde bzw. der Versicherer davon ausgehen durfte. Der Kläger schloss am 8. August 2008 mit der Beklagten einen Rentenversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Er behauptet, keine Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. Nach Zahlung von insgesamt 8.008,75 € kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis zum 30. Juni 2011; die Beklagte zahlte einen Rückkaufswert von 3.432 € aus. Mit Schreiben vom 15. April 2013 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung und verlangt die Rückzahlung der geleisteten Beiträge abzüglich des Rückkaufswerts. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht bestätigte dies; der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück. • Die Revision führt zur Aufhebung und Rückverweisung, weil das Berufungsgericht Rechtsfehler gemacht hat. • Zur Gültigkeit des Vertrages: Das Zustandekommen des Versicherungsvertrags setzt nicht voraus, dass der Versicherer vor Vertragsschluss die in § 7 Abs. 1 VVG genannten Informationen übermittelt hat; der Vertrag kann wirksam zustande kommen. • Widerrufsfrist: Die dreißigtägige Widerrufsfrist gemäß § 152 Abs. 1 VVG war nicht abgelaufen, weil der Kläger nach Feststellung keine Widerrufsbelehrung erhalten hatte. • Kündigung und Widerruf: Eine zuerst erklärte Kündigung schließt den späteren Widerruf nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist; das folgt aus der Rechtsprechung und dem Grundsatz, dass fehlende Belehrung den Fortbestand des Widerrufsrechts bewirkt. • Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG setzt voraus, dass der Vertrag von beiden Seiten vollständig erfüllt wurde und dies auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers erfolgte; dieser ausdrückliche Wunsch setzt Belehrung oder jedenfalls Kenntnis vom Widerrufsrecht voraus. • Das Berufungsgericht durfte nicht annehmen, die Kündigung und die Auszahlung des Rückkaufswerts stellten einen solchen ausdrücklichen Wunsch dar, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung nicht über das Widerrufsrecht belehrt war und die Beklagte nicht darlegen konnte, sie habe davon ausgehen dürfen, der Kläger kenne sein Widerrufsrecht. • Rechtsfolgen des Widerrufs: Da die Modifikationsvorschrift des § 9 VVG (in Verbindung mit § 152 VVG) nicht anwendbar ist, richten sich die Folgen des Widerrufs nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (§ 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB), sodass empfangene Leistungen grundsätzlich zurückzugewähren sind. • Das Berufungsgericht muss ergänzende Feststellungen treffen, insbesondere zur Höhe der zurückzugewährenden Leistungen und zur Anwendbarkeit/Spezifik von § 9 VVG. • Die Vorinstanzen haben zudem verkannt, dass für die Annahme einer konkludenten Zustimmung zum vorzeitigen Versicherungsbeginn die Belehrung oder zumindest die berechtigte Erwartung der Beklagten erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entscheidungsergebnis: Der Widerruf des Klägers kann nicht allein deshalb versagt werden, weil er zuvor gekündigt und einen Rückkaufswert erhalten hat; das Widerrufsrecht erlosch nicht, weil der Kläger nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden war und damit kein ausdrücklicher Wunsch zur vollständigen Vertragserfüllung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG vorlag. Da § 9 VVG nicht anwendbar ist, bestimmen die allgemeinen BGB-Rechtsfolgen (§ 357 a.F., § 346 BGB) die Rückabwicklung; das Berufungsgericht hat ergänzende Feststellungen zur Rückgewähr vorzunehmen. Der Kläger hat damit Erfolg in dem Sinne, dass sein Widerrufsrecht grundsätzlich besteht und die Rückzahlung der Beiträge geprüft und zu berechnen ist.