Entscheidung
V ZR 87/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:261120BVZR87
8mal zitiert
17Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:261120BVZR87.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 87/20 vom 26. November 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2020 wird, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2 und 9 richtet, als unzulässig verworfen. Soweit die Klägerin die Beschwerde in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 3 bis 8 zurückgenommen hat, ist sie dieses Rechtsmittels verlustig. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 23.216,62 €. Abweichend davon bestimmen sich die außergericht- lichen Kosten der Beklagten zu 2 nach einem Gegenstandswert von 5.089,56 €, jene der Beklagten zu 9 nach einem Gegen- standswert von 17.949,62 €. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin ist seit dem Tod ihres Mannes Eigentümerin eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks (F. Straße 15), in der sich sechs Wohnungen befinden. An der korrespondierenden Doppelhaushälfte (F. Straße 15a) mit ebenfalls sechs Wohneinheiten ist Wohnungseigen- tum begründet worden. Diese sechs Wohnungen standen zunächst im Eigentum der Beklagten zu 9; sie wurden in den Jahren 2015 und 2016 von den Beklagten zu 3 bis 8 erworben. Die Beklagte zu 1 ist die Wohnungseigentümergemein- schaft; die Beklagte zu 2 ist seit 2007 deren Verwalterin. Die Doppelhaushälften verfügen lediglich über eine Hauptwasser- und eine Hauptgasleitung, die in das Haus F. Straße 15a führen, wo sich auch die Heizungsanlage befindet. Von dort wird das benachbarte Grundstück F. Straße 15 versorgt. Auf dem Grundstück F. Straße 15a las- tet zugunsten des Grundstücks der Klägerin eine Reallast mit der Verpflichtung zur Lieferung von Wärmeenergie. Im Gegenzug hat der Eigentümer dieses Grundstücks ein angemessenes Entgelt für diese Lieferung zu zahlen, wobei der Eigentümer des Grundstücks F. Straße 15a die Selbstkosten nachzu- weisen hat. Der Ehemann der Klägerin vereinbarte zu Lebzeiten mit der Beklag- ten zu 2, dass diese jedenfalls bis zum Jahr 2014 die Nebenkostenabrechnungen für die Mieter der Wohnungen auf dem Grundstück F. Straße 15 erstellt. Dem kam die Beklagte zu 2 nach; die Rechnungsbeträge wurden gezahlt. Gestützt auf die Behauptung, die Abrechnungen der Beklagten zu 2 seien fehlerhaft, verlangt die Klägerin von den Beklagten im Wege der Stufenklage 1 2 3 - 4 - Auskunft über die Details der Abrechnungen und die Erstattung überzahlter Be- träge hinsichtlich der Jahre 2006 bis 2014. Das Landgericht hat die Klage abge- wiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zuletzt folgende - hier noch in- teressierende - Klageanträge gestellt: „Unter Abänderung des angegriffenen Urteils (…) im Wege der Stufen- klage 1. a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin Aus- kunft über die Höhe der entstandenen Nebenkosten der Häuser F. Straße 15 und 15a (…) für die Jahre 2013 und 2014 zu erteilen und die entsprechenden Belege der Klägerin zumindest in Kopie auszu- händigen; b) sowie Auskunft über die im Haus F. Straße 15 (…) vorhande- nen Wärmemengenzähler, Wasser- und Gaszähler, deren Nummern und die Aufteilung der entstandenen Nebenkosten betreffend die Häuser F. Straße 15 und 15a (…) für die Jahre 2013 - 2016 und den Aufteilungsschlüssel diesbezüglich für die Berechnung der Heizkosten und über den Gasanbieter und den Gastarif zu erteilen; 2. a) die Beklagten zu 2 und 9 als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Höhe der entstandenen Nebenkosten der Häu- ser F. Straße 15 und 15a (…) für die Jahre 2006 - 2012 zu erteilen und die entsprechenden Belege der Klägerin zumindest in Kopie auszu- händigen; b) sowie Auskunft über die im Haus F. Straße 15 (…) vorhande- nen Wärmemengenzähler, Wasser- und Gaszähler, deren Nummern und die Aufteilung der entstandenen Nebenkosten betreffend die Häuser F. Straße 15 und 15a (…) für die Jahre 2006 - 2012 und den Aufteilungsschlüssel diesbezüglich für die Berechnung der Heizkosten und über den Gasanbieter und den Gastarif zu erteilen; (…) 5. nach erteilter Auskunft die sich aufgrund der Auskunft ergebenden, von den jeweiligen Beklagten in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen zu viel berechneten Beträge für die Jahre 2006 - 2014 an die Klägerin nebst entsprechenden Zinsen zurückzuzahlen.“ - 5 - Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klä- gerin, die zunächst unbeschränkt eingelegt worden ist. Soweit sich diese gegen die Beklagten zu 1 und 3 bis 8 gerichtet hat, ist sie zurückgenommen worden. Die Klägerin will in einem Revisionsverfahren nur noch ihre Klageanträge zu 1, 2 und 5 (Auskunft und Zahlung) hinsichtlich der Jahre 2006 bis 2014 gegen die Beklagte zu 9 und ihre Anträge zu 1 und 2 (Auskunft) hinsichtlich der Jahre 2006 bis 2015 gegen die Beklagte zu 2 weiterverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - soweit sie nicht zurückgenommen worden ist - unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtig- ten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allge- meinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; BGH, Beschluss vom 25. Novem- ber 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.; Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, MDR 2006, 109; Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142 Rn. 4). Der Wert der Beschwer ist von dem Be- schwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5 mwN). 4 5 6 - 6 - 2. Die Klägerin, die sich in dem beabsichtigten Revisionsverfahren gegen die vollständige Abweisung der Stufenklage gegen die Beklagte zu 9 (Jahre 2006 bis 2014) sowie die Abweisung des Auskunftsanspruchs hinsichtlich der Jahre 2006 bis 2015 gegen die Beklage zu 2 wenden will, ist lediglich in Höhe eines Betrages von 18.551,78 € beschwert. a) Für die Ermittlung der Beschwer im Verhältnis zu der Beklagten zu 9 ist bei der vollständigen Abweisung der Stufenklage für die Jahre 2006 bis 2014 nur auf den Wert des Hauptanspruchs abzustellen. Dieser ist ausgehend von der Berechnung der Klägerin, die auf der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts be- ruht, für die Jahre 2006 bis 2012 mit einem Betrag von 14.000 €, für das Jahr 2013 mit 2.000 € und für das Jahr 2014 mit 1.949,62 € anzusetzen, so dass sich ein Gesamtbetrag von 17.949,62 € ergibt. aa) Bei der Stufenklage handelt es sich um einen besonders geregelten Fall der objektiven Klagenhäufung, bei der der Zahlungsanspruch zwar mit der Auskunftsklage rechtshängig wird, über die verschiedenen Stufen aber geson- dert zu entscheiden ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97, ZIP 1999, 447, 448). Wird nur der Auskunftsanspruch abgewiesen, ist die Be- schwer mit einem Bruchteil des Hauptantrages festzusetzen. Dies beruht darauf, dass mit dem Auskunftsanspruch die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vor- bereitet werden soll. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens besteht darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für den Anspruch auf die Hauptleis- tung erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89). Wird - wie hier - nicht nur der Auskunftsanspruch, sondern die Stufenklage insgesamt abgewiesen, bemisst sich die Beschwer des Klägers 7 8 9 - 7 - hingegen nach dem Wert des Hauptanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Ok- tober 2001 - II ZR 217/01, NJW 2002, 71; siehe auch BGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - III ZR 62/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. März 1992 - I ZR 296/91, NJW-RR 1992, 1021). bb) Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass im Falle der vollständigen Abweisung der Stufenklage gemäß § 5 Halbsatz 1 ZPO, wonach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind, zur Ermittlung der Beschwer eine Addition des Wertes des Auskunfts- und des Hauptanspruchs vorzunehmen sei, ist dies von Rechtsirrtum beeinflusst. Zutreffend ist zwar, dass zur Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwerts vertreten wird, dass auch bei der Stufenklage eine Zusammenrechnung des Auskunfts- und Leitungsanspruchs zu erfolgen habe (vgl. OLG Hamm, K & R 2017, 63 Rn. 21; OLG Brandenburg, MDR 2002, 536, 537; OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 294; im Ergebnis auch BeckOK ZPO/Wendtland [1.9.2020], § 5 Rn. 3; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 41. Aufl, § 5 Rn. 4, § 254 Rn. 11; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 5 Rn. 7, § 3 Rn. 16.158; Becker in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl., § 5 Rn. 8; a. A. KG, MDR 2019, 957, 958; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 5 Rn. 21; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 17. Aufl., § 5 Rn. 9; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 5 Rn. 20; Schneider/Volpert/Fölsch/Kurpat, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 5 ZPO Rn. 280). Für die Ermittlung der Rechtsmittelbeschwer ist diese Streitfrage indessen ohne Belang. Bei der Beschwer kommt es entscheidend auf Umfang und Ausmaß des Unterliegens des jeweiligen Rechtsmittelklägers an (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292). Maßgebend ist das die- sem Unterliegen korrespondierende wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittel- 10 11 - 8 - klägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 24. No- vember 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 88). Wird - wie hier - die Stufenklage insgesamt abgewiesen, ist der Kläger mit dem Wert des Hauptanspruchs, nicht aber noch zusätzlich mit dem Wert des Auskunftsanspruchs beschwert, der auf- grund seines nur vorbereitenden Charakters schon mangels Bestehens des Hauptanspruchs keinen Erfolg haben kann. In wirtschaftlicher Hinsicht unterliegt der Kläger nur mit dem Hauptanspruch. Die Vorschrift des § 5 Halbsatz 1 ZPO ist bezogen auf die Ermittlung der Beschwer daher einschränkend auszulegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292 zu § 5 Halbsatz 2 ZPO). b) Ferner ist die Klägerin mit dem Wert des Auskunftsanspruchs für das Jahr 2015 beschwert, der in einem Revisionsverfahren nur noch isoliert gegen die Beklagte zu 2 weiterverfolgt werden soll. Dieser Auskunftsanspruch ist mit einem Viertel des Wertes des Hauptanspruchs zu bemessen. Ausgehend von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts für den Hauptanspruch für das Jahr 2015 (2.408,62 €) ergeben sich 602,16 €. Eine weitergehende Wertaddition unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Klagehäufung findet nicht statt. c) Die gegen die Beklagte zu 2 verfolgten weiteren Auskunftsansprüche begründen keine weitere Beschwer. In Bezug auf die gegen die Beklagten zu 2 und 9 als Gesamtschuldner geltend gemachten Auskunftsansprüche für die Jahre 2006 bis 2014 liegt eine wirtschaftliche Identität vor. Von einer solchen ist bei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen auszugehen, da der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann. Das Additionsver- bot stellt für diese Fallgestaltung eine Ausnahme zu der gesetzlichen Regelung in § 5 Halbsatz 1 ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 12 13 - 9 - - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639; Beschluss vom 16. Juli 2015 - IX ZR 136/14, BeckRS 2015, 13345 Rn. 5). III. 1. Soweit die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist sie nach § 565, § 516 Abs. 3 ZPO analog dieses Rechtsmittels verlustig. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 565, § 516 Abs. 3 ZPO analog, § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 3 ZPO. Bezüglich der Beklagten zu 1 und 3 bis 8 ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbeschränkt eingelegt worden, so dass der Wert aller von dem Berufungsgericht abgewiese- nen Klageanträge - mithin auch der Klageanträge zu 3, 4 und 6 bezogen auf die Jahre 2015 bis 2017 - bei dem Gegenstandswert zu berücksichtigten ist. Da die Beklagte zu 2 nur noch auf Auskunft in Anspruch genommen werden soll, be- stimmt sich der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten in diesem 14 15 16 - 10 - Prozessrechtsverhältnis nach einem Viertel des Wertes des Hauptanspruchs für die Jahre 2006 bis 2015. Für etwaige außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 9 ist der Wert des Hauptanspruchs für die Jahre 2006 bis 2014 maßgebend. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.10.2018 - 2-07 O 341/17 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.03.2020 - 29 U 209/18 -