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Urteil

12 U 158/23

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0723.12U158.23.00
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Leitsätze
1. Von einem Garantievertrag mit einem Architekten über einen auf die Fertigstellung bezogenen Termin ist nur im Ausnahmefall auszugehen, denn diese entzieht sich für gewöhnlich der Möglichkeit seiner Einflussnahme. Dafür muss im Wege der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) erkennbar sein, dass sich der Architekt zum Ersatz der infolge der Terminüberschreitung entstandenen Schäden verpflichten möchte, ohne dabei einwenden zu können, die Nichteinhaltung des Termins sei nicht von ihm zu vertreten (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 28. März 1990 – 17 U 159/88, juris Rn. 8).(Rn.77) 2. Für eine bauwerksbezogene zeitliche Beschaffenheitsvereinbarung nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist Voraussetzung der erkennbare Wille des Architekten, im Rahmen der geschuldeten Planungs- und Überwachungsziele schadensersatzbewehrt ohne die Möglichkeit einer Nacherfüllung und auch ohne die zusätzlichen Voraussetzungen des Verzuges dafür einzustehen, dass das Bauwerk bis zu einem bestimmten Termin fertiggestellt wird.(Rn.81) 3. Zeitangaben des Architekten, wann mit einer Fertigstellung zu rechnen sei, können aber als tatsachenbasierte Prognose auch als Willensmitteilung eine rechtliche Bedeutung haben, die darauf gerichtet ist, den Zeitpunkt ordnungsgemäßer Leistungserbringung nach § 271 Abs. 1 BGB verbindlich zu konkretisieren (Anschluss BGH, Urteil vom 08. März 2001 – VII ZR 470/99, juris Rn. 8; und OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Mai 2020 – 29 U 56/19, juris Rn. 76). Im Gegensatz zu einer Willenserklärung, die als gewollter Erfolg auf eine Garantie- oder Mangelhaftung gerichtet wäre, hätte die Zeitangabe daher immerhin Bedeutung für eine Haftung wegen Verzuges gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB.(Rn.83)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.08.2023, Az. 35 O 3/21 KfH, in der Fassung des Beschlusses vom 19.09.2023 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und deren Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten oder deren Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.048.910,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einem Garantievertrag mit einem Architekten über einen auf die Fertigstellung bezogenen Termin ist nur im Ausnahmefall auszugehen, denn diese entzieht sich für gewöhnlich der Möglichkeit seiner Einflussnahme. Dafür muss im Wege der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) erkennbar sein, dass sich der Architekt zum Ersatz der infolge der Terminüberschreitung entstandenen Schäden verpflichten möchte, ohne dabei einwenden zu können, die Nichteinhaltung des Termins sei nicht von ihm zu vertreten (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 28. März 1990 – 17 U 159/88, juris Rn. 8).(Rn.77) 2. Für eine bauwerksbezogene zeitliche Beschaffenheitsvereinbarung nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist Voraussetzung der erkennbare Wille des Architekten, im Rahmen der geschuldeten Planungs- und Überwachungsziele schadensersatzbewehrt ohne die Möglichkeit einer Nacherfüllung und auch ohne die zusätzlichen Voraussetzungen des Verzuges dafür einzustehen, dass das Bauwerk bis zu einem bestimmten Termin fertiggestellt wird.(Rn.81) 3. Zeitangaben des Architekten, wann mit einer Fertigstellung zu rechnen sei, können aber als tatsachenbasierte Prognose auch als Willensmitteilung eine rechtliche Bedeutung haben, die darauf gerichtet ist, den Zeitpunkt ordnungsgemäßer Leistungserbringung nach § 271 Abs. 1 BGB verbindlich zu konkretisieren (Anschluss BGH, Urteil vom 08. März 2001 – VII ZR 470/99, juris Rn. 8; und OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Mai 2020 – 29 U 56/19, juris Rn. 76). Im Gegensatz zu einer Willenserklärung, die als gewollter Erfolg auf eine Garantie- oder Mangelhaftung gerichtet wäre, hätte die Zeitangabe daher immerhin Bedeutung für eine Haftung wegen Verzuges gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB.(Rn.83) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.08.2023, Az. 35 O 3/21 KfH, in der Fassung des Beschlusses vom 19.09.2023 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und deren Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten oder deren Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.048.910,30 € festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt von den beiden Beklagten als Architekten die Zahlung von Schadensersatz wegen Planungs- und Bauzeitverlängerung des 18-stöckigen Hochhauses C., dessen Bauherrin die Klägerin war. In den unteren Stockwerken des Hochhauses war zur Pacht der Betrieb eines Hotels geplant, an dem Teileigentum bestand. Die Eigentums- und Pachtverhältnisse unterlagen während der Planungs- und Bauzeit fortlaufend Änderungen, die die Klägerin zur Grundlage ihrer Schadensberechnung macht: - Mit Vertrag vom 13.05.2013 (Anlage K5) verpachtete die Klägerin das Hotel an die S. AG. Der Pachtvertrag sah eine „Übergabe“ bis 31.05.2017 und für den Fall einer „Terminverzögerung“ eine „Pauschalentschädigung“ vor. - Mit Vertrag vom 24.09.2015 (Anlage K1) verkaufte die Klägerin das Hotel für 30.800.000,00 € an die C. KG, die zugleich – unter Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen gegenüber der S. AG insbesondere zur „vertraglichen Übergabe“ – an die Stelle der Klägerin in die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag eintreten sollte. Geschuldet war eine „Bezugsfertigkeit“ am 30.06.2017 und eine „vollständige Fertigstellung“ am 30.09.2017 sowie für den Fall einer „Überschreitung der […] Herstellungsfrist“ ebenfalls ein „pauschalierter Schadensersatz“. - Am 27.07.2017 wurde der Pachtvertrag vom 13.05.2013 dahin geändert, dass in einem Nachtrag Nr. 1 (Anlage K6) zwischen der Klägerin und der S. AG wegen der „Verschiebung des verbindlichen Übergabetermins vom 31.05.2017 auf den 01.09.2017“ für die Monate Juni, Juli und August 2017 zur Abgeltung der „Pauschalentschädigung“ 685.000,00 € zu zahlen seien. Außerdem verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 € für jeden Tag, den sich die „Übergabe“ über den 01.09.2017 hinaus aus Gründen, die die Klägerin zu vertreten hat, verzögert. - Mit dem ebenfalls am 27.07.2017 geschlossenen Nachtrag Nr. 2 (Anlage K7) zwischen der Klägerin, der C. KG, der S. AG und der J. GmbH wurde der Pachtvertrag vom 13.05.2013 auf Verpächterseite von der C. GmbH & Co. KG und auf Pächterseite von der J. GmbH übernommen. - Mit Vertrag vom 02.08.2017 (Anlage K2) verkaufte die C. KG das Hotel mit der Verpflichtung, es „schlüsselfertig“ zu planen und zu errichten, für 50.725.000,00 € wiederum an die K. GmbH und übertrug „im Wege der befreienden Schuldübernahme“ alle Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag vom 13.05.2013. Zusätzlich übernahm die C. KG gegenüber der K. GmbH eine „Mietgarantie“ in Höhe von 598.999,00 € für das Jahr 2017, wobei von einem „Besitzübergang“ zum 01.09.2017 ausgegangen wurde und sich der Garantiebetrag je Tag des späteren Besitzübergangs um 4.909,83 € reduzieren sollte. Zugleich trat die am Kaufvertrag ebenfalls beteiligte Klägerin sämtliche Gewährleistungsansprüche, die ihr in Bezug auf Mängel am Kaufgegenstand, insbesondere aus Bauüberwachungs- und Planungsverträgen – „[a]usgenommen Ansprüche auf und im Zusammenhang mit der Beseitigung von bei Abnahme mit dem Vertragspartner festgestellten Mängeln“ – zustehen, an die K. GmbH ab. - Mit dem am 15.12.2017 geschlossenen Nachtrag Nr. 5 (Anlage K10) zum Pachtvertrag vom 13.05.2013 verpflichtete sich die C. KG gegenüber der J. GmbH „aufgrund der verspäteten Übergabe“ zur Zahlung einer „Verspätungskompensation“ in Höhe von 2.185.000,00 €, von der ihr bei einer Zahlung bis zum 29.12.2017 ein Betrag von 185.000,00 € erlassen werden sollte. Die Beklagte zu 1 wurde mit Vertrag vom 09.07.2012 (Anlage K13) und auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der bis zum 16.07.2013 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) nach dessen § 2 mit der Objektplanung (§ 33 HOAI aF) für sämtliche Leistungsphasen 1 bis 9 und mit der Tragwerksplanung (§ 49 HOAI aF) für die Leistungsphasen 1 bis 6 beauftragt. Der Architektenvertrag sah unter § 6 „verbindlich vereinbart“ bestimmte Termine für die Fertigstellung der Leistungen der Beklagten zu 1 vor und beinhaltete unter § 7 ein Pauschalhonorar in Höhe von 2.440.809,00 €. Infolge von Umplanungen, die zusätzliche Leistungen im Bereich der Entwurfs- und Genehmigungsplanung erforderlich machten, schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1 am 25.08.2016 eine Nachtragsvereinbarung zum Vertrag über Planungsleistungen (Anlage K14), in der in Ergänzung zu §§ 2, 6 und § 7 des Architektenvertrages auszugsweise steht: „1. Präambel […] Aus diesen Gründen verlängert sich die Planungs- und Bauzeit, voraussichtlich in der Planungszeit um 8 resp. in der Bauzeit voraussichtlich um 14 Monate, beginnend ab Ende April 2016. […] 2. Ergänzung zu Ziffer 2.3.2 Werkvertrag vom 09.07.2012 […] Aufgrund dieser Planungsänderungen wird, aller Voraussicht nach, eine weitere, 3. Tektur am Ende des Bauvorhabens notwendig werden. Dies wird nach Prognose des AN [i.e. Beklagte zu 1] für die Schlussabnahme des Bauvorhabens durch die Bauaufsicht notwendig sein. Die zukünftigen Planungsänderungen des AG [i.e. Klägerin] sowie auch die 3. Tektur sind nicht Inhalt dieser Nachtragsvereinbarung. […] 5. Ergänzung zusätzliche Leistung Planungs- und Bauzeitverlängerung Wie vorab beschrieben, sind durch die Veränderungen im Hotelbereich Mehraufwand und Verzögerungen sowohl in der Planung als auch in der Bauzeit entstanden. Die Bauausführung wird voraussichtlich Ende Juni 2017 abgeschlossen sein. Hieraus ergibt sich entgegen der ursprünglich geplanten Baufertigstellung mit Ende April 2016 eine Bauzeitverlängerung von voraussichtlich 14 Monaten. Die Planungszeit wird voraussichtlich Ende Dezember 2016 abgeschlossen sein, hieraus ergibt sich entgegen der ursprünglich geplanten, baubegleitenden Planungszeit mit Ende April 2016 eine Planungszeitverlängerung von voraussichtlich 8 Monaten. Für die vorbeschriebene Planungs- und Bauzeitverlängerung sowie für die 2. Tektur wird eine pauschale Honorarsumme von 350.000 Euro netto vereinbart. 6. Ergänzung zu § 6 – Termine Folgende Termine werden vereinbart: - Genehmigungs-/Tekturplanung 1. Tektur bis 08.08.2014 - Genehmigungs-/Tekturplanung 2. Tektur Juni / Juli 2016 - Planungszeit Ende Dezember 2016 - Baufertigstellung Ende Juni 2017 7. Ergänzung zu § 7 – Honorare Das Gesamthonorar ergibt sich für die vorbeschriebenen Leistungen sowie der bereits vereinbarten Auftragsleistung wie folgt: Ausgehend von einem Zahlungsstand am 28.07.2016 von 3.266.100,00 Euro netto verbleiben aus der Beauftragung gem. Ziffer 3 für die Leistungsphase 8 noch 20.000 Euro netto und aus der Beauftragung gem. Ziffer 5 entsprechend der Vereinbarung 350.000 Euro netto, die entsprechend des Zahlungsplanes gem. Ziffer 8 ausgezahlt werden. Auftragssumme pauschal – Werkvertrag vom 09.07.2012 inkl. Nebenkosten 2.051.100,00 € netto zzgl. Stufe 2 – 4 gem. Ziffer 3 800.000,00 € netto zzgl. Umplanung gem. Ziff. 2 400.000,00 € netto zzgl. Fassadenumplanung gem. Ziff. 4 50.000,00 € netto zzgl. Planungs-, Bauzeitverlängerung + 2. Tektur gem. Ziff. 5 350.000,00 € netto Gesamtauftragssumme pauschal 3.651.100,00 € netto Auftragssumme pauschal 3.651.100,00 € netto“ Die Beklagte zu 2 wurde bei laufender Planungs- und Bauzeit im Jahr 2016 aufgrund mündlicher Beauftragung durch die Klägerin als Fachplanerin für die technische Gebäudeausrüstung an Stelle der zuvor tätigen Fachplaner H. GmbH und I. GmbH beteiligt. Sie sollte die Leistungsphasen 5 und 8 nach § 53 HOAI in der seit dem 17.07.2013 geltenden Fassung für die Anlagengruppen 1 bis 4 sowie 6 und 7 übernehmen, und zwar in dem für die Objektüberwachung notwendigen Umfang. Das Hotel wurde am 15.12.2017 an die Pächterin übergeben. Aufgrund von Planungs- und Bauzeitverlängerungen konnten dabei die von der Klägerin für maßgeblich gehaltenen Termine 30.06.2017 und 31.08.2017 nicht eingehalten werden. Die Klägerin begehrt von den Beklagten, die ihr infolge der verspäteten Übergabe des Hotels an die Pächterin angeblich entstandenen Schäden teils gesamtschuldnerisch zu ersetzen. Von der Beklagten zu 1 hat sie den Ersatz des auf die Monate Juli und August 2017 entfallenden Anteils der mit der S. AG aufgrund des Nachtrags Nr. 1 zum Pachtvertrag vereinbarten „Pauschalentschädigung“ von 685.000,00 €, sonach 456.666,66 €, verlangt. Von den Beklagten zu 1 und 2 hat die Klägerin als Gesamtschuldner Ersatz von 2.000.000,00 € verlangt, die sie aufgrund des Nachtrags Nr. 5 zum Pachtvertrag an die J. GmbH unter Anrechnung des Nachlasses (185.000,00 €) gezahlt habe, und zwar abzüglich des Betrages von 456.666,66 € und zuzüglich eines Betrages von 49.098,30 €, den sie aufgrund der im Vertrag vom 02.08.2017 vereinbarten „Mietgarantie“ an die K. GmbH habe zahlen müssen, sonach 1.592.431,64 €. Mit den Rechtsbehauptungen, die Beklagten hafteten ihr wegen fehlerhafter Koordinierung und Steuerung der bauausführenden Unternehmen, für die nicht rechtzeitige Erbringung der eigenen Planungsleistung, wegen Verletzung einer auf den Fertigstellungstermin bezogenen Warn- und Hinweispflicht und für die Nichteinhaltung eines garantierten Fertigstellungstermins oder einer vertraglichen Terminvorgabe als Beschaffenheitsvereinbarung, hat die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren auf verschiedene Lebenssachverhalte gestützt. Gegen die Beklagte zu 1 hat sie Ansprüche in folgender Reihenfolge geltend gemacht: „1. Haftung aus Vertrag für zugesagte Gesamtbaufertigstellung des Gebäudes C. bis zum 30.06.2017 (was die Fertigstellung und Inbetriebnahme des Hotels bis zum 31.05.2017 beinhalte) 2. fehlerhafte Terminplanung und Haftung für Terminangaben der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin zur Hoteleröffnung bis zum 31.05.2017, 3. Haftung für Terminzusage der Beklagten zu 1 am 18.05.2017 in Frankfurt am Main gegenüber der Klägerin, dem Hotelkäufer K. und dem Hotelbetreiber J. GmbH / S. AG für die garantierte Fertigstellung des Hotels bis spätestens 31.08.2017, 4. unterlassene Warnung der Beklagten zu 1, dass die Termine bis zum 31.08.2017 und der Hoteleröffnungstermin 31.08.2017 nicht gehalten werden können, 5. Haftung für unzureichende Planungsleistungen / Koordination der Deckenspiegelplanung und Koordination der Planung.“ Gegen die Beklagte zu 2 hat die Klägerin Ansprüche in folgender Reihenfolge geltend gemacht: „1. Haftung der Beklagten zu 2 für ihre vertragliche Zusage zur Fertigstellung der technischen Ausrüstung des Hotelkomplexes bis zum 30.04.2017 und Gesamtfertigstellung des Gebäudes bis zum 30.06.2017 im Fachplanungsvertrag, 2. fehlerhafte Mitwirkung der Beklagten zu 2 bei der Terminplanung der Beklagten zu 1 und falsche Terminangaben zur Inbetriebnahme der technischen Ausrüstung bis zur Hoteleröffnung am 31.05.2017, 3. Haftung für Terminzusage der Beklagten zu 2 am 18.05.2017 in Frankfurt am Main gegenüber der Klägerin, dem Hotelkäufer K. und dem Hotelbetreiber J. GmbH / S. AG für die garantierte Fertigstellung des Hotels bis spätestens 31.08.2017, 4. unterlassene Warnung der Beklagten zu 2, dass die Termine bis zum 31.08.2017 und der Hoteleröffnungstermin 31.08.2017 nicht gehalten werden können, 5. Haftung für unzureichende Planungsleistungen / Koordination der Deckenspiegelplanung und Koordination der Fachplanung insoweit.“ Wegen des unstreitigen Sachverhalts und weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die ursprünglich auf (1.) Zahlung von 456.666,66 € durch die Beklagte zu 1, (2.) Zahlung von 1.592.243,70 € durch die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, (3.) Freistellung von Ansprüchen der C. KG wegen Verzuges mit der Übergabe im Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.08.2017 über 200.000,00 € durch die Beklagte zu 1, (4.) Freistellung von Ansprüchen der C. KG wegen Verzuges mit der Übergabe im Zeitraum vom 01.09.2017 bis 15.12.2017 über 200.000,00 € durch die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner sowie (5) Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten zu 1 und 2 für alle weiteren, über 2.598.910,30 € hinausgehenden Schäden, die auf einen Verzug mit der Übergabe nach dem 31.08.2017 zurückzuführen seien, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie nur noch ihre Klageanträge Ziffer 1 und 2 weiterverfolgt und die Vertragsauslegung und Beweiswürdigung durch das Landgericht als rechtsfehlerhaft sowie die getroffenen Tatsachenfeststellungen als unvollständig und unrichtig angreift. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, 1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an sie 456.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.592.243,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten und die Streithelfer zu 1 bis 3 beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2024 verwiesen. II. 1. Die Berufung ist, soweit über sie zu entscheiden ist, zulässig, aber nicht begründet. a) Maßgebend für die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts bleiben – abgesehen von dem Fall, dass das Landgericht einen prozessualen Anspruch übergangen hat, der nicht durch Klageerweiterung in den Prozess eingeführt wird – die Berufungsanträge (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 528 ZPO). Beschränkt der Berufungskläger sein Rechtsmittel, indem er innerhalb der Berufungsbegründungsfrist – wie hier in Bezug auf die Klageanträge Ziffer 1 und 2 – nur einen Teil der Beschwer mit den Berufungsanträgen angreift, ist der nicht angegriffene Teil überhaupt nicht mehr beim Berufungsgericht anhängig. Deshalb ist für eine Entscheidung des Berufungsgerichts über diesen Teil kein Raum (BGH, Beschluss vom 03.07.1968 – VIII ZB 26/68, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09, juris Rn. 7 [Parallelveröffentlichung in BGHZ 185, 166]). Anders als die Beklagten zu 1 und 2 meinen, handelt es sich also in Bezug auf die nicht weiter verfolgten Klageanträge Ziffer 3 bis 5 der zunächst unbeschränkt eingelegten Berufung um keinen Fall einer Teilrücknahme der Berufung mit der Kostenfolge des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. b) Die Berufung ist zulässig, auch soweit sie sich gegen die Abweisung von Klageantrag Ziffer 2 gegen die Beklagte zu 1 richtet. Wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, werden mit dem Antrag im Wege der objektiven und subjektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) die von der Klägerin genannten Haftungsgründe 3 bis 5 gegen die Beklagte zu 1 sowie die Haftungsgründe 1 bis 5 gegen die Beklagte zu 2 geltend gemacht. Anders als die Beklagte zu 1 meint, fehlt es hinsichtlich dieses Antrags nicht an einer hinreichenden Berufungsbegründung. aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die gesetzliche Regelung bezweckt, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken. Die Berufungsbegründung muss zudem geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung infrage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist die Berufung für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH Beschlüsse vom29.11.2017 – XII ZB 414/17, juris Rn. 9 und vom 05.07.2022 – VIII ZR 137/21, juris Rn. 24). bb) Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen noch. Sie befasst sich zwar mit der Abweisung von Klageantrag Ziffer 2 gegen die Beklagte zu 1 nur am Rande und unter Vermengung der gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Haftungsgründe 1 bis 5. Sie greift aber im Kern den gleichsam für alle Ansprüche selbständig tragenden Entscheidungsgrund an, dass es an einer irgendwie gearteten haftungsbegründenden Vereinbarung oder Vorspiegelung von Terminen gefehlt habe. Darauf, ob diese Termine auf eine „Übergabe“, „Bezugsfertigkeit“ oder „vollständige Fertigstellung“ des Hotels gerichtet sein sollen – wie die Klägerin beliebig behauptet –, kommt es unter diesen Umständen nicht einmal mehr an. Allein der Übersichtlichkeit wegen wird hier und im Folgenden von einem „Fertigstellungstermin“ ausgegangen. c) Die Berufung ist nicht begründet. aa) Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche überhaupt aus eigenem oder abgetretenem Recht zustehen können. Sie wirft den Beklagten zu 1 und 2 eine Verletzung ihrer Pflichten aus den mit ihnen geschlossenen Verträgen vor, nämlich dem Architektenvertrag vom 09.07.2012 und der Nachtragsvereinbarung vom 25.08.2016 sowie dem mündlich erteilten Auftrag aus dem Jahr 2016. Den daraus entstandenen Schaden möchte die Klägerin jedoch aus Zahlungen auf eine „Pauschalentschädigung“, eine „Vertragsstrafe“ und eine „Mietgarantie“ herleiten, zu denen sich teilweise sie, teilweise die C. KG gegenüber ihren Vertragspartnern des am 27.07.2017 geschlossenen Nachtrags Nr. 1 zum Pachtvertrag und des Vertrages vom 02.08.2017 verpflichtet haben. Soweit der letztgenannte Vertrag eine Abtretung von Ansprüchen der Klägerin an die K. GmbH beinhaltet, hat die Klägerin im ersten Rechtszug die Rechtsbehauptung aufgestellt, die streitgegenständlichen Ansprüche seien hiervon nicht erfasst. Zugleich habe sie am 18.09.2018 Ansprüche (nur) gegen die Beklagte zu 1 an die C. KG abgetreten, die sie ihr am 18.11.2020 rückabgetreten habe (Anlage K12). Im Übrigen stützt sich die Klägerin darauf, sie habe wegen der verspäteten Fertigstellung die C. KG von Ansprüchen aus dem Pachtvertrag mit der J. GmbH freistellen müssen. Eine Zuordnung von Anspruchsberechtigung und Schaden ist dem Senat auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags des Klägers nicht möglich. Weiterer Feststellungen hierzu bedarf es gleichwohl nicht. Denn die Klageabweisung durch das Landgericht trägt auch aus anderem Grunde. bb) Den Beklagten zu 1 und 2 ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Verletzung einer Vertragspflicht vorzuwerfen. (1) Das gilt zunächst im Hinblick auf die Beklagte zu 1, die einmal aus dem Architektenvertrag vom 09.07.2012, ein andermal aus der Nachtragsvereinbarung vom 25.08.2016 unter jeweils verschiedenen Aspekten von der Klägerin in Anspruch genommen wird. (a) Aus der am 25.08.2016 geschlossenen Nachtragsvereinbarung folgt weder ein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen eines garantierten noch ein Anspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 BGB wegen eines als Beschaffenheit vereinbarten, aber jeweils nicht eingehaltenen Fertigstellungstermins vom 30.06.2017. (aa) Das Landgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte zu 1 habe mit der Vereinbarung vom 25.08.2016 nicht verschuldensunabhängig für die Einhaltung einer garantierten „Gesamtfertigstellung“ am 30.06.2017 einstehen wollen. Es hat aus diesem Grunde einen Anspruch, wenn auch ohne Bezeichnung von § 280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Das greift die Berufung an, weil das Landgericht bei der Vertragsauslegung die vorgebrachten Begleitumstände des Vertragsschlusses gehörswidrig übergangen habe. Damit ist ihr kein Erfolg beschieden. Von einem Garantievertrag mit einem Architekten über einen auf die Fertigstellung bezogenen Termin ist nur im Ausnahmefall auszugehen, denn diese entzieht sich für gewöhnlich der Möglichkeit seiner Einflussnahme. Dafür muss im Wege der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) erkennbar sein, dass sich der Architekt zum Ersatz der infolge der Terminüberschreitung entstandenen Schäden verpflichten möchte, ohne dabei einwenden zu können, die Nichteinhaltung des Termins sei nicht von ihm zu vertreten (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.1990 – 17 U 159/88, juris Rn. 8; Eschenbruch, NZBau 2022, 195, 197; Fuchs in BeckOK.BGB, Stand: 01.05.2024, § 650p BGB Rn. 101, 97a; ders. in Fuchs/Berger/Seifert, Beck’scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, 3. Aufl. 2022, § 650p BGB Rn. 89). Das ist hier nach dem Wortlaut der Nachtragsvereinbarung vom 25.08.2016 auszuschließen, weil eine Rechtsverbindlichkeit der angegebenen Termine dahin eingeschränkt ist, dass sich die Bauzeit „voraussichtlich um 14 Monate“ verzögern werde und die Bauausführung „voraussichtlich Ende Juni 2017“ abgeschlossen sein werde. Diesem eindeutigen Wortlaut zuwider behauptet die Klägerin allerdings einen übereinstimmenden Willen der Parteien, den Einschränkungen keine Beachtung beigemessen zu haben. Sie hätten den insoweit von der Beklagten zu 1 vorgegebenen Vertragstext an dieser Stelle unverändert gelassen, um darüber keine „unnötigen Diskussionen“ mehr zu führen, nachdem man sich im Laufe der Vertragsverhandlungen darauf geeinigt habe, dass ihr bei einer Verlängerung der Bauzeit kein weiterer Anspruch auf Erhöhung des Honorars als bereits vereinbart zustehen soll. Das Landgericht brauchte diese Begleitumstände nicht zu berücksichtigen, denn sie änderten nichts an seiner zutreffenden Beurteilung, dass ein Garantievertrag nicht vorliegt. Einen solchen anzunehmen widerspräche selbst nach eigenem Vorbringen der Klägerin dem Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (BGH, Urteile vom 07.02.2002 – I ZR 304/99, juris Rn. 36 [Parallelveröffentlichung in BGHZ 150, 32] und vom 21.03.2006 – XI ZR 203/04, juris Rn. 15). So ist nicht einzusehen, weshalb die Beklagte zu 1 für außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegende Verzögerungen Dritter bei der Fertigstellung verschuldensunabhängig haften soll, ohne dass ihr zugleich ein Anspruch auf ein erhöhtes Honorar dafür zustehen soll, dass sich die geschuldete Überwachung über einen verlängerten Zeitraum hinweg streckt als mit den angegebenen Terminen angenommen. Über alle Entwurfsfassungen hinweg ist der von der Beklagten zu 1 vorgegebene Vertragstext unverändert geblieben, wonach lediglich ein „voraussichtliches Ende der Bauausführung“ und ein „voraussichtliches Ende der Planungszeit“ zugrunde gelegt werden sollte. Die Klägerin hat sich daher bewusst dafür entschieden, diese Einschränkungen gegen sich gelten zu lassen. (bb) Weiter hat es das Landgericht abgelehnt, in der Vereinbarung eines „Fertigstellungstermins“ am 30.06.2017 eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB zu sehen. Auch darin ist dem Landgericht zu folgen und deshalb ein Anspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 BGB abzulehnen. Allerdings ist umstritten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bestimmte Zeitangaben überhaupt zum Gegenstand einer werkvertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung gemacht werden können. Die ablehnende Auffassung des Landgerichts macht die Klägerin zum Angriff ihrer Berufung, kann damit aber ebenfalls nicht durchdringen. Nach einer Ansicht bewirkt eine Vereinbarung, das Bauwerk so zu planen, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt bezugsfertig ist, eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele (Fuchs in BeckOK.BGB, Stand: 01.05.2024, § 650p BGB Rn. 101; ders. in Fuchs/Berger/Seifert, Beck’scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, 3. Aufl. 2022, § 650p BGB Rn. 89; Langen, NZBau 2009, 145, 146). Denn Beschaffenheitsvereinbarungen seien nicht auf die dem Werk anhaftenden Eigenschaften wie Lage, Größe, Umfang, Gestaltung des Bauwerks oder Menge und Qualität der Baustoffe beschränkt. Diese Auffassung stützt sich auf eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vereinbarung einer Baukostenobergrenze, die einzuhalten ein Architekt aufgrund der zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele verpflichtet sei (vgl. BGH, Urteile vom 21.03.2013 – VII ZR 230/11, juris Rn. 9 [Parallelveröffentlichung in BGHZ 197, 93] und vom 11.07.2019 – VII ZR 266/17, juris Rn. 24 [Parallelveröffentlichung in BGHZ 223, 1]). Nach anderer Ansicht sei es mit der Abgrenzung zwischen dem Verzugsfolgen- und dem Mangelhaftungsrecht nicht in Einklang zu bringen, eine verzögerte Leistungserbringung durch den Architekten mit der Verletzung einer Beschaffenheitsvereinbarung und damit einem Werkmangel gleichzusetzen (Eschenbruch, NZBau 2022, 195, 197; Retzlaff in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 633 BGB Rn. 3; Voit in BeckOK.BGB, Stand: 01.02.2024, § 633 BGB Rn. 6; vgl. auch KG, Urteil vom 28.08.2018 – 21 U 24/16, juris Rn. 169). Dagegen spreche insbesondere, dass der Architekt nach Überschreitung des Termins gemäß § 275 Abs. 1 BGB automatisch von der Hauptleistungspflicht zur Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele frei würde und damit zugleich die Möglichkeit zur Nacherfüllung verlöre. Entschlösse sich der Auftraggeber dazu, das mangelhafte Werk ganz zurückzuweisen, könnte er gemäß § 281 Abs. 5 BGB in diesem Umfang Schadensausgleich unter Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses verlangen. Weil die Ursache der Terminüberschreitung ein Werkmangel wäre, bedürfte es hierfür der zusätzlichen Voraussetzungen des Verzugs (§ 286 Abs. 1 BGB) nicht. Zur Bestätigung des darin erkannten Wertungswiderspruchs wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Mangelhaftigkeit der Beförderungsleistung bei Verspätung eines Fluges herangezogen. Danach schließe es die eigenständige Regelung des Verzugsfolgenrechts zwar nicht aus, dass für die Eignung des Werks zum üblichen oder vereinbarten Gebrauch auch der Leistungszeitpunkt eine Rolle spielen kann. Ein Mangel setze jedoch voraus, dass das Werk selbst infolge der Verzögerung nicht die geschuldete Beschaffenheit aufweist (BGH, Urteile vom 28.05.2009 – Xa ZR 113/08, juris Rn. 16 und vom 18.02.2010 – Xa ZR 164/07, juris Rn. 19). Der Streitfall gibt dem Senat keinen Anlass, die aufgeworfene Rechtsfrage abschließend zu entscheiden. Für eine bauwerksbezogene zeitliche Beschaffenheitsvereinbarung nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB, wie sie die erstgenannte Ansicht für möglich hält, gibt die Nachtragsvereinbarung vom 25.08.2016 nichts her. Voraussetzung hierfür wäre der erkennbare Wille der Beklagten zu 1, im Rahmen der geschuldeten Planungs- und Überwachungsziele schadensersatzbewehrt ohne die Möglichkeit einer Nacherfüllung und auch ohne die zusätzlichen Voraussetzungen des Verzuges dafür einzustehen, dass das Hotel bis spätestens 30.06.2017 fertiggestellt wird. Das behauptet aber nicht einmal die Klägerin selbst, die der Berufungsbegründung zufolge die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung „selbstverständlich“ dem Verzugsfolgenrecht entnehmen möchte. Dies erhellt allemal, dass die Klägerin eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1 daran knüpfen möchte, dass der geltend gemachte Schaden allein deshalb entstanden sei, weil der von ihr geschuldete Werkerfolg nicht rechtzeitig geleistet worden sei. Der Architektenvertrag zeichnet sich allerdings dadurch aus, dass der Architekt eine Planungs- oder Überwachungsleistung verspricht, die nur als Grundlage für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks geeignet ist. Er verspricht dagegen nicht, dass das Bauwerk tatsächlich mangelfrei – in diesem Sinne also bis zu einem bestimmten Termin – errichtet wird (BGH, Beschluss vom 08.10.2020 – VII ARZ 1/20, juris Rn. 76; vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2018 – VII ZR 46/17, juris Rn. 59 [Parallelveröffentlichung in BGHZ 218, 1]). Dass sich aus den Umständen des vorliegenden Falls ein anderes ergibt, ist nicht zu ersehen. (b) Soweit die Klägerin aus dem am 09.07.2012 geschlossenen Architektenvertrag im ersten Rechtszug zudem einen Anspruch wegen fehlerhafter Terminplanung hergeleitet hat, ist hierüber vom Senat nicht zu entscheiden. Dabei handelt es sich nach dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt um einen eigenen Anspruch gegenüber dem Anspruch aus der am 25.08.2016 geschlossenen Nachtragsvereinbarung wegen Nichteinhaltung eines garantierten oder als werkvertragliche Beschaffenheit vereinbarten Termins. Die Klägerin hat es in erster Instanz verabsäumt, darzulegen, dass und aus welchem Grunde die von der Beklagten zu 1 geschuldeten Planungs- und Überwachungsziele nicht erreicht worden seien. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, nicht darlegen und beweisen zu müssen, weshalb das Hotel „verspätet fertig gestellt“ worden sei. Dabei hat sie verkannt, dass aus einer Terminüberschreitung nicht zwangsläufig auf einen Planungs- oder Überwachungsfehler geschlossen werden kann. Das Landgericht hat über den sonach unschlüssig vorgebrachten Anspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 BGB versehentlich nicht entschieden. Da die Rechtshängigkeit des übergangenen prozessualen Anspruchs mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO erloschen ist, könnte im Berufungsrechtszug über diesen Anspruch nur dann entschieden werden, wenn ihn – quod non – die Klägerin durch Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt hätte, weil Ansprüche, über die das Landgericht nicht entschieden hat, in der Berufungsinstanz nicht anfallen (BGH, Urteile vom 29.11.1990 – I ZR 45/89, juris Rn. 14 und vom 20.01.2015 – VI ZR 209/14, juris Rn. 5). (c) Aus der „Terminzusage“ der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin vom 18.05.2017 lässt sich wegen der Nichteinhaltung eines mit dem 31.08.2017 garantierten oder als Beschaffenheit vereinbarten Termins weder ein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB noch ein Anspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 BGB herleiten. Die Klägerin hat ihre Rechtsbehauptung eines Garantievertrages über die Einhaltung eines Termins oder einer bauwerksbezogenen zeitlichen Beschaffenheitsvereinbarung mit keinerlei substantiellem Sachvortrag zu der „Terminzusage“ unterlegt. Das Landgericht hat die betreffenden Zeitangaben rechtlich als Wissensmitteilungen eingeordnet und ihnen deshalb eine Rechtsverbindlichkeit in Bezug auf die begehrte Haftungsfolge abgesprochen. Das ist entgegen der Auffassung der Berufung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Mangels Darlegung eines garantierten Fertigstellungstermins oder eine Terminvorgabe als Beschaffenheitsvereinbarung brauchte das Landgericht den Zeugen P. D. nicht zu vernehmen; die mit der Berufung insoweit vorgebrachte Gehörsrüge geht somit ins Leere. Allerdings lässt sich – anders als das Landgericht meint – nicht allgemeingültig feststellen, dass die Zeitangaben lediglich darauf gerichtet gewesen seien, die Klägerin darüber zu informieren, wann mit einer Fertigstellung zu rechnen sei. Eine derartige tatsachenbasierte Prognose kann nämlich auch als Willensmitteilung eine rechtliche Bedeutung haben (vgl. dazu Armbrüster in MünchKomm.BGB, 9. Aufl. 2021, vor § 116 BGB Rn. 16), die darauf gerichtet ist, den Zeitpunkt ordnungsgemäßer Leistungserbringung nach § 271 Abs. 1 BGB verbindlich zu konkretisieren (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2001 – VII ZR 470/99, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2020 – 29 U 56/19, juris Rn. 76; Eschenbruch, NZBau 2022, 195, 196). Im Gegensatz zu einer Willenserklärung, die als gewollter Erfolg auf eine Garantie- oder Mangelhaftung gerichtet wäre, hätte die Zeitangabe daher immerhin Bedeutung für eine Haftung wegen Verzuges gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB, die die Klägerin im Zusammenhang mit der „Terminzusage“ vom 18.05.2017 als solche jedoch nicht geltend macht. (d) Es besteht auch kein vertraglicher Anspruch gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer Warn- und Hinweispflicht des Inhalts, der Fertigstellungstermin am 31.08.2017 könne nicht eingehalten werden. Der diesem Anspruch zugrundeliegende Lebenssachverhalt ist von der Klägerin im ersten Rechtszug nur andeutungsweise dahin umschrieben worden, die Beklagte zu 1 habe eine Fertigstellung zum 31.08.2017 fortwährend als möglich dargestellt, wobei sie einmal auf Zeitangaben im Steuerungsterminplan der Streithelferin zu 3, ein andermal auf Zeitangaben im ersten Nachtrag Nr. 1 vom 27.07.2017 zum Pachtvertrag und schließlich auf Zeitangaben bei einem Baustellenrundgang am 02.08.2017 abgestellt hat. Dass die Zeitangaben ex ante zum Zeitpunkt der aufgestellten Prognose objektiv falsch gewesen seien, hat das Landgericht nicht feststellen können. Das wird von der Berufung auch nicht in Frage gestellt. Schon aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Verletzung einer Warn- und Hinweispflicht abgelehnt hat, sollte sie kraft überlegener Sachkunde überhaupt bestanden haben (vgl. dazu BGH, Urteile vom 15.03.2012 – III ZR 190/11, juris Rn. 13 und vom 13.09.2022 – XI ZR 515/21, juris Rn. 23). Denn entgegen ihrer anfänglichen Behauptung, bis zum Abschluss des vorgenannten Vertrages vom 27.07.2017 nicht haben wissen zu können, dass der Termin vom 31.08.2017 nicht eingehalten werden könne, hat sich im Laufe des Rechtsstreits herausgestellt, dass die Klägerin infolge des Schreibens der R. GmbH vom 21.07.2017 (Anlage B12) sehr wohl über den eigenen notwendigen Sachverstand zur Wahrung ihres Leistungs- oder Integritätsinteresses verfügt haben dürfte. Die Berufung der Klägerin setzt sich über all dies hinweg, indem sie eine Haftung unter dem Aspekt der Verletzung einer Warn- und Hinweispflicht „unmittelbar als Vertragspflicht aus dem Architektenvertrag“ herleiten möchte und stattdessen die Ausführungen des Landgerichts zur Schadenskausalität angreift, auf die es schon nicht mehr ankommt. (e) Soweit die Klägerin konkret die Deckenspiegelplanung zum Gegenstand einer Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 macht, scheidet ein vertraglicher Anspruch wegen nicht rechtzeitiger Erbringung einer eigenen Planungsleistung gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB oder wegen fehlerhafter Steuerung oder Koordinierung der bauausführenden Unternehmen gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB aus. (aa) Das Landgericht hat festgestellt, es sei nicht dargelegt worden, dass die Klägerin mit eigenen Planungsleistungen in Rückstand gewesen sei. Das trifft aus Rechtsgründen zu. Für einen Anspruch gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass überhaupt bestimmte Handlungen des Architekten zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich gewesen wären, um eine termingerechte Errichtung des Bauwerks zu erreichen. Erforderlich ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.05.2017 – 16 U 98/16, juris Rn. 27; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2023 – 10 U 22/23, juris Rn. 96). Das hat die Klägerin nicht getan, sondern sie hat unzulässig aus einer Terminüberschreitung auf einen Verzug geschlossen. Ihre Berufung begründet sie mit einem Gehörsverstoß, ohne jedoch darzutun, welches Vorbringen sie auf einen richterlichen Hinweis gehalten hätte. Auf die weitergehende Voraussetzung einer Mahnung oder ihre Entbehrlichkeit kommt es unter diesen Umständen nicht an. (bb) Weiter hat es das Landgericht zu Recht abgelehnt, eine „fehlerhafte Planung“ anzunehmen. Zur Mangelfreiheit des Architektenwerks im Sinne der §§ 633, 635 BGB gehört es auch, dass der Architekt ein zügiges Tätigwerden der Unternehmer veranlasst. Zu diesem Zweck hat er im Rahmen der Objektüberwachung nach § 34 Abs. 3 Nr. 8 HOAI einen Zeitplan (Balkendiagramm) aufzustellen und seine Einhaltung durch die Bauunternehmer zu überwachen. Da Bauzeitenpläne gegenüber den bauausführenden Unternehmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B nur dann verbindlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich im Bauvertrag getroffen ist, hat der Architekt auch dies zu veranlassen. Wo Mahnungen der Unternehmer erforderlich werden, hat der Architekt sie auszusprechen bzw. zu veranlassen (Peters in Staudinger, Neub. 2019, § 650t BGB Rn. 34; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2019 – 29 U 93/18, juris Rn. 24; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2018 – 5 U 135/16, juris Rn. 77). Zu diesen Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB hat die Klägerin ebenfalls nichts dargelegt. Ihre Berufungsangriffe erschöpfen sich in der Erhebung einer Gehörsrüge, wobei sie lediglich ihr unzureichendes erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. (2) Für die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 gelten die vorgenannten Gründe entsprechend. Soweit durch sie bestimmte Termine zugesagt worden sein sollten, beziehen sie sich nur auf ihre eigene Planungs- und Überwachungsleistung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2 als Fachplanerin nicht das gesamte Bauvorhaben überschauen und sämtliche andere bauausführende Unternehmen steuern und koordinieren musste. Zudem musste sie auch nur über die Umstände informieren, die ihr bekannt waren. Eine nicht rechtzeitige Erbringung der eigenen Planungsleistung oder einen irgendwie gearteten Fehler bei der Steuerung und Koordinierung der bauausführenden Unternehmen konnte das Landgericht nicht feststellen. Aus diesen vom Landgericht zutreffend herausgearbeiteten Gründen entbehrt es jeder Grundlage anzunehmen, die Beklagte zu 2 habe (a) eine Fertigstellung des Hotels bis zum 30.06.2017 garantiert (§ 280 Abs. 1 BGB) oder für die Einhaltung eines solchen Termins die Haftungsverantwortung übernommen (§ 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 BGB), (b) sie habe an einer fehlerhaften Terminplanung der Beklagten zu 1 mitgewirkt (§ 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB), (c) sie habe eine „Terminzusage“ zum 31.08.2017 nicht eingehalten (§ 280 Abs. 1 BGB bzw. § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 BGB), (d) sie habe eine Warn- und Hinweispflicht darauf, dass der Fertigstellungstermin 31.08.2017 nicht eingehalten werden könne, verletzt (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB) und (e) sie habe in Bezug auf die Deckenspielplanung eine eigene Planungsleistung nicht rechtzeitig oder fehlerhaft erbracht (§ 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB bzw. § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Klägerin verfolgt ihre Klageanträge Ziffer 1 und 2 weiter, mit denen sie die Beklagte zu 1 auf Zahlung von 456.666,66 € und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf Zahlung von 1.592.243,70 € in Anspruch nimmt. Hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme ist von einer wirtschaftlichen Identität der Gegenstände auszugehen, da die Klägerin die von den Beklagten zu 1 und 2 geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts nur einmal verlangen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.11.2020 – V ZR 87/20, juris Rn. 13 und vom 08.11.2022 – XI ZR 453/21, juris Rn. 3). 4. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).