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Entscheidung

2 StR 276/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:011220B2STR276
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:011220B2STR276.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 276/20 vom 1. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2020 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Köln vom 4. Februar 2020 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 32, 35 bis 42, 45 und 46 der Urteilsgründe wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Ver- fahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kin- dern in 25 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexu- eller Nötigung, unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 8. Mai 2018, Az. 54 Ls 88/17, gebildeten Gesamt- strafe und unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzel- strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie wegen Herstellens kinderpornographi- scher Schriften in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. - 3 - 3. Der Angeklagte hat die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen Wei- sungen während der Führungsaufsicht, sexuellen Missbrauchs von Kindern in 25 Fällen, davon in 21 Fällen in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen wäh- rend der Führungsaufsicht, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuel- ler Nötigung sowie wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Füh- rungsaufsicht unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 8. Mai 2018 und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat den An- geklagten weiter wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsauf- sicht in 12 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Über- dies hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs- verwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - 1. Für die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 32, 35 bis 42, 45 und 46 der Urteilsgründe fehlt es – wie der Generalbundesanwalt in seiner An- tragsschrift zutreffend ausgeführt hat – an der Verfahrensvoraussetzung des nach § 145a Satz 2 StGB erforderlichen Antrags der Aufsichtsstelle. Das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung führt zur Einstellung des Verfahrens in den ge- nannten Fällen. Hierdurch entfallen die für diese Taten verhängten Einzelstrafen. 2. Im Hinblick auf den fehlenden Strafantrag in den Fällen 3 bis 14, 16 bis 21, 23, 27 bis 31, 43 und 44 der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegen tatein- heitlichen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu entfal- len. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. 3. Die Änderung des Schuldspruchs und die Einstellung lassen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die wegen der Missbrauchstaten verhängten Einzelstrafen und den Gesamtstrafenaus- spruch sowie den Maßregelausspruch unberührt. Appl Krehl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Köln, LG, 04.02.2020 - 251 Js 133/19 102 KLs 22/19 2 3 4