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Urteil

102 KLs 22/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0204.102KLS22.19.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 25 Fällen, davon in 21 Fällen in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen eines weiteren Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht schuldig.

Er wird deshalb unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 08.05.2018, Az.: 54 Ls 88/17, unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

8 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte wird ferner wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 12 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sowie wegen Herstellens kinderpornografscher Schriften in 2 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie diejenigen der Nebenklägerinnen.

Angewendete Vorschriften: §§ 145a; 176 Abs. 1, Abs. 2; 176a Abs. 2 Nr. 1; 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1; 184b Abs. 1 Nr. 3; 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2; 52, 53 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 25 Fällen, davon in 21 Fällen in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen eines weiteren Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht schuldig. Er wird deshalb unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 08.05.2018, Az.: 54 Ls 88/17, unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Angeklagte wird ferner wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 12 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sowie wegen Herstellens kinderpornografscher Schriften in 2 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie diejenigen der Nebenklägerinnen. Angewendete Vorschriften: §§ 145a; 176 Abs. 1, Abs. 2; 176a Abs. 2 Nr. 1; 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1; 184b Abs. 1 Nr. 3; 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2; 52, 53 StGB. G r ü n d e: A. Zur Person I. Der heute 54jährige Angeklagte wurde im Januar 1966 als drittes Kind seiner Eltern in L geboren. Sein Vater, der als junger Mann aus J nach Deutschland gekommen war, arbeitete als Maurer und Verputzer, seine aus I stammende Mutter war Hausfrau. Der Angeklagte hat zwei ältere Brüder und vier jüngere Schwestern, von denen eine körperlich und eine geistig behindert ist. Der Angeklagte wuchs zunächst bei seiner Familie in I auf. Während der Vater einen autoritären und von wenig emotionaler Zuwendung geprägten Erziehungsstil pflegte und den Angeklagten auch mittels Schlägen züchtigte, wenn er nicht den an ihn gerichteten Erwartungen entsprach, war die Mutter zumeist zugewandt und liebevoll, kümmerte sich aber ganz überwiegend um die geistig behinderte Schwester, so dass ihr für die anderen Kinder und auch den Angeklagten wenig Zeit blieb. Es zeigte sich früh, dass die Eltern mit der Erziehung des Angeklagten überfordert waren, so dass er auf Anraten des Jugendamtes bereits mit etwa sieben Jahren in einem Kinderheim in E untergebracht wurde. Bis auf eine halbjährige Unterbrechung im Alter von etwa fünfzehn Jahren verbrachte der Angeklagte, der sich als schwarzes Schaf und Sorgenkind der Familie und von dieser abgeschoben fühlte, nahezu seine gesamte Jugend in verschiedenen Heimanstalten. Die Zeit im Kinderheim in E war für den Angeklagten von belastenden Erfahrungen geprägt. Fehlverhalten wurde regelmäßig mit Schlägen bestraft. Er unternahm mehrere Fluchtversuche nach Hause, wurde jedoch immer wieder umgehend in das Kinderheim zurückgebracht und dort als Reaktion zum Teil längere Zeit eingesperrt. Für einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen wurde er zu einer ihm fremden Familie verbracht, die ihn nach seinen Angaben adoptieren wollte. Er wurde zudem durch ältere Jungen im Heim mehrfach sexuell missbraucht (hierzu unter A.II.). Mit etwa fünfzehn Jahren, der Angeklagte war zwischenzeitlich erstmals straffällig geworden, verließ er das Kinderheim in E und lebte etwa ein halbes Jahr in seinem Elternhaus, wo es immer wieder zu Konflikten insbesondere mit dem Vater kam. Danach verbrachte er jeweils kurze Zeiträume in Heimen in O, C und X, bevor er wieder zu seinen Eltern und dann erstmals mit Anfang zwanzig in eine eigene Mietwohnung in I zog. Der Angeklagte besuchte keinen Kindergarten. Er wurde mit etwa sechs Jahren eingeschult und war auf zwei verschiedenen Grundschulen, bevor er in die Heimschule in E wechselte, wo er bis in die sechste oder siebte Klasse blieb. Wegen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechnen wechselte er auf eine Förderschule in I, welche er nach der achten Klasse ohne Abschluss verließ. Während der Schulzeit absolvierte der Angeklagte ein vierwöchiges Praktikum in einer Metzgerei, in welcher er im Anschluss an seinen Schulabgang mehrere Jahre als ungelernter Arbeiter angestellt und mit dem Zerlegen von Tieren und der Herstellung von Fleischprodukten beschäftigt war. Während dieser Tätigkeit wurde die ohnehin schon schwierige Beziehung zwischen dem Angeklagten und seinem Vater zunehmend konfliktreicher, auch weil der Vater von dem Angeklagten einen Großteil seines Arbeitslohnes heraus verlangte. Er war dann einen kurzen Zeitraum obdachlos und arbeitete im Anschluss an weitere Heimaufenthalte in einem Kiosk, in dem er zwischenzeitlich auch übernachtete. Nach Einzug in eine eigene Mietwohnung war der Angeklagte, der nach seinen eigenen Angaben wegen gesundheitlichen Problemen mit Husten und Vollmondsüchtigkeit als für den Wehrdienst untauglich befunden worden war, eine Zeit lang arbeitslos. Ab Mitte zwanzig übernahm der Angeklagte dann – seit den 1990er Jahren immer wieder unterbrochen von Inhaftierungen (hierzu unter A.IV.) – verschiedenste Tätigkeiten, war etwa als Getränkefahrer, Rohrreiniger und in verschiedenen Gaststätten als ungelernter Koch tätig. Im Jahr 2013 arbeitete er – entgegen einer bestehenden Weisung aus dem Führungsaufsichtsbeschluss des Landgerichts Bonn vom 06.04.2010, sich in einem Umkreis von 100 Metern (unter anderem) um Hallen- und Freibäder aufzuhalten (hierzu unter A.IV.3.) – in der Restauration eines Hallenbades in I. Dort kam es vereinzelt zu Konflikten mit den Mitarbeitern und in einem Fall auch dazu, dass der Angeklagte – wofür er sich später entschuldigte – die Zeugin T, eine damalige Kollegin und die spätere Lebensgefährtin seines Bruders L1, ins Gesicht schlug, weil diese sich während einer Auseinandersetzung schützend zwischen den Angeklagten und eine weitere Kollegin gestellt hatte. Auch während seinen Inhaftierungen war der Angeklagte, für den Arbeit nach seinen eigenen Angaben immer sehr wichtig war, regelmäßig in der Küche oder Kantine der jeweiligen Justizvollzugsanstalt beschäftigt. Nach der Entlassung aus seiner letzten Strafhaft im Oktober 2017 war der Angeklagte auf Grundlage eines einjährigen Zeitvertrags mit einem Verdienst von etwa 1.700,00 € monatlich als Produktionshelfer bei einer Großmetzgerei tätig, bevor er im November 2018 arbeitslos wurde. Beginnend in der ersten Jahreshälfte 2018 und bis zu seiner Inhaftierung übernahm er kleinere Aushilfstätigkeiten auf einem Reiterhof, auf dem auch sein Bruder L1 und dessen Lebensgefährtin, die Zeugin T, beschäftigt waren und den er unter anderem zusammen mit den Nebenklägerinnen häufig besuchte. Auf dem Reiterhof kam es zwischen dem Angeklagten und den Pferdehaltern häufiger zu Meinungsverschiedenheiten über die Qualität der Arbeit des Angeklagten, bei denen dieser mehrfach derart aufbrausend reagierte, dass die Leiterin ihm für den Fall einer ausbleibenden Veränderung seines Verhaltens in Aussicht stellte, den Reiterhof nicht mehr betreten zu dürfen. Sein Arbeitslosengeld betrug zuletzt etwa 750 €, wobei er etwa 300 € für Strom und Miete verwendete und mit dem restlichen Geld nach eigenen Angaben gut auskam. Die Mutter des Angeklagten verstarb etwa im Jahr 2005 infolge eines Schlaganfalls, wobei der Angeklagte wegen des Konflikts mit seinem Vater die Mutter vor ihrem Tod nicht mehr im Krankenhaus besuchte. Der Vater verstarb im August 2019. Die Beziehung des Angeklagten zu seinen Geschwistern gestaltete sich – soweit die Kammer dies aufklären konnte – bis zuletzt unterschiedlich. Während der Angeklagte mit seinen Schwestern in den letzten Jahren wenig Kontakt hatte, war das Verhältnis zu seinem Bruder S, mit dem er im Tatzeitraum auch zusammen wohnte, bis zu seiner Inhaftierung in vorliegender Sache gut. Zu seinem Bruder L1 bestand in der Zeit vor seiner Inhaftierung zumindest insoweit Kontakt, als dass der Angeklagte diesem auf dem Reiterhof regelmäßig begegnete. Seit der Inhaftierung hat der Angeklagte zu seinen Geschwistern, die sich von den Taten des Angeklagten schockiert gezeigt haben, keinen persönlichen Kontakt mehr. II. Aufgeklärt wurde der Angeklagte im Sexualkundeunterricht in der Schule. Noch vor Eintritt in die Pubertät wurde er im Kinderheim über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten von jedenfalls zwei älteren Jungen missbraucht, an denen er Oralverkehr durchführen musste und von denen einer den Angeklagten zumindest in einem Fall auch anal penetrierte, was für den Angeklagten sehr schmerzhaft war. Über diesen Missbrauch schwieg der Angeklagte, bis er ihn nach seiner Inhaftierung in vorliegender Sache seiner Bewährungshelferin, der Zeugin C1, und seinem Verteidiger offenbarte. Seinen ersten Samenerguss hatte der Angeklagte spontan während des Schlafs. Als Jugendlicher onanierte er bis zu dreimal am Tag, später nur noch alle paar Tage ein- bis zweimal, wobei er hierbei Pornohefte ansah, in denen erwachsene Frauen und Männer beim Oral- und Vaginalverkehr abgebildet waren. Seinen ersten Geschlechtsverkehr hatte der Angeklagte im Jugendalter. Seitdem hatte er nach seinen Angaben etwa fünfzehn verschiedene Sexualpartnerinnen, mit denen er überwiegend Vaginal- und Oralverkehr ausübte, wobei die Beziehungen immer nur für kurze Zeit andauerten. Unter anderen war der Angeklagte mit etwa Mitte zwanzig für einen kurzen Zeitraum von einigen Wochen mit der damals sechzehnjährigen Zeugin N liiert, mit welcher er während der Beziehung und auch nach deren Ende noch vereinzelt Vaginalverkehr ausübte. Ende der 1990er Jahre war der Angeklagte etwa zwei Jahre mit T1 zusammen, wobei sich der Angeklagte zu dieser Zeit im offenen Vollzug einer Strafhaft befand und lediglich die Wochenenden bei seiner Partnerin und den aus einer vorhergehenden Beziehung stammenden Kindern verbrachte. Wegen sexuellen Missbrauchs der damals elfjährigen Tochter T2 im Winter 1997 / Frühjahr 1998 wurde der Angeklagte im November 2003 vom Amtsgericht Brühl zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (hierzu unter A.IV.3). Unter anderem diese Tat war Gegenstand einer etwa in den Jahren 2007 bis 2010 während des Vollzugs durchgeführten externen ein- bis anderthalbjährigen Psychotherapie, wobei zum genauen Zeitpunkt, Umfang und Inhalt der Therapie mangels Entbindung des Therapeuten von der ärztlichen Schweigepflicht keine genaueren Feststellungen getroffen werden konnten. An eine Erklärung des Therapeuten für den Missbrauch kann der Angeklagte sich nicht erinnern. Es sei vor allem darum gegangen, dass er lerne, „Nein“ zu sagen. Ebenfalls Ende der 1990er Jahre war der Angeklagte während einer Strafhaft im offenen Vollzug etwa acht Monate mit der damals fünfzehnjährigen Zeugin T3 zusammen, die bereits über sexuelle Erfahrungen verfügte, als sie mit dem Angeklagten zusammenkam. Es kam während der Dauer der Beziehung an den Wochenenden, die der Angeklagte zuhause verbringen durfte, zu vaginalem Geschlechtsverkehr, wobei die Zeugin das Verhalten des Angeklagten bei den Intimkontakten in einem Fall als eher grob und rücksichtslos, ansonsten als unproblematisch beschrieben hat. Mit etwa Mitte dreißig war der Angeklagte einige Monate mit der Zeugin H liiert, wobei es nur einmal zum Geschlechtsverkehr kam, weil der Angeklagte, so die Zeugin, das ansonsten „immer umgangen sei“ oder gesagt habe, „er brauche Zeit“. Während der Beziehung ließ der Angeklagte zwei jedenfalls noch nicht volljährige Jungen, die Konflikte mit ihren Eltern hatten, bei sich wohnen, was die Zeugin H als für die Beziehung einschränkend empfand. Mit einem der beiden Jungen kam es in Anwesenheit der Zeugin H aus nicht aufklärbaren Gründen zu einem Konflikt, in dessen Rahmen der Angeklagte den auf dem Boden liegenden Jungen mehrfach mit der Faust schlug. Ab November 2012 war der Angeklagte etwa ein Jahr mit der Zeugin T4 zusammen, bei der unter anderem deren zum damaligen Zeitpunkt fünfzehnjährige Tochter L2 sowie ihr jüngerer Sohn O1 lebte. Der Zeugin T4, die mit dem Angeklagten Anfang 2013 während einer laufenden Führungsaufsicht einmal dessen Bewährungshelfer (den Zeugen L3) besuchte (hierzu unter A.IV.3.), erzählte der Angeklagte auch von der – nach seiner damaligen Darstellung gegenüber der Zeugin zu Unrecht erfolgten – Verurteilung wegen sexuellen Kindesmissbrauchs. Die Beziehung, in deren Rahmen es etwa zwei bis dreimal die Woche zu Vaginal- und Oralverkehr kam, verlief überwiegend harmonisch, es kam jedoch auch zu verbalen Konflikten insbesondere über Fragen der Kindererziehung, in deren Rahmen der Angeklagte die Zeugin T4 zum Teil unflätig, etwa als „dreckige Hure“, beschimpfte, sich im Anschluss aber regelmäßig hierfür entschuldigte. Mit den Kindern der Zeugin T4, insbesondere mit der Tochter L2, der er zwischendurch Geschenke machte, aber auch mit dem Sohn O1 verstand der Angeklagte sich gut. Im Jahr 2018 wurde der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von L2 im Sommer 2013 vom Amtsgericht Brühl zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt (hierzu unter A.IV.9.). Der Angeklagte beschreibt sein Ejakulat als in den letzten Jahren zunehmend wässriger. Beim Betrachten pornografischer Filme bekam er nach seinen Schilderungen in jüngerer Zeit keine Erektion mehr. Seinen letzten Geschlechtsverkehr mit einer erwachsenen Frau hatte er im Jahr 2018. Sexualität mit erwachsenen Frauen empfand er zuletzt zunehmend als anstrengend, weil diese nach den Angaben des Angeklagten – anders als Kinder – Fragen stellen würden. III. Während der Kindheit erlitt der Angeklagte einen Armbruch und hatte übliche Kinderkrankheiten, die er ohne Folgen überstand. Er meint sich zu erinnern, dass er in seiner Jugend eine Zeit lang mit Tabletten ruhiggestellt wurde, weil er früh mit Diebstählen auffällig geworden sei. Der Angeklagte ist Diabetiker und wird seit mehreren Jahren mit Langzeit- und seit etwa einem Jahr zusätzlich mit Kurzzeitinsulin behandelt. Er leidet an Bluthochdruck, der ebenfalls medikamentös behandelt wird und wurde nach seiner Inhaftierung im März 2019 zwischenzeitlich als infarktgefährdet eingestuft, wobei im Herz zusätzlich eine Muskeldehnung festgestellt wurde. In der Justizvollzugsanstalt litt der Angeklagte zuletzt unter Krampfadern am linken Bein und schmerzhaften Schwellungen im rechten Bein und Fuß sowie außerdem an regelmäßigen und starken Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Gegen neuropathische Schmerzen erhält er Schmerzmittel. Nach seinen eigenen Angaben ist er seit vielen Jahren zeugungsunfähig, wobei die Begründung, die der Angeklagte hierfür in seinem sozialen Umfeld angab, variierte. Als junger Erwachsener wurde er wegen einer größeren Schnittverletzung an der linken Hand, die er sich bei der Arbeit in einer Metzgerei zugezogen hatte, operiert. Vor etwa sechs Jahren wurde er wegen einer Fistel am Steißbein und einer Zyste im Nackenbereich operiert und neigt auch weiterhin zu Zystenbildung im Bereich beider Schultern und Achselhöhlen. Im Alter von etwa 50 Jahren wurde dem Angeklagten im Rahmen einer ambulanten Operation wegen Verwachsungen ein Teil der Vorhaut entfernt. Seitdem leidet er an Erektionsstörungen, die aber auch in Zusammenhang mit der Diabeteserkrankung, einem Nikotinabusus und/oder der Hypertonie stehen könnten. Der Angeklagte konsumiert wenig bis keinen Alkohol und – nachdem er früher einmal Marihuana ausprobiert hatte – keine Drogen. Seit vielen Jahren ist er starker Raucher und konsumiert regelmäßig etwa fünfzig bis sechzig, zuletzt in der JVA sogar bis zu achtzig Zigaretten am Tag. IV. Der Angeklagte ist zahlreich – in zwei Fällen auch einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 09.10.2019 weist 29 Eintragungen auf, wobei es sich bei drei Eintragungen um nachträgliche Gesamtstrafenbildungen handelt. 1. Die ersten zehn Eintragungen betreffen Verfehlungen als Jugendlicher und Heranwachsender im Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes. Erstmals strafrechtlich in Erscheinung trat der Angeklagten im Jahr 1980 und erhielt am 29.09.1980 (Az.: 10A Ds 651/80) vom Amtsgericht Köln eine Ermahnung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung. Das Amtsgericht Brühl ahndete am 03.12.1980 (Az.: 10A Ds 874/80) einen Diebstahl des Angeklagten mit einem Freizeitarrest und erteilte dem Angeklagten am 02.07.1981 (Az.: 10A Ds 456/81) wegen Diebstahls in zwei Fällen eine richterliche Weisung. Ebenfalls wegen Diebstahls, unerlaubtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort erhielt der Angeklagte am 07.04.1982 (Az.: 10A Ds 643/81) vom Amtsgericht Brühl eine Verwarnung und eine richterliche Weisung. Am 15.06.1983 (Az.: 10A Ds 394/83) ahndete das Amtsgericht Brühl einen Diebstahl erneut mit zwei Freizeitarresten. Mit Urteil vom 12.08.1985 (Az.: 10A Ds 383/85) stellte das Amtsgericht Brühl wegen Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Gestattens des Fahrens ohne Versicherungsschutz gem. § 27 JGG die Schuld des Angeklagten fest und setzte die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe für zwei Jahre zur Bewährung aus. Wiederum wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwarnte ihn das Amtsgericht Brühl am 03.02.1986 (Az.: 10A Ds 1025/85) und legte ihm die Zahlung eines Geldbetrags auf. Unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe verhängte das Amtsgericht Brühl am 20.10.1986 (Az.: 10A Ds 490/86) wegen Diebstahls einen vierwöchigen Jugendarrest gegen den Angeklagten. Am 19.03.1987 (Az.: 4A Ls 120/87) verurteilte das Amtsgericht Brühl ihn wegen schweren gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen, teilweise in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und versuchtem Diebstahl unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Brühl vom 12.08.1985 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil vom 07.01.1988 (Az.: 4A Ls 809/87) wurde der Angeklagte schließlich wegen fortgesetztem, teilweise versuchtem Diebstahl unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgericht Brühl vom 12.08.1985 und 19.03.1987 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, die wiederum für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einmaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Jugendstrafe mit Wirkung vom 17.03.1993 erlassen. 2. Ab Ende der 1980er Jahre trat der Angeklagte als Erwachsener zunächst insbesondere mit Eigentums- und Straßenverkehrsdelikten strafrechtlich in Erscheinung und wurde mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit Urteilen des Amtsgerichts Brühl vom 19.12.1989 (Az.: 10B Ds 60 Js 476/89) und 11.02.1992 (Az.: 50 Cs 502 Js 1021/91) wurde er wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zunächst noch zu Geldstrafen verurteilt. Seine erste Haftstrafe verbüßte er dann aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts Brühl vom 14.05.1992 (Az.: 60A Ls 170 Js 1830/91), mit welchem er wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Aussetzung zur Bewährung wurde indes später, ebenso wie eine im Anschluss erfolgte Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung, widerrufen, so dass der Angeklagte die Haftstrafe bis zum 02.10.1998 vollständig verbüßte. Die mit der Entlassung aus der Strafhaft eingetretene Führungsaufsicht war am 10.04.2004 erledigt. Es folgten mehrere Haftstrafen, welche der Angeklagte sämtlich verbüßte. Mit Urteil des Amtsgerichts Olpe vom 02.10.1992 (Az.: 6 Ls 31 Js 398/92) wurde er wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung am 02.12.1992 erledigt war. Am 15.03.1994 (Az.: 50 Ls 60 Js 477/93) verurteilte das Amtsgericht Brühl ihn wegen fortgesetzten Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung nach zwischenzeitlich erfolgter, in der Folge aber widerrufener Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zu Bewährung am 15.05.1999 erledigt war. Mit Urteil vom 29.10.1996 (Az.: 50 Ls 606/96) wurde er wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die er bis zum 24.01.1998 verbüßte. Das Amtsgericht Brühl verurteilte ihn am 23.03.1999 (Az.: 50 Ls 771/98) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und wegen fünffachen Diebstahls in besonders schwerem Fall, in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten. Die Strafvollstreckung war am 11.04.2001 erledigt. Es folgten zwei durch das Amtsgericht Brühl mit Entscheidungen vom 05.11.2002 (Az.: 51 Ds 409/02) und 29.04.2003 (Az.: 50 Ds 81/03) verhängte Geldstrafen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz sowie wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung. Diese führte das Amtsgericht Brühl mit Beschluss vom 16.07.2003 (Az.: 51 Ds 409/02) zunächst zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 220 Tagessätzen zu je 15,- € zusammen, bevor sie später mit der nachfolgend unter Ziffer 3. dargestellten Verurteilung in einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefasst wurden. 3. Im Jahr 2003 erhielt der Angeklagte seine erste einschlägige Vorstrafe. Das Amtsgericht Brühl verurteilte ihn am 12.11.2003 (Az.: 61 Ls 26/03), rechtskräftig seit dem 14.09.2004, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren. Der Verurteilung lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 1997 und Anfang 1998 befand sich der Angeklagte im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt B, wobei er die Wochenenden in der Regel zu Hause verbringen konnte und dann bei seiner damaligen Freundin T1 und deren beiden Kindern, einem Sohn und der Geschädigten T2, wohnte. An einem Wochenende im Winter 1997 / Frühjahr 1998 war der Angeklagte mit den beiden Kindern allein in der Wohnung, die sich eine Sendung im Fernsehen ansahen. Zwischen dem Angeklagten und der damals elfjährigen Geschädigten kam es zu einem Gespräch über Küsse und die Geschädigte wollte wissen, wie man richtig küsst. Auf Aufforderung des Angeklagten folgte sie ihm sodann allein in das Schlafzimmer, wo er ihr einen Kuss auf den Mund mit Zungenschlag gab. Als sie sich auf dem Bett zurücklehnte schob der Angeklagte ihr T-Shirt hoch und streichelte mit der Hand ihre Brüste. Er zog ihr Hose und Unterhose bis zu den Knien, streichelte ihre Vagina und zeigte ihr den Kitzler. Sodann zog er sich selber die Hose herunter, zeigte der Geschädigten sein steifes Glied und forderte sie auf, ihm „einen zu blasen“. Nachdem die Geschädigte nicht verstand, was der Angeklagte meinte, nahm dieser mit beiden Händen ihren Kopf und führte diesen ohne Gewalt oder Überwindung eines Widerstands zu seinem Glied, welches die Geschädigte auf seine Aufforderung hin leckte. Daraufhin zog er das Glied zurück und ejakulierte auf den Bauch der Geschädigten. Diese badete danach auf Aufforderung des Angeklagten, wobei er ihr zusah. Er forderte sie auf, nicht über das Geschehen zu sprechen, was diese zunächst tat, bevor sie sich später ihrem leiblichen Vater gegenüber offenbarte, der dann ihre Mutter und diese wiederum die Polizei informierte. Der Angeklagte verbüßte einen Teil der zweijährigen Freiheitsstrafe vom 08.11.2004 bis zum 07.12.2005, bevor dann ab dem 08.12.2005 bis zum 19.07.2009 zunächst eine Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung des Amtsgerichts Brühls vom 07.06.2005 vollstreckt wurde (hierzu sogleich unter A.IV.4.). Mit Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Brühl vom 09.04.2006 (Az.: 61 Ls 26/03) führte das Amtsgericht Brühl sodann die zweijährige Freiheitsstrafe für den sexuellen Missbrauch und die mit den Entscheidungen vom 05.11.2002 und 29.04.2003 verhängten Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten zusammen, von denen im Hinblick auf die Ableistung gemeinnütziger Arbeit auf die verhängten Geldstrafen 151 Tage als verbüßt angerechnet wurden. Der Angeklagte verbüßte sodann den Rest der Freiheitsstrafe aus vorgenanntem Gesamtstrafenbeschluss vom 20.07.2009 bis zum 20.04.2010. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 06.04.2010 (Az.: 56 StVK 21/10) wurde die Dauer der im Anschluss an die Entlassung aus dem Strafvollzug eintretende Führungsaufsicht zunächst auf fünf Jahre festgesetzt und dem Angeklagten unter anderem untersagt, sich in einem Umkreis von 100m um Kindergärten, Schulen und Kinderspielplätzen sowie von Hallen- und Freibädern aufzuhalten und sich mit Kindern unter vierzehn Jahren beiderlei Geschlechts in einem Raum aufzuhalten, diese bei sich zu beherbergen, zu beschäftigen und/oder ihnen zu gestatten, sich bei ihm aufzuhalten oder in der gleichen Wohnung / im gleichen Eigenheim wie er selbst zu übernachten. Der Angeklagte wurde zunächst der Aufsicht und Leitung des Zeugen L3, später der Bewährungshelferin T5 unterstellt. Mit Entlassung aus der Strafhaft wurde der Angeklagte zudem als Proband in das Programm “KURS NRW“ (Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern in Nordrhein-Westfalen) aufgenommen und dort bezüglich seiner Rückfallgefahr zunächst in die niedrigste Risikokategorie „C“ eingestuft. Die Gesprächstermine mit dem Zeugen L3 ebenso wie mit der späteren Bewährungshelferin T5 nahm der Angeklagte zuverlässig war. Interesse an einer Therapie zeigte er trotz Erörterung mit dem Zeugen L3 nicht, erklärte aber seine grundsätzliche Bereitschaft, triebhemmende Medikamente zu nehmen, wozu es aber nicht kam. Im Januar 2013 begleitete die Zeugin T4, seine damalige Partnerin, den Angeklagten zu einem Gesprächstermin mit dem Zeugen L3 und beide versicherten auf entsprechende Belehrung des Zeugen L3, dass sie in getrennten Wohnungen leben, die Weisungen aus dem Führungsaufsichtsbeschluss des Landgerichts Bonn vom 6.04.2010 einhalten würden und die Kinder der Zeugin T4 nicht gefährdet seien. Im Hinblick auf die Tätigkeit des Angeklagten in der Restauration eines Schwimmbades in I regte die Bewährungshelferin T5 zunächst an, die Weisung aus dem Führungsaufsichtsbeschluss hinsichtlich des Aufenthalts in Schwimmbädern zu ändern. Dies scheiterte jedoch letztlich an der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht – ihm wurde vorgeworfen, dass sich der zehnjährige Sohn der Zeugin T4 in seiner Wohnung aufgehalten haben soll. Aufgrund der Einleitung des Strafverfahrens erfolgte in der KURS-Fallkonferenz eine Höhergruppierung in die Risikogruppe „B“. Ende 2014 nahm der Angeklagte auf Initiative der Bewährungshelferin T5 und Erteilung einer entsprechenden Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht an Terminen einer Gruppenbehandlung für Sexualstraftäter teil, wurde jedoch wegen krankheitsbedingt verpasster Termine Anfang 2015 wieder aus der Gruppe ausgeschlossen. Die Führungsaufsicht erledigte sich mit Eintritt der Führungsaufsicht im Verfahren LG Bonn 56 StVK 306/17 am 18.10.2017, die kraft Gesetz nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 27.11.2013 (Az.: 66 KLs 9/13) eintrat (hierzu sogleich unter A.IV.8.). 4. Mit Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 07.06.2005 (Az.: 50 Ls 629/04), rechtskräftig seit demselben Tag, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in 216 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, davon in 204 Fällen gemeinschaftlich und in 211 Fällen tateinheitlich mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dem Urteil, dessen Feststellungen ausweislich der Urteilsgründe auf dem „lebensbeichtenartigen Geständnis“ des Angeklagten beruhten, lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte nahm, zusammen mit weiteren Mittäterinnen, in der Zeit von Juli bis August 2004 mindestens 203 Briefe aus Briefkästen der Deutschen Post AG durch den Einwurfschlitz heraus und erbeutete hierbei in zwei Fällen Verrechnungsschecks und in einem Fall eine EC-Karte. Im selben Tatzeitraum entwendete er zudem Kennzeichen von einem auf der Straße abgestellten Pkw und brachte diese an seinem Pkw an, brach zwei Pkw auf und entwendete hieraus unter anderem einen CD-Wechsler, eine Bassröhre und einen Discman sowie bei Gelegenheit eines Umzugs ein Mobiltelefon. Aus einer zu einem Kiosk gehörenden Garage entwendete er gemeinsam mit weiteren Mittäterinnen insgesamt 50 Getränkekästen und vom Hof eines Getränkemarkts weitere acht Kisten Saft. Bei einem Einbruch in einen Keller entwendete er zwei Gitarren, eine Geige sowie einen Schwingschleifer und bei einem weiteren Einbruch in einen Getränkemarkt Zigaretten und Bargeld. Mit weiteren Mittäterinnen brach er schließlich drei weitere Fahrzeuge auf und entwendete hieraus unter anderem Bargeld, ein Autoradio, Jacken und einen Schlafsack, wobei in einem Pkw nichts Stehlenswertes zu finden war. Erfolglos blieb ein Versuch des Angeklagten, die Ladeklappe eines Pkw zu öffnen, der parkend an der Straße stand und erneut in einen Getränkemarkt einzubrechen, was durch Auslösung der Alarmanlage verhindert wurde. Er fuhr in 211 Fällen bei Tatbegehung mit seinem Pkw zu den Tatorten, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Für die Taten verhängte das Amtsgericht Brühl jeweils Einzelstrafen im Bereich von vier bis sieben Monaten. Der Angeklagte verbüßte die Freiheitsstrafe bis zum 19.07.2009. 5. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl vom 30.08.2011 (Az.: 50 Cs 420/11), rechtskräftig seit dem 04.10.2011, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Die Geldstrafe ist vollständig bezahlt und die Vollstreckung damit erledigt. 6. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl vom 04.05.2012 (Az.: 50 Cs 177/12), rechtskräftig seit dem 23.05.2012, wurde der Angeklagte wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Ausweislich des Strafbefehls wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, dass er in Kenntnis der Strafbarkeit eines Verstoßes gegen Weisungen aus dem Führungsaufsichtsbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 06.04.2010 (Az.: 56 StVK 21/10) bei zwei Gelegenheiten vor dem 11.11.2011 und am 15.02.2012 zusammen mit seinem zum damaligen Zeitpunkt 13 Jahre alten Neffen in seiner Wohnung war, wobei in den beiden Fällen vor dem 11.11.2011 zwei weitere Jungen im Alter von vierzehn Jahren und in einem dieser beiden Fälle zusätzlich ein weitere Junge im Alter von dreizehn Jahren mit in der Wohnung waren. Die Einzelstrafen in Höhe von je 70 Tagessätzen für die zwei Taten vor dem 11.11.2011 und von 80 Tagessätzen für die Tat vom 15.02.2012 wurden später in die vom Landgericht Aachen mit Urteil vom 27.11.2013 (Az.: 66 KLs 9/13) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten einbezogen (hierzu sogleich unter A.IV.8.). 7. Das Amtsgerichts Brühl verurteilte den Angeklagten am 09.10.2012 (Az.: 50 Ds 278/12), rechtskräftig seit dem 17.10.2012, wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lag zugrunde, dass es im Frühjahr 2012 zwischen dem Ehemann der Nichte des Angeklagten und dem späteren Geschädigten zu Unstimmigkeiten wegen der Rückforderung einer vom Ehemann der Nichte geleisteten Anzahlung für den Kauf eines Rollers gekommen war. Auf die Bitte seiner Nichte, dem Geschädigten wegen der Zahlungswünsche Druck zu machen, rief der Angeklagte den Geschädigten Anfang März 2012 an, beschimpfte ihn als „Hurensohn“ und „Dreckschwein“ und drohte, ihm den Hals durchzuschneiden sowie seine Frau und Tochter aufzuschlitzen. Nachdem die Mutter des Geschädigten hierauf bei der ihr bekannten Nichte des Angeklagten erschienen war, um diese zur Rede zu stellen, beschimpfte der Angeklagte auch diese als „Dreckskuh“ und stieß sie so gegen die Schulter, dass diese aus dem ersten Stock die Treppe herunter viel und diverse Prellungen und für zwei bis drei Wochen Schmerzen erlitt. Die Einzelstrafen in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 20,- € für die erste Tat und von sechs Monaten Freiheitsstrafe für die zweite Tat wurden später ebenfalls in die vom Landgericht Aachen mit Urteil vom 27.11.2013 (Az.: 66 KLs 9/13) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten einbezogen (hierzu sogleich unter A.IV.8.). 8. Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten am 27.11.2013 (Az.: 66 KLs 9/13), rechtskräftig seit dem 15.01.2015, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der oben unter Ziffer 6. und 7. dargestellten Einzelstrafen, die zuvor mit Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 08.01.2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten zusammengefasst worden waren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Der Verurteilung lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte hatte über Vermittlung eines Bekannten Kontakt zu einem im damaligen Verfahren Mitangeklagten bekommen und sich auf dessen Vorschlag bereit erklärt, für 500,- € pro Woche eine Hausmeistertätigkeit für ein Grundstück in W in den O2 zu übernehmen. Nachdem der Angeklagte im September 2010 zunächst in das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus gezogen war und sich um das Grundstück gekümmert hatte, wurde er nach einigen Wochen darüber in Kenntnis gesetzt, dass in der auf dem Grundstück befindlichen Scheune eine Marihuana-Plantage betrieben werde. In der Folge unterstütze der Angeklagte dann einen damals Mitangeklagten beim Betrieb der Plantage, insbesondere bei der Bewässerung und beim Düngen der Pflanzen sowie – als einziger Bewohner des Objekts – beim Bewachen der Plantage. Bei der Ernte von mindestens 250 Marihuana-Pflanzen und der Verpackung dieser sowie weiterer Pflanzen von anderen Plantagen im Dezember 2010 sorgte der Angeklagte für die Verpflegung der bei der Ernte anwesenden Personen und für die nachfolgende Reinigung. In gleicher Weise unterstütze der Angeklagte dann die erneute Pflanzung von mindestens 250 Marihuana-Pflanzen bis zur Erntereife im März 2011. Im Anschluss baute der Angeklagte die Plantage entsprechend einer ihm erteilten Anweisung ab und zog zurück nach I. Insgesamt erhielt er während seiner Tätigkeit etwas mehr als 10.000 €. Der Angeklagte verbüßte die Freiheitsstrafe ab dem 15.05.2015. Ab dem 26.06.2015 erhielt er regelmäßig Ausgang, ab dem 07.08.2015 Langzeitausgang. Am 21.04.2017 erfolgte aufgrund eines gegen den Angeklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen, welches am 08.05.2018 zur Verurteilung durch das Amtsgericht Brühl führte (hierzu sogleich näher unter A.IV.9.), eine Ablösung aus dem offenen Vollzug und der Angeklagte wurde am 25.04.2017 in den geschlossenen Vollzug verlegt. Mit Beschluss vom 27.07.2017 (Az.: 56 StVK 306/17 FA), rechtskräftig seit dem 16.08.2017, ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn an, dass die kraft Gesetzes mit Entlassung aus dem Vollzug eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt und die gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht zunächst nicht abgekürzt wird. Der Angeklagte wurde unter die Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin, der Zeugin C1 gestellt und ihm wurden unter anderem die folgenden Weisungen erteilt (die Hervorhebungen durch Fettdruck befinden sich im Original): „5) Dem Verurteilten wird untersagt, sich in einem Umkreis von 100 m um Kindergärten, Schulen und Kinderspielplätzen sowie von Hallen- und Freibädern aufzuhalten; ihm wird ferner untersagt, Hallen- und Freibäder zu benutzen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). 6) Dem Verurteilten wird in Bezug auf Kinder unter 14 Jahren beiderlei Geschlechts untersagt, a) sich mit diesen alleine in einem Raum aufzuhalten; und b) diese bei sich zu beherbergen, zu beschäftigen und/oder ihnen zu gestatten, sich bei ihm aufzuhalten oder in der gleichen Wohnung / im gleichen Eigenheim wie er selbst zu übernachten. (§ 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB). 7) Der Verurteilte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die voranstehenden Weisungen im Sinne des § 68b Abs. 1 StGB gemäß § 145a StGB strafbar ist. Ein Verstoß gegen diese Weisungen kann mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.“ Der Angeklagte erhielt am 07.08.2017 in der Justizvollzugsanstalt S1 eine Ausfertigung dieses Beschlusses ausgehändigt und wurde über die Bedeutung der Führungsaufsicht und die Strafbarkeit gem. § 145a StGB belehrt. Am 18.10.2017 wurde der Angeklagte nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe aus der Justizvollzugsanstalt entlassen. Die Termine mit der Zeugin C1 im Rahmen der Führungsaufsicht nahm der Angeklagte zuverlässig war. 9. Mit Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 08.05.2018 (Az.: 54 Ls 99/17), rechtskräftig seit dem 16.05.2018, wurde der Angeklagte schließlich wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Beziehung zu der Zeugin T4 lag der Angeklagte zu einem nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkt im Sommer 2013 mit der Zeugin T4 und deren damals fünfzehnjähriger Tochter L2 (im Folgenden: Geschädigte) in deren Wohnung auf einer Couch im Wohnzimmer. Während die Zeugin T4 schlief, streichelte der Angeklagte die Geschädigte, die über keinerlei sexuelle Erfahrung verfügte, oberhalb der Schlafkleidung im Schambereich, um sich sexuell zu erregen. Möglicherweise am selben oder an einem anderen Abend im Sommer 2013 stand die Geschädigte neben der Couch im Wohnzimmer, als der auf der Couch sitzende Angeklagte mit seinen Fingern an den Beinen der mit einer kurzen Schlafhose bekleideten Geschädigten nach oben entlang fuhr und sodann mit mindestens einem Finger in die Scheide der Geschädigten eindrang, um sich sexuell zu erregen. Im weiteren Verlauf glitt der Angeklagte der Geschädigten mit beiden Händen unterhalb des T-Shirts über den Oberkörper, um zu deren Brüsten zu gelangen. Die Geschädigte entfernte sich hieraufhin und stellte auf der Toilette fest, dass sie im Schambereich blutete. Zur Strafzumessung enthält das Urteil folgende Ausführungen: „ Zunächst war für jede der beiden Taten eine Einzelstrafe auszusprechen. § 182 Abs. III Nr. 1 StGB a.F. sieht für den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 46 StGB hat sich das Gericht zur konkreten Einordnung in so ermittelten Strafrahmen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten war im ersten Fall zu berücksichtigen, dass die Intensität des sexuellen Übergriffs eher geringer Natur war, im zweiten Fall hingegen war straferschwerend zu bewerten, dass der Übergriff mit dem Eindringen von zumindest einem Finger des Angeklagten in die Scheide der Nebenklägerin verbunden war. Zugunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass die Taten im Jahr 2013 begangen worden sind, also sehr lange her ist. Zu Lasten des Angeklagten ist indes zu berücksichtigen, dass beide Taten unter laufender Führungsaufsicht begangen worden sind. Die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten, die in einem Fall auch einschlägig war, wiegen ebenfalls straferschwerend. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Schäden für die Geschädigte L2 enorm sind. Sie leidet heute noch unter psychischen Einschränkungen und kann beispielsweise nicht alleine bei Dunkelheit vor die Tür gehen. Die erneute Aussage vor Gericht hat sie ebenfalls erheblich in ihrem Selbstwertgefühl beeinflusst. Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat das Gericht sodann für die erste Tat (II.1.) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten und für die zweite Tat (II.2.) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Unter erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten Strafzumessungsgesichtspunkte war aus beiden Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei war jedoch weiter zu berücksichtigen, dass grundsätzlich mit der oben genannten Verurteilung des Landgerichts Aachen vom 27.11.2013 eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. Da diese jedoch bereits vollständig verbüßt ist, kann eine Einbeziehung nicht mehr erfolgen. Stattdessen hat vorliegend ein Härteausgleich zu erfolgen. Unter Berücksichtigung auch dieses Härteausgleichs hat das Gericht sodann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt und diese für tat- und schuldangemessen erachtet. Dem Angeklagten konnte diese Freiheitsstrafe trotz seiner erheblichen Vorstrafen und auch der Tatsache, dass er bereits eine erhebliche Zeit seines Lebens im Gefängnis verbracht hat, zur Bewährung ausgesetzt werden, da in seiner Person besondere Umstände vorliegen, die gemäß § 56 Abs. 2 StGB eine derartige Aussetzung der Strafe rechtfertigen: Der Angeklagte hat seit der letzten Verurteilung aus dem Jahr 2013 keine weiteren Straftaten mehr begangen. Auch die hiesige Straftat ist zeitlich vor der letzten Verurteilung einzuordnen. Er hat seitdem insofern einen positiven insbesondere straffreien Lebenswandel nachweisen können, wenngleich ihm auch durch die zwischenzeitlich erfolgte Haft weitere Straftaten erheblich erschwert gewesen wären. Nach Angaben der Bewährungshelferin führt der Angeklagte sich in der derzeitig angeordneten Führungsaufsicht gut. Er hält zuverlässig Kontakt, ist sozial und finanziell abgesichert bzw. integriert. Er hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag und hat engen Kontakt zu seinem Bruder, mit dem er zeitweise zusammen wohnte. Kontakt zur Familie der Geschädigten hat er nach derzeitigen Erkenntnissen nicht. Nach alldem war die Strafe dem Angeklagten trotz seiner erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen zu Bewährung auszusetzen und ihm so nochmals die Möglichkeit der Bewährung zu geben. “ Die Bewährungszeit wurde auf 4 Jahre festgesetzt. Die Strafe wurde dementsprechend noch nicht erlassen und die Vollstreckung ist nicht erledigt. Als Bewährungshelferin wurde dem Angeklagten die Zeugin C1 bestellt. Die Termine mit der Zeugin C1, die den Angeklagten vor seiner Entlassung auch schon in der Strafhaft besucht hatte, nahm der Angeklagte regelmäßig und zuverlässig wahr. Er berichtete der Zeugin auch von der Verkehrskontrolle im März 2019, die dann zur Verhaftung in vorliegender Sache führte. B. Zur Sache I. Seit Juli 2011 war der Angeklagte in einem Mehrfamilienhaus in der T6straße in I wohnhaft, in dessen Umgebung sich weitere Mehrfamilienhäuser befanden. Er bewohnte dort gemeinsam mit seinem Bruder S eine Mietwohnung. Unterbrochen war dies von der am 15.05.2015 beginnenden Strafhaft, wobei er ab dem 26.06.2015 in den offenen Vollzug kam und seine Ausgänge regelmäßig in der mit dem Bruder geteilten Wohnung verbrachte, ab Ende April 2017 jedoch, wie unter A.IV.8. ausgeführt, erneut in den geschlossenen Vollzug verlegt wurde. In die gemeinsam mit dem Bruder bewohnte Wohnung zog er auch nach seiner Haftentlassung am 18.10.2017 zurück. In seiner Nachbarschaft wuchsen die geschädigten Kinder L4, geboren am 00.00.0000, U, geboren am 00.00.0000, H1, geboren am 00.00.0000, die Nebenklägerin T7, geboren am 00.00.0000, und die Nebenklägerin T8, geboren am 00.00.0000, auf. Der Angeklagte stand über mehrere Jahre im nachbarschaftlichen bis freundschaftlichen Kontakt mit den Eltern der Geschädigten. Er half ihnen beispielsweise bei Renovierungsarbeiten, der Kinderbetreuung und man traf sich zum gemeinsamen Grillen im Hof. Unter den Bewohnern der umliegenden Häuser war der von allen „K“ genannte Angeklagte insgesamt als freundlicher, zugänglicher Nachbar bekannt, der auch kleinere Hausmeisterdienste verrichtete. Auch zu den in der Nachbarschaft lebenden Kindern, darunter den o.g. Geschädigten, hatte der Angeklagte Kontakt. Er umgab sich gern mit den im Innenhof spielenden Kindern und war sowohl bei Mädchen als auch Jungen generell beliebt. Er bot den Geschädigten und anderen Kindern in einem von ihm genutzten Kellerraum, den er mit Spielzeug ausstattete und der vom Hof aus durch eine separate Tür zugänglich war, eine Möglichkeit zum gemeinsamen Spielen und vereinzelt auch zum Übernachten, reparierte Fahrräder und war für die Kinder, denen er häufig auch Süßigkeiten und Getränke bereitstellte, auch bei anderen Anliegen stets ansprechbar. Insbesondere mit den Nebenklägerinnen T7 und T8, aber auch mit weiteren Kindern, machte er wiederholt Ausflüge, ging auf Spielplätze, fuhr zum nahe gelegenen P-See und regelmäßig zu einem Reiterhof in I, wo er ihnen Kontakte zur Betreuung von Pflegepferden vermittelte. Die Familie der Nebenklägerin T8 verzog im Jahre 2017 in einen anderen Ortsteil von I, blieb jedoch freundschaftlich mit dem Angeklagten verbunden, der auch weiterhin häufiger auf die Nebenklägerin T8 und ihre beiden jüngeren Geschwister aufpasste oder im Einverständnis mit den Eltern die Kinder von der Schule bzw. der KiTa abholte. Nach Entlassung aus der Strafhaft am 18.10.2017 bis zu seiner Inhaftierung in vorliegender Sache in der Nacht vom 28.03.2019 auf den 29.03.2019 setzte sich der Angeklagte unter laufender Führungsaufsicht und in Kenntnis der Strafbewehrtheit der Führungsaufsichtsweisungen aus dem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 27.07.2017 (hierzu näher unter A.IV.8) über diese hinweg und umgab sich weiterhin in der einleitend beschriebenen Weise mit Kindern aus der Nachbarschaft sowie den o.g. Geschädigten. Hierdurch wurde der Zweck der Führungsaufsicht, die Verwirklichung von weiteren Straftaten durch den Angeklagten insbesondere zum Nachteil von Kindern zu verhindern, jeweils gefährdet. Bei vielen solcher Gelegenheiten, insbesondere bei Aufenthalten in seinem Kellerraum, beging der Angeklagte sexuelle Übergriffe auf die beiden Nebenklägerinnen T7 und T8 sowie die beiden Geschädigten H1 und U – bei letzterer während einer Gelegenheit im Jahr 2016, in der er sich im offenen Vollzug befand. Im Jahre 2011 kam es zudem in seiner Wohnung zu einem sexuellen Übergriff auf die Geschädigte L4. II. Im Einzelnen konnten nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung – nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Fälle 15, 24 bis 26, 34, 47, 48 und 50 der Anklageschrift vom 22.10.2019 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO – folgende von der Anklage erfasste Taten festgestellt werden. Dem Angeklagten war bei allen Taten bewusst, dass die Geschädigten noch nicht vierzehn Jahre alt waren. Fall 1 der Anklage An einem Nachmittag Anfang August 2011 befand sich die zum damaligen Zeitpunkt dreizehnjährige Geschädigte L4, deren Familie in demselben Mehrparteienhaus wie der Angeklagte wohnhaft war, in dessen Wohnung. Dort hob der Angeklagte ein Bein der auf einem Sofa im Wohnzimmer liegenden Geschädigten, legte es auf seine Schulter und schob zunächst das T-Shirt der Geschädigten etwas hoch und streichelte sie an ihren Brüsten. Sodann zog er sexuell motiviert die weit geschnittene Hose und Unterhose der Geschädigten herunter und streichelte sie an ihrer Scheide. Fall 2 der Anklage An einem Sonntag in den Sommerferien 2016 begab sich die zum damaligen Zeitpunkt zehnjährige Geschädigte U zum Spielen in den Keller des Angeklagten. Einige Zeit nach ihrem Eintreffen sowie dem Eintreffen der achtjährigen H1 schloss der Angeklagte die Tür und veranlasste die auf einem Tisch sitzende U dazu, sich auf den Tisch zu legen, und zog ihre kurze Hose oder Unterhose bis zu den Knien herunter. Sodann rieb er mit seiner Handfläche an ihrer unbekleideten Scheide. Währenddessen forderte der Angeklagte die Geschädigte auf, ihre Zunge entsprechend seinen Anweisungen zu bewegen, und gab ihr einen Zungenkuss. Nachdem die Geschädigte den Angeklagten mit ihrer Hand von sich weggedrückt hatte, gab er ihr einen Euro, um Süßigkeiten kaufen zu können. Fall 3 der Anklage Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 18.10.2017 und dem 28.03.2019 gab der Angeklagte der neun- oder zehnjährigen Nebenklägerin T7 in seinem Kellerraum einen Zungenkuss. Fälle 4 bis 8 der Anklage In mehreren in ihrer Anzahl nicht bestimmbaren, mindestens aber in fünf Fällen in der Zeit vom 18.10.2017 bis zum 28.03.2019 zog der Angeklagte in seinem Kellerraum die Hose der Nebenklägerin T7 herunter. Sodann forderte er sie auf, sich auf den Rücken auf ein mit einem Teppich bedecktes Podest im Keller zu legen und ihre Beine zu spreizen und anzuwinkeln. In mindestens einem der Fälle (Fall 5) drückte der Angeklagte die Beine der Nebenklägerin auseinander. Sodann vollzog er den Oralverkehr an der Nebenklägerin, wobei er unter anderem ihre Schamlippen auseinanderspreizte und ihre Klitoris leckte. In einem weiteren Fall (Fall 6) vollzog der Angeklagte nochmals den Oralverkehr an der Nebenklägerin und leckte hierbei an ihrer Klitoris. In mindestens zwei weiteren Fällen (Fälle 7 und 8) war die weitere, ebenfalls neun- oder zehnjährige Nebenklägerin T8 auch anwesend und hielt sich die Augen zu oder guckte weg, als der Angeklagte den Oralverkehr an der Nebenklägerin T7 vollzog. Fall 9 der Anklage Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 18.10.2017 und dem 28.03.2019 forderte der Angeklagte die neun- oder zehnjährige Geschädigte H1 dazu auf, sich auf die auf dem Boden des Kellers befindlichen Matratzen zu legen, zog ihre Hose und Unterhose herunter und kniete vor ihr nieder. Sodann vollzog er den Oralverkehr an dem Mädchen, während die Nebenklägerinnen T8 und T7 auf den Stühlen am Tisch in dem Keller saßen. Nach der Vollziehung des Oralverkehrs an der Geschädigten H1 vollzog der Angeklagte den Oralverkehr an den Nebenklägerinnen T8 und T7. Währenddessen saß die Geschädigte H1 am Tisch. Fall 10 der Anklage Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 18.10.2017 und dem 28.03.2019 forderte der Angeklagte in seinem Kellerraum die Geschädigten T7 und H1 im Austausch für eine selbst gedrehte Zigarette auf, sich entweder von ihm küssen zu lassen oder den an ihnen vollzogenen Oralverkehr zu erdulden. Die Nebenklägerin T7 erduldete, dass der Angeklagte ihr einen Zungenkuss gab. Sodann erhielt sie die versprochene Zigarette. Fall 11 der Anklage Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 18.10.2017 und dem 28.03.2019 veranlasste der Angeklagte die Geschädigten T7 und H1, als diese sich in seinem Kellerraum aufhielten, dazu, sich zu entkleiden. Sodann bewegte er die im Vierfüßlerstand kniende Nebenklägerin T7 dazu, die Scheide der auf dem Boden liegenden Geschädigten H1 zu lecken. Währenddessen kniete der Angeklagte hinter der Nebenklägerin T7 und stieß mehrfach mit seinem entblößten Penis gegen ihr unbekleidetes Gesäß. Fall 12 der Anklage Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 18.10.2017 und dem 28.03.2019 führte der Angeklagte seine Hand unter die Hose und Unterhose der Nebenklägerinnen T7 und T8, als diese gleichzeitig bei ihm auf dem Schoß saßen, und kraulte beide Mädchen im Intimbereich. Auch dieses Geschehen fand in seinem Kellerraum statt. Fälle 13 und 14 der Anklage Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 18.10.2017 und dem 28.03.2019 forderte der Angeklagte die Nebenklägerinnen T7 und T8 in seinem Kellerraum dazu auf, sich an den dort befindlichen Tisch zu stellen und sich mit ihrem Oberkörper über die Tischplatte zu beugen. Sodann zog er ihre Hose herunter und leckte jeweils den unbekleideten Anus beider Mädchen (Fall 13). In einem weiteren Fall (Fall 14) hielt sich die Nebenklägerin T7 allein im Kellerraum des Angeklagten auf, der sie erneut dazu aufforderte, sich bäuchlings über die Tischplatte zu beugen. Der Angeklagte zog ihre Hose herunter und leckte den Anus der Nebenklägerin, während er masturbierte und in seine Hand ejakulierte. Fälle 16 und 17 der Anklage In der Zeit vom 18.10.2017 bis zum 28.03.2019 führte der Angeklagte in seinem Kellerraum in mindestens zwei Fällen seine Hand unter die Unterhose der Nebenklägerin T7 und manipulierte - teilweise nach vorheriger Anfeuchtung seiner Finger mit Spucke - an ihrer Scheide. In einem dieser Fälle (Fall 17) führte der Angeklagte seinen Zeigefinger in die Scheide der Nebenklägerin T7 ein. Als die Nebenklägerin ihm mitteilte, hierbei Schmerzen zu empfinden, nahm er seinen Finger heraus und steckte ihn in seinen Mund. Fall 18 der Anklage Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 18.10.2017 und dem 28.03.2019 führte der Angeklagte in seinem Kellerraum seinen Finger in den Anus der Nebenklägerin T7 ein. Als die Geschädigte ihm mitteilte, hierbei Schmerzen zu empfinden und „Stopp“ sagte, hörte der Angeklagte hiermit auf. Sodann drückte er seinen Penis in den Analbereich der Nebenklägerin. Fall 19 der Anklage Zu einem nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkt zwischen dem 18.10.2017 und dem 28.03.2019 breitete der Angeklagte Isomatten und Decken in seinem Kellerraum aus, auf welchen er mit der Nebenklägerin T8 zu übernachten beabsichtigte. Nachdem die Nebenklägerin ihren Schlafanzug angezogen hatte, forderte er sie kurze Zeit später auf, ihre Schlafanzugshose auszuziehen, was die Nebenklägerin verweigerte. Daraufhin zog der Angeklagte ihre Hose und Unterhose aus und entkleidete sich bis auf das T-Shirt. Er forderte die Nebenklägerin dazu auf, ihre Beine zu spreizen, was sie ebenfalls verweigerte. Daraufhin drückte er ihre Beine auseinander, um ihren Widerstand zu überwinden. Sodann vollzog er kniend den Oralverkehr an der Nebenklägerin T8, während sie ihre Augen verschloss, um das Geschehen nicht beobachten zu müssen. Im Anschluss forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, sich wieder anzuziehen und zum Schlafen hinzulegen. Fall 20 der Anklage Zu einem nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkt zwischen dem 18.10.2017 und dem 28.03.2019 forderte der Angeklagte die in seinem Kellerraum spielende Nebenklägerin T8 dazu auf, zu ihm zu kommen und sich auf das mit einem Teppich bedeckte Podest zu legen. Er schloss die Kellertür und zog ihre Hose und Unterhose herunter oder veranlasste die Nebenklägerin hierzu. Sodann zog der Angeklagte seine Brille aus und vollzog den Oralverkehr an der Nebenklägerin T8. Fall 21 der Anklage Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 18.10.2017 und dem 28.03.2019 bewegte der Angeklagte die Nebenklägerin T8 in seinem Kellerraum in Anwesenheit der Nebenklägerin T7 in einem weiteren Fall dazu, sich entkleidet auf das mit einem Teppich bedeckte Podest zu legen. Sodann vollzog er den Oralverkehr an ihr. Fall 22 der Anklage Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 18.10.2017 und dem 28.03.2019 forderte der Angeklagte, der am Strand des P-Sees in I im Wasser saß, die Nebenklägerin T7 dazu auf, oberhalb der Badehose an seinem Penis zu manipulieren, was diese weisungsgemäß tat. Fall 23 der Anklage Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 18.10.2017 und dem 28.03.2019 forderte der Angeklagte die Nebenklägerin T7 in seinem Kellerraum dazu auf, oberhalb seiner Hose mit festem Druck an seinem Penis zu manipulieren, was Letztere weisungsgemäß tat. Fall 27 der Anklage Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 18.10.2017 und dem 28.03.2019 entblößte der in seinem Kellerraum auf einem Stuhl sitzende Angeklagte seinen Penis und forderte die vor ihm kniende Nebenklägerin T7 dazu auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen und zu „lutschen“ so wie er immer ihre Scheide lecken würde. Dieser Aufforderung leistete die Nebenklägerin weisungsgemäß Folge und vollzog den Oralverkehr an dem Angeklagten. Fälle 28 bis 31 der Anklage Zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 18.10.2017 und dem 28.03.2019 veranlasste der Angeklagte in mindestens 4 Fällen die Nebenklägerin T7 dazu, sich in seinem Kellerraum entweder in Rückenlage auf den Boden zu legen und ihr Gesäß hochzudrücken oder bäuchlings über den Tisch zu beugen und ihre Hose und Unterhose herunterzuziehen. Sodann entblößte der Angeklagte seinen Penis und rieb ihn an der Scheide und dem Anus der Geschädigten. In einem dieser Fälle ejakulierte er auf ihren Genitalbereich und im Anschluss wischte entweder er oder die Geschädigte das Ejakulat mit einem Tuch ab (Fall 28). Als die Geschädigte ihm zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt mitteilte, eine Ejakulation auf ihren Körper nicht mehr zu wollen, ejakulierte der Angeklagte in den weiteren Fällen in ein Tuch (Fall 29), in seine Hand (Fall 30) sowie in das im Raum befindliche Waschbecken (Fall 31). Fall 32 der Anklage In der Zeit vom 18.10.2017 bis zum 28.03.2019 ließ es der Angeklagte zu, dass sich die unter vierzehnjährige E1 sowie die Nebenklägerin T7 in seiner Anwesenheit in seinem Keller zum Spielen aufhielten. Fall 33 der Anklage Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 18.10.2017 und dem 28.03.2019 gab der Angeklagte der Nebenklägerin T7 auf dem Reiterhof „Reitergemeinschaft N1“ in der A Straße in I einen Zungenkuss. Fälle 35 bis 37 der Anklage In der Zeit von Mitte Juli 2018 bis Anfang August 2018 übernachtete der Angeklagte während der ersten drei Wochenenden der Sommerferien jeweils am Freitag oder Samstag zusammen mit der Nebenklägerin T8 in seinem Kellerraum. Fall 38 der Anklage Am 11.08.2018 hielt sich der Angeklagte allein mit der Nebenklägerin T8, ihrem achtjährigen Bruder T9 und ihrer fünfjährigen Schwester T10 an ihrer Wohnanschrift in der V Straße in I auf. Fälle 39 bis 40 der Anklage Zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten in der Zeit von Juni 2018 bis zum 28.03.2019 holte der Angeklagte in mindestens zwei Fällen die zu dieser Zeit fünf- oder sechsjährige T10 an der Kindertagesstätte T11 in der T12straße in I ab und ging mit ihr in das Einkaufzentrum „I Park“, wo er ihr Süßigkeiten kaufte. Fall 41 der Anklage An einem Wochenende im Januar 2019 übernachtete der Angeklagte mit der Nebenklägerin T8 in seinem Kellerraum, den er aufgrund der winterlichen Temperaturen mit einem Heizofen beheizte. Fall 42 der Anklage Am 26.01.2019 hielt sich der Angeklagte von etwa 19 Uhr bis Mitternacht allein mit der Nebenklägerin T8, ihrem achtjährigen Bruder T9 und ihrer sechsjährigen Schwester T10 an ihrer Wohnanschrift in der V Straße in I auf. Fall 43 der Anklage Bei einer weiteren Gelegenheit Anfang März 2019, nach der Karnevalszeit, forderte der Angeklagte die in seinem Kellerraum spielende Nebenklägerin T8 dazu auf, zu ihm zu kommen und sich auf das mit einem Teppich bedeckte Podest zu legen. Er schloss die Kellertür und zog ihre Hose und Unterhose herunter oder veranlasste sie hierzu. Sodann vollzog er den Oralverkehr an der Nebenklägerin. Fall 44 der Anklage Mitte März 2019 gab der Angeklagte der Nebenklägerin T7 in seinem Kellerraum einen Zungenkuss. Hierbei wurde er von T13, dem jüngeren Bruder der Nebenklägerin T7, durch ein Gitter in der Kellertür beobachtet. Fälle 45 und 46 der Anklage Am 18.03.2019 und am 19.03.2019 holte der Angeklagte jeweils gegen 16.00 Uhr die Nebenklägerin T8 an der D-Grundschule in der K1straße in I ab. Fälle 49 (1) und 49 (2) der Anklage Zu mindestens zwei nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten in der Zeit zwischen September 2018 und dem 28.03.2019 fertigte der Angeklagte in seinem Kellerraum mit seinem Mobiltelefon, einem Samsung Galaxy J5 SM-J530F/DS, bei mindestens zwei Gelegenheiten von der Geschädigten H1 jeweils mehrere kinderpornographische Bilddateien. Bei den insgesamt mindestens 19 Lichtbildern handelt es sich jeweils um Großaufnahmen des unbekleideten Genitalbereichs des Mädchens, das auf dem im Keller befindlichen Teppich des Angeklagten lag. III. Der Angeklagte war bei Begehung aller unter B.II. festgestellten Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. IV. Am Nachmittag des 21.03.2019 geriet der Angeklagte in I als Fahrer eines Rollers, auf dem die Nebenklägerin T8 als Beifahrerin mitfuhr, zufällig in eine allgemeine polizeiliche Verkehrskontrolle. Auf fernmündliche Nachfrage des Polizeibeamten bestätigte ihre Mutter, die Zeugin T14, dass der Angeklagte das Mädchen mit ihrem Einverständnis beförderte. Da der Angeklagte über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte und zudem als rückfallgefährdeter Sexualstraftäter polizeilich erfasst war, fertigte der Polizeibeamte neben einer Strafanzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einen Beobachtungs- und Feststellungsbericht, der am Folgetag dem B1, der den Angeklagten aus seiner Tätigkeit als dessen KURS-Betreuer seit vielen Jahren kannte, zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser nahm den Bericht zum Anlass, unverzüglich das Jugendamt zu informieren sowie die Zeugin T14 für eine Gefährdetenansprache aufzusuchen. Hierbei erklärte die Zeugin T14, bei dem Angeklagten handele es sich um einen Bekannten der Familie, der ihre Tochter öfters von der Schule abhole und zum Reiterhof bringe. Ebenfalls am 22.03.2019 versuchte B1, beim Angeklagten eine Gefährderansprache durchzuführen, konnte ihn jedoch nicht erreichen. Nachdem auch das Jugendamt die Zeugin T14 zwischenzeitlich kontaktiert hatte, teilte sie am Abend des 27.03.2019 auf entsprechende Aufforderung des Jugendamtes ihren Kindern mit, dass sie bis auf Weiteres den Angeklagten nicht mehr treffen dürften. Kurze Zeit nach dem Ins-Bett-Bringen wandte sich ihre Tochter T8 an sie und offenbarte ihr zunächst, dass der Angeklagte ihre Freundin T7 „mit Sexualität angefasst“ habe. Im weiteren Verlauf des Abends äußerte T8, dass auch sie selbst sowie ihre weitere Freundin H1 von sexuellen Übergriffen des Angeklagten betroffen seien. Am nächsten Morgen des 28.03.2019 kontaktierte die hiervon geschockte Zeugin T14 B1 und berichtete von den Erzählungen ihrer Tochter. Die Nebenklägerin T8 und ihre Mutter wurden noch am selben Morgen auf der Polizeidienststelle in I polizeilich vernommen und nach Identifizierung der von T8 benannten beiden Freundinnen parallel die Mütter der Nebenklägerin T7 und der Geschädigten H1, die Zeuginnen T15 und H2, kontaktiert. Dem Ersuchen der Polizeibeamten entsprechend, holten beide ihre Töchter sofort vorzeitig aus der Schule ab und brachten sie zur Dienststelle, wo beide ebenfalls unverzüglich polizeilich vernommen wurden. Die ebenfalls noch am 28.03.2019 eingerichtete Ermittlungskommission „EK L5" entschied sich zur polizeilichen Beobachtung der Wohnung des Angeklagten. Dabei wurde der Angeklagte in der Nacht vom 28.03.2019 auf den 29.03.2019 vorläufig festgenommen. Seit dem 30.03.2019 befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft. Nach ihrer Offenbarung des Missbrauchsgeschehens veränderte sich die Nebenklägerin T8 dahingehend, dass sie einige Zeit nicht mehr allein, sondern nur in Begleitung ihrer Mutter duschen gehen wollte und Schlafprobleme entwickelte; seit mehreren Monaten schläft sie dauerhaft bei ihren Eltern in deren Schlafzimmer. Die Nebenklägerin T7 ging nach ihrer polizeilichen Vernehmung aus Angst vor den Reaktionen ihrer Mitschüler für zwei Wochen nicht in die Schule. Aufgrund des verantwortungsvollen Umgangs der Lehrer mit der Situation nahm sie dann wieder ohne Schwierigkeiten am Unterricht teil; ihre Mitschüler erhielten keine Kenntnis von dem Umstand, dass sie von Missbrauchstaten des Angeklagten betroffen war. Auch sie entwickelte Schlafprobleme und schlief für die Dauer von circa vier Monaten mit im Elternschlafzimmer. Die „EK L5“ unternahm mit hohem personellem Aufwand zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen. U.a. wurden anhand von Einwohnermeldeamtsdaten, Umfeldermittlungen und Hausbefragungen in der aktuellen und ehemaligen Nachbarschaft des Angeklagten getätigt. Hierdurch wurden die weiteren Geschädigten U und L4 ermittelt. C. Beweiswürdigung I. Die Feststellungen zur Sache (B.) beruhen maßgeblich auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, dem keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen ist und welches die Kammer durch die Erhebung weiterer Beweise objektiviert und bestätigt gefunden hat. Hierzu im Einzelnen: 1. Der Angeklagte, der im Ermittlungsverfahren keine Angaben machte, hat die Taten in der Hauptverhandlung vollumfänglich eingeräumt. Er hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst eingehend zu den von seinen anklagegegenständlichen Taten betroffenen und weiteren Mädchen, mit denen er im nachbarschaftlichen Umfeld Kontakt hatte, eingelassen und ihre charakterlichen Eigenschaften, Hobbies und ihr Verhältnis untereinander etwa in Bezug auf engere Freundschaften oder Konflikte beschrieben. Er hat zudem das körperliche Aussehen der verschiedenen Mädchen, wobei er in Bezug auf die Geschädigten auch auf ihren Alters- und Entwicklungsstand etwa in Bezug auf die Entwicklung eines Brustansatzes oder von erster Schambehaarung eingegangen ist, sowie teilweise ihre Reaktionen auf seine sexuellen Handlungen umrissen. Zwei Mädchen, nämlich die eng miteinander befreundeten T8 und H1, habe er besonders gemocht, da ihr selbstbewusstes Auftreten ihm imponiert habe. Sie hätten mit ihm diskutiert und ihre Meinung gesagt, beispielsweise „bei den Sachen, um die es hier geht“. T8 habe ihm etwa durchaus mitgeteilt, dass sie bestimmte von ihm vorgenommene sexuelle Handlungen – „Zungenkuss“ und „Zunge an der Scheide oder am Po“ – nicht gut fände. Die ebenfalls betroffene T7 habe zu Beginn seiner Übergriffe nichts dazu gesagt, aber „am Ende“ geäußert, nicht mehr zu wollen, dass er „auf ihr komme“ und auch Zungenküsse abgelehnt. Im weiteren Verlauf hat er sich der ausführlichen Befragung der Kammer und der weiteren Verfahrensbeteiligten zum Anklagegeschehen gestellt und dabei auch detaillierte Angaben zu den einzelnen festgestellten Taten gemacht. Er hat sich insoweit wie folgt eingelassen: Als er die Anklageschrift gelesen habe, sei er geschockt gewesen. Bis auf ein paar Einschränkungen stimmten die Anklagevorwürfe. Er habe im Einzelnen eine konkrete Erinnerung an die Tatsituationen und wolle nun „reinen Tisch“ machen. Bis auf den die Geschädigte L4 betreffenden Fall 1 der Anklage, der sich im Jahr 2011 ereignet habe, seien alle weiteren angeklagten Taten – was er bei der Einlassung zu den einzelnen Anklagefällen mehrfach wiederholt hat – nach seiner letzten Haftentlassung am 18.10.2017 passiert. Zu Fall 1 der Anklage hat er angegeben, dass L4, mit der er über seine Großmutter weitläufig verwandt sei, zu Hause Probleme gehabt und sich einige Male in der von ihm und seinem Bruder bewohnten Wohnung aufgehalten habe. Bei einer dieser Gelegenheiten habe er mit ihr über das Thema Sex gesprochen, sei unter ihr T-Shirt gegangen, habe den Knopf ihrer Hose geöffnet und seine Hand in ihre Hose geführt. Er habe sie an Busen, Bauch und Scheide gestreichelt. Erst habe sie sein Tun zugelassen. Als sie dann während seines Streichelns an der Scheide geäußert habe, dass sie dies nicht wolle und er es sein lassen solle, habe er aufgehört. Angst, dass sie etwas verraten würde, habe er erst bekommen, nachdem sie gegangen sei; ein Schweigegebot habe er ihr nicht mit auf den Weg gegeben. Er habe sie später einige Male wiedergesehen, aber nie mit ihr über den Vorfall gesprochen. Die dem Anklagefall 2 zugrundeliegende Tatsituation habe wie in der Anklage beschrieben stattgefunden. Er – nicht das Kind U – sei es gewesen, der ihre Hose heruntergezogen habe. Als er mit seiner Hand schon in ihrer Hose gewesen sei, habe sie gefragt, was ein Zungenkuss sei. Er habe es ihr dann gezeigt und erklärt, wie sie ihren Mund öffnen und die Zunge bewegen solle; zu einem Zungenkuss sei es auch tatsächlich gekommen, ebenso wie zum Reiben an ihrer Scheide. Sie habe geschockt reagiert und ihn weggedrückt. Hinterher habe sie gesagt, dass es „nicht so schön“ gewesen sei. Die während des Geschehens anwesende H1 habe zugeschaut und geäußert, es sei „seltsam, sowas zu machen“. Mit U, der er für Süßes 1 Euro, aber kein Schweigegebot mitgegeben habe, habe er nach dieser Situation keinen weiteren Kontakt gehabt. Sie sei nicht mehr zum Spielen gekommen und habe ihn gemieden. Ihre Eltern seien ihm bei zufälligen nachbarschaftlichen Begegnungen stets freundlich und höflich begegnet, so dass er nicht den Eindruck gehabt habe, dass U ihnen etwas über den Vorfall berichtet haben könnte. Der Anklagefall 3 habe sich ebenfalls nach seinem letzten Haftaufenthalt ereignet. Die Anklagefälle 4 bis 8 hätten sich ebenfalls wie in der Anklage beschrieben und in der dort genannten Anzahl ereignet, allerdings sämtlich im Keller, nicht in seiner Wohnung, und ohne, dass sein Freund S2 jemals während einer Tatausführung in den Keller hinzugekommen wäre. T8 hingegen sei wie in der Anklage angegeben bei wenigstens zwei Gelegenheiten, in denen er an T7 oralsexuelle Handlungen vorgenommen habe, anwesend gewesen. An ihr Zuhalten der Augen bzw. Wegschauen könne er sich ebenfalls erinnern. Die Anklage gehe auch zutreffend davon aus, dass er bei einer Gelegenheit die Beine T7s auseinandergedrückt habe, er habe sie dabei zunächst an den Füßen gepackt. Sie habe geäußert, dass es weh tut. Er habe stets aufgehört, sobald ein Kind Schmerzen geäußert habe. Die oralsexuelle Handlung habe er gleichwohl auch in dieser Situation vorgenommen und seinen „Mund an der Scheide“ gehabt. Er selbst sei bekleidet gewesen und habe sich in diesen Fällen nicht selbst stimuliert. Der als Fall 9 bezeichnete Anklagevorwurf treffe ebenfalls zu, auch in Bezug auf die Anwesenheit aller drei Mädchen. Als T8 und T7 seinen oralsexuellen Übergriff auf H1 am Tisch sitzend beobachtet hätten, hätten sie die Frage gestellt, was er denn daran schön finde. Er habe dann in seiner „blöden Rederei“ geantwortet: „Das macht man halt so“. T8 habe als einzige sehr verblüfft reagiert, mit dem Ausspruch „Ist aber komisch“; H1 habe das Geschehen, das insgesamt ca. zehn Minuten gedauert habe, einfach hingenommen. Zum im Anklagefall 10 beschriebenen Kuss der T7, bei dem es sich um einen Zungenkuss gehandelt habe, sei es gekommen, nachdem die Mädchen neugierig gefragt hätten, ob Rauchen schön sei. Er habe darauf geantwortet „Probiert es aus, dann wisst ihr es“ und ihnen im Austausch für den Kuss eine selbstgedrehte Zigarette überlassen. Die Mädchen hätten dann „mal gepafft“. Auch der Anklagefall 11 habe sich wie in der Anklage beschrieben ereignet. Er habe die beiden Mädchen angewiesen, wie sie sich positionieren sollten. Als er mit seinem Glied gegen das Gesäß der T7 gestoßen habe, habe er keine Erektion gehabt; er habe damit „ein Problem“. In der Tatsituation des Anklagefalls 12 hätten beide Mädchen gleichzeitig auf seinem Schoß gesessen, eines rechts, eines links. Eine „große Reaktion“ habe weder T7 noch T8 gezeigt, jedoch hätten seinem Eindruck nach beide realisiert, dass er das Kraulen im Intimbereich auch bei dem jeweils anderen Mädchen vorgenommen habe. Die Tatvorwürfe der Anklagefälle 13 und 14 seien ebenfalls zutreffend. In Fall 14, als er mit T7 allein gewesen sei, habe er beim Lecken an ihrem Anus masturbiert und sei zum Samenerguss gekommen, der in seine Hand gegangen sei. Die Fälle 16 und 17 hätten sich desgleichen wie in der Anklage dargestellt ereignet. Als er einen Finger in die Scheide der T7 eingeführt habe, habe sie anfangs keine Reaktion gezeigt. Erst als seinen Finger tiefer habe einführen wollen, habe sie geäußert, dass dies weh tue und er aufhören solle. Den Anklagefall 18 hat der Angeklagte ebenfalls wie festgestellt eingeräumt und klargestellt, dass es sich insoweit nicht um dieselbe Tatsituation des Anklagefalls 17 gehandelt habe; dieses Geschehen habe sich vielmehr bei einer späteren Gelegenheit ereignet. Als er seinen Penis in den Analbereich der T7 gedrückt habe, habe er ihn nicht in den Anus eingeführt, da er Erektionsprobleme habe. Auch den Anklagevorwurf 19 hat der Angeklagte bestätigt. Er habe T8 mit der Begründung zum Spreizen ihrer Beine aufgefordert, dass es dann nicht wehtun würde. Da sie sich aber geweigert habe, habe er mit beiden Händen ihre Beine auseinandergedrückt und den Oralverkehr durchgeführt, wobei er gesehen habe, dass sie ihre Augen geschlossen habe. Er selbst sei bekleidet geblieben und habe auch nicht an sich manipuliert. Der als Fall 20 bezeichnete Vorwurf des auf dem Podest im Keller an T8 vollzogenen Oralverkehrs habe sich ebenfalls wie in der Anklage beschrieben ereignet, allerdings sei T7 hierbei nicht anwesend gewesen. Bei Fall 21 habe er, anders als es in der Anklage stehe, nur T8 und nicht auch die anwesende T7 missbraucht. Bei der als Fall 22 festgestellten Tat am See, wo er mit mehreren Kindern gewesen sei, habe die Manipulation durch T7 in einem kurzen Drücken am Penis bestanden, ohne dass die anderen Kinder dies wahrgenommen hätten; diese hätten in einigem Abstand geplantscht. In der Tatsituation des Falls 23 habe T7 seinen Penis ein paar Mal gedrückt. Er habe sie zu den Handlungen aufgefordert, aber ihre Hand nicht geführt. Auch zu dem als Anklagefall 27 festgestellten Oralverkehr, den T7 an ihm vollzog, sei es gekommen, nachdem er das Mädchen hierzu aufgefordert habe. Sie habe zunächst schüchtern und geschockt reagiert und habe dann seinen nicht erigierten Penis zweimal in den Mund genommen. Zum Samenerguss sei er in dieser Situation nicht gekommen. Zu den Fällen 28 bis 31 hat er sich ebenfalls wie festgestellt eingelassen. Die einzelnen Tatsituationen hätten sich wegen seiner Erektionsprobleme jeweils etwas länger gezogen. Nachdem T7 ihm zu seinen auf ihren Körper gehenden Samenergüssen mitgeteilt habe, sie finde dies ekelhaft, das „klebt immer so“, habe er geantwortet: „Gut, dann machen wir das nicht mehr“ und in den weiteren Fällen an den festgestellten anderweitigen Stellen ejakuliert. Des Weiteren hat er auch die Fälle 32 bis 46 wie festgestellt eingeräumt. Bei den Übernachtungen im Keller, die jeweils an einem Freitag oder Samstag stattgefunden hätten, habe er auch selbst im Keller mit übernachtet. Bei dem in Fall 43 gegenständlichen Oralverkehr an T8 habe er nicht zugleich auch sexuelle Handlungen an sich selbst durchgeführt. Die Beobachtung des Zungenkusses bei T7 durch den Bruder T13 in Fall 44 habe er selbst nicht bemerkt. Kurz nach der Tat sei T7 jedoch weinend zurückgekommen und habe von T13 Erzählung des beobachteten Kusses zuhause berichtet. Er sei dann hoch zur Wohnung der Familie gegangen, am Ende des Gespräches habe es selbst von Seiten der Eltern geheißen, T13 lüge viel. Der Junge habe sauer und geschockt reagiert. Schließlich hat er auch das im Anklagefall 49 gegenständliche Anfertigen von kinderpornographischen Fotos in seinem Keller eingeräumt und erklärt, dass er die Fotos mit seinem Mobiltelefon an zwei oder drei verschiedenen Tagen gemacht habe. Zu sexuellen Handlungen sei es bei diesen Gelegenheiten nicht gekommen, sondern es seien reine Foto-Situationen gewesen. Bei dem fotografierten Kind handele es sich um H1. Es habe eine Zeit gegeben, in der H1 von ihren Eltern aus nicht mehr habe runter kommen dürfen. Wenn sie Gelegenheit gehabt habe, sei sie trotzdem zu ihm gekommen, habe ihn beispielsweise mit den Worten „Hallo K, wie geht’s?“ angesprochen oder sich etwas zum Trinken bei ihm im Keller abgeholt. Die Fotos habe er jeweils morgens aufgenommen, bevor H1 zur Schule habe müssen. Er habe sie kurz nach dem Anfertigen, als H1 jedoch schon weg gewesen sei, per SMS an den S2 verschickt. Sodann habe er sie gelöscht, weil H1, die die Bilder auch gesehen habe, ihn darum gebeten habe. 2. Das vom Angeklagten abgegebene vollumfängliche Geständnis der der Verurteilung zu Grunde liegenden Taten ist glaubhaft. Von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten zum Missbrauchsgeschehen im Umfang der getroffenen tatsächlichen Feststellungen konnte sich die Kammer zweifelsfrei überzeugen. a) Der Angeklagte, der der Verlesung der Anklageschrift zu Beginn der Hauptverhandlung durch aufmerksames Mitlesen gefolgt ist, hat nicht etwa die ihm vorgeworfenen Taten – möglicherweise aus prozesstaktischen Gründen und zu Unrecht – lediglich pauschal „abgenickt“, sondern hat im Rahmen ausführlicher Befragungen qualifizierte eigene Darstellungen des Tatgeschehens vorgenommen, die mitunter von der Anklage abwichen oder sogar über das in der Anklage beschriebene Geschehen hinausgingen. So hat er die von der Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO erfassten Fälle 24 und 25, mit denen ihm vorgeworfen worden ist, er habe am Tag nach einer gemeinsamen Übernachtung mit T7 und T8 in der Wohnung der T16 verschiedene sexuelle Handlungen an T7 – zunächst in der Wohnung, später im Keller – vorgenommen, sowie den ebenfalls nach § 154 StPO eingestellten Anklagefall 50, der den Besitz kinder- und jugendpornographischer Bilddateien auf einem bei der polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellten Tablet zum Gegenstand hat, bestritten. In Bezug auf den ebenfalls eingestellten Anklagefall 15, mit dem ihm zur Last gelegt worden ist, bei einer weiteren Gelegenheit T7 mittels Androhung, sie andernfalls an Scheide und Anus zu „lecken“, zu einem Zungenkuss bewegt zu haben, hat er angegeben, insoweit keinerlei Erinnerung zu haben. Abweichend von der Anklageschrift hat er die Tatzeiten aller Taten mit Ausnahme des Falls 1 als nach seiner letzten Haftentlassung liegend angegeben. In Bezug auf Fall 4 hat er den Tatort, in Bezug auf Fall 20 die Anwesenheit T7s und in Bezug auf Fall 21 deren Missbrauch, von dem die Anklageschrift ausgegangen ist, korrigiert. Gleiches gilt in Bezug auf Fall 6 für den in der Anklageschrift genannten S2. Dafür, dass diese Korrekturen durch den Angeklagten fälschlich erfolgt sein könnten, in dem Bestreben, Tatbilder weniger gravierend erscheinen zu lassen und/oder einen vermeintlichen Mittäter oder Gehilfen bzw. Mitwisser zu schützen, hat die Kammer keinen Anhalt gesehen. Der Angeklagte hat den S2 an anderer Stelle erheblich belastet und ihn in der Hauptverhandlung einer eigenen Missbrauchstat zum Nachteil eines in dessen Nachbarschaft wohnenden Mädchens (T17) bezichtigt, das bisher nicht im Fokus der Ermittlungen stand und in Bezug auf dieses Mädchen sogar einen eigenen sexuellen Übergriff eingeräumt. Auch in Bezug auf die Fälle 14, bei dem er zusätzliche Masturbationshandlungen geschildert, und 49, bei dem er neben der Herstellung auch eine Versendung der kinderpornographischen Dateien zugegeben und klargestellt hat, dass die Fotos bei mindestens zwei verschiedenen Gelegenheiten entstanden seien, hat er über die Anklage hinausgehend eigene Mehrbelastungen vorgenommen. Zudem hat er hier das bisher unbekannt gebliebene Tatopfer namentlich benannt. Bei seinen über Behauptungsniveau deutlich hinausgehenden Beschreibungen des gesamten Tatgeschehens in der Hauptverhandlung ist des Weiteren eine gewisse emotionale Verbundenheit des Angeklagten zu den missbrauchten Mädchen für die Kammer spürbar gewesen. Daneben deuten seine originellen Schilderungen von Gesprächsinhalten sowie des von den Geschädigten geäußerten – und ihre kindliche Perspektive zeigendes – Unverständnisses seiner sexuellen Handlungen darauf, dass seine Einlassung insgesamt auf einem eigenen Erlebnishintergrund fußt. Schließlich ist ein Grund für den Angeklagten, sich selbst zu Unrecht zu belasten, für die Kammer nicht erkennbar. b) Die geständigen Einlassungen des Angeklagten stehen mit den – glaubhaften, sich auch zueinander fügenden – Angaben der fünf Geschädigten im Ermittlungsverfahren in Einklang. Diese hat die Kammer ihrerseits durch Vernehmung der Zeuginnen Q, S3 und L6, den polizeilichen Vernehmungsbeamtinnen, sowie in Bezug auf die beiden Nebenklägerinnen T7 und T8 sowie die Geschädigte U durch Anhörung der beiden bereits im Ermittlungsverfahren tätigen aussagepsychologischen Sachverständigen U1 und M, die im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung über die Angaben der Kinder in ihren Explorationen berichtet haben, in die Hauptverhandlung eingeführt. Zum Schutz der kindlichen Geschädigten bzw. Nebenklägerinnen und der im Kindesalter betroffenen Geschädigten L4 hat die Kammer im Hinblick auf das umfassende Geständnis und die übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel darauf verzichtet, sie den mit einer nochmaligen Befragung in der Hauptverhandlung verbundenen Belastungen auszusetzen. Die durch retrograde Überprüfungen im Wohnumfeld ermittelte, heute 21-jährige Geschädigte L4 schilderte, wie die Zeugin L6 der Kammer glaubhaft vermittelt hat, bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 25.07.2019, zu der sich die Geschädigte bei einem Hausbesuch der Polizei spontan bereit erklärt hatte, die als Fall 1 festgestellte Tatsituation im Wesentlichen wie der Angeklagte, darunter u.a. Berührungen im Bereich ihrer Scheide. Zeitlich konnte die Zeugin das Geschehen in den Monat August 2011 einordnen, weil es sich kurz nach dem Tod ihres Vaters am 28.07.2011 ereignet habe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten L4, die sie in der sie unvorbereitet treffenden Vernehmungssituation und ohne Belastungstendenz machte. Wie die Zeugin L6 bekundet hat, stellte die Geschädigte in ihrer Vernehmung klar, dass es zu keinen weiteren sexuellen Übergriffen gekommen sei; den Vorfall auf der Couch des Angeklagten habe sie selbst nicht zur Anzeige gebracht und er habe sie auch nicht weiter belastet. Die geständige Einlassung des Angeklagten zu Fall 2 stimmt mit den glaubhaften Angaben der Geschädigten U, die ebenfalls durch Ermittlungen im Wohnumfeld des Angeklagten als mutmaßliches Tatopfer befragt wurde, überein. Diese hat den als Fall 2 bezifferten, in Anwesenheit ihrer Freundin H1 stattfindenden Übergriff des Anfassens an der Scheide mit gleichzeitigem Zungenkuss konstant sowohl bei ihrer durch die Zeugin L6 durchgeführten polizeilichen Vernehmung am 10.04.2019, als auch bei ihrer Exploration am 17.06.2019, die die Sachverständige U1 im Rahmen ihrer aussagepsychologischen Begutachtung vorgenommen hat, wie festgestellt geschildert. Das Geständnis des Angeklagten deckt sich des Weiteren weitgehend mit der im Ermittlungsverfahren getätigten, glaubhaften Aussage der Nebenklägerin T7. Wie die Zeugin S3 und die Sachverständige M der Kammer vermittelt haben, schilderte T7 sowohl in ihrer polizeilichen Vernehmung am 28.03.2019, die parallel zur noch laufenden Erstvernehmung der Nebenklägerin T8 stattfand, als auch bei zwei Explorationsterminen im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung am 17.06.2019 und 17.07.2019 konstant ein längeres, sowohl sie selbst betreffendes als auch bei ihren Freundinnen T8 und H1 beobachtetes Missbrauchsgeschehen. In der polizeilichen Vernehmung war das Mädchen, das, wie die Zeugin S3 bekundet hat, zu Beginn heftig weinte und äußerte, sie traue sich nicht zu erzählen, hierzu erst in der Lage, nachdem sie ihre anfänglichen Hemmungen durch Aufschreiben von Begriffen („Popo und Mumu glegt“, „gespritzt“) und mittels Zusammenlegens der Schnipsel eines vor Nervosität zerrissenen Papierhandtuchs in Form einer Hose hat ablegen können. Im Sinne der getroffenen Feststellungen zu den Fällen 3 – 18, 20, 21, 27 – 33 und 44 berichtete sie von Zungenküssen, unter Benennung der Tatorte oralsexuellen Handlungen des Angeklagten an Scheide und Anus („Lecken an der Mumu“ und am „Popo“) – teils in Anwesenheit von T8 und H1 – , dem Einführen eines Fingers in Scheide und Anus, Ejakulationen des Angeklagten auf ihren Körper, in seine Hand, ein Tuch oder das Waschbecken und beschrieb auch eigene, auf dessen Aufforderung am Angeklagten durchgeführte sexuelle Handlungen – orale und manuelle Stimulation am Penis – sowie die bei Fall 11 gegenständliche, eigene oralsexuelle Handlung an ihrer Freundin H1, während der der Angeklagte mit seinem Penis an ihr Gesäß „geknallt“ habe. Nach Angaben der Zeugin S3 und der Sachverständigen M schilderte sie auch die Beobachtung durch ihren Bruder T13 bei dem als Fall 44 festgestellten Zungenkuss und räumte ein, bei der anschließenden Offenbarung durch ihren Bruder gegenüber dem größeren Bruder und ihrer Mutter im Zusammenwirken mit dem Angeklagten wahrheitswidrig „nur“ eine Umarmung behauptet und den kleinen Bruder der Lüge bezichtigt zu haben. Die als Fall 22 festgestellte Tatsituation am Badesee – von der Sachverständigen M, wie diese ausgeführt hat, als spontane, unter dem Aspekt der Aussagekonstanz unproblematische Ergänzung bewertet – schilderte sie erstmals im ersten Explorationstermin. Die geständigen Einlassungen des Angeklagten stehen zudem im Einklang mit den jedenfalls in diesem Umfang zur Überzeugung der Kammer glaubhaften Angaben der Nebenklägerin T8 in ihrer polizeilichen Vernehmung am 28.03.2019. Nach Angaben der Zeugin Q berichtete T8 in dieser Erstvernehmung über ein längeres Missbrauchsgeschehen, von dem sie und ihre Freundinnen T7 und H1 betroffen worden seien, und schilderte Küsse und insbesondere oralsexuelle Handlungen des Angeklagten (Lecken an der „Mumu“) in seinem Keller. Auch sei sie bei oralsexuellen Übergriffen auf T7 und auf H1 anwesend gewesen. Sie habe sich die Augen zugehalten, da sie es „nicht schön“ und “eklig“ gefunden habe. Des Weiteren gab T8 in der Vernehmung an, T7 habe außerdem den Penis des Angeklagten in den Mund nehmen müssen, dies wisse sie aus Erzählungen von T7. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten U und der Nebenklägerin T7 überzeugt. Sie folgt nach eigener Prüfung den jeweils gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen U1 und M im Rahmen ihrer aussagepsychologischen Gutachten, die die Sachverständige U1 in Bezug auf Us Aussage und die Sachverständige M in Bezug auf T7s Aussage in der Hauptverhandlung erstattet haben. Nach jeweils (für beide Aussagen getrennt durchgeführter) eingehender Untersuchung der Aussagequalität der Bekundungen der Geschädigten unter Berücksichtigung ihrer Aussagetüchtigkeit und Falschaussagekompetenz, einer Konstanzanalyse sowie der Prüfung der Aussagezuverlässigkeit sind sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussagen beider Kinder als erlebnisbasiert zu bewerten seien. Hinsichtlich Us Aussage hat die Sachverständige U1 überzeugend insbesondere spezielle Qualitätsmerkmale der von ihr als hinreichend detailliert und logisch konsistent bewerteten Aussage hervorgehoben, die für einen Erlebnisbezug sprechen, wie etwa ihre hochoriginelle Beschreibung des Zungenkusses – der Angeklagte habe gesagt, sie solle die Zunge „hoch oder runter machen“. Us Aussage sei auch von der Schilderung eigenspychischen Erlebens und gedanklicher Reflexionen geprägt, die auch zur Überzeugung der Kammer den Eindruck eines authentischen Berichts weiter vertiefen. Beispielhaft genannt seien in diesem Zusammenhang Us Erklärung, sich während des Anfassens durch den Angeklagten erst nichts dabei gedacht zu haben, sie sei ja noch recht jung gewesen, es dann aber als „ekelhaft“ empfunden zu haben, sowie ihre durch den Vorfall ausgelösten aversiven Gefühle gegenüber dem von ihr ansonsten als nett und lustig wahrgenommenen Angeklagten, die nach ihren Angaben dazu führten, dass sie aus Angst vor weiteren ähnlichen Vorkommnissen ihre zuvor häufigen Besuche im Keller nicht fortgesetzt habe. In Bezug auf die Nebenklägerin T7 hat die Sachverständige M nachvollziehbar dargelegt, dass ihre umfang- und detailreiche Aussage ohne logische Brüche oder Widersprüche und in sich stimmig sei. Die Sachverständige hat auch eine Reihe von für einen Erlebnisbezug sprechenden, speziellen Qualitätsmerkmalen hervorgehoben, beispielsweise die originellen Inhalte der von T7 mitgeteilten Gesprächswiedergaben, der Angeklagte habe gesagt, dass ihr „Saft“ lecker schmecke oder dass seine Spermien aufgrund eines Unfalls „tot“ seien, die die Nebenklägerin zudem mit eigenpsychischem Erleben – Angst vor Schwangerschaft – verknüpft habe. Schließlich hat die Sachverständige in ihrer Analyse auch berücksichtigt, dass T7 im Hinblick auf die von ihr – wie nachfolgend dargelegt, im Übrigen auch von T8 und H1 – geschilderten Beobachtungen von sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf die beiden anderen Mädchen in der Lage sei, zumindest einfache Falschaussagen über korrespondierende eigene Erlebnisse zu konstruieren. Die vielfältigen Qualitätsmerkmale ihrer Angaben überstiegen im Ergebnis ihre Falschaussagekompetenz jedoch deutlich. Die von den Sachverständigen jeweils fallspezifisch gebildeten Alternativhypothese einer möglichen bewussten Falschaussage – bei beiden Mädchen z.B. aus Wut oder Rachegefühlen oder mit dem möglichen Ziel, besondere Aufmerksamkeit ihres familiären oder sozialen Umfeldes zu erreichen, sowie im Falle der T7 mit dem denkbaren Ziel, ihre Freundin T8 zu unterstützen und ihrer Aussage mehr Gewicht zu verleihen, und im Falle der U mit dem denkbaren Ziel, vor dem Hintergrund eines ihr bereits bekannten Missbrauchsverdachts eine Bestrafung des Angeklagten zu unterstützen – haben die Sachverständigen im Ergebnis bei den Aussagen beider Kinder sicher zurückzuweisen vermocht. Gleiches gilt für die Alternativhypothese einer irrtümlichen Falschaussage. Dafür, dass suggestive Einflüsse die Aussagen verzerrt oder induziert haben könnten, haben beide Sachverständige bei der jeweils von ihnen analysierten Aussage keinen Anhalt gesehen. Die dargelegten Angaben der Nebenklägerin T8, die sich ohne weiteres zu den Aussagen der Nebenklägerin T7 und, wie nachfolgend dargelegt, der Geschädigten H1 fügen, erachtet die Kammer ebenfalls für glaubhaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Sachverständige U1 im Rahmen ihrer anhand zweier Explorationen am 17.06.2019 und 17.07.2019 vorgenommenen aussagepsychologischen Begutachtung einen eigenständigen Erlebnisbezug der von der Nebenklägerin T8 getätigten Aussage nicht sicher hat belegen können. Grund hierfür sei, wie die Sachverständige in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, im Wesentlichen das geringe Qualitätsniveau ihrer Schilderungen bei den Explorationsterminen, in denen T8 deutliche Hemmungen gezeigt habe, über das Tatgeschehen zu sprechen, und nur bruchstückhafte Angaben gemacht habe. Die Sachverständige hat hervorgehoben, dass in dem Fall, dass sich der Erlebnisbezug einer Aussage mit forensisch- psychologischen Methoden nicht bestätigen lasse, dies nicht im Umkehrschluss bedeute, dass einem geschilderten Ereignis kein reales Geschehen zugrunde liegen könne. Für den Zeitpunkt der oben dargelegten Erstaussage habe ihre Untersuchung – anders als bei T8s nachfolgenden Angaben, die sie im Nachgang zur Erstvernehmung gegenüber ihrer Mutter oder im Rahmen einer zweiten polizeilichen Vernehmung machte – jedenfalls keine Hinweise für suggestive Einflüsse auf ihre hier getätigten Äußerungen oder Hinweise für eine Belastungsmotivation der T8 ergeben. Die Möglichkeit, dass T8s Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 28.03.2019 erfunden sein könnten, hat die Sachverständige als weniger wahrscheinlich angesehen. In Bezug auf Fall 9 wird die Glaubhaftigkeit des Geständnisses schließlich durch die Angaben der Geschädigten H1 bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 28.03.2019 belegt. Die Zeugin L6, die auch diese Vernehmung durchführte, hat in der Hauptverhandlung zunächst von dem schwierigen Beginn dieser Kindesanhörung, bei der H1 weinte und äußerte, dass Angst habe, sie oder eine ihrer Freundinnen könne etwas falsch gemacht haben. Nach anfänglicher Beschreibung einer Reihe von gemeinsamen Unternehmungen mit dem Angeklagten, T8 und T7, die ihr Spaß bereitet hätten, schilderte sie von ihr als unangenehm empfundene Berührungen des Angeklagten an Armen, Beinen und Gesäß – er habe sie „angetascht“ – und sodann die als Fall 9 festgestellte Sequenz, bei der der Angeklagte nacheinander an den drei Mädchen oralsexuelle Handlungen vornahm („unten halt mit der Zunge“, an der „Mumu“ geleckt). Eine aussagepsychologische Begutachtung der Aussage der Geschädigten H1 wurde im Ermittlungsverfahren nicht veranlasst, weil ihre Eltern einem solchem Vorgehen nicht zustimmten. Wie die Zeugen H3 und H2 in der Hauptverhandlung erklärt haben, hing dies mit ihrer Sorge zusammen, ihre Tochter, die in Bezug auf Schule und einen neuen Freundeskreis einen guten Weg genommen habe, könne hierdurch möglicherweise in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und belastet werden. Die Kammer konnte sich zweifelsfrei davon überzeugen, dass die polizeilichen Angaben dieses Mädchens ebenfalls glaubhaft sind. Ihre detailreiche Aussage, die sie in einer für sie überraschenden Vernehmungssituation völlig unvorbereitet tätigte und die in Einklang mit den Angaben der fast zeitgleich vernommenen beiden Nebenklägerinnen stehen, weist eine Reihe von Merkmalen auf, die einen Erlebnisbezug nahelegen. So verknüpfte sie etwa die Schilderung der von ihr als übergriffig erlebten Berührungen mit eigenpsychischem Erleben – das „Antatschen“ habe sie unheimlich gefunden und sich gefragt, ob sie dem Angeklagten noch vertrauen könne. Ihre nach den weiteren Angaben der Zeugin L6 zur genaueren Umschreibung der oralsexuellen Handlung getätigte Äußerung, der Angeklagte habe die Zunge „hin und her gemacht, ganz wild gemacht“, ist in hohem Maße originell. Wie auch die anderen Geschädigten, zeichnete sie im Übrigen mit Ausnahme seiner Übergriffe ein positives Bild vom Angeklagten. Da im Hinblick auf ein aus schulischen Gründen gegenüber ihrer Tochter ausgesprochenes Verbot der Eltern, zum Angeklagten hinunter zu gehen, und den Wechsel auf die weiterführende Schule, der neue Freundschaften mit sich brachte, wie auch die Zeugen H3 und H2 in der Hauptverhandlung bestätigt haben, schon länger keinen Spielkontakt mehr zu T8 und T7 bestand und H1 diesen nach Angaben der Zeugin L6 vor ihrer Vernehmung auf der Dienststelle nicht begegnete, sind Absprachen mit ihnen oder hierauf zurückführbare suggestive Einflüsse zudem äußerst fernliegend. In Bezug auf die beiden Fälle 49 (1) und (2) steht der Umstand, dass H1 in ihrer polizeilichen Anhörung keine Angaben zu einem solchen Geschehen gemacht hat, sondern nach Angaben der Zeugin L6 die Frage nach weiteren sexualbezogenen Vorfällen mit dem Angeklagten verneinte, der Glaubhaftigkeit der geständigen Einlassungen des Angeklagten nicht entgegen. Mit Blick auf ihre erheblichen Hemmungen und ihre Scham, die sie in der Vernehmungssituation nach Angabe der Zeugin L6 nur langsam hat abbauen können, ist es nicht auszuschließen, dass H1 nach der Schilderung der – wie sie in der Vernehmung äußerte, sehr peinlichen – Oralverkehr-Situation sich schlicht nicht hat dazu überwinden können, zu offenbaren, dass es auch zum Anfertigen von Fotos ihres Intimbereichs durch den Angeklagten gekommen ist. Dass sie in der Vernehmung nicht in der Lage war, sich vollständig zu öffnen, zeigt der Umstand, dass sie die von ihr erlebten weiteren Tatsituationen der Fälle 2, 10 und 11, von deren Hergang die Kammer angesichts der geständigen Einlassung des Angeklagten und der glaubhaften Aussagen der Geschädigten U und der Nebenklägerin T7 überzeugt ist, gegenüber der Vernehmungsbeamtin ebenfalls nicht ansprach. c) Das Geständnis des Angeklagten wird zudem durch die glaubhaften Angaben der Zeugin T14, Mutter der Nebenklägerin T8 gestützt. Diese hat in der Hauptverhandlung glaubhaft von den regelmäßig vom Angeklagten übernommenen Kinderbetreuungen im Falle der eigenen Verhinderung berichtet. Er habe T8 und ihre beiden jüngeren Geschwister T10 und T9 häufig von der Schule bzw. der KiTa abgeholt, sie zum Reiterhof begleitet und auch in ihrer Wohnung auf die drei Kinder aufgepasst, wenn sie und ihr Mann ausgegangen seien. Auch habe sich T8 häufig zum Spielen beim Angeklagten in dessen Keller aufgehalten und dort mit ihrer Erlaubnis auch übernachtet. Hieran habe sich im Hinblick auf das fortbestehende Freundschafts- und Vertrauensverhältnis zum Angeklagten durch ihren Umzug nicht viel verändert. Der von ihr als sehr kinderlieb empfundene Angeklagte habe generell viel mit ihren Kindern getobt und gespielt. Ihre Kinder hätten nach Aufenthalten beim Angeklagten stets erzählt, dass es Spaß gemacht habe. d) Das Geständnis des Angeklagten in Bezug auf Fall 44 findet des Weiteren eine Stütze in den Angaben der Zeugin T15, Mutter der Nebenklägerin T7. Diese hat in der Hauptverhandlung die vom Angeklagten in seiner Einlassung – wie auch von T7 im Ermittlungsverfahren – aufgegriffene Beobachtung durch den fünfjährigen Bruder bestätigt. Sie sei gerade von der Arbeit zuhause gewesen, als der Angeklagte geklopft und dann geäußert habe, dass T13 Lügengeschichten erzähle; T7 habe ihm sofort beigepflichtet, ihr Bruder behaupte zu Unrecht einen Kuss, sie hätten sich vielmehr nur umarmt. Die Situation habe damit geendet, dass T13 sich beim Angeklagten entschuldigt habe. Wenige Tage nach Entdeckung des Missbrauchsgeschehens habe sie ihn nochmals auf seine Beobachtung angesprochen und er habe ihr versichert, dass er nicht gelogen habe. Als sie ihm durch Küsse in die Luft einen einfachen und einen Zungenkuss vorgemacht habe, habe er erklärt, das letztere habe er zwischen seiner Schwester und dem Angeklagten gesehen. e) Die geständigen Einlassungen des Angeklagten zu den in seinem Keller begangenen Missbrauchstaten hat die Kammer schließlich durch objektive Beweismittel bestätigt gefunden. Sie konnte sich durch Inaugenscheinnahme der von der Polizei gefertigten Fotos vom Keller des Angeklagten selbst ein Bild von dessen Einrichtung machen. Der hieraus gewonnene Eindruck stimmt mit der vom Angeklagten und den geschädigten Kindern gleichlautend beschriebenen Ausstattung, darunter das mit einem Teppich belegte Podest, ein Tisch und ein Waschbecken, überein. Die vom Angeklagten eingeräumten Missbrauchstaten an T7, bei denen er seinen Penis an ihrem Genitalbereich bis zum Samenerguss rieb, werden zudem durch das in der Hauptverhandlung verlesene Behördengutachten des LKA NRW aus dem Bereich DNA-Analytik / Serologie vom 14.08.2019 gestützt, wonach im Keller des Angeklagten durchgeführte immunologische Tests jedenfalls für einen Bereich der Tischplatte zum Nachweis von Ejakulat geführt hätten. Bei der anschließenden DNA-Analyse habe der dominierende Spurenanteil dem Angeklagten zugeordnet werden können. Das Geständnis des Angeklagten ist zudem hinsichtlich der beiden Fälle 49 (1) und (2) durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Fotos objektiviert worden. Die Kammer hat sämtliche bei dieser Tat hergestellte kinderpornographische Bilder in Augenschein genommen. Dass die Bilder im Keller des Angeklagten aufgenommen wurden, hat zudem Anhalt in dem in der Hauptverhandlung verlesenen Textil-Bild-Vergleichsgutachtens des LKA NRW vom 18.07.2019 gefunden. In diesem wird nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund übereinstimmender Gruppenmerkmale, nämlich Musterung und Anzahl der waagerechten und senkrechten Schlingen, eine Modellgleichheit zwischen dem am 24.04.2019 in dem Keller des Angeschuldigten sichergestellten Teppich und der textilen Unterlage, die auf den Fotos zu sehen ist, bestehe. 3. Die Feststellung der Tatzeiträume bzw. Tatzeiten beruht auf folgenden Grundlagen: a) Daran, dass sich Fall 1 im August des Jahres 2011 ereignete, bestehen für die Kammer im Hinblick auf die übereinstimmenden Angaben der Zeugin L4 bei ihrer polizeilichen Vernehmung und des Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Zweifel. b) Die Feststellung des den Fall 2 betreffenden Tatzeitraums – ein Sonntag in den Sommerferien 2016 – hat die Kammer auf der Grundlage der glaubhaften Schilderung der von diesem Übergriff betroffenen U getroffen, zu der sich auch die Aussage ihrer Mutter, die Zeugin O3, fügt. Insoweit folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten, die „U-Sache“ habe im Sommer 2018 stattgefunden, nicht. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass sich diese Tat bereits zwei Jahre zuvor ereignete. Die Geschädigte U hat konstant, sowohl bei ihrer polizeilichen Vernehmung als auch ihrer Exploration im Rahmen ihrer aussagepsychologischen Begutachtung, angegeben, der Übergriff des Angeklagten habe in den Sommerferien vor ihrem Wechsel in die fünfte Klasse der weiterführende Schule stattgefunden, sie sei damals 10 Jahre alt gewesen. Hierzu fügen sich die Angaben ihrer Mutter, die in der Hauptverhandlung bekundet hat, ihre Tochter sei kurz vor ihrem Eintritt in das Gymnasium im Jahre 2016 nicht mehr zum Spielen zum Angeklagten gegangen. Zudem seien in der 5. Klasse die Schulleistungen ihrer Tochter für etwas mehr als ein Jahr besorgniserregend eingebrochen, was sie ursprünglich auf Schwierigkeiten bei der Eingewöhnung geschoben habe, nunmehr aber auf die von ihrer Tochter berichtete Angst und Unsicherheit nach dem sexuellen Missbrauchsvorfall zurückführe. c) Bei den Fällen 3 bis 14, 16 bis 23 und 27 bis 33, für welche die Anklageschrift zum Teil Tatzeiträume beginnend vor Oktober 2017 (überwiegend Sommer 2014 bis 03/2019) genannt hat, ist die Kammer der glaubhaften Einlassung des Angeklagten gefolgt, er habe diese nach seiner letzten Haftentlassung begangen. Belastbare Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser Angabe sprechen und eine Einordnung einer oder mehrerer dieser Tat(en) vor dem 18.10.2017 erlauben würden, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Nebenklägerinnen T7 und T8 haben die von ihnen geschildeten Vorfälle – letztere mit Ausnahme des Falls 43 – über die Angabe hinaus, die Übergriffe hätten in ihrer Grundschulzeit begonnen, weder bei ihren polizeilichen Vernehmungen noch im Rahmen der aussagepsychologischen Explorationen zeitlich genauer einordnen oder konkretisieren können. Auch die Geschädigte H1 vermochte in ihrer polizeilichen Vernehmung nur eine oberflächliche zeitliche Einordnung ihrer Kontakte zum Angeklagten auf ihr Alter zwischen etwa 8 und 10 Jahren zu machen. Im Hinblick auf die auch zum Nachteil der Geschädigten H1 begangenen Fälle 9 bis 11 lässt sich aus dem von ihren Eltern verhängten Verbot des Spielens im Hof und des Kontakts zum Angeklagten kein Rückschluss auf eine Tatbegehung vor der Haftentlassung (und möglicherweise im offenen Vollzug) ziehen. Insoweit hat die Beweisaufnahme kein klares Bild ergeben, ob die Zeugen H3 und H2 das Kontaktverbot, welches, wie sie in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet haben, dazu dienen sollte, die Aufmerksamkeit ihrer durch das viele Spielen im Hof beim Angeklagten abgelenkte Tochter mehr auf das Lernen zu lenken, erst nach H1s Wechsel auf das Gymnasium, der nach den Sommerferien 2018 erfolgte, aussprachen, oder bereits zuvor. Die Kammer hat überdies keinen Anlass, an der Erklärung des Angeklagten zu zweifeln, dass H1 das Kontaktverbot mitunter, etwa auf dem Weg zur Schule, unterlaufen habe, was sich auch zu H1s Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung fügt, dass sie den Angeklagten öfters mal gesehen habe, wenn sie zur Schule gegangen sei. d) Die Kammer ist dem Angeklagten auch gefolgt, soweit er im Rahmen seines Geständnisses die Anklagefälle 35 bis 46 und 49 (1) und (2), bei denen die Anklageschrift von einer Tatbegehung in Tatzeiträumen oder konkreten Tatzeitpunkten nach Mai 2018 ausgegangen ist, auch insoweit jeweils bestätigt hat, die Fälle 49 (1) und (2) allerdings mit der Maßgabe, dass die Fertigung der Lichtbilder nicht erst (wovon die Anklage ausging), nach dem 29.11.2018 sondern zwischen September 2018 und dem 28.03.2019 erfolgt ist. In Bezug auf die Fälle 35 bis 42, 45 und 46 fügt sich dies zur auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin T14 zu den regelmäßigen in ihrem Einverständnis erfolgenden Abholungen und/oder Betreuungen der Kinder bis zum Zeitpunkt seiner vorläufigen Festnahme am 29.03.2019. Davon, dass die als Fall 43 bezifferte oralsexuelle Missbrauchstat sich im März 2019 ereignete, ist die Kammer zudem auf Basis der glaubhaften Angaben der Nebenklägerin T8 in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung, das letzte Mal, bei dem es zum „Lecken an der Mumu“ gekommen sei, sei kurze Zeit vor der Vernehmung, um Karneval 2019 gewesen, überzeugt. Die zeitliche Einordnung des Falls 44 in denselben Monat ist der Kammer schließlich auch auf der Grundlage der Aussage der Zeugin T15 zweifelsfrei möglich gewesen. Diese hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, die Situation, in der es zur Diskussion über den von ihrem Sohn T13 beobachteten Kuss gekommen sei, sei im März 2019, letztlich wenige Tage vor Entdeckung des Missbrauchsgeschehens gewesen. e) Eine über die Feststellungen hinausgehende Konkretisierung einzelner Tatzeitpunkte oder Eingrenzung von Tatzeiträumen ist dem Angeklagten auf ergänzende Befragung der Kammer trotz ausdrücklich erklärter Bereitschaft, an der Aufklärung mitwirken zu wollen, und erkennbaren Bemühens seines Erinnerungsvermögens nicht möglich gewesen. 4. Die einleitenden Feststellungen unter B.I. hat die Kammer im Wesentlichen auf der Grundlage der insoweit übereinstimmenden bzw. sich zueinander fügenden Angaben des Angeklagten, der wie ausgeführt in die Hauptverhandlung eingeführten Aussagen der Geschädigten im Ermittlungsverfahren und den Bekundungen ihrer in der Hauptverhandlung vernommenen Elternteile, die übereinstimmend von dem – vor der Entdeckung seiner Taten – sowohl bei Erwachsenen als auch Kindern vorherrschenden positiven Bild des Angeklagten in der Nachbarschaft berichtet haben, getroffen. Davon, dass dem Angeklagten die Führungsaufsichtsweisungen und ihre Strafbewehrtheit bekannt waren, konnte sich die Kammer anhand des in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolls der JVA S1 vom 07.08.2017 über seine entsprechende Belehrung sowie auf der Grundlage seines auch insoweit glaubhaften Geständnisses überzeugen. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass ihm bei seinen Kontakten mit Kindern die Weisungen vor Augen gestanden hätten. Die Feststellungen zum Offenbarungs- und Nachtatgeschehen unter B.IV. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin T14 und des Zeugen N2, der als Leiter der Ermittlungskommission der Kammer in der Hauptverhandlung den Ursprung und Verlauf des Ermittlungsverfahrens glaubhaft vermittelt hat. Zudem haben die Zeuginnen H2 und T15 zu den Umständen der spontan erfolgten polizeilichen Vernehmungen ihrer Töchter bekundet, letztere sowie die Zeugin T14 auch zu den bei ihren Töchtern im Nachgang hierzu eingetretenen Folgen. 5. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer auf Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L7, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in L getroffen. Der Sachverständige hat den Angeklagten im Rahmen von fünf Terminen am 30.09., 10.10., 06.11., 27.11. und 23.12.2019 in der Justizvollzugsanstalt L über insgesamt etwa acht Stunden psychiatrisch exploriert, mit Einverständnis des Angeklagten dessen dortige Gesundheitsakte eingesehen und sich bei seiner Einschätzung zudem auf die Auswertung des gesamten Akteninhalts und seine Teilnahme an der Hauptverhandlung gestützt. Der Sachverständige, an deren Sach- und Fachkunde die Kammer keinen Zweifel hat, ist in seiner Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, das aus forensisch psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 StGB oder § 20 StGB beim Angeklagten nicht erfüllt seien. Es sei bereits kein Eingangsmerkmal dieser Vorschriften erfüllt. Der Sachverständige L7 hat zunächst ausgeführt, dass sich bei dem Angeklagten weder aus der Vorgeschichte noch aus den aktuellen Befunden Anhaltspunkte für das Vorliegen des Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB ergeben hätten. Insbesondere habe sich bei dem Angeklagten keine affektive oder schizophrene Psychose, keine organische Wesensveränderung sowie keine hirnorganischen Folgen von Verletzungen, Entzündungen, Durchblutungsstörungen oder Stoffwechselstörungen feststellen lassen. Hinweise auf einen – vereinzelten – THC Konsum beträfen einen früheren Zeitraum. Bezüglich der Voraussetzungen des Eingangsmerkmals der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung fehle es nach dem Sachverständigen ebenfalls an Anknüpfungstatsachen – insbesondere könne aufgrund des Ablaufs der Taten eine das zweite Eingangsmerkmal des § 20 StGB begründende Psychopathologie ausgeschlossen werden. Auch eine Intelligenzminderung vom Grad des Schwachsinns und damit das Vorliegen des dritten Eingangsmerkmals könne beim Angeklagten sicher ausgeschlossen werden. Wie der Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, war lediglich das vierte Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zu diskutieren, jedoch im Ergebnis gleichfalls sicher auszuschließen. Zunächst hat der Sachverständige in Bezug auf das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB eine krankheitswertige Persönlichkeitsstörung, insbesondere das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung in Betracht gezogen, das Vorliegen einer solchen im gesamten Tatzeitraum jedoch auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen sicher verneint. Nach dem Ergebnis seiner Begutachtung weise die Persönlichkeit des Angeklagten zwar eine dissoziale Akzentuierung auf. Hierauf deuteten zunächst seine sich bereits aus der Vielzahl von bis in seine Jugendzeit zurückreichenden Vorstrafen ergebende andauernde Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen hin. Diese zeigten zudem, dass die Persönlichkeit des Angeklagten auch eine Unfähigkeit kennzeichne, aus Negativerfahrungen, insbesondere Bestrafungen, zu lernen. Des Weiteren auffällig sei die Unfähigkeit des Angeklagten zur Aufrechterhaltung von Beziehungen. Wie der Sachverständige nachvollziehbar auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten und der Aussagen der Zeuginnen N, T3, H und T4, die in der Hauptverhandlung zu ihrem Beziehungsleben mit dem Angeklagten bekundet haben, dargelegt hat, hat der Angeklagte zwar keine Schwierigkeiten, Beziehungen einzugehen, hat sich aber nicht in der Lage gezeigt, Partnerschaften über einen längeren Zeitraum fortzuführen. Weniger ausgeprägt seien beim Angeklagten eine Neigung, andere zu belügen sowie ein niederschwelliges aggressives Verhalten. Wie der Sachverständige auch insoweit nachvollziehbar ausgeführt hat, ist solches Verhalten häufig situationsbedingt aufgetreten und kennzeichne seine Persönlichkeit nicht durchgehend. So ist der Angeklagte zwar von einigen Personen aus seinem Umfeld, etwa von den Zeuginnen H und T4, seinen ehemaligen Partnerinnen, und der Zeugin T, die ihn als frühere Kollegin und Partnerin seines Bruders L1 seit vielen Jahren kennt, übereinstimmend als zum Teil jähzornig, reizbar und aufbrausend – er habe, wenn ihm etwas nicht gepasst habe, schnell laut und mitunter auch handgreiflich werden können – beschrieben worden. Die Zeuginnen haben allerdings auch von seiner Fähigkeit berichtet, sich nach solchen Impulsdurchbrüchen zu entschuldigen. Davon, dass sich der Angeklagte von momentanen situativen Impulsen leiten lässt, konnte sich im Übrigen auch die Kammer einen Eindruck in der Hauptverhandlung machen, in der er vereinzelt plötzlich wütend reagierte und den Saal verlassen wollte, etwa bei offenen, neutral gestellten Nachfragen zur zeitlichen Einordnung einzelner Taten, sich aber nach kurzer Zeit wieder beruhigte und um Entschuldigung bat. Andere Personen aus seinem sozialen Nahbereich, wie etwa den Zeuginnen T14 und T15, mit denen er nach ihren Angaben über Jahre in engerem freundschaftlichen bzw. nachbarschaftlichen Kontakt stand, haben ihn in der Hauptverhandlung zudem als durchgängig freundlich und hilfsbereit beschrieben. Wie der Sachverständige zutreffend betont hat, hat sich der Angeklagte im Übrigen in verschiedenen Lebensphasen – darunter im hiesigen Tatzeitraum – immer wieder als sozial anpassungsfähig und im Zusammenhang insbesondere mit der Übernahme von Arbeitstätigkeiten auch während seiner Haftzeiten als leistungs- und hilfsbereit gezeigt. Im Ergebnis seien nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die festzustellenden dissozialen Züge seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 nicht ausreichend, um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu stellen. Das Vollbild einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sei nicht erfüllt. Anschließend hat der Sachverständige sich zu der Frage geäußert, inwiefern das Eingangsmerkmal der anderen seelischen Abartigkeit durch eine sexuelle Deviation des Angeklagten erfüllt sein könnte, jedoch auch dies im Ergebnis sicher zurückgewiesen. Die Kammer ist diesem Ergebnis nach weitergehender eigener Würdigung ebenfalls gefolgt. Der Sachverständige ist auf Basis der ihm zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen, insbesondere der Vorverurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen durch das Amtsgericht Brühl in den Jahren 2003 und 2018, der angeklagten Taten und der Angaben des Angeklagten während seiner Exploration und der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Angeklagten sowohl nach DSM-5 als auch nach ICD-10 (F65.4) die Diagnose einer pädophilen Störung vom nicht ausschließlichen Typ, sexuell orientiert auf Mädchen, zu stellen sei. Das Eingangsmerkmal der anderen seelischen Abartigkeit sei – wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat – durch diese Diagnose indes nicht erfüllt, weil die pädophile Störung den Angeklagten in seinem Wesen und seiner Persönlichkeit nicht derart verändert hätte, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht mehr die erforderlichen Hemmungen hätte aufbringen können und dementsprechend bei Begehung der Taten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hätte. Zwar habe der Angeklagte auch wegen zum Teil bestehender Erektionsstörungen im Tatzeitraum nur wenig Sex mit erwachsenen Frauen praktiziert. Es zeige sich aber insbesondere keine progrediente Entwicklung mit Zunahme und Überflutung durch dranghafte pädophile Impulse oder eine Hinwendung des Angeklagten zur Anonymität. Aus der Gesamtschau sei daher beim Angeklagten nicht auf das Vorliegen einer anderen seelischen Abartigkeit aufgrund der pädophilen Störung zu schließen. Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen basierenden Ausführungen des Sachverständigen nach der gebotenen eigenen Würdigung in vollem Umfang an. Dabei hat die Kammer auch die Anzahl der abgeurteilten Missbrauchstaten und den Umstand in den Blick genommen, dass sich in der überwiegenden Zahl der Fälle zu deren genauer zeitlicher Einordnung zwischen dem 18.10.2017 – dem Zeitpunkt der Entlassung aus der letzten Strafhaft – und dem 28.03.2019 – dem Tag vor seiner Inhaftierung in vorliegender Sache – keine sicheren Feststellungen treffen ließen, dass also die datumsmäßige Verteilung der einzelnen Taten und dementsprechend auch eine mögliche Entwicklung der Tatfrequenz offen bleiben mussten. Ebenso hat die Kammer bedacht, dass sich der Angeklagte bei der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse mit erwachsenen Frauen wegen der bestehenden Erektionsschwierigkeiten im Tatzeitraum zunehmend eingeschränkt gesehen hat. Es ließ sich aber sicher feststellen, dass der Angeklagte über den gesamten Tatzeitraum ein stabiles psychosoziales Funktionsniveau aufrechterhalten hat. Er ist bis November 2018 einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, die dann wegen einer vereinbarten Befristung planmäßig auslief. Bereits vor Beendigung dieser Beschäftigung und auch danach bis zu seiner Inhaftierung hat er Aushilfstätigkeiten auf einem Reiterhof und einzelne Hausmeistertätigkeit in seiner Wohnanlage übernommen. Bei seinen Nachbarn, zu denen er regelmäßigen und häufigen Kontakt hatte, war er als hilfsbereit, kinderlieb und aufgeschlossen bekannt. Mit den von den Taten betroffenen, aber auch mit weiteren Kindern aus der Nachbarschaft verbrachte er regelmäßig und viel Zeit, ließ sie bei sich im Keller spielen und unternahm mit ihnen Ausflüge, insbesondere auf den Reiterhof, auch ohne dass es dabei zu sexuellen Annäherungen des Angeklagten kam. Auch die Tatbilder einzelner Taten belegen die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. So brach er in den Fällen 17 und 18 die Missbrauchshandlungen ab, nachdem die Geschädigten Schmerzen äußerten oder veränderte auf entsprechende Äußerung seines Tatopfers die Art der Ausführungen, so im Fall der Geschädigten T7, als er auf ihre Mitteilung, eine Ejakulation auf ihren Körper nicht mehr zu wollen (Fall 28), in weiteren Fällen in seine Hand oder andere Gegenstände ejakulierte (Fall 29 bis 31). Auch hieraus konnte die Kammer sachverständig beraten sicher schließen, dass der Angeklagte die zur Bekämpfung seiner Triebe erforderlichen Hemmungen im Tatzeitraum zu jeder Zeit aufzubringen vermochte, er also keinen mehr oder weniger unwiderstehlichen Drang zum Ausleben seiner sexuellen Bedürfnisse mit Kindern entwickelte, der erheblichen Einfluss auf seine Steuerungsfähigkeit hatte. II. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten (A.) beruhen zunächst auf den Angaben des Sachverständigen L7, der den Angeklagten wie ausgeführt über mehrere Stunden exploriert und hierzu in der Hauptverhandlung bekundet hat, und auf der diese Angaben bestätigenden und ergänzenden – auch insoweit glaubhaften – Einlassung des Angeklagten. Hinsichtlich der Sexualanamnese und den Beziehungen des Angeklagten beruhen die Feststellungen ergänzend auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen N, T3, H und T4. Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten auf dem Reiterhof und in der Arbeitsstelle im Schwimmbad in I hat die Kammer auf Grundlage der glaubhaften Angaben der Zeuginnen T und W1 getroffen. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 03.12.2019 sowie der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls erfolgten Verlesung von früheren Urteilen und weiteren Inhalten der beigezogenen Vorstrafenakten. Die Feststellungen zum Ablauf der Führungs- und Bewährungsaufsicht beruhen auf den Angaben des Zeugen L3 und der Zeugin C1, wobei die Zeugin C1 auf Grundlage ihrer Vorbereitung auf den Termin auch glaubhafte Angaben zu der Zeit machen konnte, während der der Angeklagte der Bewährungshelferin T5 unterstellt war. D. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich in Bezug auf die unter B.II. festgestellten 43 Taten wie folgt strafbar gemacht: 1. Durch die in den Fällen 1, 2, 22 und 23 festgestellten Sachverhalte ist er jeweils des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB schuldig. In den Fällen 1 und 2 hat sich der Angeklagte nicht zugleich nach § 145a S. 1 StGB strafbar gemacht. Die Führungsaufsicht, die nach Vollverbüßung der u.a. auf die Verurteilung des Amtsgerichts Brühl vom 12.11.2003 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zurückgehenden Freiheitsstrafe (s. oben unter A.IV.3.) eintrat, und die diesbezüglich mit Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.04.2010 erteilten Weisungen erledigten sich zwar erst am 10.10.2017. In Bezug auf den im Jahr 2011 verwirklichten Fall 1 ist jedoch bereits Strafverfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eingetreten. Bei Begehung der im Jahr 2016 aus dem offenen Vollzug heraus begangenen Tat des Falls 2 ruhte die Führungsaufsicht im Hinblick auf die laufende Strafvollstreckung, so dass § 145a StGB insoweit keine Anwendung findet. In den Fällen 22 und 23 hat er nicht zugleich den Tatbestand des § 145a S. 1 StGB erfüllt, da dem Angeklagten ein Aufenthalt mit den Kindern an den dortigen Tatorten (Badesee und Reiterhof) nach den ihm im Führungsaufsichtsbeschluss des Landgerichts Bonn vom 27.07.2017 erteilten Weisungen nicht untersagt war. 2. In den Fällen 3 bis 10, 12 bis 14, 16, 20 bis 21, 23, 28 bis 31, 43 und 44 hat er sich jeweils wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit dem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß § 145a S. 1 StGB strafbar gemacht. 3. In Fall 11 ist er der tateinheitlichen Begehung (§ 52 StGB) des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 und 2 StGB und des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht nach § 145a S. 1 StGB schuldig. 4. Durch die in den Fällen 17, 18 und 27 festgestellten Sachverhalte hat er sich jeweils der tateinheitlichen Begehung (§ 52 StGB) des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß § 145a S. 1 StGB strafbar gemacht. 5. In Fall 19 hat er sich wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB sowie in weiterer Tateinheit mit dem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß § 145a S. 1 StGB strafbar gemacht. 6. In den Fällen 32, 35 bis 42, 45 und 46 ist er jeweils des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht nach § 145a S. 1 StGB schuldig. 7. Durch die beiden als Fälle 49 (1) und (2) bezeichneten Taten hat er sich schließlich in zwei Fällen des Herstellens kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht. Im Hinblick auf die erkennbare Zäsur zwischen der an mindestens zwei Tagen erfolgenden Anfertigung der Bilder handelt es sich um zwei getrennte Taten im Rechtssinne. Eine Verurteilung auch wegen der ebenfalls bei diesen beiden Taten verwirklichten Weisungsverstöße nach § 145a StGB kam nicht in Betracht, weil es – anders als bei den vorgenannten Taten des § 145a StGB – hier jeweils an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Strafantrags (§ 145a S. 2 StGB) fehlt. 8. Entgegen der Anklage hat die Kammer in den Fällen, in denen der Angeklagte eine sexuelle Handlung an einem Kind in Anwesenheit eines weiteren Kindes vornahm, diese Taten nicht zugleich als Straftaten gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB gewürdigt, da bei keiner dieser Taten in subjektiver Hinsicht sicher feststellbar war, dass die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das jeweils anwesende weitere Kind für den Angeklagten – wie dieser Tatbestand voraussetzt – handlungsbestimmend war. Es ist vielmehr nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen jeweils nur gelegentlich der Gegenwart des zweiten Kindes ohne subjektiven Bezug hierauf vornahm. 9. Die Fälle stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. E. Strafzumessung I. 1. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zunächst geprüft, ob in den Fällen, in denen sich der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (Fälle 17, 18 und 27) und wegen sexueller Nötigung gem. § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB (Fall 19) strafbar gemacht hat, minder schwere Fälle nach §§ 176a Abs. 4 Alt. 2, 177 Abs. 9 Alt. 2 StGB vorlagen. Bei Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden allgemeinen und besonderen Strafzumessungskriterien, wie sie nachstehend unter E.II. aufgeführt sind, konnte indes nicht festgestellt werden, dass die vorgenannten Taten so erheblich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle abweichen, dass eine Anwendung der milderen Ausnahmestrafrahmen der §§ 176a Abs. 4 Alt. 2, 177 Abs. 9 Alt. 2 StGB geboten erschien. Dabei standen der Annahme minder schwerer Fällen insbesondere die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten sowie die Intensität der an den deutlich von der Altersschutzgrenze des § 176 StGB entfernten Nebenklägerinnen ausgeführten Missbrauchshandlungen entgegen. Ebenso hat die Kammer geprüft, ob in den Fällen, in denen der Angeklagte sich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 Abs. 1 oder 2 StGB strafbar gemacht hat (Fälle 1 bis 14, 16, 20 bis 23, 28 bis 31, 33, 43 und 44), besonders schwere Fälle nach § 176 Abs. 3 StGB vorlagen und dies nach Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden allgemeinen und besonderen Strafzumessungskriterien ebenfalls verneint, wobei insofern insbesondere das umfassende Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen war. 2. Vor diesem Hintergrund ergaben sich hinsichtlich der unter B.II. festgestellten Taten folgende Strafrahmen: a) Für die Fälle 1 bis 14, 16, 20 bis 23, 28 bis 31, 33, 43 und 44 ein Strafrahmen von jeweils sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. b) Für die Fälle 17, 18 und 27 jeweils ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB). c) Für Fall 19 ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB). d) Für die Fälle 32, 35 bis 42, 45 und 46 jeweils ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. e) Für Fall 49 (1) und 49 (2) ein Strafrahmen von jeweils drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. II. 1. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer für alle Einzelstrafen folgende Strafzumessungsgesichtspunkte in den Blick genommen: Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer zunächst dessen die Verurteilung vollumfänglich tragendes Geständnis gewertet, das nach dem Eindruck der Kammer von ehrlicher Reue und Schuldgefühlen getragen war und durch welches der Angeklagte den Missbrauchsopfern nicht nur eine Vernehmung in der Hauptverhandlung sondern im Hinblick auf die frühzeitige Ankündigung durch seinen Verteidiger auch schon eine Ladung zur Hauptverhandlung erspart hat. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte mit dem Geständnis zum Teil über die Anklagevorwürfe hinausgegangen ist. Strafmildernd hat sich auch die schwere Biographie des Angeklagten ausgewirkt, namentlich die erlebte Gewalt durch den Vater, die frühe und lang andauernde Unterbringung in Kinderheimen und insbesondere auch die dort erlebten Misshandlungen durch Erzieher und den massiven sexuellen Missbrauch. Ebenfalls für den Angeklagten sprach, dass er sich nach seinen Möglichkeiten immer um soziale Integration und insbesondere um Beschäftigung bemüht hat. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten dessen fortgeschrittenes Alter und schlechten Gesundheitszustand in den Blick genommen. Für den Angeklagten sprach außerdem, dass sich die bei ihm bestehende pädophile Störung verbunden mit in den letzten Jahren aufgetretener Erektionsstörungen ebenso wie die dissoziale Akzentuierung seiner Persönlichkeit tatbegünstigend ausgewirkt haben. Strafmildernd hat sich darüber hinaus ausgewirkt, dass der Angeklagte glaubhaft therapiebereit ist. Er hat zudem schon im Ermittlungsverfahren mit den Behörden kooperiert und im Verfahren auf die Herausgabe seines Mobiltelefons verzichtet, was ebenfalls zu seinen Gunsten zu werten war. Ebenfalls für ihn sprach, dass er gegenüber den in der Hauptverhandlung vernommenen Eltern der Geschädigten entschuldigungsbereit war und sich, soweit diese das zugelassen haben, auch entschuldigt hat. Schließlich hat die Kammer bei der Strafzumessung auch die Beschwer des Angeklagten mit der angeordneten Maßregel der Sicherungsverwahrung in den Blick genommen. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte vielfach, bei allen Taten zumindest in einem Fall auch einschlägig, vorbestraft ist. Für die Taten wegen sexuellen Missbrauchs ergibt sich die einschlägige Vorstrafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Brühl vom 12.11.2003 (hierzu unter A.IV.3.) und für die Taten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl vom 04.05.2012 (oben unter A.IV.6.). 2. Bei den einzelnen Taten hat die Kammer folgende Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt. In den Fällen 1 und 2 hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die jeweilige Tat lange her war sowie ergänzend in Fall 1, dass bei der Geschädigten, die bei Tatbegehung nah an der Schutzaltersgrenze des § 176 Abs. 1 StGB war, keine Tatfolgen verblieben sind. In den Fällen 3, 10, 22, 23, 33 und 44 hat die Kammer strafmildernd gewertet, dass die Missbrauchshandlungen des Angeklagten von geringer Intensität waren. In Fall 19 hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bedacht, dass die ausgeübte Gewalt im unteren Bereich einzuordnen war. Hinsichtlich der Verstöße gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht hat die Kammer in den Fällen 32, 38 bis 40, 42, 45 und 46 zugunsten des Angeklagten gewertet, dass es sich um weniger gravierende und kurzzeitigere Weisungsverstöße gehandelt hat, wobei in Fall 32 gegen den Angeklagten sprach, dass zwei Kinder unter 14 Jahren betroffen waren. Strafschärfend hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte in den Fällen 3 bis 14, 16 bis 18, 20, 21, 23, 27 bis 31, 43 und 44 jeweils zwei Straftatbestände und im Fall 19 drei Straftatbestände mit eigenem Unrechtsgehalt verwirklicht hat. In Fall 11 war zulasten des Angeklagten zudem zu werten, dass er den Tatbestand des § 176 StGB in zwei Varianten (Abs. 1 und Abs. 2) verwirklicht hat. Ebenfalls zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass in Fall 9 drei Tatopfer und in den Fällen 11 bis 13 jeweils zwei Tatopfer betroffenen waren. In den Fällen 2, 7, 8 und 21 sprach gegen den Angeklagten, dass er den Missbrauch jeweils in Anwesenheit eines weiteren Kindes begangen hat. In den Fällen 11 und 28 bis 31, in denen der Angeklagte den Missbrauchstatbestand des § 176 StGB verwirklicht hat, hat die Kammer die besondere Intensität der Missbrauchshandlungen strafschärfend gewertet, wobei Fall 11 mit der Veranlassung eines gleichzeitig von ihm selbst missbrauchten Kindes zum Oralverkehr an einem anderen Kind und Fall 28 mit der Ejakulation auf den Genitalbereich der Nebenklägerin T7 besonders ins Gewicht fallen. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer bei Fall 1 weiter berücksichtigt, dass er die Tat nur etwa ein Jahr nach der vollständigen Verbüßung der Freiheitsstrafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Brühl vom 12.11.2003 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern begangen hat und – auch wenn die Tat nach § 145a StGB verjährt war – er zu diesem Zeitpunkt unter Führungsaufsicht stand und die Weisung erhalten hatte, sich mit Kindern unter 14 Jahren nicht in einem Raum aufzuhalten. In Fall 2 sprach gegen den Angeklagten, dass er die Tat während des offenen Vollzugs beging. In den Fällen 35 bis 46, 49 (1) und 49 (2), bei denen sich ein Tatzeitpunkt nach der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen zu einer Bewährungsstrafe durch das Amtsgericht Brühl am 08.05.2018 (Az. 54 Ls 99/17) sicher feststellen ließ, war strafschärfend zu werten, dass der Angeklagte während dieser Taten unter laufender Bewährung stand und hinsichtlich der Missbrauchstaten (Fälle 43 und 44) in einem weiteren Fall einschlägig vorbestraft war. Hinsichtlich der Taten, deren Zeitpunkt zwischen der Haftentlassung am 18.10.2017 und dem 28.03.2019 nicht sicher festgestellt werden konnte (Fälle 3 bis 14, 16 bis 23 und 27 bis 33), ist die Kammer zur Vermeidung der aus der zweiten einschlägigen Verurteilung folgenden strafschärfenden Wirkung für die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass diese Taten vor dem Urteil des Amtsgericht Brühl vom 08.05.2018 lagen. In den Fällen 49 (1) und 49 (2) sprach gegen den Angeklagten, dass er auch hier Weisungsverstöße im Rahmen der Führungsaufsicht beging, auch wenn eine Verurteilung wegen § 145a StGB mangels Strafantrag der zuständigen Stelle ausschied. 3. Unter Abwägung der vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt: Fall 1: Freiheitsstrafe von einem Jahr Fall 2: Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten Fall 3: Freiheitsstrafe von neun Monaten Fall 4: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Fall 5: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Fall 6: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Fall 7: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Fall 8: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Fall 9: Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten Fall 10: Freiheitsstrafe von zehn Monaten Fall 11: Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten Fall 12: Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten Fall 13: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Fall 14: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Fall 16: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Fall 17: Freiheitsstrafe von vier Jahren Fall 18: Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Fall 19: Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten Fall 20: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Fall 21: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Fall 22: Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten Fall 23: Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten Fall 27: Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Fall 28: Freiheitsstrafe von vier Jahren Fall 29: Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten Fall 30: Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten Fall 31: Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten Fall 32: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Fall 33: Freiheitsstrafe von acht Monaten Fall 35: Freiheitsstrafe von sieben Monaten Fall 36: Freiheitsstrafe von sieben Monaten Fall 37: Freiheitsstrafe von sieben Monaten Fall 38: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Fall 39: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Fall 40: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Fall 41: Freiheitsstrafe von sieben Monaten Fall 42: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Fall 43: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Fall 44: Freiheitsstrafe von einem Jahr Fall 45: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Fall 46: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Fall 49 (1): Freiheitsstrafe von zehn Monaten Fall 49 (2): Freiheitsstrafe von zehn Monaten III. 1. Im Rahmen der gem. §§ 54, 55 StGB erforderlichen Gesamtstrafenbildung war zu berücksichtigen, dass sich aus der unerledigten rechtskräftigen Verurteilung des Amtsgerichts Brühl vom 08.05.2018 (Az.: 54 Ls 99/17) eine Zäsurwirkung dergestalt entfaltet, dass mit allen vor dem 08.05.2018 liegenden Taten und den beiden vom Amtsgericht Brühl abgeurteilten Taten unter Auflösung der vom Amtsgericht Brühl gebildeten Gesamtstrafe eine erste Gesamtstrafe zu bilden war. Neben Fall 1 und 2 betrifft dies die Fälle, bei welchen die Kammer aus oben genannten Gründen zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass sie vor dem 08.05.2018 lagen (Fälle 3 bis 14, 16 bis 23 und 27 bis 33). Aus den für die weiteren Taten verhängten Einzelstrafen (Fälle 35 bis 46, 49 (1) und 49 (2)) war sodann eine zweite Gesamtstrafe zu bilden. Die Entfaltung weiterer Zäsurwirkungen durch die in den Tatzeitraum fallenden Entscheidungen des Amtsgerichts Brühl vom 30.08.2011 (Az.: 50 Cs 420/11), 04.05.2012 (Az.: 50 Cs 177/12) und 09.10.2012 (Az.: 50 Ds 278/12) sowie des Landgerichts Aachen vom 27.11.2013 (Az.: 66 KLs 9/13) schied aus, weil die Vollstreckung der in den Entscheidungen verhängten Geld- und Freiheitsstrafen vollständig erledigt ist. 2. Aus den für die vor dem 08.05.2018 liegenden Taten verhängten Einzelstrafen und den vom Amtsgericht Brühl mit Urteil vom 08.05.2018 verhängten Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine ersten Gesamtstrafe gebildet und dabei auch die Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts Brühl im Urteil vom 08.05.2018 in Bezug auf die beiden einbezogenen Einzelstrafen mit berücksichtigt. Dabei hat sie einerseits in den Blick genommen, dass sich die Taten zwar in ihrer Gesamtschau wegen der länger zurückliegenden Taten in den Fällen 1 und 2 und der den einbezogenen Einzelstrafen zugrundeliegenden Taten über einen langen Zeitraum von circa 7 Jahren verteilen, dass sich aber der Großteil der Taten – weiterhin unter der für den Angeklagten günstigen Annahme, dass sie vor dem 08.05.2018 stattfanden – über einen Zeitraum von nur etwas mehr als einem halben Jahr erstreckten. Ebenso hat die Kammer in ihre Abwägung einbezogen, dass sich die Missbrauchstaten zwar insgesamt gegen sechs Opfer richteten (die im hiesigen Verfahren Geschädigten sowie die durch die einbezogenen Strafen Geschädigte L2), dass aber die überwiegende Anzahl der Taten die Nebenklägerinnen T7 und T8 betrafen und zwischen dem Großteil der Taten ein enger situativer und psychologischer Zusammenhang bestand und die Hemmschwelle des Angeklagten während des Tatzeitraums gesunken sein dürfte. Einen Härteausgleich vor dem Hintergrund, dass die Vollstreckung aus den Entscheidung des Amtsgerichts Brühl vom 30.08.2011 (Az.: 50 Cs 420/11), 04.05.2012 (Az.: 50 Cs 177/12), 09.10.2012 (Az.: 50 Ds 278/12) und 08.01.2013 (Az.: 50 Ds 278/12) ebenso wie aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 27.11.2013 (Az.: 66 KLs 9/13) bereits erledigt war und eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der für Fall 1 verhängten Einzelstrafe daher nicht mehr erfolgen konnte, kam nicht in Betracht, weil die Vollstreckung dieser Entscheidungen eine (weitere) Zäsurwirkung hat entfallen lassen und den Angeklagten daher vor der für ihn nachteiligen Bildung einer weiteren (dritten) Gesamtstrafe bewahrt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 – 4 StR 408/07 –, Rn. 2, juris; Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 55, Rn. 21a). Unter Würdigung der vorgenannten Umstände hat die Kammer auf eine erste Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten erkannt, die sie zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung sowie um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, für erforderlich aber auch ausreichend erachtet. 3. Im Rahmen der Bildung der zweiten Gesamtstrafe hat die Kammer ebenfalls alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut abgewogen und unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten eine weitere Gesamtstrafe gebildet. Dabei hat die Kammer wiederum in den Blick genommen, dass zwischen den Taten ein enger zeitlicher und situativer Zusammenhang bestand. Dementsprechend hat die Kammer nur eine maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten vorgenommen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren erkannt, die sie zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung sowie um dem Ange-klagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weitere Taten abzuhalten, für erforderlich aber auch ausreichend erachtet. 4. Die Kammer hat auch ein aus der Bildung der zwei Gesamtstrafen infolge der Zäsurwirkung möglicherweise folgendes zu hohes Gesamtstrafenübel in den Blick genommen. Die Kammer erachtet indes die beiden Gesamtstrafen auch in ihrer Gesamtheit in Anbetracht sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen als für die Straftaten schuldangemessenen, so dass ein diesbezüglicher Härteausgleich unterblieben ist. F. Maßregel Neben der verhängten Strafe hat die Kammer die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. I. Dabei beruht die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht auf § 66 Abs. 1 StGB, weil dessen formelle Voraussetzungen nicht vorliegen. Zwar wurde gegen den Angeklagten hinsichtlich der sicher im März 2019 begangenen Tat zulasten der Nebenklägerin T8 (Fall 43) wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und damit wegen einer Anlasstat im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) 4. Alt. StGB eine Einzelstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt. Zudem wurde der Angeklagte durch die Urteile des Amtsgericht Brühl vom 12.11.2003 (hierzu unter A.IV.3.) und vom 08.05.2018 (hierzu unter A.IV.9) in nicht rückfallverjährter Zeit im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wegen Taten der in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) StGB genannten Art, die er vor der Anlasstat beging, schon zweimal zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt, wobei die jeweilige Vorverurteilung bei Begehung der nächsten maßgeblichen Tat bereits rechtskräftig war. Zwar lagen zwischen der dem Urteil vom 12.11.2003 zugrunde liegenden Tat (Tatzeit: Winter/Frühjahr 1997/98) und der dem Urteil vom 08.05.2018 zugrunde liegenden Tat (Tatzeit: Sommer 2013) mehr als die in § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB geregelten fünfzehn Jahre. Im Hinblick auf die zwischen den beiden Taten verbüßten Haftzeiten – unter anderem vom 08.11.2004 bis zum 20.04.2010 wegen der Vollstreckung der Urteile des Amtsgerichts Brühl vom 12.11.2003 und 07.06.2005 (vgl. unter A.IV.3. und 4.) –, welche gem. § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB nicht in die Frist eingerechnet werden, scheidet eine Rückfallverjährung vorliegend aus. Der Angeklagte hat aber – anders als § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB dies erfordert – nicht wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden. Zwar verurteilte ihn das Amtsgericht Brühl mit Urteil vom 12.11.2003 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die – anders als die Verurteilung durch das Amtsgericht Brühl vom 08.05.2018 – auch nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Strafe ist indes in der mit Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 09.04.2006 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten aufgegangen, von welcher der Angeklagte aufgrund einer Anrechnung von 151 Tagen wegen zur Tilgung der Geldstrafen geleisteter gemeinnütziger Arbeit insgesamt (nur) etwa ein Jahr und zehn Monate und damit weniger als zwei Jahre verbüßt hat (vgl. näher die Ausführungen unter A.IV.3). II. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung beruht auf § 66 Abs. 2 StGB und daneben auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB. 1. Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB liegen vor. Der Angeklagte hat drei Straftaten der in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verwirkt hat. Denn gegen den Angeklagten sind (unter anderen) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 24 Fällen (Fälle 1, 2, 4 bis 9, 11 bis 14, 16, 19 bis 23, 28 bis 31, 43 und 44) und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen (Fälle 17, 18 und 27) und damit wegen vorsätzlicher Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) Alt. 4 StGB Einzelstrafen zwischen einem Jahr und vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt worden. Der Angeklagte wurde auch wegen mehrerer dieser Taten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt. Gegen ihn sind in sieben der oben genannten Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fälle 9, 11, 19 und 28 bis 31) Einzelstrafen zwischen drei Jahren und drei Monaten und vier Jahren sowie in den oben genannten Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fälle 17, 18 und 27) Einzelstrafen zwischen vier Jahren und vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt worden. 2. Daneben liegen auch die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB vor. Der Angeklagte hat zwei Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB benannten Art begangen. Denn er ist – wie ausgeführt – in drei Fällen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und damit wegen Straftaten verurteilt worden, bei denen es sich um die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) StGB erfüllende Verbrechen handelt. Daneben sind gegen ihn in 17 Fällen (Fälle 4 bis 9, 11, 13, 14, 19 bis 21, 28 bis 31 und 43) wegen Straftaten nach § 176 StGB Einzelstrafen zwischen zwei Jahren und drei Monaten und vier Jahren verhängt worden. Wegen sämtlicher dieser Taten hat er jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt, weil die wegen dieser Taten verhängten Einzelstrafen zwischen zwei Jahren und drei Monaten und vier Jahren und sechs Monaten liegen. Er ist wie ausgeführt auch wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden. 3. Es liegen auch die materiellen Voraussetzungen der §§ 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB vor, da eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB. Dabei ist sich die Kammer des Umstands bewusst gewesen, dass die Würdigung in den Fällen des § 66 Abs. 2 und 3 StGB besonderer Sorgfalt bedarf. a) Bei dem Angeklagten liegt zunächst ein Hang zur Begehung von erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vor. Das Merkmal des „Hanges“ verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu wiederstehen vermag und so jeder neuen Versuchung zum Opfer fällt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 31. Juli 2019 – 2 StR 132/19 –, Rn. 13, juris). Der Hang als eingeschliffenes Verhaltensmuster bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand. Bezüglich der vorgenannten Voraussetzungen war die Kammer beraten durch den Sachverständigen L7, wobei dieser zutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem „Hang“ um einen Rechtsbegriff handelt und er als Sachverständiger lediglich die aus psychiatrischer Sicht für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte herausarbeiten kann. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Entwicklung des Angeklagten zeige, dass bei ihm aufgrund der dissozialen Züge seiner Persönlichkeit seit seiner frühen Jugend die Bereitschaft bestehe, Straftaten zu begehen. Der Angeklagte sei persönlichkeitsbedingt nicht in der Lage, kriminellen Angeboten – gleich ob es sich um äußere oder innere Angebote handele und ob sich diese auf materielle Vorteile oder sexuelle Bedürfnisse beziehen – zu wiederstehen. Dabei betreffe die ausgeprägte Normschwäche des Angeklagten weniger die Fähigkeit, den Unrechtsgehalt eigenen Verhaltens einzusehen, sondern vielmehr das Unvermögen, aus eigenen Erkenntnissen und der Sanktionierung seiner Taten Rückschlüsse für zukünftiges Verhalten zu ziehen. Diese Normschwäche richte sich, wie sich aus den einschlägigen Vor- und Anlasstaten ergebe, im Unterschied zu seiner frühen Delinquenz mittlerweile auf die Begehung von Sexualstraftaten zulasten von Mädchen, was durch die pädophile Störung des Angeklagten in Zusammenschau mit einer sich in den letzten Jahren verstärkenden Erektionsstörung – für die es aufgrund der langjährigen Diabetes Mellitus, der Hypertonie und des Nikotinabusus vielfältige medizinisch mögliche Ursachen gebe – bedingt sei. Für den Angeklagten sei das Ausleben seiner sexuellen Bedürfnisse mit Mädchen, die nach seinen Angaben „keine Fragen stellen würden“, weniger problembehaftet als mit erwachsenen Frauen. Diese für die Kammer überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen werden durch die zahlreichen und zeitlich weit zurückreichenden Vorstrafen des Angeklagten belegt. Beginnend im Alter von 14 Jahren hat sich der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen zunächst vorwiegend wegen Eigentums- und Straßenverkehrsdelikten, später auch wegen anderer Delikte strafbar gemacht und sich auch von Verwarnungen, Arresten, Geldstrafen, Bewährungsaussetzungen, Haftstrafen und Führungsaufsichten nicht davon abhalten lassen, weitere Straftaten zu begehen. Erstmals im Winter 1997 / Frühjahr 1998 hat sich die Normschwäche bei der Begehung eines sexuellen Missbrauchs an einem Kind ausgewirkt, als er die zwölfjährige Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin missbraucht hat. Auch in Anbetracht der hierauf folgenden Verurteilung durch das Amtsgericht Brühl vom 12.11.2003 und der sich anschließenden Haftverbüßung, die wegen der Vollstreckung einer weiteren Haftstrafe bis zum 20.04.2010 andauerte, ist der Angeklagte schnell wieder in sein Verhaltensmuster zurückgefallen und hat – abgeurteilt als Fall 1 – Mitte des Jahres 2011 die dreizehnjährige L4 missbraucht, obgleich er zu diesem Zeitpunkt unter laufender Führungsaufsicht stand und Teilnehmer des KURS-Programmes zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern war. Dass der Angeklagte dieses Muster auch in der Folgezeit nicht abzulegen vermochte, zeigt sich an dem im Sommer 2013 begangenen Missbrauch zulasten der fünfzehnjährigen Tochter der Zeugin T4, den der Angeklagte ebenfalls unter laufender Führungsaufsicht beging, nachdem er noch im Januar 2013 bei einem gemeinsamen Treffen mit dem Zeugen L3 und der Zeugin T4 auf die Bedeutung der Führungsaufsicht und die mögliche Gefährdung der Kinder der Zeugin T4 hingewiesen worden war und gegenüber dem Zeugen L3 versichert hatte, dass die Kinder der Zeugin T4 nicht in Gefahr seien. Die als Fall 2 abgeurteilte Missbrauchstat zulasten der Geschädigten U beging der Angeklagte dann im Sommer 2016 während des offenen Vollzuges, nachdem er im Rahmen seiner im Mai 2015 beginnenden Strafhaft aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 27.11.2013 ab August 2015 Langzeitausgang erhalten hatte. Diese Ende 1997 / Anfang 1998 beginnende Entwicklung mündet schließlich in die mit vorliegendem Urteil über Fall 1 und 2 hinaus abgeurteilten Anlasstaten, deren Art und Begleitumstände einen wesentlichen Anhaltspunkt für den nunmehr eingeschliffenen inneren Zustand des Angeklagten darstellen, immer wieder Mädchen sexuell zu missbrauchen. Denn der Angeklagte hat in einem Zeitraum zwischen seiner letzten Haftentlassung im Oktober 2017 und seiner Inhaftierung im März 2019 trotz laufender Führungsaufsicht in 28 Fällen drei verschiedene im Tatzeitraum neun- und zehnjährige Mädchen zum Teil schwer missbraucht. Dabei hat er sich auch von der vereinzelten Anwesenheit mehrerer Mädchen am Tatort und dem daraus folgenden höheren Entdeckungsrisiko nicht von den Taten abhalten lassen, sondern diese Anwesenheit vereinzelt zum Anlass genommen, mehrere Kinder zu missbrauchen (in den Fällen 9, 12 und 13) oder zwei Kinder dergestalt in den Missbrauch einzubeziehen, dass er ein Kind zur Vornahme einer oralsexuellen Handlung am anderen veranlasste (Fall 11). Auch von der wegen sexuellen Missbrauchs am 08.05.2018 vom Amtsgericht Brühl gegen ihn verhängten Bewährungsstrafe hat der Angeklagte sich nicht abhalten lassen, entgegen der Weisungen aus dem Führungsaufsichtsbeschluss des Landgerichts Bonn vom 27.07.2017 und trotz laufender Bewährung weiter Kontakt mit Kindern zu suchen und in jedenfalls zwei Fällen, bei denen sich Tatzeitpunkte im März 2019 sicher feststellen ließen, die Nebenklägerinnen T8 und T7 erneut zu missbrauchen (Fälle 43 und 44). Die Anlasstaten folgen – was ebenfalls für einen eingeschliffen Zustand spricht – dabei ebenso wie die Missbrauchstaten im Winter 1997/ Frühjahr 1998 und im Sommer 2013 einem vergleichbaren Muster, welches darin besteht, dass der Angeklagte Mädchen aus dem unmittelbaren Freundes- und Bekanntenkreis oder jedenfalls aus seinem unmittelbaren sozialen Umfeld missbraucht, zu denen er zuvor ein freundschaftliches und vertrauensvolles Verhältnis aufgebaut hat, dass ihm gleichermaßen die Begehung wie auch die Fortsetzung des sexuellen Missbrauchs ermöglichte. Dass der Angeklagte nach ablehnenden Reaktionen der Mädchen teilweise auch von ihnen abgelassen und nicht jedes Zusammentreffen für die Begehung von Missbrauchstaten genutzt hat, war der Kammer bei der Würdigung des Angeklagten und seiner Taten bewusst, steht indes in Anbetracht der Vielzahl der in Rede stehenden Missbrauchstaten der Annahme eines eingeschliffenen Musters nicht entgegen, welches zudem gerade keinen dauerhaften Entschluss zur Begehung von Straftaten voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2019 – 2 StR 132/19 –, Rn. 13, juris). Dem Vorliegen eines eingeschliffenen inneren Zustands des Angeklagten stehen auch die von ihm im Rahmen seiner Einlassung geäußerte Einsicht in das Unrecht seiner Taten und seine Therapiebereitschaft nicht entgegen. Es entspricht vielmehr der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, wie sie auch der Sachverständige der Kammer überzeugend dargelegt hat, dass es ihm nicht an der Fähigkeit fehlt, das Unrecht seiner Taten einzusehen, sondern dass er nicht in der Lage ist, sein Verhalten dieser Einsicht anzupassen und zur Vermeidung der Begehung von Straftaten eigene Bedürfnisse zurückzustellen. Es entspricht auch – wovon etwa der Hinweis auf das „lebensbeichtenartige Geständnis“ des Angeklagten im Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 07.06.2005 zeugt (vgl. oben unter A.IV.4.) – dem früheren Verhalten des Angeklagten, dass er begangenes Unrecht nicht leugnet, sondern zu seinen Taten steht. Dies hat ihn jedoch, wie die weitere Entwicklung zeigt, nicht von der Begehung weiterer Straftaten und der hier abgeurteilten Missbrauchstaten abgehalten. Der Angeklagte hat auch – wie er selber in der Hauptverhandlung angegeben hat – bislang keinerlei Erklärung für die begangenen Anlasstaten, so dass von einer Auswirkung der reinen Einsicht auf das eingeschliffene Verhaltensmuster derzeit nicht ausgegangen werden kann (zur Auswirkung von Unrechtseinsicht und Therapiebereitschaft auch noch im Rahmen der Prognose). Die Missbrauchstaten, zu deren Begehung der Angeklagte bedingt durch seine pädophile Störung und der dissozialen Züge seiner Persönlichkeit einen Hang hat, sind auch mit der Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden von Kindern verbunden und schon deshalb als erheblich im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB einzustufen. Dass der Angeklagte nach den Feststellungen lediglich in einem Fall (Fall 19) und hier auch „nur“ im unteren Bereich körperliche Gewalt angewendet hat, beseitigt nicht die Erheblichkeit seines Tuns und kommt ihm bei der Prüfung von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nicht zugute (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.2010 – 2 StR 10/10, Rn. 10, juris). Bei Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten war daher das Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB sicher festzustellen. b) Aus dem Hang und aus konkreten Umständen in der Person und in dem Verhalten des Angeklagten ergibt sich zum jetzigen Zeitpunkt auch die bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass von dem Angeklagten weitere Taten des Kindesmissbrauchs ernsthaft zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, so dass auch eine ungünstige Gefahrprognose im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vorliegt. Die Kammer hat sich auch bezüglich dieser Frage der Hilfe des Sachverständigen L7 bedient. Wie der Sachverständige zunächst nachvollziehbar dargelegt hat, beträgt die gruppenstatistische Rückfallwahrscheinlichkeit bei Sexualstraftätern auf Grundlage einer für Deutschland repräsentativen Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle Wiesbaden aus dem Jahr 2002 in einem Bewährungsintervall von 6 Jahren 22 %. Für Sexualdelikte mit Pädophilie wird sie in der forensisch-psychiatrischen Fachliteratur (Müller u. Nedopil, Forensische Psychiatrie, 5. Auflage 2017) sogar der Gruppe mit einer Rezidivrate zwischen 25% und 50% zugeordnet. Bei der Verwendung des Prognoseinstruments Static-99, welches das Rückfallrisiko eines Sexualstraftäters anhand von konkreten Informationen zu Tat, Täter und Tatopfern ermitteln soll und welches für die Prognose Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos liefern kann (vgl. BGH, Beschl. vom 30. März 2010 – 3 StR 69/10 –, Rn. 10, juris), hat der Sachverständige für den Angeklagten aufgrund der Dauer seiner Beziehungen (1 Punkt), seiner einschlägigen Vorstrafen (2 Punkte), einer früheren Verurteilung wegen nichtsexueller Gewalt (1 Punkt), der Gesamtzahl seiner Vorstrafen (3 Punkte) und einer fehlenden Verwandtschaftsbeziehung zwischen ihm um seinen Opfern (1 Punkt) einen Wert von acht Punkten ermittelt, was – wie der Sachverständige ausgeführt hat – einer 5-Jahres-Rückfallrate von 39,13 % entspricht. Entscheidend ist jedoch – wie dies auch der Sachverständige zutreffend herausgestellt hat – eine anhand der Gesamtbewertung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie der Symptom- und Anlasstaten unter Einbeziehung aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Umstände erstellte Individualprognose hinsichtlich der Gefährlichkeit. Bei dieser Gesamtwürdigung ist der Sachverständige von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose für die Anlassdelikte des sexuellen Missbrauchs ausgegangen. Dem schließt sich die Kammer nach der gebotenen eigenen Würdigung in vollem Umfang an. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L7 ist als prognostisch ungünstig zu bewerten, dass die pädophile Störung des Angeklagten in den letzten Jahren begünstigt auch durch eine zunehmende Erektionsstörung verstärkt hervorgetreten ist und die pädosexuellen Taten für den Angeklagten, dem das Schließen stabiler Partnerschaften mit erwachsenen Frauen ohnehin schwer fällt, kompensatorische Funktion entfalten. Aus derzeitiger Sicht besteht, wie auch der Sachverständige im Einzelnen aufgeführt hat, keine Aussicht darauf, dass es dem Angeklagten in Zukunft gelingen wird, seine verstärkten pädophilen Neigungen angemessen zu kontrollieren und keine Missbrauchstaten zulasten von Kindern mehr zu begehen. Eine solche Kontrolle ist dem Angeklagten durch seine dissozialen Züge aufweisende Persönlichkeit erheblich erschwert, was sich – wie bereits im Rahmen der Hangprüfung erörtert – an der Vielzahl der Vorstrafen und daran zeigt, dass der Angeklagte sich auch durch Freiheitsstrafen, Führungsaufsicht und Bewährungsüberwachung nicht von der Begehung der Anlasstaten hat abhalten lassen. Die Etablierung einer stabilen Beziehung, in deren Rahmen der Angeklagte seine sexuellen Bedürfnisse in einer den Hang zur Begehung von Missbrauchstaten zurückdrängenden Weise ausleben könnte, ist angesichts der ohnehin wenig ausgeprägten Bindungsfähigkeit des Angeklagten und seiner Erektionsschwierigkeiten nicht zu erwarten. Im Übrigen vermochte auch die hinsichtlich des Sexuallebens gut funktionierende Beziehung mit der Zeugin T4 den Angeklagten nicht davon abzuhalten, im Sommer 2013 deren Tochter zu missbrauchen. Prognostisch ungünstig ist weiter, wie auch der Sachverständige L7 betont hat, dass es sich bei den Anlasstaten um eine Deliktsserie mit mehreren Tatopfern handelt und es damit zu einer Steigerung im Vergleich zu den früheren Taten des sexuellen Missbrauchs gekommen ist. Die Kammer hat bei der Gefahrprognose auch in den Blick genommen, dass sich der Angeklagte immer wieder als sozial anpassungsfähig und hilfsbereit gezeigt hat und in seinem nachbarschaftlichen Umfeld beliebt gewesen ist. Wie indes auch der Sachverständige richtigerweise hervorgehoben hat, ist dieser ansonsten günstige Umstand für die Prognose auch als nachteilig anzusehen, weil der Angeklagte seine diesbezüglichen Kompetenzen bei Begehung der Anlasstaten in kriminogener Absicht eingesetzt hat. Insbesondere die Fähigkeit, Kontakt und Nähe zu Kindern herzustellen und auf deren Bedürfnisse einzugehen, verbunden mit dem Umstand, bei den Eltern der Kinder als zuverlässige und freundliche Person zu erscheinen, haben für den Angeklagten die Missbrauchstaten in der geschehenen Form überhaupt erst möglich gemacht. Die Fähigkeit, schnell das Vertrauen anderer Menschen zu gewinnen und als „sympathischer Typ“ zu erscheinen, wirkt sich im Hinblick auf die sich hieraus ergebende mögliche Verfügbarkeit potentieller Tatopfer daher für die Gefahrprognose als weiterer Risikofaktor aus. Negativ für die Prognose wirkt sich nach derzeitigem Stand auch aus, dass der Angeklagte bei seiner Haftentlassung über keinen sozialen Empfangsraum verfügen wird, der ihn von der Begehung weiterer Missbrauchstaten abhalten könnte. Seine Familie, zu deren überwiegendem Teil er in den letzten Jahren ohnehin wenig Kontakt hatte, hat einschließlich seines Bruders S den persönlichen Kontakt zu ihm abgebrochen. Freunde und / oder eine Partnerin, von deren Einfluss eine soziale Kontrolle oder eine Unterstützung beim Aufbau stabiler Lebensstrukturen zu erwarten wäre, innerhalb derer die Gefahr der Begehung neuer Sexualstraftaten vermindert sein könnte, hat der Angeklagte nicht. Ohnehin ist festzustellen, dass den Angeklagten während des Tatzeitraums weder ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis noch das Zusammenleben und die nach Angaben des Angeklagten enge Verbundenheit mit seinem Bruder S, mit dem er sogar zusammenwohnte, von der Begehung der abgeurteilten Anlasstaten abhalten konnten. Als für die Prognose positiv zu bewerten sind, worauf auch der Sachverständige L7 hingewiesen hat, die geständige und von ernsthafter Reue und Schuldgefühlen geprägte Einlassung des Angeklagten sowie seine bestehende Therapiebereitschaft. Hierbei ist aber zu bedenken, dass im Rahmen der wenigen vom Angeklagten bislang durchgeführten Therapiebemühungen – soweit feststellbar hat er bisher nur an einer etwa ein- bis anderthalb Jahre dauernden Psychotherapie und wenigen Terminen einer Gruppenbehandlung für Sexualstraftäter teilgenommen – kein Erklärungsansatz für die Anlassdelinquenz des Angeklagten gefunden wurde. Im Rahmen einer voraussichtlich mehrere Jahre dauernden therapeutischen Analyse und Bearbeitung werden sich, wie auch der Sachverständige L7 betont hat, im Hinblick auf die Pädophilie, die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung und die Bindungsfähigkeit des Angeklagten komplexe Fragen stellen, welche für den Angeklagten ein hohes Kränkungspotential besitzen. Es kann daher, auch hierin stimmt die Kammer mit dem Sachverständigen L7 überein, derzeit nicht zuverlässig vorausgesagt werden, ob und inwiefern sich der Angeklagte auf diesen Prozess einlassen und eine Therapie dementsprechend zu einer Verringerung seiner Gefährlichkeit führen wird. Vor diesem Hintergrund stellen sich die durchaus glaubhaft wirkenden Beteuerungen des Angeklagten, in Zukunft keinen Kindern mehr etwas antun zu wollen, als Absichtsbekundungen dar, ohne dass der Angeklagte derzeit über eine Strategie verfügt, wie er im Fall seiner Entlassung diese Absicht umsetzen und die Begehung weiterer Missbrauchstaten vermeiden kann. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch in die Betrachtung einbezogen, dass der Angeklagte nunmehr erstmals gegenüber Dritten über seine eigenen Missbrauchserfahrungen im Kindesalter gesprochen und daher möglicherweise einen Perspektivwechsel vollzogen hat. Hierzu hat der Sachverständige L7 für die Kammer nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei einem in der Kindheit erlebten Missbrauch neben anderen Faktoren zwar um einen wichtigen Aspekt der therapeutischen Aufarbeitung handeln kann, dass es sich bei der Ursachenanalyse und der Entwicklung einer Strategie zur Rückfallvermeidung aber um komplexe Fragestellungen handelt, deren Beantwortung nur in einer längeren Therapie möglich ist. Die Kammer stimmt mit dem Sachverständigen überein, dass sich einfache Erklärungsmodelle in dem Sinne, dass allein der in der Kindheit erlebte Missbrauch beim Angeklagten einen Mechanismus in Gang gesetzt hat, der nunmehr durch dessen Offenbarung gegenüber Dritten in einer Weise aufgebrochen ist, welche die Begehung weiterer Missbrauchstaten als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt, in jedem Fall verbieten. Die Kammer hat bei der Prognose schließlich auch das Alter des Angeklagten und die in den letzten Jahren zunehmenden Erektionsschwierigkeiten gewürdigt. Hierbei war indes zu berücksichtigen, dass, wie auch der Sachverständige L7 betont hat, im Bereich pädosexueller Delikte eine Abnahme mit zunehmendem Alter nicht ohne weiteres zu erwarten ist. Erektionsschwierigkeiten bestanden beim Angeklagten überdies auch währen des Tatzeitraums und haben das Ausleben seiner sexuellen Bedürfnisse mit den betroffenen Tatopfern nicht verhindert, sondern, wie bereits ausgeführt, gerade mit bedingt. Bei Gesamtwürdigung der vorgenannten Gesichtspunkte war von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen. Hierfür war insbesondere maßgeblich, dass der Hang des Angeklagten – gekennzeichnet durch vergleichbare und zuletzt in ihrer Anzahl stark zunehmende sexuelle Missbrauchstaten über einen langen Zeitraum – besonders ausgeprägt ist, dass staatliche Sanktionen keine ausreichende Abschreckungswirkung haben und derzeit konkrete Anhaltspunkte für die Erfolgsaussichten einer Therapie nicht erkennbar sind. c) Nachdem sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegeben sind, hat sich die Kammer bei Ausübung des ihr gem. § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens für die Anordnung der Sicherungsverwahrung entschieden. Dabei hat die Kammer sämtliche Umstände abgewogen, die für und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung sprechen und unter dem Gesichtspunkt des ihr eingeräumten Ermessens neben der hohen Rückfallgefahr und der Schwere der in Rede stehenden Missbrauchstaten insbesondere auch nochmals die möglichen Wirkungen der langjährigen Strafverbüßung, der bestehenden Therapiebereitschaft und eine mit dem Fortschreiten des Lebensalters mögliche Haltungsänderung des Angeklagten in den Blick genommen. Weder von der langen Strafverbüßung noch vom zunehmenden Alter und der Therapiebereitschaft des Angeklagten sind indes nach derzeitigem Kenntnisstand der Kammer Wirkungen zuverlässig zu erwarten, die ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Hang und zur Gefährlichkeitsprognose Bezug genommen wird. Da somit zum jetzigen Zeitpunkt günstige Veränderungen durch Strafverbüßung, Therapie oder Fortschreiten des Lebensalters nicht zuverlässig erwartbar sind, muss die Prüfung, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert, dem späteren Verfahren nach § 67c Abs. 1 StGB vorbehalten bleiben. Angesichts des Gewichts der vom Angeklagten zu besorgenden Taten, der Schwere der mit ihnen verbundenen Schäden für die möglichen Opfer und die nach derzeitiger Würdigung hohe Rückfallwahrscheinlichkeit ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach umfassender Abwägung der beteiligten Interessen auch unter besonderer Berücksichtigung der Intensität des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Angeklagten schließlich auch als verhältnismäßig anzusehen, § 62 StGB. Nach Einschätzung der Kammer ist nach alledem die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch eingedenk der langjährigen Freiheitsstrafe unerlässlich. G. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. Ein Grund, der es unbillig erscheinen ließe, den Angeklagten mit den gesamten notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu belasten, ist nicht ersichtlich.