Entscheidung
4 StR 422/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:021220B4STR422
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:021220B4STR422.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 422/20 vom 2. Dezember 2020 in der Strafsache gegen alias: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 14. April 2020, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch und im Ausspruch über die „Einziehung eines Wertersatzsurrogates in Höhe von 15.633,92 €“ aufge- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt; darüber hinaus hat es eine umfangreiche Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützten Revision. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge gebotene umfas- sende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Einziehung sichergestellten Bargelds sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 2. Jedoch hält der Strafausspruch und der Ausspruch über die Einziehung „eines Wertersatzsurrogates in Höhe von 15.633,92 €“ einer rechtlichen Überprü- fung nicht stand. a) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht bedacht, dass es dem Angeklagten mit der Einziehung des aus einer Notveräußerung (§ 111p Abs. 1 Satz 1 StPO) des zur Tatbegehung genutzten und beschlagnahmten Kraftfahrzeugs VW Golf GTI stammenden Erlöses in Höhe von 15.633,92 €, der gemäß § 111p Abs. 1 Satz 2 StPO an die Stelle des veräußerten Gegenstands trat und daher der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB unterlag (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 – 1 StR 245/55, BGHSt 8, 46, 53), einen ihm gehörenden Ge- genstand von erheblichem Wert entzogen hat und dies im Rahmen der Strafzu- messung angemessen zu berücksichtigen war. Das Landgericht hat die Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung des Kraftfahrzeugs, wie die Liste der angewendeten Vorschriften ausweist, er- kennbar auf § 74 StGB – richtig: § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB ‒ gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Neben- strafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 21. November 2018 – 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 3. Mai 2018 – 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 und vom 12. März 2013 – 2 StR 43/13, 2 3 4 5 - 4 - StV 2013, 565). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegen- stand von nicht unerheblichem Wert bzw. – wie hier – ein an die Stelle dieses Gegenstands getretener, nicht unerheblicher Erlös entzogen, ist dies als ein be- stimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 – 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; vom 5. November 2019 – 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 3. Mai 2018 – 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526). Hieran fehlt es. b) Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Zwar hat das Landgericht die Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung des zur Tatbegehung genutzten Fahrzeugs bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten in Abzug gebracht. Es ist jedoch nicht gänzlich auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass es bei Beachtung der genannten Grundsätze die Einzelstra- fen und die Gesamtstrafe milder als geschehen bemessen hätte. Die dem Straf- ausspruch zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem Wertungsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Ergänzende, den bereits getroffenen nicht widersprechende Feststellungen bleiben möglich. c) Die Aufhebung des Strafausspruchs zieht auch die Aufhebung der Ent- scheidung über die Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung des Kraft- fahrzeugs nach sich, denn diese steht mit der Strafbemessung in einem untrenn- baren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88). 6 7 - 5 - 3. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird Gelegenheit haben, die gemäß § 74 Abs. 1 StGB („kann“) in seinem Ermessen stehende Einzie- hungsentscheidung tragfähig zu begründen. Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Dortmund, LG, 14.04.2020 ‒ 500 Js 230/18 36 KLs 33/19 8