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Urteil

36 KLs 33/19

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2020:0414.36KLS33.19.00
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Tenor

Die Angeklagten sind jeweils des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig.

Der Angeklagte M1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt, der Angeklagte O1 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten.

Gegen den Angeklagten M1 wird die Einziehung eines Tatertrags in Höhe von 9.075,00 € und eines Wertersatzsurrogates in Höhe von 15.633,92 € angeordnet. Ferner wird gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung eines Wertersatzes in Höhe von 200.000,00 € angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens haben die Angeklagten zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c 73d, 74 StGB

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten sind jeweils des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig. Der Angeklagte M1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt, der Angeklagte O1 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Gegen den Angeklagten M1 wird die Einziehung eines Tatertrags in Höhe von 9.075,00 € und eines Wertersatzsurrogates in Höhe von 15.633,92 € angeordnet. Ferner wird gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung eines Wertersatzes in Höhe von 200.000,00 € angeordnet. Die Kosten des Verfahrens haben die Angeklagten zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c 73d, 74 StGB Gründe: I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen: Der Angeklagte O1 wuchs im Libanon als eines von sechs Geschwistern auf. Er besuchte die Schule bis zum Alter von 17 Jahren und machte nach zehn Schuljahren den mittleren Schulabschluss (Brevet). Danach konnte sich die Familie, in der nur der Vater einer Berufstätigkeit auf dem Bau nachging und in der die Mutter dialysebedürftig erkrankt war, den weiteren Schulbesuch finanziell nicht erlauben. Der Angeklagte half zunächst bei der Arbeit seines Vaters aus und fasste nach einiger Zeit den Entschluss, den Libanon zu verlassen. 2015 reiste er über die Türkei und Griechenland nach Deutschland ein und beantragte (unter Angabe eines falschen Geburtsjahres) Asyl. Zunächst wurde ihm G1 als Aufenthaltsort zugewiesen, amtlich gemeldet war er danach in U1, hielt sich aber tatsächlich meist bei seiner Lebensgefährtin W1 auf, mit der er inzwischen eine gemeinsame Tochter hat, die nach seiner Festnahme zur Welt kam. Er begann Anfang 2017, vermittelt durch seinen Cousin, eine nicht angemeldete Aushilfstätigkeit in einer Autowerkstatt, für die er 15 € täglich erhielt. Dort lernte er den Angeklagten M1 kennen. Er ist nicht vorbestraft. Am 07.03.2019 wurde er in dieser Sache vorläufig festgenommen und befand sich seitdem in Untersuchungshaft, bis am letzten Hauptverhandlungstag ein Haftverschonungsbeschloss erging. Der Angeklagte M1 wuchs im Libanon mit vier Schwestern und sieben älteren Brüdern auf. Seine Mutter war Schneiderin; sie verstarb 1999. Sein Vater war ebenfalls als Schneider tätig, er lebt im Libanon. Der Angeklagte M1 schloss die Schule mit der Hochschulreife (Bakkalaureat) ab und absolvierte danach den einjährigen verpflichtenden Militärdienst. Im Anschluss reiste er nach A1, wo zwei seiner Brüder eine Fabrik hatten, in der er etwa ein Jahr arbeitete. Danach handelte er in A1 eine Zeitlang mit Autos. 2008 reiste er nach Deutschland ein; ein Asylantrag wurde zwei Monate später abgelehnt. Vor etwa sieben Jahren lernte er B2 kennen, mit der (und deren Sohn, der damals noch ein Baby war) er seitdem zusammenlebte. Mit ihr hat er inzwischen zwei Töchter, B3 (3 Jahre) und B4 (2 Jahre). Er ist mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Von 2012 bis 2014 verbüßte er eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung. Zuletzt wurde er durch Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 14.02.2017 (Az. 742 Cs-801 Js 66/17-19/17) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 € wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Auch der Angeklagte M1 wurde in dieser Sache am 07.03.2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. II. Feststellungen zur Sache: Der Angeklagte M1 handelte spätestens seit 2017 unter den Namen „M2“ und „M3“ im S1 Stadtgebiet mit Kokain. Hierzu nutzte er verschiedene Bunkerwohnungen und Bunkerautos, unter anderem einen VW Golf GTI. Vor allem um die Betäubungsmittelgeschäfte zu decken, war er zunächst parallel auch im Bereich Autohandel tätig. Er lernte bei einem Reifenwechsel bei der Firma „C1“ den Angeklagten O1 kennen, der dort für 15 € pro Tag Hilfstätigkeiten ausführte, und warb ihn an. Ab Oktober 2017 verkaufte der Angeklagte O1 täglich jeweils von 19 Uhr bis 24 Uhr Kokain in Bubbles zu 0,3 Gramm bzw. 0,6 Gramm für den Angeklagten M1, wofür er pro Tag 50 € erhielt. Ab Frühjahr 2018 arbeitete der Angeklagte O1 nicht mehr zusätzlich bei „C1“, nachdem sein dortiger Chef von seiner Tätigkeit für den Angeklagten M1 erfahren hatte. Er zog zunächst in eine Wohnung in der E2-Straße in S1, die der Angeklagte M1 für ihn besorgt hatte und die später als Bunkerwohnung für Kokain genutzt wurde. Die Verkaufstätigkeiten des Angeklagten O1 weiteten sich aus, er verkaufte nun täglich ab mittags bis etwa 22 Uhr Bubbles, und zwar rund 50 bis 60 Stück pro Tag. Ab Sommer 2018 bezogen die Angeklagten entsprechend einem gemeinsamen Tatplan mehrfach größere Mengen Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils mindestens 80 % Kokainhydrochlorid von einer Gruppierung, zu der der gesondert Verfolgte H1 gehörte. Diese Geschäfte wurden an unterschiedlichen Orten im S1 Stadtgebiet durchgeführt, namentlich an der Wohnanschrift des Angeklagten M1, G2-Straße, wo später auch eine zweite Wohnung zum Lagern und Portionieren von Kokain angemietet wurde, im Hotel X1 oder an der Wohnanschrift des gesondert verfolgten T1 an der W2-Straße. T1 erhielt dafür, dass er seine Wohnung zur Verfügung stellte und außerdem eines der von den Angeklagten genutzten Bunkerfahrzeuge auf seinen Namen angemeldet wurde, monatlich Kokain im Wert von ca. 100 € sowie weitere 100 € und später 200 € in bar. Das in Mengen von üblicherweise einem Kilogramm, in einem Fall einem halben Kilogramm, übernommene Kokain portionierten die Angeklagten (teils unterstützt durch Handlanger) in kleinere Verkaufseinheiten und verkauften sie gewinnbringend weiter. Neben dem Verkauf von Bubbles mit teilweise gestrecktem Kokain auf der Straße verkauften sie auch Mengen zwischen 5 Gramm und 100 Gramm an ihre regelmäßigen Abnehmer weiter, zu denen die Gruppierung um den gesondert verfolgten E1 (die Angeklagten nannten diese Gruppe X2, eine Gruppe mit unter anderem dem gesondert verfolgten W3 (von den Angeklagten X4 genannt), der gesondert verfolgte Z2 und ein sogenannter „W4“, dessen Identität bislang nicht aufgeklärt wurde, gehörten. Nach dem gemeinsamen Tatplan ergab sich im Innenverhältnis folgende Arbeitsteilung: Der Angeklagte O1 nahm üblicherweise die telefonischen Bestellungen entgegen, die entweder für „B4“ oder „B5“, die weiter verwendeten Arbeitsnamen, eingingen. Der Name „B4“ war den Abnehmern der Bubbles bekannt, die Kunden, die größere Mengen kauften, bestellten diese über die Telefonnummer, die ihnen als „B5“ bekannt war. In den Gesprächen wurde insoweit konspirativ gesprochen, als üblicherweise für den zu zahlenden Grammpreis Autobahnnummern und für die begehrten Mengen Hausnummern genannt wurden. Die beiden Telefone übernahm ab etwa Dezember 2018 der Angeklagte O1 komplett und speicherte dort auch eigene Fotos ein. Er konnte teils die Geschäfte ohne Rückfragen an den Angeklagten M1 besprechen, teilweise fragte er bei diesem allerdings nach, etwa wenn ein Kunde ohne sofortige Bezahlung Kokain beziehen wollte. Die vorherige Bestimmung des Kaufpreises und auch etwaige Verhandlungen hierüber lag aber grundsätzlich beim Angeklagten M1, der auch die vom gesondert verfolgten H1 erhaltenen Lieferungen bezahlte. Er war auch derjenige, der die Übersicht und auch die faktische Kontrolle über die gelagerten Mengen behielt und die Bunkerfahrzeuge organisierte. Der Angeklagte O1 musste hinsichtlich verkaufter Mengen auch Bericht erstatten. Üblicherweise übergab der Angeklagte O1 das Kokain an die Abnehmer größerer Mengen, nachdem der Angeklagte M1 es ihm kurz vorher übergeben hatte. Der Angeklagte O1 erhielt vom Angeklagten M1 für seine Tätigkeit einen täglichen Lohn, der sich von den zunächst gezahlten 50 € auf 60 €, später auf 100 € und schließlich auf 130 € täglich steigerte. Beide Angeklagten sind nicht im Besitz betäubungsmittelrechtlicher Erlaubnisse. Die Kammer konnte folgende Taten der Angeklagten feststellen: 1. Tat (Ziffer 3. der Anklageschriften) Am 06.07.2018 bestellte der Angeklagte M1 Kokain bei dem gesondert verfolgten H1, der in einer anderen Gruppierung in S1 im Kokainhandel tätig war. H1 brachte am selben Tag um 11:04 Uhr 1000 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % Kokainhydrochlorid zum Haus G2-Straße und übergab es gegen Bezahlung von 33.000 € an die Angeklagten. In der Folgezeit portionierten die Angeklagten das Kokain in kleinere Einheiten und verkauften die gesamte Menge an eine Vielzahl von Abnehmern in Dortmund gewinnbringend weiter. 2. Tat (Ziffer 7. der Anklageschriften) Am 04.08.2018 bestellte der Angeklagte M1 1000 Gramm Kokain zum Preis von 33.000 € bei dem gesondert verfolgten H1, welches dieser noch am selben Tag im Haus G2-Straße an die Angeklagten übergab. Erneut hatte das Kokain einen Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % Kokainhydrochlorid. In der Folgezeit verkauften die Angeklagten die gesamte Menge des Kokains in kleineren Einheiten an eine Vielzahl von Abnehmern, nämlich unter anderem die Gruppe um E1, den gesondert verfolgten W3 und den „W4“ in S1 gewinnbringend weiter. 3. Tat (Ziffer 16. der Anklageschriften): Am 20. oder 21.10.2018 oder kurz davor erwarb der Angeklagte M1 tatplangemäß 500 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % Kokainhydrochlorid zum Preis von 17.500,00 € von der Gruppierung um den gesondert verfolgten H1. In der Folgezeit verkauften die Angeklagten das in kleinere Mengen portionierte Kokain vollständig in S1 an eine Vielzahl von Abnehmern, zum Beispiel die von den Angeklagten als X2 bezeichnete Gruppierung, gewinnbringend weiter. 4. Tat (Ziffer 35. der Anklageschriften): Am 19.12.2018 gegen 20:00 Uhr erhielt der Angeklagte O1 von dem gesondert verfolgten H1 1000 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % Kokainhydrochlorid zum Preis von 33.000,00 €, wobei die Übergabe des Kokains an den Angeklagten O1 und den gesondert verfolgten W5 stattfand, die es auf Weisung des Angeklagten M1 in einem seiner Bunkerfahrzeuge im Bereich der W2-Straße in S1 deponierten. In der Folgezeit veräußerten die Angeklagten das Kokain in kleineren Einheiten gewinnbringend an verschiedene Abnehmer weiter. Hierbei wurde die gesamte Menge des am 19.12.2018 von H1 übernommenen Kilogramms abverkauft, und zwar u. a. an folgende Abnehmer: Am 21.12.2018 gegen 11:25 Uhr bestellte der gesondert verfolgte D1 fernmündlich insgesamt 50 Gramm Kokain in fünf Einheiten zu je 10 Gramm. Anschließend übergaben die Angeklagten dem gesondert verfolgten D1 das Kokain gegen 14:05 Uhr im Bereich der Bäckerei am Parkplatz des Supermarktes H6 in der G4-Straße. Am 23.12.2018 gegen 20:43 Uhr bestellte ein bislang noch nicht identifizierter Abnehmer fernmündlich 20 Gramm Kokain bei dem Angeklagten O1, der ihm das Kokain gegen 22:10 Uhr übergab. 5. Tat (Ziffer 36. der Anklageschriften): Am 05.01.2019 erwarb der Angeklagte M1 tatplangemäß 1000 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80% Kokainhydrochlorid zum Preis von mindestens 33.000,00 € bei der Gruppierung um den gesondert verfolgten H1. In der Folgezeit verkauften die Angeklagten das in unterschiedliche kleinere Mengen portionierte Kokain in S1 vollständig an eine Vielzahl von Abnehmern gewinnbringend weiter, und zwar u. a. an folgende Abnehmer: Am 09.01.2019 bestellte die Gruppierung „X2“ um den gesondert verfolgten E1 60 Gramm Kokain zum Preis von 40 € pro Gramm. Am 10.01.2019 gegen 13:45 Uhr übergab der Angeklagte O1 sodann im Bereich der G5-Straße einen Beutel mit Kokain. Ferner übergab der Angeklagte O1 einem noch nicht näher identifizierten Abnehmer aus W5 am 10.01.2019 gegen 17:11 Uhr 100 Gramm Kokain im Bereich der G6-Straße in S1, nachdem dieser das Kokain gegen 15:05 Uhr fernmündlich bestellt hatte. Am 11.01.2019 bestellte der gesondert verfolgte E1 fernmündlich 60 Gramm Kokain. Daraufhin übergab der Angeklagte O1 das Kokain (das er kurz zuvor vom Angeklagten M1 erhalten hatte) gegen 20:00 Uhr im Bereich der Kirche in der G7-Straße in S1 an zwei Mittäter des gesondert verfolgten E1, vermutlich u. a. an den Zeugen H5 gegen Zahlung von mindestens 2.400,00 €. Ferner bestellte ein bislang nicht identifizierter Abnehmer am 13.01.2019 gegen 17:29 Uhr fernmündlich 20 Gramm Kokain bei dem Angeklagten O1. Gegen 19:22 Uhr übergab dieser im Bereich der Shell-Tankstelle in der G4-Straße das Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 90 % Kokainhydrochlorid an den Abnehmer. Am 16.01.2019 gegen 10:26 Uhr bestellte der gesondert verfolgte E1 fernmündlich 60 Gramm Kokain beim Angeklagten O1. Dieser traf den gesondert verfolgten E1 gegen 11:00 Uhr im Bereich des REAL-Parkplatzes in der G8-Straße und übergab versehentlich lediglich 50 Gramm Kokain gegen Zahlung von mindestens 2.400,00 €. Die fehlende Menge wurde später telefonisch reklamiert. 6. Tat (Ziffer 37. der Anklageschriften): Am 18.01.2019 erwarb der Angeklagte M1 erneut tatplangemäß 1000 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % Kokainhydrochlorid zum Preis von mindestens 33.000,00 € bei der Gruppierung um den gesondert verfolgten H1. In der Folgezeit verkauften die Angeklagten das Kokain in S1 wiederum vollständig an eine Vielzahl von Abnehmern gewinnbringend weiter, und zwar u. a. an folgende Abnehmer: Am 19.01.2019 gegen 09:50 Uhr übergab der Angeklagte O1 (nach telefonischer Bestellung am 18.01.2019 gegen 15:20 Uhr) dem gesondert verfolgten E1 60 Gramm Kokain im Bereich des Parkplatzes des Supermarktes „Real“, G8-Straße, gegen Zahlung von mindestens 2.000,00 €. Ferner übergab der Angeklagte O1 am selben Tag gegen 16:20 Uhr an der Shell-Tankstelle an der G4-Straße 20 Gramm Kokain an einen bislang nicht identifizierten Abnehmer, nachdem dieser das Kokain zuvor gegen 15:09 Uhr fernmündlich bestellt hatte. 7. Tat (Ziffer 38. der Anklageschriften): Am 24.01.2019 erwarben die Angeklagten tatplangemäß 1000 Gramm Kokain, das dieses Mal einen Wirkstoffgehalt von 94,7 % Kokainhydrochlorid hatte, zum Preis von mindestens 33.000,00 € von der Gruppierung um den gesondert verfolgten H1, wobei der Angeklagte O1 das Kokain am 24.01.2019 von dem gesondert verfolgten H1 erhielt und der Angeklagte M1 am 25.01.2019 gegen 13:01 Uhr einen Bargeldbetrag in Höhe von 27.980,00 € als Teilzahlung für das Kokain an den gesondert verfolgten H1 in seinem Pkw VW Golf GTI, amtliches Kennzeichen XX-XX 0000, im Bereich der G9-Straße in S1 übergab. H1 wurde an diesem Tag festgenommen. In der Folgezeit verkauften die Angeklagten das in kleinere Einheiten portionierte Kokain in S1 an eine Vielzahl weiterer Abnehmer gewinnbringend weiter, und zwar u. a. an folgende Abnehmer: Noch am 24.01.2019 gegen 17:36 Uhr übergaben die Angeklagten dem gesondert verfolgten D1, der zuvor fernmündlich eine Bestellung aufgegeben hatte, 25 Gramm Kokain im türkischen Supermarkt „X7“ in der G10-Straße in S1. Ferner übergab der Angeklagte O1 dem noch nicht näher identifizierten Abnehmer aus W6 gegen 18:40 Uhr im Bereich des Spielplatzes in der G11-Straße in S1 100 Gramm Kokain, nachdem der Abnehmer das Kokain gegen 17:19 Uhr fernmündlich bestellt hatte. Weiterhin übergab der Angeklagte O1 dem gesondert verfolgten E1 am 26.01.2019 gegen 09:49 Uhr 60 Gramm Kokain gegen Zahlung von 2.400,00 €, nachdem dieser das Kokain zuvor am 25.01.2019 gegen 14:53 Uhr fernmündlich bestellt hatte. Am 31.01.2019 gegen 16:49 Uhr bestellte ein bislang noch nicht identifizierter Abnehmer fernmündlich 20 Gramm Kokain bei dem Angeklagten O1, die dieser ihm gegen 18:12 Uhr an der Shell-Tankstelle in der G4-Straße in S1 übergab. Ferner bestellte der noch nicht näher identifizierte Abnehmer aus W6 gegen 19:54 Uhr fernmündlich 150 Gramm Kokain, welches ihm der Angeklagte O1 gegen 21:12 Uhr im Bereich des Spielplatzes in der G11-Straße übergab, nachdem er es unmittelbar zuvor von dem Angeklagten M1 erhalten hatte. Schließlich bestellte der gesondert verfolgten D1 am 01.02.2019 gegen 12:27 Uhr fernmündlich 10 Gramm Kokain bei dem Angeklagten O1, der ihm das Kokain gegen 15:00 Uhr auf einem Parkplatz, vermutlich dem Parkplatz des „X9-“-Supermarktes an der G10-Straße, übergab. Spätestens am 24.02.2019 war die am 24.01.2019 bezogene Menge von einem Kilogramm Kokain vollständig verkauft. Nachtatgeschehen: Am 07.03.2019, dem Tag, an dem beide Angeklagten vorläufig festgenommen wurden, konnten folgende weitere Mengen Kokain gefunden werden: In dem Bunkerfahrzeug Opel Astra, amtliches Kennzeichen XX-XX 0000, verfügten die Angeklagten in einem Schuhkarton über 511,38 Gramm netto Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 93,1 % Kokainhydrochlorid, ein Foliendreher mit 10,99 Gramm netto Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 49 % Kokainhydrochlorid, ein Foliendreher mit 38,13 Gramm netto Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 87,3 % Kokainhydrochlorid. Darüber hinaus bewahrten die Angeklagten im Handschuhfach des Bunkerfahrzeugs VW Golf IV, amtliches Kennzeichen XX-XX 0000, 40 weiße und ein schwarzes Bubble auf, in denen sich insgesamt 13,03 Gramm netto Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 93,3 % befanden. Der Angeklagte M1 verfügte in seiner Wohnung im G2-Straße in S1 über elf Bubbles mit insgesamt 3,71 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 93,5 % Kokainhydrochlorid. Der Angeklagte O1 verfügte in seiner Wohnung in der G11-Straße in S1 über einen Foliendreher mit 0,54 Gramm Kokain. Der Angeklagte M1 verfügte bei seiner Festnahme über 2.400,00 €, die aus den beschriebenen Taten stammen. In seinem Tresor befanden sich 6.675,00 €, die ebenfalls aus den beschriebenen Taten stammen. Der als Bunkerfahrzeug von den Angeklagten genutzte Pkw VW Golf GTI ist inzwischen notveräußert worden, wobei ein Reinerlös von 15.633,92 € erzielt wurde. III. Beweiswürdigung: 1. Die Angeklagten haben sich geständig eingelassen. a) Der Angeklagte O1 Der Angeklagte O1 hat bereits frühzeitig bei der Polizei in diversen Vernehmungen Angaben gemacht, mit denen er sich selbst, den Angeklagten M1 sowie zahlreiche weitere Personen belastete. In der Hauptverhandlung hat er angegeben, den Angeklagten M1 bei seiner Tätigkeit in der Firma „C1“ kennengelernt zu haben. Er habe zugesagt, für 50 € täglich für M1 zu arbeiten, ohne zu wissen, was für eine Arbeit er machen sollte. Er habe dann zunächst täglich von 19 Uhr bis 24 Uhr Bubbles, die ihm M1 gegeben habe, verkauft und die Erlöse an M1 gegeben. Nachdem er seine Arbeit bei „C1“ verloren habe, habe er von 12 Uhr bis 22 Uhr Bubbles verkauft. Kleinere Bubbles mit 0,3 Gramm Kokain habe er für 20 € verkauft, größere mit 0,6 Gramm oder 0,7 Gramm für 50 €. Der Großteil der 50 bis 60 Bubbles, die er täglich (als er nicht mehr bei „C1“ tätig war) verkauft habe, seien aber solche zu 20 € gewesen. Im Laufe der Zeit sei er dann auch beim Portionieren dabei gewesen und sei von M1 auch für die Verkäufe größerer Mengen eingesetzt worden. Das Telefon, auf dem die Abnehmer größerer Mengen anriefen, sei aber zunächst bei M1 gewesen. Erst später, nachdem beide bereits in eine polizeiliche Kontrolle geraten seien, habe M1 ihm dieses Telefon gegeben und ihm vorher erklärt, welche Begriffe bei solchen Gesprächen als Deckwörter benutzt werden. So seien Autobahnummern und Hausnummern benutzt worden. Der Begriff „Papier“ sei für Geld benutzt worden. Als Läufer seien zeitweise auch A4 und W5 eingesetzt worden. Im Sommer 2018 habe er H1 zum ersten Mal gesehen. Dieser sei vier oder fünf Mal zu Übergaben im G2-Straße gewesen. Später habe M1 befürchtet, dass seine Wohnanschrift observiert werde, und die Wohnung des gesondert verfolgten T1 zum Portionieren genutzt. Dieser habe dafür, dass er seine Wohnung zur Verfügung stellte und ein Pkw Opel, der als Bunkerfahrzeug genutzt wurde, auf ihn zugelassen wurde, zunächst zwei 50 €-Bubbles und 100 € monatlich, später zwei 50 €-Bubbles und 200 € monatlich erhalten. In der Nähe dieser Wohnung hätten drei Ankäufe von H1 stattgefunden. Außerdem sei es etwa einige Zeit vor der Festnahme der Angeklagten noch zum Ankauf eines weiteren Kilogramms Kokain gekommen, das der Angeklagte M1 am G12-Straße von H2 erhalten habe, nachdem H1 bereits festgenommen worden sei. Der Angeklagte M1 sei der Chef gewesen, er selbst habe nur auf dessen Weisung gehandelt. Die jeweiligen Preise, die für die größerem Abnehmer zwischen 37 € und 42 € geschwankt hätten, habe stets M1 ihm vorgegeben. b) Der Angeklagte M1 Der Angeklagte M1 hat zunächst erklärt, die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft träfen zum großen Teil zu. Er sei zwischen Juni 2018 und März 2019 in den Handel mit nicht geringen Mengen Kokains verwickelt gewesen. Der Angeklagte O1 sei ein gleichberechtigter Partner gewesen, der die Geschäfte mehr und mehr übernommen habe, während er selbst die finanzielle Abwicklung übernommen habe. Der Gewinn sei geteilt worden. Im kleineren Umfang sei er selbst bereits in der ersten Jahreshälfte 2018 im Kokainhandel tätig gewesen und habe H1 hierbei besser kennengelernt. Er habe insgesamt dreimal höhere Geldbeträge für den Ankauf von jeweils einem Kilogramm Kokain übergeben, nämlich einmal 28.000 € und zweimal 33.000 €. Die in der Anklage angegebenen Daten für die Einkäufe, 06.07.2018, 04.08.2018, 20.10.2018 und 19.12.2018 passten mit seiner Erinnerung ungefähr überein, auch wenn er sich nicht an die genauen Daten erinnern könne. Zudem sei im Dezember 2018 oder Anfang Januar 2019 noch ein Kilogramm von H1 gekauft worden, außerdem habe er selbst Ende Januar, nämlich am 25.01.2019, noch einmal Geld übergeben. Dieses Geschäft sei aber vom Angeklagten O1 allein geschlossen worden, er habe nur noch als Geldgeber fungiert. Die Handys für die Kundenkontakte habe im späteren Verlauf des Handels auch der Angeklagte O1 übernommen. Es sei zutreffend, dass er verschiedene Bunkerwohnungen und im Stadtgebiet geparkte Pkws zur Lagerung des Kokain genutzt habe. Am 05.12.2019 hat der Angeklagte M1 eine weitere Einlassung in der Hauptverhandlung abgegeben. Er räumte ein, dass auch nach den bis dahin von ihm angegebenen Geschäften er bereits im Handel von insgesamt rund fünf Kilogramm Kokain involviert war. Der Angeklagte O1 sei bereits vor den gemeinsamen Taten der beiden Angeklagten im Kokainhandel tätig gewesen, nämlich mit seinem Cousin O3. Dieser aber habe zwar billigere Ware gehabt, die allerdings von schlechterer Qualität gewesen sei. H1 habe dagegen besseres Kokain, natürlich aber zu einem höheren Preis, angeboten. Er selbst sei bereits „auf der Seite von H1“ gewesen, als der Angeklagte O1 dann zu ihm, dem Angeklagten M1 gekommen sei, um mit ihm gemeinsam Geschäft zu machen. Der Angeklagte O1 habe dann über zwei Lieferwege Kokain übernommen, nämlich weiter von seinem Cousin O3 und außerdem von H1. Er – der Angeklagte M1– selbst sei nur in die Geschäfte mit H1 verwickelt gewesen. Hierbei aber habe auch der Angeklagte O1 die Ware übernommen und portioniert, er selbst habe als Geldübergeber und auch als „Garant“ für die Bezahlung an H1 fungiert. Es sei so gewesen, dass beide Angeklagten die Hälfte des Gewinns erhalten hätten und er den Rest des Umsatzes, der als Bezahlung an H1 gehen musste, übernommen und diesem gegeben hätte. Die Abverkäufe habe der Angeklagte O1 selbst übernommen und zu verantworten gehabt, schließlich habe er ja auch die Telefone, auf denen Kunden anriefen, bei sich gehabt. Er selbst habe nur vereinzelt Kokain an Abnehmer übergeben, und zwar immer auf Weisung des Angeklagten O1. In einer weiteren Einlassung im Rahmen einer Verständigung am vorletzten Hauptverhandlungstag hat er dann eingeräumt, auch bei den späteren Geschäften, bei denen jeweils ein Kilogramm Kokain erworben wurde, noch mit dem Angeklagten O1 gemeinschaftlich gehandelt zu haben. Auch am 18.01.2019 habe der Erwerb eines Kilogramms Kokain stattgefunden. 2. Die Feststellungen der Kammer beruhen außerdem auf der Beweisaufnahme, wie sie ausweislich der Protokollen der Hauptverhandlung stattgefunden hat. a) Dass es grundsätzlich zu Ankäufen von Kokain in einer Menge von üblicherweise einem Kilogramm (und in einem Fall von lediglich einem halben Kilogramm) von der Gruppe um bzw. hinter H1 kam, haben beide Angeklagten eingeräumt. Dies konnte auch durch die Beweisaufnahme im Übrigen, namentlich die Aussagen von H1 und Richterin am Landgericht P3 sowie die in Augenschein genommenen Notizen aus dem iPhone X des H1 festgestellt werden. Aus diesen Aussagen, aus den Ergebnissen der Observation der Wohnanschrift des Angeklagten M1 und der Überwachung der beiden Angeklagten sowie aus den Erkenntnissen der Telekommunikationsüberwachung konnte die Kammer auch die Tage der Einkäufe genau oder (im Fall 3) zumindest annähernd genau feststellen. Dass diese Kokainmengen vollständig gewinnbringend weiterverkauft wurden, konnte die Kammer ebenfalls aufgrund der Einlassungen der Angeklagten und der weiteren angegebenen Beweismittel feststellen. Diverse Anbahnungen und auch Gespräche über erfolgreich abgewickelte Geschäfte ergeben sich auch aus den durch Verlesung der entsprechenden Protokolle (teils im Rahmen des Selbstleseverfahrens) in die Hauptverhandlung eingeführten Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung. b) Hinsichtlich der Rollenverteilung der beiden Angeklagten und der Aufgabenübernahme folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten O1, die durch weitere Beweismittel bestätigt wurde. Sein Geständnis war, auch soweit es den Angaben des Angeklagten M1 hinsichtlich der Rollenverteilung widersprach, glaubhaft. Der Angeklagte O1 hat zwar zunächst hinsichtlich seines Alters gelogen. Auch einige Details sind anders als bei polizeilichen Aussagen. Letzteres ist allerdings bei der Vielzahl von Geschäften und auch der Vielzahl von Vernehmungen nachvollziehbar. Dass er sich selbst durch seine Angaben eine Strafmilderung erarbeitet hat, mindert den Wert seines Geständnisses nicht. Seine Angaben sind in weiten Teilen durch andere Beweismittel nachprüfbar und haben sich auch hinsichtlich anderer Verfolgter in mehreren Verfahren als wahr erwiesen. Dagegen ist die Einlassung des Angeklagten M1 hinsichtlich der behaupteten Rollenverteilung oberflächlich geblieben. Wie es etwa zu der von ihm behaupteten gleichberechtigten Partnerschaft gekommen sei, wird nicht erläutert. Am dritten Hauptverhandlungstag war er zunächst nicht bereit, Rückfragen zu seiner verlesenen Einlassung zu beantworten. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung führte er nur allgemein zum Angeklagten O1 aus, den er belastete und dem er eine gleichberechtigte bzw. insbesondere bei den späteren Geschäften sogar eine überlegene Rolle zuschrieb. Im Rahmen einer verfahrensbeendenden Verständigung am vorletzten Hauptverhandlungstag (07.04.2020) bestätigte er schließlich auch eine mittäterschaftliche Begehung an den Taten vom 18.01.2019 und 24./25.01.2019. Dass er aber bereits früher und auch in größerem Umfang als von ihm selbst angegeben im Betäubungsmittelgeschäft involviert war, konnte festgestellt werden durch die Angaben der polizeilichen Vertrauensperson, die durch zeugenschaftliche Vernehmung des VP-Führers P5 in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Dieser bekundete, dass die Vertrauensperson sich bereits im August oder September 2017 an die ermittelnden Beamten gewandt und berichtet habe, dass ihr eine Person bekannt sei, die unter dem Spitznamen bzw. Arbeitsnamen B5 seit mehreren Jahren in S1 mit Kokain handele, wobei monatlich von ihm ein bis zwei Kilogramm umgesetzt würden. Bezüglich des in Augenschein genommenen Lichtbildes Täterakte 001, Band 1, Bl. 7 hat der Zeuge P5 bestätigt, dass die Vertrauensperson bei ihrer Vernehmung auf diesem Lichtbild die von ihr als „B5“ bezeichnete Person erkannte. Das Lichtbild zeigt den Angeklagten M1, wobei dieser den ermittelnden Kräften noch nicht namentlich bekannt war und erst später identifiziert wurde. Dass der Angeklagte M1bereits geraume Zeit in großem Umfang mit Kokain gehandelt hatte, bevor der Angeklagte O1 hinzukam, hat auch die Zeugin Z6 glaubhaft geschildert. Hinsichtlich der Rollenverteilung, Machtverhältnisse und finanziellen Beteiligung der beiden Angeklagten an den Geschäften war die Einlassung des Angeklagten M1 nicht überzeugend. Warum er selbst sich überhaupt darauf habe einlassen sollen, in die bei ihm ja nach seiner eigenen Einlassung bereits vorhandene Lieferschiene zu H1 eine andere Person einzubeziehen, hat er nicht plausibel erläutert. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er in seinen bereits bestehenden Kokainhandel mit einer Lieferquelle, die sehr gute Ware (so die Einlassung des Angeklagten M1 selbst) in sehr großen Mengen regelmäßig liefern kann, überhaupt eine weitere Person, die hälftig am Gewinn beteiligt gewesen sei, einbezogen haben soll, ohne dass es zumindest der Zahlung von Geld oder einer sonstigen Gegenleistung für die hälftige Übernahme von Geschäftsanteilen bedurft hätte. Insbesondere aber dass er den Angeklagten O1, der kurz zuvor noch für einen geringen Lohn Aushilfstätigkeiten in einer Werkstatt übernommen hatte und der ihm sowohl was das Lebensalter als auch die in der S1 Kokainszene eingenommene Position anging, ersichtlich unterlegen war, als gleichberechtigten Partner aufgenommen und anerkannt haben soll, war für die Kammer nicht überzeugend. Hinsichtlich der Arbeitsteilung ergibt sich außerdem aus den überwachten Telefongesprächen, dass zwar der Angeklagte O1 die Telefonate mit den Abnehmern führte und auch meistens selbst die Ware übergab. Es ergibt sich aber auch, dass die Bestimmung des Preises dem Angeklagten M1 oblag (zB Telefonat vom 10.09.2018, 18:03 Uhr mit „O4“, bei dem der Angeklagte O1 auf Frage zum Preis sagt „vielleicht etwa 42“ und dann auf Kritik des Anrufers sagt „Komm nach S1 … du siehst deinen Freund und du redest mit ihm, ich habe damit nichts zu tun.“; FA 01.06 TÜ Bl. 7-8). Dass der Angeklagte M1 auch im späteren Zeitraum noch aktiv an den einzelnen Geschäften beteiligt war und nicht lediglich das finanzielle regelte, ergibt sich ebenfalls aus den Telefonüberwachungen. So wird in mehreren Gesprächen deutlich, dass nach einer Bestellung der Angeklagte O1 den Angeklagten M1 anruft, damit dieser die bestellte Ware holte und dem Angeklagten O1 für die Übergabe an den jeweiligen Erwerber zur Verfügung stellte (zB FA 01.12, Gespräch vom 24.01.2019, 17:19 Uhr, in dem O1 wissen will „was er seinem Onkel sagen soll, … ob wie gewohnt“). Der Zeuge O7 hat nachvollziehbar bekundet, dass sich für ihn aus den überwachten Gesprächen klar die Chefrolle des Angeklagten M1 ergeben habe. Der Angeklagte O1 habe bei wichtigen Entscheidungen immer Rücksprache mit dem Angeklagten M1 nehmen müssen. Er sei diesem Rechenschaft schuldig gewesen. Dass dies auch zum Ende der gemeinsamen Tätigkeit noch der Fall war, steht auch fest auf Grund eines Telefonats der beiden Angeklagten vom 25.02.2019, 12:59 Uhr (FA 01.12 TÜ Bl. 54), in dem der Angeklagte M1 Bericht dazu verlangt, welche Menge die Abnehmer erworben haben. Der Zeuge O8, der vor allem mit der Auswertung der Erkenntnisse aus Telekommunikationsüberwachungen betraut war, hat hierbei ebenfalls feststellen können, dass der Angeklagte O1 nicht eigenverantwortlich alle Geschäfte abschließen durfte. Er hat ausgesagt, dass der Angeklagte O1 die Gespräche mit Kunden an den überwachten Telefonen führte, aber etwa nicht eigenmächtig „auf Kombi“ verkaufen konnte, sondern für diese Frage, ob nämlich ein Kunde Ware erhalten und erst später bezahlen durfte, im allgemeinen Rücksprache mit dem Angeklagten M1 habe nehmen müssen. Auch wenn es um Preisverhandlungen gegangen sei, wenn einmal 10 Gramm vergessen worden seien oder man die erforderliche Menge nicht zur Hand gehabt habe, habe es hierzu Gespräche zwischen den beiden Angeklagten gegeben. Auch bei den Übergaben habe der Angeklagte M1 im Hintergrund agiert, den Angeklagten O1 etwa zu Übergabeorten gefahren und ihn von dort wieder mitgenommen, während die eigentliche Übergabe durch den Angeklaten O1 ausgeführt worden sei. Die Zeugin Z6 hat die Rolle des Angeklagten M1 ebenfalls als bedeutsamer geschildert als die des Angeklagten O1. Wenn auch ihre Einschätzung, O1 sei „ein Opfer“ gewesen, nicht geteilt werden kann, hat ihre Aussage die Angaben des Angeklagten O1, dieser habe für den Angeklagten M1, der die Chefrolle eingenommen habe, letztlich wie ein Angestellter gearbeitet, bestätigt. Der Zeuge H1 hat in seiner Vernehmung zwar den Angeklagten O1 als denjenigen dargestellt, an den er geliefert habe, hat aber auch erklärt, „was zwischen den beiden ist“, wisse er nicht. Zudem war seine Aussage ohnehin nur begrenzt glaubhaft, insbesondere vermochte die Kammer seinen Angaben, er habe dem Angeklagten M1 Geld gebracht, damit dieser es für ihn in den Libanon schicke, dagegen habe er dem Angeklagten M1 keine Drogen gebracht, keinen Glauben zu schenken. Diese Aussage ist widerlegt durch die Observationsergebnisse, die glaubhaften Angaben des Angeklagten O1 und zudem auch durch die eigene Einlassung des Angeklagten M1. Die Feststellungen zu den Ankäufen konnte die Kammer im Übrigen auf Grund der Angaben des Zeugen H2, soweit ihnen gefolgt werden konnte, der Aussage der Zeugin Richterin am Landgericht P3 (die die Einlassung des Zeugen H1 in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren wiedergab), die Ergebnisse der Observation (FA 04.03), die durch Augenscheinnahmen und Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, sowie die Auswertung der Telefone iPhone X und iPhone 5s des Zeugen H1, die teils durch Augenscheinnahmen in Form von Vorspielen von Gesprächen und teils durch Vorhalte bei der Vernehmung des Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, treffen. Zur Überzeugung der Kammer steht nach alledem fest, dass der Angeklagte M1 sich zwar insoweit aus den Abwicklungen insbesondere der Abverkäufe nach außen hin zurückgezogen hat, dass er den Angeklagten O1 zur eigentlichen Übergabe vorschickte, dies aber deshalb, weil er die hiermit verbundene erhöhte Entdeckungsgefahr für sich selbst nicht eingehen wollte und er zudem seine Rolle als die des Chefs im Hintergrund sah. c) Die Feststellungen zu den Abverkäufen konnte die Kammer aufgrund der Einlassungen, der Aussage des Zeugen H5 und der eingeführten Protokolle der Telekommunikationsüberwachungen treffen. d) Die jeweiligen Wirkstoffgehalte wurden zugunsten der Angeklagten auf mindestens 80 % geschätzt. Der Angeklagte M1 hat sich dahingehend eingelassen, das Kokain, das H1 verkaufte, sei von besserer Qualität und deshalb auch teurer gewesen als anderes am Markt. Zudem ergibt sich jedenfalls für die siebente Tat vom 24.01.2019 ein Wirkstoffgehalt von 94,7 %, weil bei dem gesondert verfolgten H1, der am 25.01.2019 festgenommen wurde, neben kleineren Einzelmengen auch eine Menge von 1.591,89 Gramm Kokain gefunden wurde, das ausweislich des am 19.12.2019 verlesenen Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamts NRW vom 19.02.2019 (FA 04.03 Bl. 527 ff.) diesen Wirkstoffgehalt auswies. Hierbei ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten (anders als Abnehmer kleiner Mengen oder gar nur Bubbles) jeweils das Kokain in der Reinheit von H1 erhalten haben, wie er es selbst bezog. e) Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den weiteren Urkunden, die verlesen oder deren Verlesung durch das angeordnete Selbstleseverfahren ersetzt wurde, und den Augenscheinsgegenständen. IV. Rechtliche Würdigung: Die Angeklagten haben sich danach wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in sieben Fällen strafbar gemacht. Sie handelten auf Grund eines gemeinsamen Tatplans und mit jeweils eigenständigen Tatbeiträgen und damit als Mittäter gem. § 25 Abs. 2 StGB. V. Strafzumessung: Grundlage der Zumessung der Strafe durch die Kammer ist gemäß § 46 StGB die Schuld der Angeklagten. Für das Verbrechen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht das Gesetz gem. §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 38 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vor; in minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen gem. § 29a Abs. 2 BtMG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles mit der daraus resultierenden Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 29a BtMG geprüft und nach der gebotenen Abwägung für sämtliche Fälle für jeden der Angeklagten verneint. Von einem minder schweren Fall ist auszugehen, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung aufgrund der Strafzumessungskriterien im engeren Sinne und der Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass das Tatbild vom Durchschnitt der vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer Weise nach unten abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten und die Anwendung des Regelstrafrahmens zu hart erscheint. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als minder schwer einzustufen ist, muss eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, angestellt werden. Die Kammer hat sich bei dieser Prüfung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Der Angeklagte M1 Zu Gunsten des Angeklagten M1 ist zu berücksichtigen, dass er sich weitgehend geständig eingelassen hat, wenn er auch seine im Vergleich zum Angeklagten O1 dominierende Rolle in Abrede gestellt hat. Dagegen wirkt sich zu seinen Lasten die Menge und Art des gehandelten Betäubungsmittels aus. Kokain ist eines der gefährlichsten Betäubungsmittel. Ausgehend von einem zu Gunsten der Angeklagten angenommenen Wirkstoffgehalt von 80 % hat der Angeklagte in fünf Fällen, nämlich beim Ankauf von jeweils 1.000 Gramm, das 160fache des Grenzwerts zur nicht geringen Menge, der bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid liegt (BGH, Urteil vom 01.02.1985 – 2 StR 685/84), und in einem Fall, nämlich bei einer erworbenen Menge von 500 Gramm, das 80fache dieses Grenzwerts gehandelt. Bei der Tat vom 24./25.01.2019 erreichte das gehandelte Kokain mit 94,7 % Wirkstoffgehalt und einer Menge von 1.000 Gramm fast das 190fache dieses Grenzwerts. Zusätzlich ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass die gehandelten Mengen in den Verkehr geraten sind, dagegen mildernd aber auch, dass mehrere Geschäfte unter polizeilicher Kontrolle stattfanden. Zu Gunsten ist auch zu berücksichtigen, dass ihm ausländerrechtliche Konsequenzen drohen. Nach Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten M1 sprechenden Umstände überwiegen zur Überzeugung der Kammer die strafmildernden die strafschärfenden nicht derart, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG (auch nicht hinsichtlich einer Tat) geboten wäre. Ausgehend von dem deshalb zu Grunde zu legenden Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG, also Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren, war für jede der Taten eine tat- und schuldangemessene Einzelstrafe zu bilden. Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten M1 sprechenden Umstände hält die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Für die sechs Taten, bei denen jeweils eine Menge von 1.000 Gramm Kokain angekauft wurde, verhängt die Kammer eine Freiheitsstrafe von jeweils fünf Jahren und für die dritte Tat, bei der eine Menge von 500 Gramm angekauft wurde, eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Aus diesen Freiheitsstrafen ist nach den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von fünf Jahren, der sogenannten Einsatzstrafe, eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hierbei war die am vorletzten Hauptverhandlungstag zustande gekommene Verständigung, bei der die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen fünf Jahren und zehn Monaten und sechs Jahren und zehn Monaten in Aussicht gestellt hat, zu berücksichtigen. In diesem Rahmen erachtet die Kammer nach nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Würdigung seiner Person und der einzelnen Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich und ausreichend. 2. Der Angeklagte O1 Nachdem der Angeklagte O1 eingeräumt hat, bereits am 00.00.1996, nicht erst am 00.00.1998 geboren worden zu sein, steht fest, dass er bei allen festgestellten Taten bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte und damit Erwachsener war. Eine Anwendung von Jugendstrafrecht kam nicht in Betracht. Zu Gunsten des Angeklagten O1 ist zu berücksichtigen, dass er geständig und nicht vorbestraft ist und dass er durch eine frühzeitige und weitreichende Aussagebereitschaft, die bis heute anhält, nicht nur sich selbst und den Angeklagten M1 belastet hat, sondern eine Vielzahl von weiteren Beteiligten an den Taten den Strafverfolgungsbehörden bekannt gemacht hat. Er hat über die eigene Tatbeteiligung hinaus durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass die Beteiligung weiterer Personen an seinen Straftaten und darüber hinaus weitere Straftaten aufgedeckt werden konnten. Zudem ist er durch sein noch recht junges Alter und die Tatsache, dass er alleine in die Bundesrepublik gekommen ist, für den Einfluss des Angeklagten M1 offen gewesen. Er ist durch den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße belastet, als Ersttäter und wegen der familiären Situation, da sein erstes Kind zur Welt kam, als er sich bereits in Untersuchungshaft befand, so dass er dieses bis zum Urteilsspruch noch nicht kennengelernt hatte. Zu seinen Lasten wirkt sich dagegen ebenfalls die Art und vor allem die erhebliche Menge des gehandelten Betäubungsmittels aus. Insbesondere wegen des letztgenannten Aspekts überwiegen zur Überzeugung der Kammer die strafmildernden die strafschärfenden Umstände auch hinsichtlich des Angeklagten O1 nicht derart, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG (auch nicht hinsichtlich einer Tat) geboten wäre. Die Kammer hat aber wegen der bereits beschriebenen Umstände zur freiwilligen Offenbarung seines Wissens den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG, also Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren, gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB jeweils gemildert. Die Mindeststrafe ermäßigt sich demnach gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf drei Monate, die Höchststrafe beträgt nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes, mithin elf Jahre und drei Monate. Aus diesem Strafrahmen war für jede der Taten eine tat- und schuldangemessene Einzelstrafe zu bilden. Nach erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten O1 sprechenden Umstände hält die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Für die sechs Taten, bei denen jeweils eine Menge von 1.000 Gramm Kokain angekauft wurde, verhängt die Kammer eine Freiheitsstrafe von jeweils drei Jahren und für die dritte Tat, bei der eine Menge von 500 Gramm angekauft wurde, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Aus diesen Freiheitsstrafen ist auch hinsichtlich des Angeklagten O1 nach den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hierbei erachtet die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Würdigung seiner Person und der einzelnen Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich und ausreichend. VI. Einziehung Die aufgefundenen Taterträge unterliegen der Einziehung gem. § 73 Abs. 1 StGB, die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes der Taterträge beruht auf § 73c Satz 1 StGB. Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer den Grammpreis auf durchschnittlich nur 39,00 € geschätzt, obwohl der Verkaufspreis schwankte, die Angeklagten teilweise sogar 46,00 € pro Gramm verlangten, regelmäßig auch zwischen 40,00 € und 42,00 € erhielten und im Straßenverkauf einen noch deutlich höheren Grammpreis erzielten. Es ergibt sich insgesamt ein Betrag von 253.500,00 €, den die Angeklagten mindestens durch die Abverkäufe erlangt haben müssen. Die aufgefunden Beträge (hinsichtlich eines weiteren Betrags von 2.945,00 € hat der Angeklagte O1 als letzter Gewahrsamsinhaber sich mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt) und der Erlös des Fahrzeugs sind hierauf anzurechnen. Insgesamt hat die Kammer dann vorsorglich zu Gunsten der Angeklagten noch eine Abrundung auf 200.000,00 € vorgenommen. VII. Kosten und Auslagen Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.