Entscheidung
XI ZR 526/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:021220BXIZR526
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:021220BXIZR526.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 526/19 vom 2. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl einstimmig beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. Oktober 2019 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Be- deutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Re- vision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 13. Oktober 2020 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO), das sich nicht nur damit befasst, warum dem Beru- fungsgericht bei der Anwendung des § 242 BGB kein Rechtsfehler unterlaufen ist, sondern auch nähere Ausführungen dazu enthält, dass und warum eine zulassungsrelevante Divergenz zu dem Urteil des I. Zivilsenats vom 13. Dezember 2018 (I ZR 51/17, WM 2019, 1985 Rn. 39 ff.) nicht besteht. Die Argumentation des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 26. November 2020 und 27. November 2020 gibt zu einer anderen Bewertung - auch im Hinblick auf das dort zitierte, das Urheberrecht betreffende Urteil des I. Zivilsenats vom 15. September 1999 (I ZR 57/97, NJW 2000, 140, 142) - kei- nen Anlass. Ein von einer Stimme in der Literatur behaupteter Wi- derspruch zwischen der Rechtsprechung des Senats und der des I. Zivilsenats besteht nicht (unzutreffend daher Knops, WM 2020, 2249, 2257 mit Fn. 135). - 3 - Der Senat hat schließlich, was sich dem Schreiben seines Vorsit- zenden vom 13. Oktober 2020 ebenfalls im Einzelnen entnehmen lässt, entgegen den neuerlichen Ausführungen des Klägers in sei- nem Schriftsatz vom 27. November 2020 keinen Anlass, seine Ent- scheidung über die Revision von einer vorherigen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein Vorabentschei- dungsersuchen abhängig zu machen. Insoweit verweist der Senat (nochmals) auf seine Beschlüsse vom 21. Januar 2020 (XI ZR 189/19, WM 2020, 371), vom 3. März 2020 (XI ZR 189/19, juris) und vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 15 f.). Eine gegen den zuletzt genannten Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit - 4 - Beschluss vom 4. August 2020 (1 BvR 1138/20) nicht zur Entschei- dung angenommen. Entsprechend besteht kein Anlass, das Ver- fahren bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsersuchens auszusetzen. Streitwert: bis 9.000 € Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 08.03.2019 - 330 O 131/18 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2019 - 13 U 24/19 -