Entscheidung
XI ZR 155/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:081220BXIZR155
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:081220BXIZR155.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 155/20 vom 8. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger ge- gen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 24. November 2020 wird zurückgewiesen. Gründe: Die im eigenen Namen und damit nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eige- nem Recht des Prozessbevollmächtigten der Kläger erhobene Gegenvorstellung ist zulässig, aber unbegründet. Der vom Senat im angefochtenen Beschluss fest- gesetzte Streitwert von 198.900 € trifft zu. 1. Die von den Klägern mit dem Berufungsantrag zu 2. begehrte Feststel- lung, dass die Kläger keine Zahlungen im Zusammenhang mit dem Finanzie- rungsdarlehensvertrag mehr schulden, ist mit dem Nettobetrag des Finanzie- rungsdarlehens in Höhe von 149.000 € zu bewerten, da die Kläger wirtschaftlich betrachtet verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie dieses Geschäft nicht getätigt (Senatsbeschlüsse vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 3 mwN und vom 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16, juris mwN). 1 2 - 3 - 2. Der Streitwert des mit dem Berufungsantrag zu 1. geltend gemachten Schadensersatzbegehrens ist mit dem zu 2. verfolgten Feststellungsbegehren wirtschaftlich identisch und deshalb nicht gesondert zu bewerten (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 5 Rn. 8). 3. Die mit dem Berufungsantrag zu 3. verlangte Verurteilung der Beklag- ten, ihre Zustimmung zur Löschung einer Zwangssicherungshypothek zu ertei- len, ist mit dem Nennwert dieser Hypothek, hier also mit 35.000 € zu berücksich- tigen (Senatsbeschluss vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, juris Rn. 4). 4. Die mit dem Berufungsantrag zu 4. begehrte Feststellung der Verpflich- tung der Beklagten, die Kläger von allen zukünftigen Schäden aus dem mit dem Darlehensvertrag finanzierten Wohnungskäufen freizustellen, ist mit weiteren 10% des Nettodarlehensbetrages, also mit 14.900 € zu bewerten. 3 4 5 - 4 - 5. Die mit dem Berufungsantrag zu 5. verlangte Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist nicht hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 1 ZPO), so dass sich ein Ge- samtstreitwert in Höhe von 198.900 € ergibt. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.06.2019 - 21 O 493/18 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.02.2020 - 8 U 150/19 - 6