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Beschluss

4 U 1048/20

KG Berlin 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0121.4U1048.20.1.00
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Leitsätze
1. Der Wert eines Antrags, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr beanspruchen kann, bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag.(Rn.1) 2. Grundsätzlich führt zwar die einseitige Erledigungserklärung dazu, dass sich der Gebührenstreitwert auf das Kosteninteresse reduziert. Dies gilt allerdings nicht, wenn an der – nunmehr noch inzident vorzunehmenden – Entscheidung über die Sache selbst ein besonderes Interesse besteht. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung über alle wirtschaftlich bedeutsamen Klageanträge, die unbeschadet der Erledigung des Feststellungsbegehrens weiterverfolgt werden können, von dem Ergebnis der Würdigung des Feststellungsantrags abhängig sind.(Rn.2)
Tenor
Der Streitwert wird nach Anhörung der Parteien hinsichtlich der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wert eines Antrags, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr beanspruchen kann, bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag.(Rn.1) 2. Grundsätzlich führt zwar die einseitige Erledigungserklärung dazu, dass sich der Gebührenstreitwert auf das Kosteninteresse reduziert. Dies gilt allerdings nicht, wenn an der – nunmehr noch inzident vorzunehmenden – Entscheidung über die Sache selbst ein besonderes Interesse besteht. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung über alle wirtschaftlich bedeutsamen Klageanträge, die unbeschadet der Erledigung des Feststellungsbegehrens weiterverfolgt werden können, von dem Ergebnis der Würdigung des Feststellungsantrags abhängig sind.(Rn.2) Der Streitwert wird nach Anhörung der Parteien hinsichtlich der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert war auf bis zu 35.000,00 EUR festzusetzen (§§ 39 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 48, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, §§ 3, 4 ZPO. Dabei entfällt auf den Berufungsantrag zu 1 ein Wert von 22.432,40 EUR und auf den Berufungsantrag zu 2 ein Wert von 10.000,00 EUR. Die Anträge zu 3, 4 und 5 erhöhen den Streitwert nicht. Der Wert eines Antrags, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr beanspruchen könne, bemisst sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nach dem Nettodarlehensbetrag (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – XI ZR 155/20, beck-online; BGH, Beschluss vom 21. September 2020 – XI ZR 648/18, Rn. 3, juris; BGH, Beschluss vom 25. August 2020 – XI ZR 483/19, juris). Grundsätzlich führte zwar die einseitige Erledigungserklärung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass sich der Gebührenstreitwert auf das Kosteninteresse reduziert (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 – VIII ZB 55/15, Rn. 3, NJOZ 2017, 171 Rn. 3, beck-online). Dies gilt allerdings nicht, wenn an der – nunmehr noch inzident vorzunehmenden – Entscheidung über die Sache selbst ein besonderes Interesse besteht (Musielak/Voit/Flockenhaus, 17. Aufl. 2020, ZPO § 91a Rn. 47). So liegt der Fall hier, weil die Entscheidung über alle wirtschaftlich bedeutsamen Klageanträge, die unbeschadet der Erledigung des Feststellungsbegehrens weiterverfolgt werden können, von dem Ergebnis der Würdigung des Klageantrages zu 1 abhängig sind, so dass sich das Interesse des Klägers an der Entscheidung über den Erledigungsfeststellungsantrag nicht auf das Kosteninteresse reduziert. Den Zahlungsanträgen zu 2 und 3 kommt nach der Rechtsprechung des BGH nur insoweit ein eigenständiger Wert zu, als der Kläger hiermit nicht mitkreditierte Beträge zurückfordert (vgl. BGH, aaO). Dies betrifft hier die nicht mitkreditierte Anzahlung von 10.000,00 EUR. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt neben der in der Hauptsache geltend gemachten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten bleiben als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 – XI ZR 483/19).