OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 480/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:151220B2STR480
1mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:151220B2STR480.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 480/19 vom 15. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 3. Juni 2019 dahin ergänzt, dass von der ver- hängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten ein Mo- nat Freiheitsstrafe als Entschädigung für eine überlange Verfah- rensdauer im Revisionsverfahren als vollstreckt gilt. 2. Die weitergehende Revision wird auf Antrag des Generalbundes- anwalts beim Bundesgerichtshof verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Okto- ber 2019 bemerkt der Senat: Die Rüge eines Verstoßes gegen „Art. 10 I GG, §§ 100a, 100d, 100e, 163 f. i.V.m. § 337 StPO“ ist schon deshalb nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision es versäumt, die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2019 (vgl. Sachakten Band III, - 3 - Bl. 728 ff.) und vom 10. April 2019 (Sachakten Band IV, Bl. 810 ff.) zu den jeweils zuvor erhobenen Verwertungswidersprüchen mitzuteilen. Franke Eschelbach Zeng Meyberg Wenske Vorinstanz: Erfurt, LG, 03.06.2019 - 860 Js 12744/17 2 KLs