Entscheidung
2 StR 480/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:030321B2STR480
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:030321B2STR480.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 480/19 vom 3. März 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2021 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 29. Januar 2021 gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 wird auf seine Kos- ten zurückgewiesen. Gründe: Die innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senatsbeschluss verletzt nicht das rechtliche Gehör des Verurteilten (§ 356a StPO). Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes ent- scheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen rechtliches Gehör verletzt. Er hat über die Revision des Verurteil- ten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbun- desanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschie- den. 1 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, in- soweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2020, 224). Franke Eschelbach Zeng Meyberg Wenske Vorinstanz: Gera, LG, 03.06.2019 - 860 Js 12744/17 2 KLs 2