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Entscheidung

VIII ZR 341/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:151220BVIIIZR341
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:151220BVIIIZR341.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 341/19 vom 15. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert und den Richter Dr. Schmidt beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 25. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis, das zwischen ihnen durch Vertrag vom 14. Februar 2014 begründet worden war. Die vereinbarte monatliche Nettomiete betrug 440 €. Die Kläger begehren auf Grundlage mehrerer Kündigungen des Mietver- hältnisses von den Beklagten die Räumung und Herausgabe der Mietwohnung sowie die Zahlung ausstehender Mieten beziehungsweise einer Nutzungsent- schädigung. Die Beklagten haben hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprü- 1 2 - 3 - chen in Höhe von 5.449,43 € erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage im Wesent- lichen stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.049 € nebst Zinsen sowie zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verur- teilt. Der Anspruch sei nicht durch die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung teilweise erloschen, weil die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprü- che der Beklagten nicht bestünden. Im Laufe des Berufungsverfahrens erklärten die Beklagten mit Schreiben vom 16. Mai 2017 ihrerseits die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. Juli 2017 und zogen am 27. September 2017 aus der streitgegenständlichen Woh- nung aus. Das Berufungsgericht hat die gegen die erstinstanzliche Verurteilung ge- richtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat das Beru- fungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 19.000 € festgesetzt. II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer - wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt - den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Mit der Revision, deren Zulassung die Beklagten erstreben, wollen sie ihr Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgen. Der sich daraus 3 4 5 6 7 - 4 - ergebende Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer liegt je- doch unter 20.000 €. Die Beklagten sind durch die Verurteilung zur Zahlung von 7.049 € in die- ser Höhe beschwert. Zu addieren ist die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung in Höhe von 5.449,43 €, über die seitens der Vorinstanzen eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist. Die Verurteilung zur Räumung und Heraus- gabe der Wohnung führt indes zu keiner weiteren Beschwer, so dass insgesamt die erforderliche Beschwer von 20.000 € nicht erreicht ist. Zwar ist grundsätzlich der Wert der Beschwer bei einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Net- tomiete zu bemessen, wenn es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die streitige Zeit deshalb nicht bestimmt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbe- schluss vom 30. September 2020 - VIII ZA 19/20, WuM 2020, 738 Rn. 1 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier indes im Hinblick auf die eigene Kündigung der Beklagten und deren Auszug nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann als Beschwer bezüglich der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auch nicht der auf die Zeit von der Kündigung durch die Kläger am 17. Februar 2016 bis zum Aus- zug am 27. September 2017 entfallende Mietzins angesetzt werden. Denn die Beklagten sind durch die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der Woh- nung nicht mehr beschwert. Nach dem im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten Beschwer zu Grunde zu legenden Vorbringen der Beklagten erfolgte der Auszug nicht lediglich im Zuge der Zwangsvollstreckung oder unter Vorbehalt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87, juris Rn. 8), sondern vorbehaltlos und mit Erfül- 8 9 10 11 - 5 - lungswirkung. Hierdurch sei - so das Vorbringen der Beklagten in der Be- schwerde - der Anspruch der Kläger auf Räumung und Herausgabe der Mietwoh- nung erloschen. Damit ist zugleich die Beschwer der Beklagten durch die Verur- teilung zur Räumung und Herausgabe entfallen (vgl. ebenso für die vorbehaltlose Zahlung: BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 87/09, NJW-RR 2011, 488 Rn. 9 mwN). Denn ihr nach § 3 ZPO bei der Bemessung der Beschwer maß- gebliches Interesse an der Beseitigung der Verurteilung zur Räumung und Her- ausgabe der Wohnung besteht nicht mehr darin, die ohnehin bereits vorbehaltlos erfolgte Räumung und Herausgabe zu verhindern. Vielmehr kann dieses nur noch darin liegen, die Kostenfolge, die mit der aus ihrer Sicht wegen der einge- tretenen Erledigung zu Unrecht erfolgten Verurteilung einhergeht, abzuwenden. Dies ist indes bei der Beschwer nicht zu berücksichtigen. Denn die Zuläs- sigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein in der Kostenlast besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Septem- ber 2017 - I ZB 9/17, NJW-RR 2018, 384 Rn. 11 mwN). Ist - wie hier - die Haupt- sache Gegenstand des Rechtsstreits und ist noch ein Teil der Hauptsache im Streit, erhöhen die anteiligen Prozesskosten den Wert der Beschwer nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - I ZB 9/17, aaO [bei Wegfall der Be- schwer nach Einlegung einer Rechtsbeschwerde]; vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 7 und vom 15. März 1995 - XII ZB 29/95, NJW- RR 1995, 1089 unter 3 [bei übereinstimmender Teilerledigungserklärung]). 2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch in der Sache unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer nä- heren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 12 13 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Stadthagen, Entscheidung vom 12.04.2017 - 4 C 765/15 - LG Bückeburg, Entscheidung vom 25.10.2019 - 2 S 2/19 - 14