Urteil
10 U 94/24
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1126.10U94.24.00
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Leitsätze
Beschränkt sich nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Berufung im Hauptsacheprozess auf die Feststellung, dass die Beklagte zur Beseitigung der im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel verpflichtet war und somit die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat, ist die Berufung unzulässig, weil sie sich inhaltlich nur gegen die Kostenentscheidung wendet.(Rn.19)
(Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 14.06.2024, Az. 3 O 82/23, wird verworfen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe des jeweils durch sie beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 6.261,42 €
Die Klägerin gibt den Streitwert wie in erster Instanz mit 8.706,84 € an, lässt dabei aber ihre Teilklagerücknahme vom 22.05.2023 auf noch 7.826,76 € unberücksichtigt und die Umstellung auf die Feststellungsklage vom 03.07.2023 - Streitwert daher 7.826,78 € x 0,8
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschränkt sich nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Berufung im Hauptsacheprozess auf die Feststellung, dass die Beklagte zur Beseitigung der im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel verpflichtet war und somit die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat, ist die Berufung unzulässig, weil sie sich inhaltlich nur gegen die Kostenentscheidung wendet.(Rn.19) (Rn.22) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 14.06.2024, Az. 3 O 82/23, wird verworfen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe des jeweils durch sie beizutreibenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: 6.261,42 € Die Klägerin gibt den Streitwert wie in erster Instanz mit 8.706,84 € an, lässt dabei aber ihre Teilklagerücknahme vom 22.05.2023 auf noch 7.826,76 € unberücksichtigt und die Umstellung auf die Feststellungsklage vom 03.07.2023 - Streitwert daher 7.826,78 € x 0,8 A. I. Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb, die Beklagte einen gewerblichen Maschinenhandel. Die Klägerin erwarb von der Beklagten einen Dreiseitenkipper, an welchem sich Mangelerscheinungen zeigten. Mit Antrag vom 07.10.2021 reichte die Klägerin einen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens bei dem Landgericht Ulm zwecks Feststellung der Mängel und etwaige Beseitigungskosten ein (2 OH 22/21). Im eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.07.2022 wurden Mängel festgestellt. Mit Schreiben vom 23.08.2022 trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück. Die Beklagte stimmte außergerichtlich einer Rückabwicklung zu, holte das Fahrzeug ab und erstattete den Kaufpreis. Erstinstanzlich machte die Klägerin daraufhin zunächst neben den bezifferten Kosten für das selbstständige Beweisverfahren noch weitere materielle Schadenspositionen (An- und Abmeldekosten, Kosten für ein Mietfahrzeug, Versicherungskosen) geltend. Die Klage nahm sie mit Schriftsatz vom 22.05.2023 hinsichtlich dieser weiteren materiellen Schadenspositionen vor der mündlichen Verhandlung zurück. Mit am 20.07.2023 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 03.07.2023 stellte die Klägerin auf den zuletzt geltend gemachten Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte zur Beseitigung der im selbstständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel verpflichtet war und somit die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen hat, um. Dieser wurde durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.08.2023 anerkannt, soweit festgestellt werden sollte, dass die Beklagte zur Beseitigung der im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Ulm, Az.: 2 OH 22/21 festgestellten Mängel verpflichtet war. Im Übrigen wird bezüglich der erstinstanzlichen Anträge und des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. II. Das Landgericht hat mit Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 14.06.2024 auf das Teilanerkenntnis der Beklagten hin die anerkannte Feststellung ausgesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt. Bezüglich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. III. Gegen das ihr am 02.07.2024 zugestellte Urteil legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.08.2024, der an diesem Tag beim Oberlandesgericht einging, Berufung ein. Mit der Berufung stellt die Klägerin das Urteil zur Überprüfung durch das Berufungsgericht. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Bei Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens habe eine erfolglos abgelaufene Frist zur Nacherfüllung im Sinne des § 281 Abs. 1 S. 1 BGB ebenso vorgelegen wie die Voraussetzungen des § 281 Abs. 2 BGB. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen: Es wird abändernd festgestellt, dass die Beklagte zur Beseitigung der im selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Ulm 2 OH 22/21 festgestellten Mängel verpflichtet war und somit die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen hat. IV. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers / Berufungsklägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Richtigerweise habe die Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Gerichts gemäß § 99 Abs. 2 ZPO sofortige Beschwerde einlegen müssen. Die Klägerin begehre im vorliegenden Berufungsverfahren eine Abänderung der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts. Dies sei der Klägerin aufgrund von § 99 Abs. 1 ZPO zweifelsfrei verwehrt. V. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den übrigen Akteninhalt verwiesen. B. I. Die Berufung ist unzulässig. 1. Soweit der Berufungsantrag den erstinstanzlich anerkannten Feststellungsantrag beinhaltet, ist die Berufung trotz der Formulierung in der Berufungsschrift, das Urteil „im vollen Umfang“ zur Überprüfung durch das Berufungsgericht zu stellen, nicht eingelegt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungsschrift ergibt sich, dass eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils insoweit weder beantragt noch begründet ist. Vielmehr richtet sich die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil insoweit, als das erstinstanzliche Feststellungsbegehren, die Beklagte habe die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen, abgewiesen wurde. 2. Die Berufung ist in diesem Umfang mangels Beschwer unzulässig. a. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein in der Kostenlast besteht (BGH, Beschluss vom 14. September 2017 – I ZB 9/17 –, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VIII ZR 341/19 –, Rn. 12, juris). Gemäß § 99 Abs. 1 ZPO kann die Kostenentscheidung eines Urteils grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, obwohl diese nicht mehr zur Entscheidung gestellt ist (BGH, Beschluss vom 23. November 1995 – V ZB 28/95 –, BGHZ 131, 185-189, Rn. 7). § 99 Abs. 1 ZPO setzt damit voraus, dass eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist, schließt eine Anfechtung aber auch dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist. Denn maßgeblich ist allein die abstrakte Möglichkeit, ein statthaftes Rechtsmittel in der Hauptsache einlegen zu können (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 – VII ZB 33/18 –, Rn. 10, juris). b. Formal wendet sich die Berufung zwar gegen ein materiell-rechtliches Feststellungsbegehren im Hinblick auf die Kostenlast des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Ulm, Az. 2 OH 22/21, und damit gegen die Abweisung eines Teils der Hauptsache. Ein Rechtsmittel ist jedoch auch dann unzulässig, wenn mit der Geltendmachung dieses materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs bezüglich des selbständigen Beweisverfahrens eine Umgehung des § 99 Abs. 1 ZPO vorliegt (Zöller-Herget ZPO 35. Aufl., § 99 Rn. 4; Thomas/Putzo ZPO 45. Aufl. § 99 Rn. 4). Ein Rechtsmittel darf trotz formeller Beschwer nur dann als Umgehung des § 99 Abs. 1 ZPO angesehen und deshalb als unzulässig verworfen werden, wenn, wie es schon das Reichsgericht zum Ausdruck gebracht hat, "der Wille, das Urteil nur wegen des Kostenpunktes zu bekämpfen, gleichsam mit den Händen zu greifen" ist (RGZ 102, 290, 291, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Mai 2019 – 17 U 197/18 –, Rn. 33, juris). Das ist nur dann der Fall, wenn es "schlechthin ausgeschlossen" ist, dass ein solcher Rechtsmittelkläger an dem zur Hauptsache gestellten Antrag um seiner selbst Willen ein verständiges und schutzwürdiges Interesse hat (RGZ 102, 290, 291; RG HRR 1932 aaO), wenn er also offensichtlich das Rechtsmittel zur unzulässigen Anfechtung der Kostenentscheidung missbraucht, der Sachantrag daher ganz eindeutig eine "bloße Maske" war, die das ausschließliche Interesse an der Änderung der Kostenentscheidung verdeckte. Das ist etwa der Fall, wenn der Rechtsmittelkläger ersichtlich an dem noch für streitig erklärten Betrag kein schutzwürdiges Interesse haben kann oder eine nähere Begründung des Rechtsmittels zur Hauptsache ablehnt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 – VI ZR 202/74 –, Rn. 10, juris). aa. Vorliegend beschränkt sich das Interesse der Klägerin der Sache nach ersichtlich auf den Kostenpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung. Ein Angriff lediglich gegen die Kostenentscheidung erster Instanz ist dabei “mit Händen zu greifen“, weil der mit der Berufung weiterverfolgte Klagantrag im Hinblick auf die Feststellung der Kostentragungspflicht bezüglich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens wegen des Vorrangs des prozessualen Kostenerstattungsanspruches mangels Rechtsschutzinteresse nicht zulässig ist. aaa. Ansprüche auf Kostenerstattung können sowohl prozessualer als auch materiell-rechtlicher Natur sein. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ergibt sich ausschließlich aus dem Prozessrecht, insbesondere aus §§ 91 ff. ZPO, und knüpft verschuldensunabhängig an die Veranlassung der Kosten an. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch folgt hingegen allein aus dem materiellen Recht. Nach überwiegender Auffassung wird ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch durch die Regelungen der §§ 91 ff. ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr kann der materiell-rechtliche Anspruch je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten und ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenerstattung nicht berücksichtigt werden konnten (BGH, Urteil vom 26. April 2023 – VIII ZR 125/21 –, Rn. 36, juris). Die Konkurrenz zwischen dem materiell-rechtlichen und dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist dabei auf verfahrensrechtlicher Ebene dahingehend zu lösen, dass die Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs eingeschränkt ist, soweit die geltend gemachten Kosten mit denjenigen Kosten identisch sind, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können oder geltend gemacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 – VII ZR 153/08 –, Rn. 13, juris; vom 10. Oktober 2017 – VI ZR 520/16 –, Rn. 18, juris; vom 22. Oktober 2020 – VII ZR 10/17 –, Rn. 22, juris). Der Klage auf Erstattung der reinen Prozesskosten, also solcher, die wegen und ab der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausgelöst werden, fehlt in diesem Fall das Rechtsschutzinteresse, weil sich die Geltendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig als weniger aufwendig darstellt. Insofern wird dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Grundsatz der Vorrang eingeräumt, sofern der Prozess geführt wird oder geführt worden ist (BGH, Urteil vom 26. April 2023 – VIII ZR 125/21 –, Rn. 31 ff, 37, juris). bbb. Gemessen hieran fehlt für die Klage auf Feststellung der Erstattungspflicht der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Ulm, Az. 2 OH 22/21 das Rechtsschutzinteresse. (1) Eine Situation, wonach die Klägerin ihren materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen kann, weil kein Hauptsacheprozess im Sinne des § 494a ZPO - und sei es auch nur in Gestalt einer Feststellungsklage - geführt wurde oder geführt wird, oder auch nur ein Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO vorlag (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – VI ZR 520/16 –, Rn. 19, juris), liegt nicht vor. (1.1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens mitumfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien der beiden Verfahren identisch sind (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 – VII ZB 59/05 –, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 – VII ZB 33/18 –, Rn. 12, juris), und zwar in vollem Umfang (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 – VII ZB 11/03 –, Rn. 9, juris). Die Parteiidentität ist vorliegend gegeben. Darüber hinaus ist auch die zumindest teilweise Identität der Streitgegenstände zu bejahen. Die Klägerin stellte im selbständigen Beweisverfahren als in Betracht kommende Ansprüche bereits neben dem Anspruch auf Nachbesserung jenen auf „Rückabwicklung der von Anfang an mangelhaften Kaufsache aus dem Kaufvertrag“ in den Raum. Die Beklagte hatte in der Folge zwar nach dem Rücktritt der Klägerin bereits den Kaufpreis erstattet und das mangelhafte Fahrzeug abgeholt. Es blieben auf Grundlage des klägerischen Vortrags jedoch noch – mit der Rückabwicklung zusammenhängende – Ansprüche offen, die auf die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zurückgingen und die sie nun – unter Berufung auf die erfolgte Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Ulm, Az. 2 OH 22/21 – gerichtlich geltend machte. Mit der Einreichung der Klage hat sie neben bezifferten Zahlungsansprüchen bezüglich der Kosten für das selbständige Beweisverfahren auch weitere Ansprüche in Gestalt von Anmelde- und Abmeldekosten sowie Versicherungskosten und die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges geltend gemacht. Jedenfalls die Anmeldekosten für das Fahrzeug dienten dabei als notwendige Verwendungen im Sinne von § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB unmittelbar der Erhaltung der Kaufsache zu ihrer sachdienlichen Zwecksetzung und waren zu dessen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderlich (zum Begriff notwendiger Verwendungen vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1995 – V ZR 88/95 –, BGHZ 131, 220-227, Rn. 7 sowie BeckOGK/Schall, 1.8.2024, BGB § 347 Rn. 60, beck-online). Zur Begründung ihrer Ansprüche hat sich die Klägerin dabei gemäß § 493 Abs. 1 ZPO auf das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten berufen und dieses als Anlage vorgelegt. Dies war für die Annahme einer Teilidentität der Streitgegenstände ausreichend mit der Folge, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in vollem Umfang Kosten des Rechtsstreits geworden sind. Eine Hauptsache ist vorliegend somit anhängig geworden. (1.2) Die erfolgte Teil-Rücknahme der Klage vor mündlicher Verhandlung gemäß Schriftsatz vom 22.05.2023 und die damit einhergehende Beschränkung des Prozessstoffes auf die mit den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zusammenhängenden Ansprüche vermochte an der Zugehörigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits nichts mehr zu ändern. Zwar werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens dann nicht von einer nach Klagerücknahme im Erkenntnisverfahren ergehenden Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst, wenn das selbständige Beweisverfahren zur Zeit der Klagerücknahme noch nicht abgeschlossen war, vielmehr in diesem die Beweiserhebung noch fortgesetzt werden sollte (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2005 – VII ZB 44/05 –, juris). Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor. Ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Mai 2018 – 10 W 6/18 –, Rn. 10, juris). Entscheidend für die Beurteilung der sachlichen Erledigung ist dabei grundsätzlich das Ende der gesamten Beweisaufnahme (BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – VII ZR 881/21 –, Rn. 23, juris). Vorliegend wurden gegen das Sachverständigengutachten vom 17.07.2022 von keiner der Parteien Einwendungen erhoben, sodass mit Ablauf der vom Landgericht gesetzten Frist zur Stellungnahme das Verfahren endete (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 22, juris). Mit Beschluss vom 25.08.2022 setzte das Landgericht den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf 37.500,00 € fest. Ansonsten ändert die Rücknahme der Hauptsacheklage – vor dem Hintergrund des Grundsatzes, dass über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens stets im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist und nur ausnahmsweise, wenn trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben worden ist, eine Kostenentscheidung gemäß § 494a ZPO ergehen darf – an der einmal begründeten Zugehörigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens nichts (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – XII ZB 176/03 –, Rn. 21, juris). Insbesondere die Fiktion des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach der Rechtsstreit bei Klagerücknahme als nicht anhängig geworden anzusehen ist, kann an der Zugehörigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten der Hauptsache nichts ändern. Denn der Rechtsstreit bleibt wegen der Kosten anhängig (§ 269 Abs. 3 Satz 2 Abs. 4, 5 ZPO). Die bis dahin entstandenen Kosten werden von der Kostenentscheidung deshalb stets umfasst (BGH, a. a. O., Rn. 25, juris). (1.3) Hinzu kommt das – von der Beklagten anerkannte – Begehren der Klägerin auf Feststellung, dass die Beklagte zur Beseitigung der im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Ulm 2 OH 22/21 festgestellten Mängel verpflichtet war. Gemäß der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10. Oktober 2017 – VI ZR 520/16 –, Rn. 16, juris) steht dem Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens, der das Ziel verfolgt, eine Kostengrundentscheidung zu erreichen, die die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens umfasst, grundsätzlich die Möglichkeit offen, das Hauptsacheverfahren mit der Klage auf Feststellung zu führen, dass der Antragsgegner zu der vorgenommenen Handlung verpflichtet war, wenn der Antragsgegner nach Erhebung des beantragten Beweises eine Handlung vorgenommen hat, die das Interesse des Antragstellers entfallen ließ. Deswegen stellte die Klägerin ihren Hauptsacheantrag erstinstanzlich zunächst hilfsweise mit Schriftsatz vom 03.07.2023 und sodann uneingeschränkt mit (weiterem) Schriftsatz vom 03.07.2023 (letzterer eingegangen am 20.07.2023) auf den zuletzt geltend gemachten Feststellungsantrag um, gerade um einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu erlangen. (1.4) Danach war hier aufgrund der angestrengten Hauptsacheklage nach Teil-Klagrücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO sowie aufgrund des fortbestehenden und von der Beklagten anerkannten Feststellungsantrags über die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens umfassend zu entscheiden. (2) Es liegt eine vorrangige Kostengrundentscheidung vor, die eine Kostenerstattung auf materiell-rechtlicher Grundlage ausschließt. Das Landgericht hat in seinem Teil-Anerkenntnisurteil und Endurteil über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu entscheiden gehabt und hat diese Entscheidung insoweit getroffen, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Aus Seite 7 des Urteils ergibt sich ausdrücklich, dass damit auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens von der Klägerin zu tragen sind. Damit liegt eine prozessuale Kostengrundentscheidung vor, die eine Kostenerstattung auf materiell-rechtlicher Grundlage ausschließt. bb. Eine Situation, welche die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches ermöglicht, liegt nicht vor. Die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches kommt neben einer prozessualen Kostenregelung nur in Betracht, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenerstattung nicht berücksichtigt werden konnten (BGH, Urteil vom 26. April 2023 – VIII ZR 125/21 –, Rn. 36, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hätte das Landgericht aufgrund der anerkannten Feststellung, dass die Beklagte zur Beseitigung der im selbstständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel verpflichtet war, in der Folge die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der auf die Teil-Klagrücknahme entfallenden Kostenteile und einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens der Beklagten auferlegen müssen. Gegebenenfalls hätte das Landgericht aufgrund des Erfolgs des Feststellungsbegehrens zumindest gemäß § 96 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in seiner Kostenentscheidung der Beklagten auferlegen müssen. Indem das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits allein der Klägerin auferlegt hat, hat es über die Verteilung der Kostenlast fehlerhaft entschieden. Dieser Fehler im Kostenausspruch allein begründet aber keinen besonderen Umstand, der eine Kostenentscheidung auf materiell-rechtlicher Grundlage ermöglichen würde. Ansonsten würde die gesetzliche Regelung des § 99 Abs. 1 ZPO entwertet. cc. Aufgrund des Vorrangs des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs fehlt somit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auf materiell-rechtlicher Grundlage. Die Klage ist in Anbetracht dessen, dass es in der Sache gerade nur um einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch geht, unzulässig. Für diesen prozessualen Kostenerstattungsanspruch sieht § 99 Abs. 1 ZPO jedoch vor, dass dieser nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden kann. Tatsächlich geht es der Klägerin jedoch im Berufungsverfahren nur noch um die Verteilung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens und damit inhaltlich nicht mehr um eine Berufung in der Hauptsache. Die Berufung auf einen – unzulässigen – materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch führt zu einer unzulässigen Umgehung des § 99 Abs. 1 BGB. b. Ein Sonderfall, in dem die Klage, entgegen dem Antrag des Klägers, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, abgewiesen worden wäre und es dem Berufungskläger mit dem Rechtsmittel vorwiegend oder ausschließlich auf eine Abänderung der ihn belastenden Kostenentscheidung ankommt (BGH, Urteil vom 3. November 1971 – IV ZR 26/70 –, BGHZ 57, 224-228; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 – VI ZR 202/74 –, Rn. 11, juris), liegt hier nicht vor. Das Landgericht hat hier nicht fehlerhaft in der Hauptsache, sondern insoweit ordnungsgemäß über den verbliebenen Feststellungsantrag entschieden. 3. Eine Behandlung der Berufung als sofortige Beschwerde scheidet aus, weil eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung unzulässig wäre. a. Grundsätzlich könnte die Berufung als Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO bzw. § 269 Abs. 5 ZPO behandelt werden. Vorliegend ist, soweit nach Teil-Klagrücknahme über die Kosten des Rechtsstreits entschieden wurde, ein Anfechtungsrecht mit der sofortigen Beschwerde nach § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO gegeben. Darüber hinaus ist, nachdem der Feststellungsantrag von der Beklagten anerkannt wurde, insoweit die Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO ebenfalls mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Nachdem die Kostenentscheidung des Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteils einheitlich ergangen ist, ist die sofortige Beschwerde bezüglich der gesamten Kostenentscheidung statthaft (Zöller-Herget ZPO 35. Aufl. § 99 Rn. 11). b. Eine sofortige Beschwerde wäre jedoch verfristet. Die zweiwöchige Frist des § 569 Abs. 1 ZPO ist durch die Berufungseinlegung nicht gewahrt. Das erstinstanzliche Urteil wurde der Klägerin am 02.07.2024 zugestellt. Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin ging am 02.08.2024 bei Gericht ein. Damit wäre die Berufung, wenn sie als sofortige Beschwerde aufgefasst werden würde, verfristet und damit unzulässig. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist damit rechtskräftig und deshalb durch den Senat nicht mehr abänderbar. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 S. 1 und 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind.