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Entscheidung

III ZB 18/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:171220BIIIZB16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIIIZB16.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 16/20 III ZB 17/20 III ZB 18/20 vom 17. Dezember 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch den Richter Dr. Kessen als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs vom 8. September 2020 - Kassenzeichen 780020134744 zum Verfahren III ZB 16/20, 780020134751 zum Verfahren III ZB 17/20 und 780020134769 zum Verfahren III ZB 18/20 - werden zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 20. August 2020 hat der Senat in den Verfahren III ZB 16/20, III ZB 17/20 und III ZB 18/20 jeweils die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2020, mit dem die Bestellung eines Notanwalts und die Gewährung von Prozesskotenhilfe für unzulässige Rechts- beschwerden abgelehnt worden war, auf seine Kosten verworfen. Mit Kosten- rechnung vom 8. September 2020 sind gemäß KV-Nr. 1700 des GKG Festge- bühren in Höhe von jeweils 60 € erhoben worden. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 10. September 2020, mit dem er eine "Zurückweisung" dieser Kostenrechnungen erklärt hat. Die Kostenbeamtin hat dies als Erinnerung ausgelegt, der sie nicht abgeholfen hat. 1 2 - 3 - II. Die Eingabe des Antragstellers ist als Erinnerung jeweils gegen den Kos- tenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichts- hof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (Senat, Beschluss vom 12. August 2020 - III ZB 74/19, juris Rn. 2; BGH, Be- schluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN). III. Die zulässigen Erinnerungen sind unbegründet. 1. Soweit der Antragsteller geltend macht, die zugrunde liegenden Verfahren seien nicht (rechtskräftig) abgeschlossen, trifft dies nicht zu. Insbesondere ist der Beschluss vom 8. September 2020 von den Richtern unterschrieben. Selbst wenn dem Antragsteller rechtsfehlerhafte Abschriften dieses Beschlusses zuge- stellt worden wären, stünde dies der Fälligkeit der Gebühren nicht entgegen. § 6 Abs. 2 GKG knüpft die Fälligkeit der Gebühr lediglich an den Erlass der gerichtli- chen Entscheidung; ihre Zustellung ist zur Herbeiführung der Fälligkeit nicht er- forderlich (vgl. BeckOK Kostenrecht/Toussaint, § 6 GKG Rn. 34 [Stand: 1. Juni 2020]). Darüber hinaus ergibt sich aus der Eingabe nicht, dass die Abschriften fehlerhaft erstellt worden wären. Sollte der Antragsteller mit seinem Einwand, Ab- schrift und Original seien nicht identisch, geltend machen wollen, Grundlage ei- ner Abschrift müsste eine Fotokopie des Originals sein, trifft dies - wie bereits die Bezeichnung "Abschrift" deutlich macht - nicht zu. Es ist daher - wie bereits in 3 4 5 6 - 4 - dem Beschluss vom 18. Juni 2020 ausgeführt - nicht zu beanstanden, dass die Abschrift die Unterschriften nicht im Original wiedergibt. 2. Soweit der Antragsteller eine fehlende Unterschrift der Kostenrechnungen rügt, verhilft dies den Erinnerungen ebenfalls nicht zum Erfolg. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 Kostenverfügung vom 6. März 2014 (BAnz AT 7. April 2014 B1), geändert durch Änderungsbekanntmachung vom 10. August 2015 (BAnz AT 25.08.2015 B1), bedürfen Kostenanforderungen, die automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist lediglich zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Da- tenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. Diesen Anforderungen genügen die Kostenrechnungen. Sie sind sogar, wie sich auch aus den vom Antragsteller übersandten Ablichtungen ergibt, mit einem Dienst- siegel versehen. 3. Auch im Übrigen sind Fehler der Kostenrechnung nicht ersichtlich. Kessen Vorinstanzen: AG Speyer, Entscheidung vom 27.02.2020 - 31 C 486/19 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 25.03.2020 - 2 T 14/20 - 7 8