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Entscheidung

1 StR 310/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:231220B1STR310
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:231220B1STR310.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 310/20 vom 23. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. hier: Revision der Einziehungsbeteiligten - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2020 be- schlossen: Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. März 2020 wird als unbegründet verwor- fen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom Landgericht angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c StGB gegenüber der R. GmbH, für die der Angeklagte als deren Geschäftsführer gehandelt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nicht anders als bei der Einziehung von durch Straftaten erlangten Ver- mögensgegenständen und Rechten setzt das Abschöpfen des Wertes ersparter Aufwendungen voraus, dass sich messbare Vermögensvorteile im Vermögen des Tatbeteiligten bzw. Einziehungsbeteiligten niederschlagen (vgl. für den Straf- tatbestand der Steuerhinterziehung BGH, Beschlüsse vom 6. August 2020 – 1 StR 198/20 Rn. 18 und vom 15. Januar 2020 – 1 StR 529/19 Rn. 11 ff., - 3 - BGHR StGB § 73 Erlangtes 33; jeweils mwN). Dies ist bei den von der Einzie- hungsbeteiligten durch die von dem Angeklagten begangenen Taten des Betru- ges (§ 263 Abs. 1 StGB), des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB) sowie der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO i.V.m. § 41a EStG) ersparten Aufwendungen für Sozialversicherungsbei- träge, Beiträge zur Berufsgenossenschaft Bau, SOKA-Bau und Lohnsteuer der Fall. Dem steht – entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. etwa Bach, NZWiSt 2019, 214, 215 zu § 266a StGB) – nicht entgegen, dass die Zah- lungsverpflichtungen unabhängig von der Straftat entstanden sind. Insoweit be- steht zwischen ersparten Aufwendungen für hinterzogene Steuern und für nicht abgeführte Beiträge zur Sozialversicherung kein Unterschied (vgl. zu § 266a StGB BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 203 StRR 270/20 Rn. 6 mwN; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 2 WS 627/18, wistra 2019, 297, 300; Wiedner in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 266a Rn. 114 sowie Reh, NZWiSt 2018, 20, 21 f.). Raum Jäger Fischer Bär Pernice Vorinstanz: Kiel, LG, 19.03.2020 - 544 Js 26328/19 6 KLs