Der Angeklagte wird wegen acht Fällen der Fälschung beweiserheblicher Daten jeweils in Tateinheit mit Betrug, in einem Fall hiervon zudem in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen, und wegen Geldwäsche in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Einziehung des Kontoguthabens auf dem Bankkonto bei der Y. N. S.A. mit der IBAN N01, geführt auf die Personalien K. D., T.-straße 00, 00000 I., wird in Höhe von 17.212,76 Euro angeordnet. Die Einziehung des Kontoguthabens auf dem Bankkonto bei der R. Bank AG mit der IBAN N02, geführt auf die Personalien E. F., L.-straße 00, 00000 Z., wird in Höhe von 2.879,00 Euro angeordnet. Darüber hinaus wird gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 379.956,88 Euro angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die dieser selbst trägt. Angewandte Vorschriften: §§ 132a Abs. 1 Nr. 2 Var. 8, 261 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 Var. 1, 263 Abs. 1, 269 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 1 u. 2, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB Gründe: A. Feststellungen zur Person (…) Als persönliche Rückzugsmöglichkeit entdeckte er bereits im Grundschulalter das Internet für sich. Ab der vierten Schulklasse spielte er Online-Spiele, ohne dass die Computer- oder Internetnutzung durch die Erziehungspersonen kontrolliert oder begrenzt wurden. Die Internetnutzung des Angeklagten steigerte sich bis er als Jugendlicher ca. acht bis zwölf Stunden pro Tag mit der Internetnutzung verbrachte. Durch das Spielen von Online-Spielen kam der Angeklagte mit anderen Personen in Kontakt, mit denen er etwa über die Programme „H.“ und „U.“ kommunizierte. Im Alter von 13 Jahren wurde er von Mitspielern auf die illegale Online-Handelsplattform „A.“ aufmerksam gemacht. Seitdem war er von den dortigen kriminellen Geschäften fasziniert, las auf dieser Website viele Beiträge mit und beschäftigte sich umfangreich mit den dortigen Geschäften sowie mit dem Thema Kryptowährungen. Anfangs beteiligte er sich noch nur in geringem Umfang an illegalen Geschäften auf der Plattform und erzielte nur geringe Einnahmen. Als die Plattform „A.“ nicht mehr existierte, wich er auf vergleichbare Nachfolgeplattformen aus und registrierte sich insbesondere im Jahr 2019 auf der illegalen Online-Handelsplattform „X.“, um dort Einnahmen mittels krimineller Geschäfte zu erzielen, was hier verfahrensgegenständlich geworden ist. Im April 2020 meldete der Angeklagte zudem ein Einzelunternehmen für IT-Dienstleistungen zum Gewerberegister an. Entgegen seiner ursprünglichen Absicht unternahm er in der Folge jedoch nicht den Versuch, dieses Geschäft aufzubauen, da er seine diesbezügliche Motivation angesichts der erzielten Einnahmen aus seinen kriminellen Geschäften verlor. Im Jahr 2021 zog der Angeklagte nach S., wo er seine heutige Lebensgefährtin, die gesondert Verfolgte C., kennenlernte. Am 01.01.2023 zog er mit dieser in eine ca. 120 qm große Wohnung im Q.-straße 00 in 00000 O., wo sie gemeinsam bis zu seiner Festnahme am 29.02.2024 wohnten. Die Miete von ca. 2.900 Euro im Monat wurde allein von dem Angeklagten getragen, der diese sowie einen luxuriösen Lebensstil mittels seiner kriminellen Geschäfte im Zusammenhang mit der Online-Handelsplattform „X.“ finanzierte. Seit der Haftverschonung des Angeklagten am 05.12.2024 lebt dieser gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bei deren Mutter unter der Anschrift Q.-straße 00, 00000 O.. Seit dem 02.01.2025 übt der Angeklagte in Vollzeit eine Bürotätigkeit mit einem breiten Aufgabenspektrum für die V.-P. aus, die Fahrschulen und eine Spedition betreibt und Fahrlehrer und Berufskraftfahrer ausbildet. Der Arbeitslohn beträgt ca. 2.300 Euro brutto im Monat. Gegen den Angeklagten bestehen aufgrund in seiner Jugend getätigten Internetwarenbestellungen Forderungen in Höhe von ca. 3.000 Euro. Daneben hat er aus Fitnessstudiomitgliedschaften und Mobilfunkverträgen weitere Schulden in Höhe von ca. 200 bis 300 Euro. Der Angeklagte konsumiert – von einem ein- oder zweimaligen Kokainkonsum in der Vergangenheit abgesehen – keine Betäubungsmittel und nicht übermäßig Alkohol. Er leidet unter Blutgerinnungsstörungen (Von-Willebrand-Syndrom Typ 1 und leichte Hämophilie), aufgrund derer die Heilung von Verletzungen länger dauert und Blutungen schwerer – notfalls durch Einnahme einer Tablette – zu stillen sind. Darüber hinaus liegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Angeklagten vor. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 29.01.2025 weist eine Eintragung auf. Mit Urteil des Amtsgerichts Obernburg a.M. vom 28.03.2023 (Az. 2 Ls 235 Js 2357/22 jug) – seit demselben Tag rechtskräftig – wurde dem Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in vier Fällen in Tatmehrheit mit versuchter gemeinschaftlicher Sachbeschädigung die Erbringung von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt. Zudem wurde er angewiesen, drei Gespräche bei der Jugendberufsagentur wahrzunehmen. B. Feststellungen zur Sache I. Einleitung Der Angeklagte war seit dem Jahr 2019 unter dem Benutzernamen „B.“ auf der illegalen Online-Handelsplattform „X.“ (X..is) angemeldet. Ca. Ende des Jahres 2021 erwarb er für umgerechnet 5.000 Euro in Kryptowährung ein von einem anderen Nutzer auf „X.“ inseriertes „Coaching“ für bestimmte Geldwäschetaten. Der andere Nutzer stellte ihm hierfür eine umfangreiche Schritt-für-Schritt-Anleitung, eine Website nebst Domain (Internetadresse) und weitere Dateien zur Verfügung (siehe zu den Einzelheiten unten: B. III. und B. IV.). In Umsetzung der Anleitung beging der Angeklagte die Taten der Tatkomplexe B und C. Zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens vor dem 14.03.2023, erwarb er von demselben Nutzer ebenfalls für umgerechnet 5.000 Euro in Kryptowährung ein weiteres auf „X.“ inseriertes „Coaching“ für bestimmte Betrugstaten. Der andere Nutzer stellte ihm hierfür ebenfalls eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, eine Website nebst Domain, und weitere Dateien zur Verfügung (siehe zu den Einzelheiten unten: B. II.). In Umsetzung der Anleitung beging der Angeklagte die Taten des Tatkomplexes A. Der Angeklagte traf verschiedene Vorkehrungen, um seine Identifizierbarkeit als Täter zu erschweren: Für die Tatbegehungen verwendete er einen Computer (Tower-PC), den er ausschließlich für die Begehung von Straftaten und nicht für sonstige Zwecke nutzte. Auf dem Computer richtete er mehrere virtuelle Maschinen (software-basierte Simulationen eigenständiger Computersysteme) ein und führte verschiedene Teilakte der Taten auf unterschiedlichen virtuellen Maschinen aus, um eine Aufklärung zusammengehöriger Tatbeiträge zu erschweren. So verwendete er die virtuelle Maschine „J.“ um sich im Webbrowser auf „X.“ einzuloggen und um das Chatprogramm „W.“ zu verwenden, über das eine verschlüsselte Kommunikation möglich war, die nach dem Schließen des Programms nicht gespeichert wurde. Auf der virtuellen Maschine „M.“ speicherte er diverse Dateien, die ihm neben den Schritt-für-Schritt-Anleitungen zur Verfügung gestellt worden waren und die er selbst für die Tatbegehungen erstellte, und verwendete er das Voice-over-IP-Programm „G.“, um Telefonate über das Internet zu führen, sowie ein Programm zum Hosten von Internetseiten. Auf einer dritten virtuellen Maschine speicherte er in einem Passwortverwaltungsprogramm Seed-Phrases (Wortsequenz, die den Zugriff auf oder die Wiederherstellung eines Krypto-Währungs-Wallets ermöglicht) zu einer Vielzahl von Krypto-Wallets. Auch nutzte er für den Internetzugang einen Router, der eine VPN-Verbindung aufbaute, sowie zusätzliche VPN-Software auf dem Computer (Host-System) und auf mindestens einer der virtuellen Maschinen, um auf diese Weise seine Identität verschachtelt zwei- bzw. dreifach zu verschleiern. Auch verschleierte er die Herkunft der durch die Taten der Tatkomplexe A und C erzielten Gewinne, bevor er diese auf unter seinem Namen geführte Konten weitertransferierte, etwa indem er Krypto-Mixer-Dienste (Dienste, die Krypto-Guthaben unterschiedlicher Nutzer mischen, um die Transaktionsverfolgung zu erschweren) in Anspruch nahm. Zudem richtete er sich regelmäßig neue Wallets ein. Ferner nutzte er ein Vollverschlüsselungsprogramm für seinen Computer. Den Computer stattete er mit drei nebeneinander betriebenen Monitoren und einem Headset aus. In der von ihm seit dem 01.01.2023 bewohnten Wohnung (Q.-straße 00, 00000 O.) baute er den Computer auf einem Schreibtisch in einem als Büroraum eingerichteten Zimmer auf. Die für die Begehung der Taten der Tatkomplexe A bis C verwendeten elektronischen Dokumente (insbesondere Textdateien mit Telefonleitfäden, E-Mail-Vorlagen, Anruflisten, Terminlisten für Bewerbungsgespräche, Kontaktdaten von Zeitungsverlagen und Zugangsdaten für Online-Banking-Accounts und E-Mail-Konten, Bilddateien mit Zeitungsinseraten und Firmenlogos, und Word- oder PDF-Dateien mit Rechnungen, Insolvenzbeschlüsse und Arbeitsverträgen) legte er in einer systematisch gegliederten Ordnerstruktur auf der virtuellen Maschine „M.“ ab. Im Tatzeitraum widmete sich der Angeklagte – vergleichbar eines Arbeitsalltages –regelmäßig von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, teils auch bis 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr, der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten, wenngleich er sich hierbei nicht immer durchgängig nur mit diesen Themen beschäftigte. II. Tatkomplex A (Fälle 1 bis 58 der Anklageschrift) Zwischen dem 14.03.2023 und dem 21.02.2024 kontaktierte der Angeklagte eine Vielzahl von Unternehmen, meist aus der Reinigungsbranche, und bot diesen jeweils per E-Mail Waren, meist Reinigungsgeräte, aus einer Insolvenzmasse eines Unternehmens zum Kauf an. In vielen Fällen stellte er den Kontakt vorab telefonisch her und unterbreitete das Angebot zunächst auch telefonisch, bevor er dieses anschließend per E-Mail übersandte. Tatsächlich existierten – wie dem Angeklagten bewusst war – weder die angeblich insolventen Unternehmen noch die angebotenen Waren. Bei der Kommunikation mit den Mitarbeitenden der kontaktierten Unternehmen gab sich der Angeklagte jeweils unter falschem Namen als Rechtsanwaltsfachangestellter aus der Kanzlei des angeblich als Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwaltes aus. Abweichend hiervon gab er sich gegenüber den Mitarbeitenden der Firma M. CL. Nutzfahrzeug-Service und der Firma XD. & RM. JO. MO. e.K. (Fälle 1 u. 2 der Anklageschrift) als der angeblich bestellte Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. VJ. BM. aus und bezeichnete sich in den Schlussformeln der an diese beiden Firmen versandten E-Mails jeweils als „Dr. VJ. BM. [Zeilenumbruch] Fachanwalt für Insolvenzrecht“, ohne tatsächlich über eine Rechtsanwaltszulassung zu verfügen, wie ihm auch bewusst war. Zwecks vermeintlicher Authentifizierung des Kaufangebotes enthielten die E-Mail-Signaturen in den von dem Angeklagten an die kontaktierten Unternehmen übersandten E-Mails jeweils eine Verlinkung zu einer Homepage der jeweiligen fiktiven Rechtsanwaltskanzlei des angeblichen Insolvenzverwalters. Die Homepage der fiktiven Kanzlei BM. & Partner, die der Angeklagte bei der E-Mail-Kommunikation mit den ersten kontaktieren Unternehmen verlinkte (Fälle 1-10 der Anklageschrift) war dem Angeklagten nebst Domain im Rahmen des Erwerbs des „Coachings“ für entsprechende Taten zur Verfügung gestellt worden. Die Homepages der sechs weiteren fiktiven Rechtsanwaltskanzleien, die der Angeklagte bei der E-Mail-Kommunikation mit weiteren kontaktierten Unternehmen verlinkte, hatte dieser dagegen für eine weitere unbestimmte Vielzahl entsprechender Taten selbständig erstellt, indem er jeweils die Homepage der Kanzlei BM. & Partner kopiert und mit dem Programm „JA.“ Daten wie den Kanzleinamen, die Namen der Mitarbeiter und die Telefonnummer ausgetauscht hatte. Im Impressum der Homepages waren zudem weitere Informationen wie eine angebliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Kanzlei angegeben. Zusätzlich übersandte der Angeklagte zur vermeintlicher Authentifizierung des Kaufangebotes per E-Mail an die XN. ME.- Service GmbH ein Dokument mit einer vermeintlichen Kopie (Scan) eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Neuss über das Vermögen der BN. Gebäudereinigung (Fall 3 der Anklageschrift) und per E-Mail an die LQ.-Service Reingiungsfirma + QS. XZ. GmbH ein Dokument mit einer vermeintlichen Kopie (Scan) eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Riesa über das Vermögen der QW. Reinigungstechnik e.K. (Fall 8 der Anklageschrift). Hierbei war ihm bewusst, dass es sich dabei um Fälschungen handelte. Die zuständigen Mitarbeitenden der kontaktierten Unternehmen teilten dem Angeklagten in der Folge jeweils – teils nach zwischenzeitlichen Preisverhandlungen – mit, sämtliche oder einen Teil der Ihnen offerierten Waren kaufen zu wollen. Der Angeklagte erstellte daraufhin jeweils in elektronischer Form unter einem Briefkopf und einem Firmenlogo des vorgeblich insolventen Unternehmens eine Rechnung, die mit der Grußformel „Mit freundlichen Grüßen“ und dem darunter gesetzten Namen des angeblichen Geschäftsführers bzw. der angeblichen Geschäftsführerin des vorgeblich insolventen Unternehmens mit dem Zusatz „Geschäftsführer“ bzw. „Geschäftsführerin“ endete. Der Firmenname, den der Angeklagte für die jeweiligen Rechnungen wählte, korrespondierte jeweils mit dem Namen der angeblichen Kontoführerin oder des angeblichen Kontoführers des vom Angeklagten jeweils genutzten Empfangskontos. Diese Rechnung übersandte er unter dem Namen des Kanzleimitarbeiters, als der er sich ausgab, jeweils per E-Mail an das kontaktierte Unternehmen, um dieses zur Überweisung des ausgewiesenen Kaufpreises zu veranlassen. Die zuständigen Mitarbeitenden der kontaktierten Unternehmen überwiesen daraufhin in der Vorstellung, dass ihr Vertragspartner zur Lieferung der bestellten Waren bereit sei und diese geliefert würden, den Rechnungsbetrag jeweils auf ein von dem Angeklagten benanntes Bankkonto. Zu einer Lieferung der bestellten, tatsächlich aber nicht vorhandenen Waren kam es – wie von Anfang an von dem Angeklagten beabsichtigt – nicht. Abweichend von diesem standardisierten Ablauf unterbreitete der Angeklagte das Angebot in Fall 35 der Anklageschrift zunächst dem Zeugen BZ. als Gesellschafter-Geschäftsführer der CI. Dienstleistungen GmbH. Die CI. Dienstleistungen GmbH vereinbarte daraufhin mit dem als Einzelunternehmer unter der Firma SK. DX. handelnden Zeugen SK., dass dieser die benötigten Waren erwerben und zum Einkaufspreis an die CI. Dienstleistungen GmbH weiterverkaufen sollte. Daraufhin führte der Angeklagte die weiteren Verhandlungen mit dem Zeugen SK. fort und stellte die bestellten Waren der Firma SK. DX. in Rechnung, die auch den vereinbarten Kaufpreis beglich. Für die Kommunikation mit den kontaktierten Unternehmen nutzte der Angeklagte editierbare Muster für Rechnungen und E-Mail-Vorlagen sowie Gesprächsleitfaden für Telefonate, die ihm gemeinsam mit der erworbenen Schritt-für-Schritt-Anleitung für solche Taten mitgeliefert worden waren. Soweit der Angeklagte als Empfangskonten für die Kaufpreiszahlungen die Bankkonten - IBAN N03 auf den Namen ET. QW. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „QW.“) - IBAN N04 auf den Namen XM. HK. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „HK.“) - IBAN N05 auf den Namen E. F. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „F. 1“) - IBAN N02 auf den Namen E. F. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „F. 2“) - IBAN N06 auf den Namen SF. IA. JG. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „JG.“) - IBAN N07 auf den Namen FC. IN. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „IN.“) - IBAN N01 auf den Namen K. D. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „D.“) und - IBAN N08 auf den Namen RS. GS. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „GS.“) verwendete, verfügte er über die Online-Banking-Zugangsdaten dieser Konten. Diese hatte er zuvor auf „X.“ erworben. In diesen Fällen war er in der Lage eigenständig über die Geldbeträge zu verfügen. In wenigen Fällen (Fälle 7, 10, 16, 39 und 56 der Anklageschrift) konnte das den Kaufpreis überweisende Unternehmen jedoch eine (Teil-)Rückbuchung der Überweisung erwirken (vgl. Spalte 9 der nachfolgende Tabelle). Soweit er als Empfangskonten für die Kaufpreiszahlungen die Bankkonten - IBAN N09 auf den Namen ZK. BN. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „BN.“) und - IBAN N10 auf den Namen NX. EY. FE. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „FE.“) verwendete, hatte er den Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin zuvor nach der Anleitung des für Geldwäschetaten erworbenen „Coachings“ als Finanzagenten bzw. Finanzagentin angeworben (vgl. zu den Einzelheiten des Modus des Vorgehens: Feststellungen zum Tatkomplex B). In diesen Fällen tauschte der Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin auf Anweisung des Angeklagten einen Teilbetrag von 98 Prozent des Kaufpreises in Kryptowährung ein und transferierte die Kryptowährung auf eine Krypto-Wallet des Angeklagten, während der Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin die übrigen zwei Prozent des Kaufpreises als Provision behielt (vgl. zu den Einzelheiten des Modus des Vorgehens: Feststellungen zum Tatkomplex C). Soweit der Angeklagte als Empfangskonten für die Kaufpreiszahlungen die Bankkonten - IBAN N11 auf den Namen SQ. OW. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „OW.“) - IBAN N12 auf den Namen MY. XE. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „XE.“) - IBAN N13 auf den Namen ZM. UR. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „UR. 1“) - IBAN N14 auf den Namen ZM. UR. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „UR. 2“) und - IBAN N15 auf den Namen IY. QB. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „QB.“) verwendete, handelte es sich um Bankkonten, die dem Angeklagten zuvor durch von ihm beauftragten dritten Geldwäschedienstleistern mitgeteilt worden waren. In diesen Fällen transferierte der Geldwäschedienstleister in der Folge vereinbarungsgemäß jeweils 50 Prozent des Wertes des Kaufpreises in Kryptowährung auf eine Krypto-Wallet des Angeklagten und behielt den übrigen Teil als Entgelt für die Geldwäsche. Abweichend hiervon konnte das den Kaufpreis überweisende Unternehmen in einem Fall (Fall 50 der Anklageschrift) eine Rückbuchung der Überweisung erwirken. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Taten: Fall Verwendete Kanzlei & Home-page Fall in XN. Kanzleimitarbeiter, als der sich der Angeklagte ausgab / Angebliches insolventes Unternehmen Geschädigtes Unternehmen Getäuschte Mitarbeitenden des geschäd. Unternehmens Zeitliche Konkretisierung der Tathandlungen des Angekl. und der Kaufpreiszahlung (soweit feststellbar) Gezahlter Kaufpreis (Schaden) in € Rückbuchung in € Empfangskonto / Anteil des Angeklagten Vom Angekl. erlangter Betrag (nach Rückbuchung) 1 BM. & Partner 1 RA Dr. VJ. BM. / BN. Spedition e.K. M. CL. Nutzfahrzeug-Service (IJ.-straße 00, 00000 QZ.) IY. TA. Max CL. 14.03.23: Telefonisches Angebot 14.03.23, 14:43 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 14.03.2023, 15:56 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 14.03.2023 vor 16:05 Uhr: Überweisung Kaufpreis 2927,40 – BN. (98 %) 2868,85 2 RA Dr. VJ. BM. / BN. Spedition e.K. XD. & DR. – Service JO. MO. e.K. (QO.-straße 0, 00000 EL.) XU. FZ. JO. MO. 14.03.23: Telefonisches Angebot 14.03.23, 13:58 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 15.03.23, 08:29 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 15.03.23 vor 10:39 Uhr: Überweisung Kaufpreis 1963,50 – BN. (98 %) 1924,23 3 FN. NR. / BN. Gebäudereinigung XN. ME.- Service GmbH (EE.-straße 000, 00000 OE.) LN. UH. 22.03.23: Telefonisches Angebot 22.03.2023, 11:16 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 22.03.23, 12:11 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 22.03.23, 15:43: Mitteilung, dass die Kanzlei-Website noch funktioniere (E-Mail) 22.03.23, 16:22 Uhr: Übersendung Kopie vermeintlicher Insolvenzeröffnungsbeschluss (E-Mail) 23.03.23 vor 16:28 Uhr: Überweisung Kaufpreis 3617,60 – BN. (98 %) 3545,25 4 FN. NR. / BN. Chemiehandel GbR YO. KB., TM. PU. (HF.-straße 0, 00000 OD.) TM. PU. 22.03.23: Telefonisches Angebot 22.03.23: Übersendung Angebot (E-Mail) 23.03.23, 16:54 Uhr: Beantwortung einer Frage zur Ware (E-Mail) 27.03.23, 15:09 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 28.03.23, 16:54 Uhr: Nachfrage, ob Kaufpreis bereits gezahlt und Anforderung Überweisungsnachweis (E-Mail) 28.03.23, 18:14 Uhr: Mitteilung, dass der Kaufpreis abweichend von der Rechnung (Konto BN.) auf das Konto FE. als angebliches Treuhandkonto der Kanzlei gezahlt werden solle (E-Mail) 29.03.23: Überweisung Kaufpreis 4745,12 – FE. (98 %) 4650,22 5 FN. NR. / BN. Reinigungstechnik GbR AP. RA. GmbH (YA.-straße 00X, 00000 MU.) KY. PV. 27.03.23 gegen 09:00 Uhr: Telefonisches Angebot 27.03.23: Übersendung Rechnung (E-Mail) 27.03.23 gegen 14:00 Uhr: Überweisung Kaufpreis 5355,00 – BN. (98 %) 5247,90 6 FN. NR. / BN. Reinigunstechnik GbR PJ. Dienstleistungen GmbH (UM.-straße 00 B, 00000 MU.) AL. PJ. 27.03.23: Telefonisches Angebot 27.03.23, 10:36 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 27.03.23, 11:00 Uhr: Beantwortung einer Frage zur Ware (E-Mail) 27.03.23, 12:14 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 27.03.23 vor 13:51 Uhr: Überweisung Kaufpreis 499,80 – BN. (98 %) 489,80 7 AW. AT. / QW. Reinigungstechnik e.K. KO. GmbH (RW.-straße 00, 00000 VT. (GB.)) FO. AN. CP. QU. 04.05.23: Telefonisches Angebot 04.05.23, 12:21 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 08.05.23, 10:12: Übersendung Rechnung (E-Mail) 08.05.23: Überweisung Kaufpreis 1904,00 1904,00 QW. (planmäßig 100 %) 0,00 8 AW. AT. / QW. Reinigungstechnik e.K. LQ.-Service EO. + QS. XZ. GmbH (XT.-straße 00, 00000 XZ.) KC. CO. Frau OB. 09.05.23: Telefonisches Angebot 09.05.23, 14:08 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 09.05.23, 18:38 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 10.05.23, 08:47 Uhr: Übersendung Kopie vermeintlicher Insolvenzeröffnungsbeschluss (E-Mail) 10.05.23: Überweisung Kaufpreis 2835,77 – QW. (100 %) 2835,77 9 AW. AT. / QW. Reinigungstechnik e.K. ZE. Gebäudedienste GmbH (CF.-straße Straße 00, 00000 VA.) QP. KM. 10.05.23: Telefonisches Angebot 10.05.23: Übersendung Rechnung (E-Mail) 11.05.23: Überweisung Kaufpreis 5372,85 – QW. (100 %) 5372,85 10 AW. AT. / QW. Reinigungstechnik e.K. HT. & ZV. GmbH & Co. KG (CT.-straße 0X, 00000 HM.) NL. ZV. 11.05.23: Telefonisches Angebot 11.05.23, 09:43 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 11.05.23, 12:11 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 12.05.23, 09:12 Uhr: Anforderung eines Zahlungsnachweises (E-Mail) 12.05.23 vor 09:52 Uhr: Überweisung Kaufpreis 2023,00 2,02 QW. (100 %) 2020,98 Gesamtschaden: 31244,04 € Verbleibender Schaden nach Rückbuchung: 29338,02 € 2 GG. & Partner 11 VQ. JC. / QW. Reinigungstechnik e.K. A. PW. Gebäudereinigung + Service GmbH (QP.-HU.-straße 0, 00000 TB.) ID. PW. 06.06.23: Telefonisches Angebot 06.06.23, 11:33 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 06.06.23, 15:23 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 06.06.23, 16:21 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 06.06.23: Überweisung Kaufpreis 8579,88 – QW. (100 %) 8579,88 12 VQ. JC. / QW. Reinigungstechnik e.K. YZ. Management GmbH (XL.-straße 00, 00000 DP.) TP. NE. 07.06.23: Telefonisches Angebot 07.06.23, 12:59 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 09.06.23, 10:22 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 12.06.23, 08:33 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 12.06.23: Überweisung Kaufpreis 4474,40 – QW. (100 %) 4474,40 13 VQ. JC. / QW. Reinigungstechnik e.K. TJ., Inhaber VR. VP. (DB.-straße 00, 00000 OO.) RC. VP. YW. KZ. 07.06.23, gegen 11:09 Uhr: Telefonisches Angebot 07.06.23, 11:40 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 07.06.23: Übersendung Rechnung (E-Mail) 09.06.23: Übersendung Rechnung mit geänderter Rechnungsadresse (E-Mail) 09.06.23: Überweisung Kaufpreis 2380,00 – QW. (100 %) 2380,00 14 VQ. JC. / QW. Reinigungstechnik e.K. GH.-XY. GmbH (SD.-straße 00, 00000 TB.) Herr LF. 07.06.23: Telefonisches Angebot 07.07.23, 12:57 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 07.06.23, 13:51 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 07.06.23, 15:10 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 09.06.23: Überweisung Kaufpreis 3551,00 – QW. (100 %) 3551,00 15 Unbekannt / QW. Reinigungstechnik e.K. BA. Dienstleistung GmbH (OA.-straße 0, 00000 TB.) Unbekannt 07.06.23: Übersendung Rechnung (E-Mail) 09.06.23: Überweisung Kaufpreis 13744,50 – QW. (100 %) 13744,50 16 VQ. JC. / QW. Reinigungstechnik e.K. KX. GmbH (RQ.-straße 00, 00000 TB.) SR. WZ. GX. BS. 12.06.23: Telefonisches Angebot 12.06.23, 10:27 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 14.06.23, 08:46 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 14.06.23, 09:44 Uhr: Übersendung Rechnung mit korrigierter Adresse (E-Mail) 14.05.23: Überweisung Kaufpreis 12953,98 10708,05 QW. (100 %) 2245,93 17 VQ. JC. / QW. Reinigungstechnik e.K. AG. UG (haftungsbeschränkt) (GF.-straße 00X, 00000 DC.) PY. EV. 19.06.23: Übersendung Rechnung (E-Mail) 20.06.23: Überweisung Kaufpreis i.H.v. 4.066,23 € 21.06.23, 12:41 Uhr: Übersendung weitere Rechnung (E-Mail) 21.06.23: Überweisung Kaufpreis i.H.v. 1.142,40 € 5208,63 – QW. (100 %) 5208,63 18 VQ. JC. / QW. Reinigungstechnik e.K. SU. GmbH (XJ.-straße 0, 00000 SO.) HV. WN. 20.06.23: Telefonisches Angebot 20.06.23, 13:57 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 21.06.23, 08:32 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 21.06.23, 10:50 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 21.06.23, 11:17 Uhr: Übersendung Rechnung mit geänderter Rechnungsadresse (E-Mail) 11469,51 – QW. (100 %) 11469,51 19 VQ. JC. / OW. Reinigungstechnik e.K. WH. Gebäudereinigung GmbH (XR.-straße 0X, 00000 VO.) DS. CG. AZ. DF. ZW. Frau Giordano 23.06.23: Telefonisches Angebot 23.06.23: Übersendung Angebot (E-Mail) 03.07.23. 11:22 Uhr: Erinnerungs-E-Mail 04.07.23: Übersendung Rechnung (E-Mail) 04.07.23: Überweisung Kaufpreis 2427,60 – OW. (50 %) 1213,80 20 VQ. JC. / XE. Reinigungstechnik e.K. EW. Gebäudereinigung und Dienstleistungen (TI.-straße 00, 00000 ZI.) LH. UF. 12.07.23: Telefonisches Angebot 12.07.23, 11:33 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 12.07.23, 12:43 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 12.07.23, 14:02 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 12.07.23, vor 14:29 Uhr: Überweisung Kaufpreis 2261,00 – XE. (50 %) 1130,50 21 XE. JC. / HK. Reinigungstechnik e.K. RL. FM Reinigung AO. GmbH (RX.-straße 00, 00000 PP.) IV. GG.-VY. VS. XX. 12.07.23: Telefonisches Angebot 12.07.23, 13:46 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 24.07.23, 13:39 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 25.07.23, 16:10 Uhr: Nachfrage, ob Kaufpreiszahlung angewiesen (E-Mail) 27.07.23, vor 15:45 Uhr: Überweisung Kaufpreis 3165,40 – GM. (100 %) 3165,40 Gesamtschaden: 70215,90 € Verbleibender Schaden nach Rückbuchung: 59507,85 € 3 OL. & Partner 22 XF. VK. / HK. Reinigungstechnik e.K. HC. Dienstleistung UG (LZ.-straße 00, 00000 OU.) TU. YJ. 17.07.23: Telefonisches Angebot 17.07.23, 13:50 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 17.07.23, 16:58 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 17.07.23: Übersendung Rechnung (E-Mail) 2380,00 – GM. (100 %) 2380,00 23 Unbekannt / HK. Reinigungstechnik e.K. IF. GmbH (QK.-straße 0XD, 00000 OU.) NB. IF. 17.07.23: Übersendung Rechnung (E-Mail) 2142,00 – GM. (100 %) 2142,00 24 Unbekannt / HK. Reinigungstechnik e.K. SW. GmbH (VX.-straße 00, 00000 OU.) SM. CM. UG. NV. 18.07.23, 11:00 Uhr: Angebot 31.07.2023: Übersendung Rechnung (E-Mail) 3612,84 – GM. (100 %) 3612,84 25 Unbekannt / HK. Reinigungstechnik e.K. SG. Gebäudemanagement GmbH (PM.-straße 00, 00000 OU.) EI. GE. 18.07.23, 06:00 Uhr: Angebot 26.07.23: Übersendung Rechnung (E-Mail) 3570,00 – GM. (100 %) 3570,00 26 XF. VK. / HK. Reinigungstechnik e.K. CA. JH. (TO.-straße 00, 00000 OU.) VE. OK. 18.07.23: Übersendung Rechnung (E-Mail) 2975,00 – GM. (100 %) 2975,00 27 XF. VK. / HK. Reinigungstechnik e.K. SH. GmbH (AI.-straße 000X., 00000 OU.) NX. PE. 18.07.23: Telefonisches Angebot 18.07.23, 09:41 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 20.07.23, 12:16 Uhr: Annahme der Bestellung und Ankündigung der Rechnungsstellung (E-Mail) 20.07.23, 13:01 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 24.07.23, 11:57 Uhr: Anforderung Zahlungsbeleg (E-Mail) 24.07.23: Überweisung Kaufpreis 2142,00 – GM. (100 %) 2142,00 28 XF. VK. / HK. Reinigungstechnik e.K. UO. GmbH Glas- und Gebäudereinigung (GA.-straße 00, 00000 OU.) QP. BM. QQ. BM. 18.07.23: Telefonisches Angebot 18.07.23, 10:02 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 20.07.23, 09:31 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 20.07.23, 11:02 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 21.07.23, vor 12:21 Uhr: Überweisung Kaufpreis 4116,21 – GM. (100 %) 4116,21 29 XF. VK. / HK. Reinigungstechnik e.K. HR. Gebäudereinigung GmbH und IY. JU. Gebäudereinigung GmbH (Adresse jeweils: CE.-straße 000, 00000 OU.) (je eine Rechnung) ID. HN. (als GF beider Unternehmen) LV. HN. 20.07.23: Telefonisches Angebot 20.07.23, 11:04 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 24.07.23, 14:30 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 25.07.23, 08:27 Uhr: Übersendung beide Rechnungen (E-Mail) 25.07.23, 16:06-16:11 Uhr: Überweisungen beider Kaufpreise 9728,85 (davon HR. Geb.-reinigung 4.584,48 € und IY. JU. Geb.-reinigung 5.144,37 €) – GM. (100 %) 9728,85 30 XF. VK. / F. Reinigungstechnik e.K. Glas- u. Gebäudereinigung H. AB. GmbH & Co. KG (GQ.-straße 00X., 00000 YN.) Frau LR. YU. LR. 08.08.23: Telefonisches Angebot 08.08.23, 10:50 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 08.08.23, 16:02 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 09.08.23, 10:32 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 10.08.23, 15:42 Uhr: Überweisung Kaufpreis 3927,00 – F. 1 (100 %) 3927,00 Gesamtschaden: 34593,90 € 4 BY. & Partner 31 FU. HQ. / F. Reinigungstechnik e.K. MR. Gebäudereinigung (RJ.-straße 0, 00000 AJ.) TW. JK. 21.08.23: Telefonisches Angebot 21.08.23, 10:41 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 22.08.23, 11:23 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass 22.08.23, 12:44 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 23.08.23, vor 13:40 Uhr: Überweisung Kaufpreis 1547,00 – F. 1 (100 %) 1547,00 32 FU. HQ. / F. Reinigungstechnik e.K. CB. CA. GmbH (WG.-straße 000, 00000 AJ.) CY. TL. FB. LT. Herr RN. 21.08.23: Telefonisches Angebot 21.08.23, 11:18 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 21.08.23, 16:24 Uhr: Bestätigung der Bestellung und Ankündigung der Rechnungsstellung (E-Mail) 21.08.23, 17:12 Uhr: Bestätigung weitere Bestellung und Ankündigung einer einheitlichen Rechnung (E-Mail) 21.08.23, 17:56 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 22.08.23: Überweisung Kaufpreis 12915,07 – F. 1 (100 %) 12915,07 33 FU. HQ. / F. Reinigungstechnik e.K. PL. (OX.-straße 00, 00000 AJ.) HD. BT. 21.08.23, vor 11:25 Uhr: Telefonisches Angebot 21.08.23, 11:25 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 21.08.23, 14:36 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 21.08.23, 16:09 Uhr: Übersendung Zubehörliste zu den Waren (E-Mail) 22.08.23, 08:55 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 01.09.23, 11:10 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 01.09.23, vor 11:54 Uhr: Überweisung Kaufpreis 3570,00 – F. 2 (100 %) 3570,00 34 FU. HQ. / F. Reinigungstechnik e.K. EQ. CA. (AX.-straße 000, 00000 AJ.) WC. DA. 22.08.23: Telefonisches Angebot 22.08.23, 11:51 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 22.08.23, 16:43 Uhr: Annahme Gegenangebot (E-Mail) 23.08.23, 10:25 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 24.08.23, 08:00 Uhr: Überweisung Kaufpreis 11900,00 – F. 1 (100 %) 11900,00 35 FU. HQ. / F. Reinigungstechnik e.K. SK. DX. (VG.-straße 00, 00000 TF.) ES. SK. CS. BZ. (dessen CI. Dienstleistungen GmbH die Ware nach einer Vereinbarung mit der Fa. SK. DX. zum Einkaufspreis von dieser kaufen sollte) 29.08.23: Telefonisches Angebot an CS. BZ. 29.08.23, 10:10 Uhr: Übersendung Angebot an CS. BZ. (E-Mail) 29.08.23, vor 10:42 Uhr: Telefonat mit ES. SK. 29.08.23, 12:24 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass an ES. SK. (E-Mail) 29.08.23, vor 13:15 Uhr: Erneutes Telefonat mit ES. SK. 29.08.23, 13:15 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 29.08.23, 15:08 Uhr: Übersendung Rechnung an ES. SK. (E-Mail) 29.08.23, vor 16:00 Uhr: Überweisung Kaufpreis durch SK. DX. 29.08.23, 16:29 Uhr: Übersendung angepasste Rechnung mit SK. DX. als Käuferin (E-Mail) 11305,00 – F. 2 (100 %) 11305,00 36 FU. HL. / F. Reinigungstechnik e.K. DY. GmbH (FI.-straße 00, 00000 AJ.) IY. UD. 30.08.23: Telefonisches Angebot 30.08.23, 10:35 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 30.08.23, 15:17 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 30.08.23, 15:56 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 31.08.23, 08:10 Uhr: Überweisung Kaufpreis 6188,00 – F. 2 (100 %) 6188,00 37 FU. HQ. / F. Reingungstechnik e.K. KH. Gebäudemanagement AG (EJ.-straße 0X, 00000 AJ.) JV. KH. 31.08.23: Telefonisches Angebot 31.08.23, 09:50 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 31.08.23, 12:42 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 31.08.23, 13:49 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 01.09.23: Überweisung Kaufpreis 1071,00 – F. 2 (100 %) 1071,00 38 FU. HQ. / F. Reinigungstechnik e.K. QV. GmbH Gebäudereinigung (PH.-straße 00, 00000 XV.) UG. QV. 31.08.23, 11:31 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) an die Fa. XHS Gebäudereinigung, die das Angebot mit E-Mail vom 31.08.23, 11:51 Uhr, an UG. QV. weitergeleitet hat 31.08.23, vor 12:18 Uhr: Telefonat mit UG. QV. 31.08.23, 12:43 Uhr: Bestätigung Bestellung und Ankündigung Rechnungsstellung (E-Mail) 31.08.23, 13:51 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 01.09.23, 15:36 Uhr: Überweisung Kaufpreis 2023,00 – F. 2 (100 %) 2023,00 Gesamtschaden: 50519,07 € 5 KR. & Partner 39 MJ. DN. / JG. Reinigungsbedarf e.K. XQ. Gebäudereinigung (TS.-straße 00, 00000 PN.) MX. BL. (geb. BV.) Herr BL. 18.09.23, gegen 11:00 Uhr: Telefonisches Angebot 18.09.23, 11:08 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 18.09.23, 14:33 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 19.09.23, 09:34 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 19.09.23, 11:29 Uhr: Überweisung Kaufpreis 2439,50 177,50 JG. (100 %) 2262,00 40 MJ. DN. / IN. Reinigungstechnik e.K. BO. Reiniungstechnik (TZ.-straße 00, 00000 OH.) IW. WY. 20.09.23: Übersendung Angebot (E-Mail) 25.09.23, 13:00 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 26.09.23, 09:19 Uhr: Überweisung Kaufpreis 2499,00 – IN. (100 %) 2499,00 41 MJ. DN. / IN. Reinigungstechnik e.K. OM. Gebäudereinigung (SV.-straße 00, 00000 RI.) DQ. OY. 25.09.23, vor 11:59 Uhr: Telefonisches Angebot 25.09.23, 11:59 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 26.09.23, 08:40 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 26.09.23, 13:29 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 27.09.23, 11:49 Uhr: Übersendung Angebot mit korrigiertem Preisnachlass (E-Mail) 27.09.23, 13:45 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 28.09.23, 08:42 Uhr: Überweisung Kaufpreis 2380,00 – IN. (100 %) 2380,00 42 MJ. DN. / JG. Reinigungsbedarf e.K. QT. GmbH Gebäudereinigung (BX.-straße 00X., 00000 PN.) VZ. UY. 18.09.23, vor 13:35 Uhr: Telefonisches Angebot 18.09.23, 13:35 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 18.09.23, 16:02: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 19.09.23, 08:43 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 19.09.23, 14:34 Uhr: Anforderung Überweisungsbeleg (E-Mail) 19.09.23, vor 16:39 Uhr: Überweisung Kaufpreis 2975,00 – JG. (100 %) 2975,00 Gesamtschaden: 10293,50 € Verbleibender Schaden nach Rückbuchung: 10116,00 € 6 QR. & Partner 43 JV. IC. / IN. Reinigungstechnik e.K. RF. Gebäudereinigung GmbH (UV.-straße 00, 00000 BG. a.M.) ZU. WD. 12.10.23, vor 15:01 Uhr: Telefonisches Angebot 12.10.23, 15:01 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 13.10.23, 10:26 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 13.10.23: Übersendung Rechnung (E-Mail) 13.10.23, 12:10 Uhr: Überweisung Kaufpreis 2677,50 – IN. (100 %) 2677,50 44 JV. IC. / IN. Reinigungstechnik e.K. TE. GmbH & Co. KG (DO.-straße 00, 00000 BG. a.M.) GC. XO. 12.10.23, vor 15:32 Uhr: Telefonisches Angebot 12.10.23, 15:32 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 16.10.23: Übersendung Rechnung (E-Mail) 17.10.23, 09:49 Uhr: Überweisung Kaufpreis 952,00 – IN. (100 %) 952,00 45 JV. IC. / IN. Reinigungstechnik e.K. NQ. CA. GmbH (WA.-straße 000, 00000 OH. a.M.) NO. EC. FY. WT. 13.10.23: Telefonisches Angebot 13.10.23: Übersendung Angebot (E-Mail) 17.10.23: Telefonat über Konditionen 17.10.23: Bitte um Auftragsbestätigung (E-Mail) 17.10.23, 16:25 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 19.10.23: Überweisung Kaufpreis 12704,08 – IN. (100 %) 12704,08 46 JV. IC. / UR. Reinigungstechnik e.K. VB. GmbH (RV.-straße 000, 00000 YL.) FR. GP. QF. FP. 13.10.23, vor 09:44 Uhr: Telefonisches Angebot 13.10.23, 09:44 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 16.10.23, 10:24 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass 17.10.23, 11:22 Uhr: Mitteilung, dass keine Fotos der Waren übersandt werden können, da diese noch originalverpackt seien (E-Mail) 23.10.23: Übersendung Angebot mit Preisnachlass mit Auflistung der Geräte (E-Mail) 01.11.23, 15:13 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 03.11.23, vor 12:07 Uhr: Überweisung Kaufpreis 4760,00 – UR. 1 (50 %) 2380,00 47 JV. IC. / IN. Reinigungstechnik e.K. MC. Dienstleistungs- GmbH (RO.-straße 000, 00000 BG. a.M.) YQ. ZJ. 13.10.23 vor 11:06 Uhr: Telefonisches Angebot 13.10.23, 11:06 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 16.10.23, 11:28 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 16.10.23, 12:23 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 16.10.23, vor 16:43 Uhr: Überweisung Kaufpreis 1309,00 – IN. (100 %) 1309,00 48 JV. IC. / IN. Reinigungstechnik e.K. GW. Dienstleistungen GmbH (HX.-straße 00, ZR.) AH. MM. 16.10.23, ca.16 Uhr: Telefonisches Angebot 17.10.23: Übersendung Rechnung (E-Mail) 18.10.23: Überweisung Kaufpreis 8330,00 – IN. (100 %) 8330,00 49 JV. IC. / IN. Reinigungstechnik e.K. dem²-alles aus einer Hand GmbH (PI.-straße 000, 00000 IP.) VM. LU. 16.10.23: Übersendung Rechnung (E-Mail) 14280,00 – IN. (100 %) 14280,00 50 JV. IC. / UR. Reinigungstechnik e.K. CH. Gebäudereinigung GmbH (YG.-straße 00, 00000 EX.) QH. QY. RE. PF. 07.11.23, vor 10:02 Uhr: Telefonisches Angebot 07.11.23, 10:02 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 07.11.23, 15:46 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 08.11.23, 10:17 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 13.11.23, 09:41 Uhr: Anforderung Zahlungsnachweis (E-Mail) 13.11.23, 15:22 Uhr: Übersendung geänderte Rechnung (E-Mail) 14.11.23, 10:50 Uhr: Bitte, die Überweisung noch nicht auszuführen, da die auf der Rechnung ausgewiesene Bankverbindung nicht korrekt sei (E-Mail) 14.11.23, 11:02 Uhr: Mitteilung neue Bankverbindung (E-Mail) 15.11.23, vor 12:38 Uhr: Überweisung Kaufpreis 12704,08 12704,08 UR. 2 (planmäßig 50 %) 0,00 51 JV. IC. / D. Reinigungstechnik e.K. JY. Dienstleistungen (XP.-straße 0, 00000 PB.) TR. AQ. JZ. AQ. 05.12.23: Telefonisches Angebot 05.12.23: Übersendung Angebot (E-Mail) Zwischen 05. und 07.12.23: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 07.12.23: Übersendung Rechnung (E-Mail) 12.12.23: Überweisung Kaufpreis 2618,00 – D. (100 %) 2618,00 52 JV. ZT. / D. Reinigungstechnik e.K. JW. BB. LP. (YT.-straße 0, 00000 PZ.) BB. LP. 06.12.23, vor 12:17 Uhr: Telefonisches Angebot 06.12.23, 12:17 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 06.12.23, 17:05 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 07.12.23, 08:51 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 07.12.23, 09:46 Uhr: Überweisung Kaufpreis 7140,00 – D. (100 %) 7140,00 53 JV. IC. / D. Reinigungstechnik e.K. MG. GmbH (LX.-straße 00, 00000 WB.) JE. NU. WE.-LK. UA. 11.12.23, vor 09:37 Uhr: Telefonisches Angebot 11.12.23, 09:37 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 11.12.23, 13:41 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 10435,50 – D. (100 %) 10435,50 54 JV. IC. / D. Reinigungstechnik e.K. YX. & AP. Gebäudereinigung (OR.-straße 00, 00000 YI.) MJ. FD. 12.12.23, vor 10:33 Uhr: Telefonisches Angebot 12.12.23, 10:33 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 12.12.23, 17:53 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 13.12.23, 11:30 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 13.12.23, 15:11 Uhr: Überweisung Kaufpreis 4777,26 – D. (100 %) 4777,26 55 JV. IC. / D. Reinigungstechnik e.K. TX. Dienstleistungsbetriebe GmbH (ZN.-straße 00, 00000 HP.) QE. JM.-MN. Herr BP. 11.12.23, vor 11:37 Uhr: Telefonisches Angebot 11.12.23, 11:37 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 13.12.23, 10:17 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 13.12.23: Übersendung Rechnung (E-Mail) 13.12.23, 14:52 Uhr: Übersendung eines Bestätigungsschreibens über die Bestellung als Insolvenzverwalter (E-Mail) 13.12.23, 15:08 Uhr: Überweisung Kaufpreis 12435,50 – D. (100 %) 12435,50 56 JV. IC. / GS. Reinigungstechnik e.K. MH. MF. SD Gebäudereinigung (NC.-straße 00, 00000 ZB.) MH. MF. 14.12.23, 10:32 Uhr: Telefonisches Angebot 14.12.23, 11:03 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 14.12.23, 13:54 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 15.12.23, 09:40 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 18.12.23, 09:31 Uhr: Anforderung Zahlungsnachweis (E-Mail) 18.12.23, vor 14:54 Uhr: Überweisung Kaufpreis 3494,44 3494,44 GS. (planmäßig 100 %) 0,00 Gesamtschaden: 98617,36 € Verbleibender Schaden nach Rückbuchungen: 82418,84 € 7 QI. & Partner 57 JV. QX. / QB. Reinigungstechnik e.K. QJ. GmbH (OF.-straße 0, 00000 WX.) QL. KT. RG. EH. MJ. QJ. 19.02.24, vor 10:00 Uhr: Telefonisches Angebot 19.02.24, 10:00 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 19.02.24, 14:32 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 19.02.24, 16:28 Uhr: Beantwortung Fragen zum Angebot (E-Mail) 21.02.24, 08:43 Uhr: Übersendung Rechnung (E-Mail) 22.02.24, 09:47 Uhr: Überweisung Kaufpreis 3977,87 – QB. (50 %) 1988,94 58 JV. QX. / QB. Reinigungstechnik e.K. XS. DX. GmbH (GU.-straße 00, 00000 BD.) Frau FA. NB. IH. 19.02.24, vor 09:30 Uhr: Telefonisches Angebot 19.02.24, 09:30 Uhr: Übersendung Angebot (E-Mail) 19.02.24, 16:30 Uhr: Übersendung Angebot mit Preisnachlass (E-Mail) 21.02.24: Übersendung Rechnung (E-Mail) 2625,62 – QB. (50 %) 1312,81 Gesamtschaden: 6603,49 Gesamtschaden Tatkomplex A: 302.087,26 € Verbleibender Gesamtschaden Tatkomplex A nach Rückbuchungen: 273.097,17 € Erlangter Gesamtbetrag Tatkomplex A: 264.688,96 € Der Angeklagte beabsichtigte bei sämtlichen vorgenannten Taten, sich durch die wiederholte Begehung solcher Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht und Umfang zu verschaffen. III. Tatkomplex B (Fälle 59 bis 65 der Anklageschrift) Fall 8 Zudem ging der Angeklagte – bereits vor den Taten des Tatkomplexes A – wie folgt vor, um entsprechend der zeitlich zuerst erworbenen Schritt-für-Schritt-Anleitung für Geldwäschetaten sog. Finanzagenten für die Begehung von Geldwäschetaten (Tatkomplex C) anzuwerben: Im Rahmen des ca. Ende des Jahres 2021 erfolgten Erwerbs des „Coachings“ wurde dem Angeklagten neben der Schritt-für-Schritt-Anleitung eine Homepage nebst Domain zur Verfügung gestellt. Die Homepage hatte der Anbieter des „Coachings“ unter dem Namen einer existierenden fremden Firma, die erst kurz zuvor im Handelsregister eingetragen worden war und zu diesem Zeitpunkt über keinen eigenen Internetauftritt verfügte, ohne deren Kenntnis erstellt. Die Homepage enthielt eine Unterseite, auf der interessierte Personen ihre Personalien und Kontaktdaten hinterlegen konnten, um sich vermeintlich bei dieser Firma auf eine Stelle als „Assistent/in im Digitalwährungshandel“ zu bewerben. Neben weiteren, von der Anklage nicht umfassten Kopien der vorgenannten Homepage, erstellte der Angeklagte am 19.12.2022 eine Homepage unter dem Namen der AY. OT. GmbH und der Domain entfernt.com, indem er die vorgenannte Homepage kopierte und auf der Website dargestellte Daten wie den Unternehmensnamen und die Unternehmensadresse mit dem Programm „JA.“ austauschte. Bei der AY. OT. GmbH handelte es sich – wie der Angeklagte zuvor recherchiert hatte – ebenfalls um eine tatsächlich existierende Gesellschaft, die über keinen eigenen Internetauftritt verfügte. Die Erstellung der Homepage erfolgte ohne Kenntnis und Zustimmung der AY. OT. GmbH. Nach der Erstellung der Homepage kontaktierte er per E-Mail verschiedene Zeitungsverlage und vereinbarte mit diesen unter dem Namen der AY. OT. GmbH jeweils die Veröffentlichung eines Zeitungsinserats in der Printausgabe einer Zeitung. Der Angeklagte teilte hierbei als Rechnungsadresse jeweils die Adresse der tatsächlichen AY. OT. GmbH (JN.-straße 000, 00000 IE.) mit. In der Folge wurde von den Zeitungsverlagen jeweils vereinbarungsgemäß ein von dem Angeklagten übersandtes Inserat in der Printausgabe einer Zeitung veröffentlicht, in dem beworben wurde, sich für eine Stelle als „Assistent/in im Digitalwährungshandel (m/w/d)“ in Voll- oder Teilzeit oder als Minijob unter „www.entfernt“ zu bewerben. Die vereinbarten Entgelte für die Inseratsleistungen zahlte der Angeklagte in der Folge – wie von Anfang an beabsichtigt – jeweils nicht. Für die Kommunikation mit den Zeitungsverlagen nutzte der Angeklagte E-Mail-Vorlagen, die ihm gemeinsam mit der erworbenen Schritt-für-Schritt-Anleitung mitgeliefert worden waren. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Vorgänge, wobei nicht näher aufklärbar war, zu welchen Zeitpunkten der Angeklagte die Zeitungsverlage mit der Veröffentlichung der Inserate jeweils beauftragte: Fall Fall in XN. Datum der Veröffentlichung des Inserats Zeitungsverlag (Geschädigte(r)) Inseratspreis (Schaden) in € 8 59 14.01.2023 Zeitungsgruppe WJ. (00000 GL.) 7893,27 60 14.01.2023 ON.(Postfach 00 000, 00000 AE.) 5401,41 61 14.01.2023 WF. ZF. (Postfach 0000, 00000 KU.) 4137,63 62 14.01.2023 RD. GmbH (DG.-straße 00, 00000 MQ.) 371,28 63 11.01.2023 GV.-Verlag Dr. AU. GmbH & Co. KG (MV.-straße 0, 00000 IQ.) 534,31 64 Januar 2023 E. YK. GmbH & Co. KG (MT.-straße 0, 00000 NJ.) 863,99 65 Januar 2023 Verlag J. EN. GmbH & Co. KG (ND.-straße 0, 00000 EP.) 966,58 Gesamtschaden: 20.168,47 € Der Angeklagte beabsichtigte hierbei jeweils, sich durch wiederholte Tatbegehungen und die hieraus resultierende Ersparnis eigener Aufwendungen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht und Umfang zu verschaffen. Die Personen, die sich auf der Homepage unter der Domain entfernt.com auf die Stelle als „Assistent/in im Digitalwährungshandel“ bewarben, kontaktierte der Angeklagte in der Folge per E-Mail und vereinbarte mit diesen Termine für telefonische Bewerbungsgespräche. Er beschrieb den Bewerberinnen und Bewerbern während des Bewerbungsverfahrens, dass sich die ausgeschriebene Tätigkeit auf Investitionen in Kryptowährungen beziehe und sie Gelder auf Kryptowährungsbörsen einzuzahlen, in Kryptowährungen umzutauschen und weiterzuleiten hätten. Dass die betreffenden Gelder, wie ihm bewusst war, aus rechtswidrigen Taten stammten, teilte er den Bewerberinnen und Bewerbern nicht mit. In der Folge schloss er jedenfalls mit den Zeugen HJ., JD. und BJ. sowie den Zeuginnen JI., PT. und BN. schriftliche Arbeitsverträge, in denen er diesen jeweils die Zahlung einer festen Vergütung sowie einer Provision von zwei Prozent für jede ausgeführte Transaktion versprach. Hierfür nutzte der Angeklagte einen editierbaren Arbeitsvertrag, der ihm im Rahmen des erworbenen „Coachings“ zur Verfügung gestellt worden war. Zu einer Zahlung der festen Vergütung kam es – wie von Anfang an von dem Angeklagten beabsichtigt – in der Folge jeweils nicht, wobei die Kammer das Verfahren hinsichtlich der insoweit in Betracht kommenden Betrugstaten im 10. Hauptverhandlungstermin auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Die angeworbenen Personen wurden von dem Angeklagten – wie nachfolgend unter B. IV. näher dargestellt – im Rahmen von Geldwäschetaten als sog. Finanzagenten eingesetzt. IV. Tatkomplex C (Fälle 66 bis 110 der Anklageschrift) Im Zeitraum vom 03.02.2023 bis 24.10.2023 offerierte der Angeklagte auf „X.“ mit einem Inserat unter der Überschrift „B.’s YF. Suche“ Geldwäschedienstleistungen. Konkret bot er in dem Inserat an, „ Payments schnell und sicher exchangen “ zu lassen, und warb damit, dass „durch bombensichere Victims“ bzw. „sauber und professionell eingearbeitete Vics“ „Payouts garantiert“ seien und Zahlungen „binnen Minuten exchanged“ würden. Das Inserat wurde für andere „X.“-Nutzer in optisch hervorgehobener Weise dargestellt, da der Angeklagte auf dieser Internetplattform für die Dauer der Inseratsveröffentlichung gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr von 50 Euro den Status als „Vendor“ (Verkäufer) erwarb. In der Folge nahm der Angeklagte eine Vielzahl entsprechender Aufträge an. Er teilte den Kunden daraufhin jeweils ein Bankkonto als Empfangskonto mit, auf das der betreffende Geldbetrag in der Währung Euro eingezahlt werden sollte. Die Kunden teilten das jeweilige Bankkonto wiederum den Geschädigten der von ihnen begangenen Betrugstaten (Vortaten) als Zielkonto mit, sodass die Geschädigten der Vortaten in der Folge Überweisungen unmittelbar auf die von dem Angeklagten hierfür bestimmten Empfangskonten tätigten. Die Herkunft der Gelder aus Betrugstaten war dem Angeklagten hierbei jeweils bewusst. Die Zurverfügungstellung des Empfangskontos und den Zahlungsempfang auf diesem Konto hat die Kammer – in den nicht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fällen – im 10. Hauptverhandlungstermin auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 2 StPO jeweils von der Strafverfolgung ausgenommen. Soweit der Angeklagte den Kunden als Empfangskonten die Bankkonten - IBAN N05 auf den Namen E. F. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „F. 1“) - IBAN N02 auf den Namen E. F. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „F. 2“) - IBAN N16 auf den Namen KI. GO. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „GO.“) und - IBAN N07 auf den Namen FC. IN. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „IN.“) mitteilte, verfügte er selbst über die Online-Banking-Zugangsdaten dieser Konten. Diese hatte er zuvor auf „X.“ erworben. In diesen Fällen überwies er die eingegangenen Geldbeträge anschließend – insoweit nicht nach § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen – eigenständig auf bei Kryptowährungsbörsen eingerichtete Konten weiter, tauschte die Beträge dort gegen Kryptowährung um und transferierte die Kryptowährung auf eine eigene Krypto-Wallet. Soweit der Angeklagte den Kunden als Empfangskonten die Bankkonten - IBAN N17 auf den Namen MW. HJ. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „HJ.“) - IBAN N18 auf den Namen MA. JD. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „JD.“) - IBAN N19 auf den Namen EG. BJ. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „BJ.“) - IBAN N20 auf den Namen ST. JI. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „JI.“) - IBAN N21 auf den Namen OZ. CW. PT. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „PT.“) und - IBAN N09 auf den Namen ZK. BN. (in der nachfolgenden Tabelle: Konto „BN.“) mitteilte, handelte es sich um die privaten Bankkonten der Zeugen HJ., JD. und BJ. sowie der Zeuginnen JI., PT. und BN., die der Angeklagte – wie unter B. III. dargestellt – als Finanzagenten angeworben hatte. In diesen Fällen wies der Angeklagte – insoweit nicht nach § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen – die Finanzagenten jeweils an, 98 Prozent des eingegangenen Geldbetrages auf Konten bei Kryptowährungsbörsen weiterzuüberweisen, dort gegen Kryptowährung umzutauschen und die Kryptowährung anschließend auf eine Krypto-Wallet des Angeklagten weiterzutransferieren. Die weiteren zwei Prozent des eingegangenen Geldbetrages durften die Finanzagenten eigenständig als Provision behalten. Diese Anweisungen führten die Finanzagenten in sämtlichen – nicht nach § 154 Abs. 2 StGB eingestellten – Fällen auch aus. Hierbei hatten sie jeweils keine Kenntnis davon, dass die betreffenden Gelder aus Straftaten stammten. Die Konten bei den Kryptowährungsbörsen hatten die Finanzagenten zuvor jeweils auf entsprechende Anweisung des Angeklagten unter ihren eigenen Namen eingerichtet. Anschließend transferierte der Angeklagte in allen Fällen – sowohl in den Fällen, in denen er selbst über die Online-Banking-Zugangsdaten des Empfangskontos verfügte, als auch in den Fällen, in denen er sich der Mitwirkung eines Finanzagenten bediente – 50 oder 60 Prozent des Wertes des ursprünglich auf dem Empfangskonto eingegangenen Gelbetrages in Kryptowährung von seiner Wallet an den Kunden weiter, wobei der Anteil von der jeweiligen Vereinbarung mit dem Kunden abhing. Den verbleibenden Teil der Kryptowährung behielt er als Entgelt für die Geldwäsche für sich. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Taten: Fall Fall in XN. Datum Geschädigte(r) der Vortat Empfangskonto Von Geschädigtem/-r auf Empfangskonto überwiesener Betrag in € Zur Umwandlung in Kryptowährung verwendete Börse Anteil, der in Kryptowährung getauscht und auf Wallet des Angekl. transferiert wurde in % Wert des in Kryptowährung auf Wallet des Angekl. transferierten Betrages in € 9 66 03.02.2023 YW. VL.-FV. HJ. 2500,00 IS. 98 2450,00 67 03.02.2023 HY. FO. HG. HJ. 2500,00 IS. 98 2450,00 Gesamt: 4900,00 10 68 06.02.2023 SZ. Maschinenbau GmbH HJ. 4000,00 unbekannt 98 3920,00 - 69 - 72 Eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO 11 73 21.02.2023 BK. u. SJ.-QF. ED. JD. 650,00 UX. Digital GmbH (21bitcoin) 98 637,00 74 21.02.2023 RH. AK. JD. 1000,00 UX. Digital GmbH (21bitcoin) 98 980,00 Gesamt: 1617,00 12 75 22.02.2023 UP. XO. JD. 200,00 JT. 98 196,00 76 22.02.2023 RH. AK. JD. 200,00 JT. 98 196,00 Gesamt: 392,00 13 77 22.02.2023 RR. L + F GbR BJ. 1850,00 UX. Digital GmbH (21bitcoin) 98 1813,00 14 78 23.02.2023 SN. II. e.V. JI. 6300,00 UX. Digital GmbH (21bitcoin) 98 6174,00 15 79 23.02.2023 OJ. GZ. JD. 765,00 UX. Digital GmbH (21bitcoin) 98 749,70 16 80 23.02.2023 RB. SA. BJ. 1400,00 UX. Digital GmbH (21bitcoin) 98 1372,00 17 81 27.02.2023 OG. YH. JD. 1000,00 JT. 98 980,00 82 27.02.2023 SB. WI. HO. JD. 635,00 IS. 98 622,30 Gesamt: 1602,30 - 83 Eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO 18 84 07.03.2023 LJ. ZZ. PT. 718,25 unbekannt 98 703,89 - 85 - 89 Eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO 19 90 / 92 23.03.2023 WQ. BQ. BN. 1139,00 IS. 98 1116,22 91 23.03.2023 IA. VI. BN. 2167,50 IS. 98 2124,15 Gesamt: 3240,37 20 93 24.03.2023 LC. FJ. BN. 1079,50 UX. Digital GmbH (21bitcoin) 98 1057,91 21 94 27.03.2023 HW. DH. BN. 1292,00 UX. Digital GmbH (21bitcoin) 98 1266,16 22 95 28.03. OS. TN. BN. 2142,00 IS. 98 2099,16 23 96 23.06.2023 KL. NZ. F. 1 1480,00 unbekannt 100 1480,00 24 97 04.09.2023 CJ. DE. F. 2 9318,52 unbekannt 100 9318,52 98 04.09.2023 CJ. DE. F. 2 9322,90 unbekannt 100 9322,90 99 04.09.2023 CJ. DE. F. 2 9672,33 unbekannt 100 9672,33 100 04.09.2023 CJ. DE. F. 2 9753,52 unbekannt 100 9753,52 101 04.09.2023 ZX. AF GmbH & Co. KG F. 2 9727,55 unbekannt 100 9727,55 102 04.09.2023 CR. IO. F. 2 900,00 unbekannt 100 900,00 103 04.09.2023 JJ. QC. F. 2 1000,00 unbekannt 100 1000,00 Gesamt: 49694,82 25 104 12.09.2023 YQ. RU. GO. 10710,00 unbekannt 100 10710,00 26 105 09.10.2023 Unbekannt(Einzahlung über den Zahlungsdienstleister PX.) IN. 246,91 unbekannt 100 246,91 27 106 20.10.2023 Unbekannt(Einzahlung über den Zahlungsdienstleister PX.) IN. 6508,90 unbekannt 100 6508,90 28 107 23.10.2023 Unbekannt(Einzahlung über den Zahlungsdienstleister PX.) IN. 6298,90 unbekannt 100 6298,90 29 108 24.10.2023 Unbekannt(Einzahlung über den Zahlungsdienstleister PX.) IN. 1788,90 unbekannt 100 1788,90 109 24.10.2023 Unbekannt(Einzahlung über den Zahlungsdienstleister PX.) IN. 1958,90 unbekannt 100 1958,90 110 24.10.2023 Unbekannt(Einzahlung über den Zahlungsdienstleister PX.) IN. 2418,90 unbekannt 100 2418,90 Gesamt: 6166,70 Gesamtbetrag (Fälle 9-29): 112013,72 € Der Angeklagte beabsichtigte bei sämtlichen vorgenannten Taten, sich durch die wiederholte Begehung solcher Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht und Umfang zu verschaffen. Hinsichtlich der Fälle 69 bis 72, 83 und 85 bis 89 der Anklageschrift hat die Kammer das Verfahren im 10. Hauptverhandlungstermin auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Das private Bankkonto der Zeugin BN. wurde infolge ihrer Tätigkeit als Finanzagentin in den Fällen 1 (dort Fälle 1-3 u. 5-6 der Anklageschrift) und 19 bis 22 dauerhaft von der kontoführenden Bank gesperrt. Das private Bankkonto des Zeugen JD. wurde infolge seiner Tätigkeit als Finanzagent in den Fällen 11, 12, 15 und 17 von der kontoführenden Bank zunächst vom 11. oder 12.03.2023 bis zum 25.03.2023 gesperrt und im unmittelbaren Anschluss gekündigt. Zudem wurden gegen den Zeugen JD. infolge dieser Tätigkeit mehrere Ermittlungsverfahren geführt, die inzwischen jeweils eingestellt worden sind. Im Rahmen von Auflagen nach § 153a Abs. 1 StPO erstattete er an die Geschädigten BK. und SJ.-QF. ED. (Fall 11 (dort Fall 73 der Anklageschrift)) den Betrag von 650,00 Euro und an den Geschädigten OJ. GZ. (Fall 15) den Betrag von 765,00 Euro, obwohl er zuvor 98 Prozent dieser Beträge auftragsgemäß an den Angeklagten weitertransferiert hatte. Das private Bankkonto der Zeugin PT. wurde infolge ihrer Tätigkeit als Finanzagentin in Fall 18 von der kontoführenden Bank zunächst gesperrt und in der Folge aufgelöst. Zudem wurde gegen die Zeugin PT. infolge dieser Tätigkeit ein Ermittlungsverfahren geführt, das inzwischen eingestellt worden ist. Aufgrund der Ermittlungen konnte die Zeugin für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten die für eine Einstellung als Flugbegleiterin erforderliche Zuverlässigkeitsprüfung nicht absolvieren und wurde hierdurch erst mit einer Verzögerung von mehr als sechs Monaten in ihrem heutigen Beruf als Flugbegleiterin eingestellt. Das private Bankkonto der Zeugin JI. wurde infolge ihrer Tätigkeit als Finanzagentin in Fall 14 dauerhaft von der kontoführenden Bank gesperrt. Zudem wurde gegen die Zeugin JI. infolge dieser Tätigkeit ein Ermittlungsverfahren geführt, das inzwischen jedoch eingestellt worden ist. Das private Bankkonto des Zeugen HJ. wurde infolge seiner Tätigkeit als Finanzagent in den Fällen 9 und 10 dauerhaft von der kontoführenden Bank gesperrt. Der Zeuge HJ. hatte sich auf das vermeintliche Stelleangebot der „AY. OT.“ vor dem Hintergrund beworben, dass er aufgrund einer Autoimmunkrankheit zu seinem Infektionsschutz eine Arbeitsstelle mit einem Heim-Arbeitsplatz benötigte. Das von dem Angeklagten auf „X.“ erworbene und in Fall 25 verwendete Bankkonto war ebenso wie eine Vielzahl weiterer, nicht von dem Angeklagten genutzter Bankkonten von einer unbekannten Person unter dem Namen der Zeugin GO. ohne deren Kenntnis eröffnet worden. Die Zeugin GO. war von der unbekannten Person zur unwissentlichen Authentifizierung der Kontoeröffnungen veranlasst worden, indem sie über ein unter dem Firmennamen „UK.“ veröffentlichtes Jobangebot in der Jobbörse „YM.“ angeworben und anschließend zur Durchführung vermeintlicher Test-Postident-Verfahren zu Bewertungszwecken angewiesen worden war. Gegen die Zeugin GO. wurden in Folge der Verwendungen der unter ihrem Namen eröffneten Bankkonten mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet, die inzwischen zumindest teilweise eingestellt worden sind. Ob die Ermittlungsverfahren teilweise auf die Verwendung des Bankkontos in Fall 25 durch den Angeklagten – und nicht lediglich auf die Verwendung anderer Bankkonten durch unbekannte Personen – zurückzuführen sind, konnte in der Hauptverhandlung jedoch nicht festgestellt werden. Das von dem Angeklagten auf „X.“ erworbene und teilweise in den Fällen 5 (in den Fällen 40 u. 41 der Anklageschrift ), 6 (in den Fällen 43-45 u. 47-49 der Anklageschrift) und ausschließlich in den Fällen 26 bis 29 verwendete Bankkonto war von einer unbekannten Person unter dem Namen der Zeugin IN. ohne deren Kenntnis eröffnet worden. Zur Authentifizierung der Kontoeröffnung hatte die unbekannte Person Lichtbilder von der Zeugin IN. und ihrem Personalausweis verwendet, die diese zur Erstellung von Accounts auf dem Internetportal „KE.“ und ähnlichen weiteren Internetportalen auf den jeweiligen Websites hochgeladen hatte und auf die unbekannte Person auf unbekanntem Wege Zugriff erlangt hatte. Die Zeugin IN. wurde in Folge der Verwendung des Bankkontos durch den Angeklagten polizeilich als Beschuldigte vernommen. Das von dem Angeklagten auf X.“ erworbene und in den Fällen 51 bis 55 der Anklageschrift verwendete Bankkonto war von einer unbekannten Person unter dem Namen der Zeugin D. ohne deren Kenntnis eröffnet worden. Die Zeugin D. war von der unbekannten Person zur unwissentlichen Authentifizierung der Kontoeröffnung veranlasst worden, indem sie über ein unter dem Firmennamen „PC.“ veröffentlichtes Jobangebot angeworben und anschließend zur Durchführung vermeintlicher Test-Postident-Verfahren zu Bewertungszwecken angewiesen worden war. Gegen die Zeugin D. wurden in Folge der Verwendungen des unter ihrem Namen eröffneten Bankkontos durch den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren (602 Js 40807/23 StA Regensberg) eingeleitet. In diesem Verfahren hat das Amtsgericht Regensburg mit Beschluss vom 09.01.2024 einen Vermögensarrest (§ 111e Abs. 1 StPO) in Höhe von 37.406,26 Euro in das Vermögen der Zeugin D. angeordnet. Mit Beschluss vom 08.07.2024 hat das Landgericht Regensburg den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg aufgehoben, soweit der angeordnete Vermögensarrest den Betrag von 17.413,71 Euro – den im Beschlusszeitpunkt auf dem verfahrensgegenständlichen Bankkonto vorhandenen Geldbetrag – übersteigt. Mit Beschluss vom 29.08.2024 hat das Amtsgericht Regensburg den Arrestbeschluss vom 09.01.2024 auch im Übrigen aufgehoben. V. Tat-„Komplex“ D (Fall 111 der Anklageschrift) Fall 30 Am 11.12.2022 kontaktierte der Angeklagte über einen Chat auf „X.“ unter seinem Nutzernamen „B.“ den Nutzer „FF.“, der auf „X.“ den Verkauf sogenannter „Wunschgutscheine“ (Warengutscheine, die in einer Vielzahl verschiedener Geschäfte eingelöst werden können) inserierte. Am 12.12.2022 bot der Nutzer „FF.“ dem Angeklagten mit zwei Chatnachrichten um 18:29 Uhr und 18:30 Uhr den Verkauf von Wunschgutscheinen im Wert von 3.000 Euro an und fragte, wie viel der Angeklagte für diese zahlen würde („ Ja kann die heute noch klar machen an Wunsch! […] und wieviel zahlst du? “; „ Machen wir heute 3k? “). Der Angeklagte bot mit Nachricht von 18:30 Uhr an, die Hälfte des Wertes der Wunschgutscheine als Kaufpreis zu zahlen („ 50 % ? “), was der Nutzer „FF.“ anschließend mit Nachricht von 18:31 Uhr bestätigte („ Okay 50 % “). Danach bat der Angeklagte mit zwei Nachrichten von 18:32 Uhr und 18:35 Uhr darum, die Wunschgutscheine in einer in möglichst kleinteiligen Stückelung zu erhalten („ In Ordnung, welche Stückelung? Kannst du 20x 150er holen? “; „ Brauche echt die höchstmögliche Stückelung “). Der Nutzer „FF.“ teilte mit drei Chatnachrichten zwischen18:34 Uhr bis 18:36 Uhr mit, eine solche Stückelung nicht versprechen zu können, die Bitte aber an die Personen weiterzugeben, die er mit der Beschaffung der Gutscheine beauftragen würde („ Das kann ich dir nicht versprechen die Läufer holen so wie es geht also 3k ja ? “; „ kann das den sagen aber versprechen kann ich es nicht “; „ Bei Wunsch ist 150€ das höchste und die sind nicht immer da “). Der Angeklagte erklärte sich anschließend mit Nachricht von 18:40 Uhr einverstanden („ kk [Abkürzung für „okay“] verstehe “. Danach ließ der Angeklagte im sogenannten Treuhandforum auf „X.“ eine Wallet als Hinterlegungskonto erstellen und transferierte auf diese um 19:32 Uhr den Kaufpreis im Wert von 1.500 Euro in Bitcoin. In der Folge übersandte der Nutzer „FF.“ dem Angeklagten am 13.12.2022 mit Chatnachrichten von 03:09 Uhr, 12:41 Uhr, 18:51 Uhr und 22:54 Uhr sowie am 14.12.2022 mit Chatnachricht von 13:59 Uhr mehrere Links zu Internetseiten, auf denen der Angeklagte die Daten für die Einlösung verschiedener Wunschgutscheine im Gesamtwert von 3.000 Euro erhielt. Der Angeklagte bestätigte danach mit Nachricht vom 14.12.2022, 14:13 Uhr, im Treuhandforum, dass er alle Gutscheine erhalten habe und der Betrag auf dem Treuhandkonto freigegeben werden könne. Der in Bitcoin hinterlegte Kaufpreis wurde daraufhin um 15:46 Uhr an eine von dem Nutzer „FF.“ mitgeteilte Wallet ausgezahlt. Die dem Angeklagten zur Verfügung gestellten Wunschgutscheine waren zuvor entweder mittels Straftaten (z.B. durch Kauf unter Verwendung ungültiger Zahlungsmittel) erlangt oder mit aus Straftaten stammenden Geldern, die der Nutzer „FF.“ in Kryptowährung umtauschen wollte, erworben worden. Eine solche rechtswidrige Herkunft oder Finanzierung der Gutscheine war dem Angeklagten auch von Anfang an bewusst. Der Angeklagte beabsichtigte bei der Tatbegehung, sich durch den wiederholten Erwerb solch inkriminierter Gutscheine zum reduzierten Preis eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht und Umfang zu verschaffen. VI. Verfahrensgang Die Kammer hat die Anklage vom 26.09.2024 mit Beschluss vom 08.11.2024 mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass es sich bei dem als Fall 90 und Fall 92 angeklagten Tatvorwurf um die identische Tat handelt. C. Beweiswürdigung I. Zu den Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Einlassungen, dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 29.01.2025 und dem verlesenen Urteil des Amtsgerichts Obernburg a.M. vom 28.03.2023. II. Zu den Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und der weiteren in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme: 1. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten umfassend gestanden und Nachfragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft zugelassen und beantwortet. Er hat erklärt, alle Taten aus der Anklageschrift einzuräumen. Er habe sich bereits seit dem Alter von 13 Jahren auf mit der Internetplattform „X.“ vergleichbaren Handelsplattformen, ursprünglich auf „A.“, später auf Nachfolgeplattformen, aufgehalten, viele Beiträge mitgelesen und sich intensiv sowohl mit den dortigen kriminellen Themen als auch mit dem Thema Kryptowährungen beschäftigt. Aufgrund seiner IT-Affinität hätten Computerthemen und Kryptowährungen einen großen Reiz auf ihn ausgeübt. Anfänglich habe er lediglich ganz geringe Gewinne durch seine Betätigungen über „A.“ erzielt. Anfang des Jahres 2019 habe er sich auf der Internetplattform „X.“ registriert, um sich neue Einnahmequellen zu verschaffen. Auf „X.“ sei er zuerst auf ein Angebot für ein Coaching für eine Geldwäschemethode gestoßen, das er ca. Ende 2021 für umgerechnet 5.000 Euro in Kryptowährung erworben habe. Der Verkäufer habe ihm daraufhin eine umfangreiche Schritt-für-Schritt-Anleitung übersandt, nach deren Schema er – der Angeklagte – die Taten der Fälle 59 bis 110 (Tatkomplexe B und C) der Anklageschrift begangen habe. Neben der Anleitung habe der Verkäufer ihm hierfür auch ein fertiges „Projekt“ zum Anwerben von Personen, die die inkriminierten Gelder in Kryptowährung umwandeln und weiterleiten sollten, zur Verfügung gestellt. Insbesondere seien ihm eine Domain (Internetadresse) und eine zur sofortigen Nutzung fertige Homepage mitsamt Logo und Impressum mitgeliefert worden. Diese Website habe der Verkäufer gezielt unter dem Namen einer fremden Firma erstellt, die erst kurz zuvor im Handelsregister eingetragen worden sei und bislang noch über keinen eigenen Internetauftritt verfügt habe. Der Angeklagte habe nach diesem Schema in der Folge auch vergleichbare weitere „Projekte“ erstellt, indem er die Website kopiert und mit dem Programm „JA.“ editiert habe. Hierfür habe er selbst die Namen von tatsächlich existierenden Firmen, die bislang keinen eigenen Internetauftritt hatten, ausgewählt. Ob es sich bei der in der Anklageschrift genannten Website unter dem Namen der „AY. OT.“ um die von dem Verkäufer bereitgestellte Website oder um eine später von dem Angeklagten editierte Website handelt, könne er – der Angeklagte – anhand seiner Erinnerung nicht mehr unterscheiden. Die Schritt-für-Schritt-Anleitung habe auch umfangreiche Textbausteine enthalten, die er – der Angeklagte – für die Kommunikation mit den Zeitungsverlagen zwecks Veröffentlichung von Inseraten zum Anwerben von Personen sowie für die Kommunikation mit diesen Personen habe verwenden können. Entsprechend der Schritt-für-Schritt-Anleitung habe er die Inserate gezielt von solchen Zeitungsverlagen veröffentlichen lassen, die sich in der Nähe der Anschrift der Firma befänden, deren Namen unbefugt für das „Projekt“ verwendet worden sei. Hierbei sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, die Zeitungsverlage für die beauftragten Inseratsleistungen nicht zu bezahlen. Die ihm zur Verfügung gestellte Homepage habe auch ein Bewerbungssystem enthalten, über das sich interessierte Personen über einen in den Inseraten mitgeteilten Link hätten bewerben und ihre Kontaktdaten hätten angeben können. Er habe die Bewerberinnen und Bewerber anschließend jeweils per E-Mail kontaktiert und Gesprächstermine vereinbart. Während des Bewerbungsverfahrens habe er den Bewerberinnen und Bewerbern beschrieben, dass sich die ausgeschriebene Tätigkeit auf Investitionen in Kryptowährungen beziehe und sie Gelder auf Kryptowährungsbörsen einzuzahlen, in Kryptowährungen umzutauschen und weiterzuleiten hätten. Dass es sich insoweit um Geldwäsche handele, habe er den Bewerberinnen und Bewerbern nicht mitgeteilt. Für die Tätigkeit sei den Bewerberinnen und Bewerbern ein überdurchschnittlich hohes Bruttogehalt und eine Transaktionsprovision in Höhe von zwei Prozent versprochen worden. Soweit sich die Bewerberinnen und Bewerber für die Annahme der Stelle entschieden hätten, habe er mit diesen Arbeitsverträge nach einem editierbaren Mustervertrag, den der Verkäufer des „Coachings“ mitgeliefert habe, geschlossen, wobei er die Zahlung des Bruttogehaltes – anders als den Provisionsanteil – von Anfang an nie beabsichtigt habe. Sodann habe er mit einem Inserat auf „X.“ Kunden für Geldwäschedienstleistungen angeworben. Dieses Angebot sei auf „X.“ hervorgehoben worden, da er gegen eine monatliche Gebühr von 50 Euro einen Status als „Vendor“ (Verkäufer) erworben habe. Soweit er Geldwäscheaufträge angenommen habe, habe er dem jeweiligen Kunden ein Bankkonto als Empfangskonto mitgeteilt. Dieses Konto habe der Kunde wiederum dem Opfer der Vortat als Zielkonto mitgeteilt. Hierbei sei er – der Angeklagte – sich stets darüber bewusst gewesen, dass der zu waschende Geldbetrag jeweils aus einer Straftat stamme. Bei den Geldwäschedienstleistungen sei es immer um den Umtausch von Euro-Beträgen in Kryptowährung gegangen. Soweit er als Empfangskonten Bankkonten verwendet habe, die unter den Namen „F.“, „GO.“ und „IN.“ geführt wurden, habe er selbst über die Zugangsdaten für die Bankkonten verfügt. Diese habe er zuvor für solche Taten auf „X.“ erworben. In diesen Fällen habe er den eingegangenen Geldbetrag selbständig auf eine Kryptowährungsbörse eingezahlt, in Kryptowährung getauscht und anschließend auf eine eigene Krypto-Wallet weitergeleitet. Bei den übrigen verwendeten Empfangskonten unter den Namen „HJ.“, „JD.“, „BJ.“, „JI.“, „PT.“ und „BN.“ handele es sich um Bankkonten von Personen, die er nach dem vorbeschriebenen Schema zwecks Umwandlung und Weiterleitung der inkriminierten Gelder angeworben habe. In diesen Fällen habe der Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin des Empfangskontos entsprechend seiner Anweisungen 98 Prozent des eingegangenen Geldbetrages auf eine Kryptowährungsbörse eingezahlt, in Kryptowährung getauscht und anschließend auf eine Krypto-Wallet des Angeklagten weitergeleitet. Anschließend habe der Angeklagte – abhängig von der Vereinbarung mit dem Kunden – entweder 50 oder 60 Prozent des ursprünglich auf dem Empfangskonto eingegangenen Geldbetrages von seiner Wallet an den Kunden weitergeleitet und den Rest als Gewinnanteil behalten. Von dem „X.“-Nutzer, der ihm das Geldwäschecoaching verkauft habe, habe er zu einem späteren Zeitpunkt für einen weiteren Kryptowährungsbetrag von umgerechnet 5.000 Euro eine weitere Schritt-für-Schritt-Anleitung für Betrugstaten gekauft. Nach dieser Anleitung habe er die Taten der Fälle 1 bis 58 der Anklageschrift begangen. Der Verkäufer habe ihm hier eine Domain und eine Homepage einer fiktiven Anwaltskanzlei zur Verfügung gestellt, als dessen Mitarbeiter er sich nach der Anleitung habe ausgeben und den geschädigten Firmen nicht existierende Waren aus einer angeblichen Insolvenzmasse habe anbieten sollen. Er – der Angeklagte – habe diese Homepage zudem mehrfach kopiert und mit dem Programm „JA.“ Daten wie den Kanzleinamen, die Namen der Mitarbeiter und die Telefonnummer ausgetauscht. Zudem seien ihm von dem Verkäufer editierbare Muster für Rechnungen, Gesprächsleitfaden für Telefonate und Textbausteine für die E-Mail-Kommunikation mit den geschädigten Firmen zur Verfügung gestellt worden, die er verwendet habe. Er habe sich als Firmen, über deren Vermögen angeblich das Insolvenzvermögen eröffnet worden sei und unter deren Namen er Rechnungen für die tatsächlich nicht existierenden angebotenen Waren aus der Insolvenzmasse übersandt habe, verschiedene Firmen ausgedacht. Als Firmennamen habe er hierbei jeweils Namen gewählt, die zu dem Bankkonto gepasst hätten, über die er die Kaufpreiszahlungen der geschädigten Firmen empfangen habe (z.B. „QW. Reinigungstechnik e.K.“ bei Empfang der Kaufpreiszahlung auf dem unter dem Namen „ET. QW.“ geführten Bankkonto). Soweit er als Empfangskonten Bankkonten verwendet habe, die unter den Namen „QW.“, „HK.“, „F.“, „JG.“, „IN.“, „D.“ und „GS.“ geführt wurden, habe er selbst über die Zugangsdaten für die Bankkonten verfügt. Diese habe er zuvor auf „X.“ erworben. In diesen Fällen habe er die Kaufpreiszahlung vollständig selbst vereinnahmt. Soweit er als Empfangskonto die Bankkonten unter den Namen „BN.“ und „FE.“ verwendet habe, handele es sich um die Bankkonten von Personen, die er unter Vorspiegelung einer rechtmäßigen Betätigung angeworben und zur Umwandlung und Weiterleitung von 98 Prozent der eingehenden Beträge an ihn beauftragt habe, wie er es schon bei den vorherigen Geldwäschetaten getan habe. Bei den übrigen verwendeten Empfangskonten unter den Namen „OW.“, „XE.“, „UR.“ und „QB.“ handele es sich um Bankkonten, die von ihm beauftragte dritte Geldwäschedienstleister ihm als Empfangskonten benannt hätten. In diesen Fällen seien 50 Prozent des Wertes der Kaufpreiszahlung in Kryptowährung an ihn weitergeleitet worden, während die übrigen 50 Prozent als Gewinnanteil bei dem jeweils beauftragten Geldwäschedienstleister verblieben seien. In Fall 30 (Fall 111 der Anklageschrift) habe er entsprechend eines Inserats des Nutzers „FF.“ auf „X.“ von diesem Wunschgutscheine im Gesamtwert von 3.000 Euro gekauft. Den Kaufpreis in Höhe von umgerechnet 1.500 Euro habe er in Bitcoin an den Verkäufer gezahlt. Hierbei hätten die Vertragsparteien ein auf dem Portal „X.“ zur Verfügung gestelltes Treuhandsystem verwendet. Über dieses habe er den Kaufpreis an ein von dem Administrator des Portals zur Verfügung gestelltes Hinterlegungskonto transferiert. Den Betrag habe der Verkäufer erst erhalten, nachdem er – der Angeklagte – den Erhalt der Wunschgutscheine bestätigt habe. Ihm sei die genaue Herkunft der Wunschgutscheine nicht bekannt gewesen. Er sei bei dem Erwerb jedoch davon ausgegangen, dass der Verkäufer diese zuvor entweder mittels einer Straftat erworben hatte oder den Kauf und Verkauf der Wunschgutscheine zur Umwandlung von aus Straftaten stammenden Geldern in Bitcoin nutzte. Die Wunschgutscheine seien bei einer Vielzahl von Unternehmen einsetzbar gewesen. Er habe die erworbenen Gutscheine vorliegend zum Kauf von Möbeln bei WK. zur Einrichtung seiner Wohnung eingesetzt. Zur Anonymisierung habe er Methoden eingesetzt, die er durch das Lesen von Foren auf Plattformen wie „X.“ kennengelernt habe. So habe er auf seinem für die Tatbegehungen verwendeten Computer mehrere virtuelle Maschinen eingerichtet und verschiedene für die Tatbegehungen verwendete Programme auf unterschiedlichen virtuellen Maschinen ausgeführt, um im Falle des „Auffallens“ in einem Bereich eine Aufklärung zusammengehöriger Tatbeiträge zu verhindern. Auch habe er zur Anonymisierung VPN-Programme verwendet. Die Kommunikation mit Kunden seiner Geldwäschedienstleistungen habe er regelmäßig über das Chat-Programm „W.“ mit einer Erweiterung für eine OTR-Verschlüsselung verwendet. Hierdurch seien Nachrichten nach dem Schließen des Programms nicht länger gespeichert worden. Zudem habe er regelmäßig den weiteren Zahlungsfluss der aus den Taten erlangten Beträge verschleiert, etwa indem er Krypto-Mixer-Dienste in Anspruch genommen habe, bevor er die Beträge auf unter seinem Namen geführte Konten weitertransferiert habe. Schließlich habe er auch ein Vollverschlüsselungsprogramm für seinen Computer verwendet. Im Tatzeitraum habe er sich tagsüber regelmäßig von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, teils auch bis 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr, der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten gewidmet, da er eine Sehnsucht nach einem gewöhnlichen Alltag entwickelt habe und diese Tätigkeit gewissermaßen als seinen „Job“ angesehen habe. Er habe dies aber nicht als einen „Job mit Anwesenheitspflicht“ angesehen und habe sich zwischen 08:00 Uhr und 15:00 Uhr auch nicht immer durchgängig mit diesen Themen beschäftigt. 2. Die Einlassung des Angeklagten ist durch die Beweisaufnahme wie folgt bestätigt und – insbesondere im Hinblick auf die einzelnen Taten – ergänzt worden. Die Kammer hat unter anderem ein umfangreiches Selbstleseverfahren durchgeführt, deren Inhalt den Beteiligten vorab zur Verfügung gestellt und anschließend in deren Einvernehmen angeordnet worden ist. Im Einzelnen: a) Zum Tatkomplex A aa) Dass der Angeklagte entsprechend des von ihm eingeräumten Tatschemas in einer Vielzahl von Fällen zu schädigende Unternehmen kontaktierte, sich diesen gegenüber als Mitarbeiter einer fiktiven Rechtsanwaltskanzlei ausgab und diesen tatsächlich nicht existierende Waren aus den angeblichen Insolvenzmassen ausgedachter Firmen zum Kauf anbot, wird insbesondere durch die sich zu der entsprechenden Einlassung fügenden Dateien bestätigt, die auf dem sichergestellten Tower-PC aufgefunden werden konnten. Der Tower-PC wurde nach dem verlesenen Durchsuchungsbericht vom 01.03.2024 bei der am 29.04.2024 durchgeführten Durchsuchung der bis zum damaligen Zeitpunkt von dem Angeklagten und der gesondert Verfolgten C. bewohnten Wohnung im Q.-straße 00, 00000 O., aufgefunden. Der Zeuge RBr EU. hat bekundet, bei der Auswertung des Tower-PCs unter anderem einen Ordner mit dem Namen „Projekte“ aufgefunden zu haben, in dem sich unter anderem neun Unterordner befunden hätten, die nach den Namen von fiktiven Anwaltskanzleien benannt gewesen seien. In diesen Unterordnern hätten sich insbesondere Zugangsdaten für die jeweilige Kanzleihomepage, Login-Daten für E-Mail-Adressen der Kanzleimitarbeiter, Insolvenzbeschlüsse sowie Firmenlogos und Rechnungen verschiedener Reinigungsfirmen befunden. Die Aussage des Zeugen wird durch ergänzend im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Berichte, namentlich den Auswertebericht zur virtuellen Maschine M. des Desktop-PCs vom 02.07.2024, den Eindrucksvermerk zur Ordnerstruktur in der virtuellen Maschine M. vom 08.03.2024 und den Übersichtsvermerk zu dem PC vom 08.03.2024, gestützt und ergänzt. Nach diesen Ermittlungsberichten enthielten die neun nach Anwaltskanzleien betitelten Unterordner insbesondere Firmenlogos, Insolvenzbeschlüsse, Rechnungen, Textdateien mit Login-Daten u.a. zu Kanzlei-E-Mail-Adressen und den Kanzleiwebsites bei Domainhosting-Diensten, Telefonleitfäden, E-Mail-Vorlagen und Produktlisten mit Reinigungsgütern und Preisen. Das Vorhandensein der vorgenannten Dokumente auf dem PC, insbesondere der E-Mail-Vorlagen und Telefonleitfäden, stützt auch die Einlassung des Angeklagten zu dem Erwerb eines „Coachings“ für solche Taten, zur Verwendung der in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Gesprächsleitfäden für Telefonate und Textbausteine für die E-Mail-Kommunikation mit den geschädigten Unternehmen sowie zur Verwendung und Vervielfältigung einer im Rahmen des Coachings zur Verfügung gestellten Homepage einer fiktiven Anwaltskanzlei nebst Domain. Dass der Angeklagte das betreffende „Coaching“ spätestens vor dem 14.03.2023 erworben haben muss, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass der Angeklagte – wie in der weiteren Beweiswürdigung zu begründen ist – am 14.03.2023 mit der Begehung einer entsprechenden Tat (Fall 1) begann. bb) Die einzelnen Feststellungen zu den Fällen 1 bis 7 (Fälle 1 bis 58 der Anklageschrift) hat die Kammer wie folgt im Wesentlichen auf der Grundlage der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden und den Aussagen der Zeugen WN., DA., BZ., SK., WZ. und QY. sowie der Zeugin JM.-MN. getroffen: i) Das jeweilige geschädigte Unternehmen (in Fall 29 der Anklageschrift: die geschädigten Unternehmen) nebst Anschrift hat die Kammer den Rechnungen über die bestellten Waren entnommen, die zu sämtlichen Fällen im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. Auch das jeweilige angeblich insolvente Unternehmen und die Feststellungen zum verwendeten Briefkopf und Firmenlogo sowie zur Grußformel und anschließenden Namensnennung des angeblichen Geschäftsführers bzw. der angeblichen Geschäftsführerin hat die Kammer diesen Rechnungen entnommen. ii) Unter welchem Namen und als Mitarbeiter welcher Anwaltskanzlei sich der Angeklagte jeweils ausgab, ergibt sich in den Fällen 1 bis 4, 6 bis 14, 16 bis 22, 27 bis 44, 46 bis 47 und 50 bis 58 der Anklageschrift aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten E-Mails, die unter dem jeweiligen Namen und unter Nennung der Anwaltskanzlei in der E-Mail-Signatur an Mitarbeitende der geschädigten Unternehmen übersandt wurden. Aus den betreffenden E-Mails der Fälle 1 und 2 der Anklageschrift ist zudem ersichtlich, dass sich der Angeklagte dort in den E-Mail-Signaturen jeweils als „Dr. VJ. BM. [Zeilenumbruch] Fachanwalt für Insolvenzrecht“ bezeichnete. Aus den übrigen vorgenannten E-Mails ist ersichtlich, dass der Angeklagte im Übrigen als Rechtsanwaltsfachangestellter auftrat. In den Fällen 5, 26, 45, 48 und 49 der Anklageschrift sind die Anwaltskanzlei und der Name des betreffenden vermeintlichen Kanzleimitarbeiters in der jeweiligen Strafanzeige des Zeugen HE. (Fall 5 der Anklageschrift) und der Zeugin LU. (Fall 49 der Anklageschrift), dem jeweiligen Protokoll der polizeilichen Vernehmung der Zeugin WT. (Fall 45 der Anklageschrift) und des Zeugen MM. (Fall 48 der Anklageschrift) bzw. der schriftlichen Aussage des Zeugen OK. (Fall 26 der Anklageschrift), die jeweils im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind, benannt worden. In Fall 15 der Anklageschrift beruht die Überzeugung der Kammer davon, dass sich der Angeklagte als Mitarbeiter der Anwaltskanzlei GG. & Partner ausgab, darauf, dass er sich nach den getroffenen weiteren Feststellungen auch bei den kurz davor und kurz danach begangenen Vorfällen (Fälle 11-14 u. 16-21 der Anklageschrift) jeweils als Mitarbeiter der Kanzlei GG. & Partner ausgab. Entsprechend beruht in den Fällen 23 bis 25 der Anklageschrift die Überzeugung der Kammer davon, dass sich der Angeklagte jeweils als Mitarbeiter der Anwaltskanzlei OL. & Partner ausgab, darauf, dass er sich nach den getroffenen weiteren Feststellungen auch bei der kurz davor und den kurz danach begangenen Vorfällen (Fälle 22 u. 26-30 der Anklageschrift) jeweils als Mitarbeiter der Kanzlei OL. & Partner ausgab. iii) Dass es sich bei den angeblichen Kanzleimitarbeitern, die die geschädigten Unternehmen kontaktierten, entsprechend seiner geständigen Einlassung in sämtlichen Fällen um den Angeklagten handelte, wird insbesondere dadurch gestützt, dass auf dem PC des Angeklagten Dokumente für entsprechende Tatbegehungen innerhalb des Ordners „Projekte“ in den Unterordnern „Kanzlei KR. und Partner“, „Kanzlei BY. und Partner“, „Kanzlei QI. und Partner“, „Kanzlei CL. und Partner“, „Kanzlei QR. und Partner“, „Kanzlei TH. und Partner“, „Kanzlei GG. und Partner“, „Kanzlei OL. und Partner“ und „Kanzlei BM. und Partner“ abgelegt waren – mithin unter anderem unter den sieben Kanzleinamen, die für die hiesigen Tatbegehungen verwendet wurden. Diese Ordnerstruktur ergibt sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Übersichtsvermerk zu dem PC vom 08.03.2024. iv) Soweit zu den Einzelfällen festgestellt worden ist, dass und zu welcher Zeit der Angeklagte dem jeweiligen geschädigten Unternehmen Waren zunächst telefonisch anbot, hat die Kammer dies in den Fällen 1 bis 4, 6 bis 8, 10 bis 14, 16, 18 bis 22, 27 bis 34, 36 bis 37, 41 bis 44, 46 bis 47, 50, 52 bis 55, 57 und 58 der Anklageschrift jeweils einer im Wege des Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail entnommen, in der der Angeklagte Waren aus der Insolvenzmasse anbot und hierbei jeweils darauf Bezug nahm, dies bereits zuvor telefonisch besprochen zu haben. In den Fällen 1, 4 und 57 der Anklageschrift hat die Kammer diese Feststellungen zusätzlich auf die entsprechenden Bekundungen in den schriftlichen Zeugenaussagen der Zeugen TA. (Fall 1 der Anklageschrift) und PU. (Fall 4 der Anklageschrift), bzw. auf die Telefonliste der QJ. GmbH vom 19.02.2024 (Fall 57 der Anklageschrift) gestützt, die ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. In Fall 9 der Anklageschrift beruht diese Feststellung auf einer Bezugnahme auf ein vorausgegangenes telefonisches Angebot der Waren in einer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten E-Mail des Zeugen KM.. In den Fällen 5, 39, 45, 48, 51 und 56 der Anklageschrift beruht die Feststellung des ursprünglichen telefonischen Angebots der Ware auf den entsprechenden Bekundungen in den Strafanzeigen der Zeugen HE. (Fall 5 der Anklageschrift) und SY. (Fall 51 der Anklageschrift), den Protokollen der polizeilichen Vernehmungen der Zeuginnen BL. (Fall 39 der Anklageschrift) und WT. (Fall 45 der Anklageschrift) sowie des Zeugen MM. (Fall 48 der Anklageschrift) bzw. der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen MF. (Fall 56 der Anklageschrift), die ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. Die betreffende Feststellung zu dem telefonischen Angebot gegenüber dem Zeugen BZ. (Fall 35 der Anklageschrift) beruht auf der entsprechenden Angabe in der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten gemeinsamen schriftlichen Zeugenaussage der Zeugen BZ. und SK. sowie der übereinstimmenden Bekundung des Zeugen BZ. in der Hauptverhandlung. v) Soweit konkrete Feststellungen zur Übersendung des Kaufangebotes per E-Mail an das jeweilige geschädigte Unternehmen getroffen worden sind, hat die Kammer diese in den Fällen 1 bis 4, 6 bis 8, 10 bis 14, 16, 18 bis 22, 27 bis 39, 41 bis 44, 46 bis 47, 50 und 52 bis 58 der Anklageschrift den jeweiligen Angebots-E-Mails, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind, entnommen. Dass die in Fall 38 der Anklageschrift zunächst an die Fa. XHS Gebäudereinigung übersandte Angebots-E-Mail von dieser Firma mit E-Mail vom 31.08.2023, 11:51 Uhr, an den Zeugen QV. weitergeleitet worden ist, ergibt sich aus der betreffenden im Selbstleseverfahren eingeführten Weiterleitungs-E-Mail. Der zu Fall 51 der Anklageschrift im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Ausdruck der Angebots-E-Mail des Angeklagten lässt den Versendungszeitpunkt zwar nicht erkennen. Insoweit ist aufgrund des festgestellten telefonischen Angebots vom 05.12.2023 jedoch anzunehmen, dass auch die nachfolgende Übersendung des Angebots per E-Mail am 05.12.2023 erfolgt ist. Hinsichtlich der Fälle 40 und 45 der Anklageschrift beruhen die konkreten Feststellungen zur Übersendung des Kaufangebotes per E-Mail auf den entsprechenden Angaben in der Strafanzeige des Zeugen WY. (Fall 40 der Anklageschrift) und in dem Protokoll der polizeilichen Vernehmung der Zeugin WT. (Fall 45 der Anklageschrift), die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. In den übrigen Fällen konnten in der Hauptverhandlung zwar mangels vorhandener Beweismittel keine konkreten Feststellungen zu den Zeitpunkten der Versendung der Angebots-E-Mails getroffen werden. Zur Überzeugung der Kammer steht jedoch fest, dass der Angeklagte auch in diesen Fällen entsprechende Angebote per E-Mail an die geschädigten Unternehmen übersandte. Denn die – soweit als Beweismittel vorhanden – im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten E-Mail-Korrespondenzen des Angeklagten mit den geschädigten Unternehmen lassen eine sehr einheitliche und schematische Kommunikation des Angeklagten mit den geschädigten Unternehmen erkennen und die Beweisaufnahme hat auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Kommunikation mit einzelnen geschädigten Unternehmen rein telefonisch erfolgt ist. Für ein schematisch ablaufendes Verfahren spricht für die Kammer auch, dass die Begehungsweise auf der vom Angeklagten zuvor erworbenen Anleitung („Coaching“) basierte und ein Abweichen von den dort dargestellten Schritten in einzelnen Fällen nicht anzunehmen ist. vi) Den im Wege des Selbstleseverfahrens zu den Fällen 24 und 25 der Anklageschrift eingeführten Auszügen aus den Protokollen der Strafanzeigen der Zeugen CM. (Fall 24 der Anklageschrift) und GE. (Fall 25 der Anklageschrift) hat die Kammer im Hinblick auf die Übermittlung von Kaufangeboten lediglich entnehmen können, dass die ersten Angebote am 18.07.2023 um 11:00 Uhr (Fall 24 der Anklageschrift) bzw. am 18.07.2023 um 06:00 Uhr (Fall 25 der Anklageschrift) an die geschädigten Unternehmen übermittelt wurden. Ob es sich hierbei bereits um die Übersendung der Angebote per E-Mail oder um vorausgehende telefonische Angebotsübermittlungen handelte, hat sich aus den vorhandenen Beweismitteln dagegen nicht ergeben. vii) Die Feststellungen in den Fällen 11 bis 12, 14, 18, 20, 22, 28 bis 31, 33 bis 37, 39, 41 bis 43, 46 bis 47, 50 bis 52 und 54 bis 58 der Anklageschrift zu E-Mails des Angeklagten, mit denen dieser Waren mit einem Preisnachlass anbot bzw. ein Gegenangebot des geschädigten Unternehmens annahm, beruhen auf den betreffenden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten E-Mails. Abweichend hiervon ergibt sich in Fall 35 der Anklageschrift das am 29.08.2023 um 13:15 Uhr übersandte Angebote mit einem weiteren Preisnachlass lediglich aus der gemeinsamen schriftlichen Zeugenaussage der Zeugen SK. und BZ.. Zudem ist abweichend von dem Vorstehenden hinsichtlich Fall 51 der Anklageschrift der Zeitpunkt der Versendung der betreffenden E-Mail nicht aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Ausdruck der E-Mail zu erkennen. Insoweit hat die Kammer jedoch eingrenzen können, dass diese E-Mail zwischen der ursprünglichen Angebotsübersendung vom 05.12.2023 und der Übersendung der Rechnung vom 07.12.2023 (zur diesbezüglichen Beweiswürdigung: siehe nächster Abschnitt) versandt worden sein muss. viii) Die Feststellungen zu den Rechnungsübersendungen hat die Kammer in den Fällen 1 bis 4, 6 bis 8, 10 bis 14, 16 bis 18, 20 bis 21, 27 bis 42, 46 bis 47, 50 und 52 bis 58 der Anklageschrift anhand den jeweiligen im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten E-Mails des Angeklagten, mit denen die Rechnungen übersandt wurden, getroffen. In den Fällen 45 und 48 der Anklageschrift beruhen diese Feststellungen auf den betreffenden Angaben in den Protokollen der polizeilichen Vernehmungen der Zeugin WT. (Fall 45 der Anklageschrift) und des Zeugen MM. (Fall 48 der Anklageschrift), die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. In den übrigen Fällen (Fälle 5, 9, 15, 19, 22-26, 43-44, 49 u. 51 der Anklageschrift) hat die Kammer das Datum der Übersendung der Rechnung dem jeweiligen Rechnungsdatum entnommen. Auch wenn in diesen Fällen die E-Mails, mit denen die Rechnungen übersandt wurden, als Beweismittel nicht vorliegen, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es auch in diesen Fällen zur Übersendung der jeweiligen – im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten – Rechnung kam. Denn aus den zu sämtlichen Fällen eingeführten Rechnungen und den zu einer Vielzahl der Fälle eingeführten E-Mail-Korrespondenzen zwischen dem Angeklagten und den geschädigten Unternehmen ist ersichtlich, dass sich die geschädigten Unternehmen regelmäßig zur Abnahme nur eines Teils der offerierten Waren entschieden und daraufhin auch nur die ausgewählten Waren in der jeweiligen Rechnung aufgeführt wurden. Hieraus ergibt sich, dass die Rechnungen von dem Angeklagten jeweils erst nach einer von den Unternehmen getroffenen Kaufentscheidung erstellt wurden und bereits unmittelbar nach ihrer Erstellung per E-Mail versandt werden konnten. Die Beweisaufnahme hat auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass einzelne Rechnungen trotz ihrer Erstellung nicht übersandt wurden. ix) Die Feststellungen zur Übersendung von vermeintlichen Kopien von Insolvenzeröffnungsbeschlüssen in den Fällen 3 und 8 der Anklageschrift beruhen auf der jeweiligen Übersendungs-E-Mail und der jeweiligen vermeintlichen Insolvenzbeschlusskopie, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. Dass entsprechende Insolvenzeröffnungsbeschlüsse tatsächlich nicht existierten und es sich daher um Fälschungen handelte, ergibt sich aus dem von dem Angeklagten eingeräumten Umstand, dass es sich bei den vermeintlich insolventen Unternehmen um tatsächlich nicht existierende, sondern von dem Angeklagten zur Begehung der Taten erfundene Unternehmen handelte. Die Feststellungen zu den in Fall 35 der Anklageschrift am 29.08.2023 um 10:42 Uhr und 13:15 Uhr geführten Telefonaten beruhen auf den entsprechenden Bekundungen in der gemeinsamen schriftlichen Zeugenaussage der Zeugen SK. und BZ., die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden ist. Dass die Zeugen SK. und BZ. vor Abgabe der Warenbestellung vereinbart hatten, dass das von dem Zeugen SK. geführte Unternehmen SK. DX. die Waren erwerben und anschließend an die von dem Zeugen BZ. geführte CI. Dienstleistungen GmbH zum Einkaufspreis weiterverkaufen sollte, haben die Zeugen SK. und BZ. in der Hauptverhandlung übereinstimmend bekundet. Dass der Angeklagte in Fall 38 der Anklageschrift am 31.08.2023 vor 12:18 Uhr ein Telefonat mit dem Zeugen QV. führte, ergibt sich daraus, dass sich der Zeuge QV. in einer am 31.08.2023 um 12:18 Uhr an vermeintlich Herrn HQ. – den vermeintlichen Kanzleimitarbeiter – versandten E-Mail für das „freundliche Telefonat gerade eben“ bedankte. Die Feststellungen in Fall 45 der Anklageschrift zu dem am 17.10.2023 geführten Telefonat und der von dem Angeklagten per E-Mail versandten Bitte um eine Auftragsbestätigung ergeben sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Protokoll der polizeilichen Vernehmung der Zeugin WT.. Die Feststellung zur Übersendung eines Bestätigungsschreibens über die Bestellung als Insolvenzverwalter in Fall 55 der Anklageschrift ergeben sich aus dem entsprechenden Bestätigungsschreiben, das im Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Da weitere – im Selbstleseverfahren eingeführte – Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und der TX. Dienstleistungsbetriebe GmbH per E-Mail geführt worden ist, ist davon auszugehen, dass auch das Bestätigungsschreiben als Anhang zu einer E-Mail versandt wurde. Soweit in den Fällen 3 bis 4, 6, 8, 10, 19, 21, 27, 32 bis 33, 38, 42, 46, 50 und 56 bis 57 der Anklageschrift Feststellungen zu konkreten weiteren E-Mails des Angeklagten getroffen worden sind, beruhen diese auf den betreffenden E-Mails, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. x) Dass die geschädigten Unternehmen den Rechnungsbetrag in der Folge jeweils auf das von dem Angeklagten benannte Bankkonto überwiesen, ergibt sich in den Fällen 4, 6 bis 9, 11 bis 13, 19 bis 20, 27, 29 bis 30, 32 bis 44, 46 bis 47, 50 bis 52, 54 bis 55 und 57 der Anklageschrift jeweils aus Auftragsbestätigungen, Überweisungsübersichten oder Kontoauszügen zu den Bankkonten der geschädigten Unternehmen, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. In den Fällen 16 und 18 der Anklageschrift steht die Zahlung aufgrund der entsprechenden Bekundungen der Zeugen WZ. (Fall 16 der Anklageschrift) und WN. (Fall 18 der Anklageschrift) in der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer fest. In den Fällen 1 bis 3, 10, 14, 17, 21, 28, 31 und 56 der Anklageschrift lassen die jeweiligen im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mails von Mitarbeitenden der geschädigten Unternehmen, in denen dem vermeintlichen Kanzleimitarbeiter jeweils die Ausführung der Überweisung mitgeteilt oder ein Überweisungsbeleg übersandt wird, auf die jeweilige Zahlung schließen. In Fall 22 der Anklageschrift hat die Kammer der im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail vom 02.08.2023, in der der Angeklagte unter dem Namen „XF. VK.“ mitteilte, dass die Ware das Bearbeitungszentrum der Speditionsfirma verlassen habe und zeitnah zugestellt werde, entnommen, dass eine Zahlung zuvor erfolgt sein muss. In den Fällen 5, 26, 45, 48 bis 49, 53 und 58 der Anklageschrift, ergibt sich die Begleichung des Rechnungsbetrages aus den entsprechenden Angaben in den Strafanzeigen des Zeugen HE. (Fall 5 der Anklageschrift) und der Zeugin LU. (Fall 49 der Anklageschrift), den schriftlichen Zeugenaussagen des Zeugen OK. (Fall 26 der Anklageschrift), NU. (Fall 53 der Anklageschrift) und IH. (Fall 58 der Anklageschrift) sowie den Protokollen der polizeilichen Vernehmungen der Zeugin WT. (Fall 45 der Anklageschrift) und des Zeugen MM. (Fall 48 der Anklageschrift), die jeweils im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. Hinsichtlich Fall 15 der Anklageschrift ist der Eingang der Überweisung der BA. Dienstleistung GmbH auf dem Bankkonto QW. (IBAN N03) aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertung dieses Kontos ersichtlich. In den übrigen Fällen (Fälle 23-25 der Anklageschrift) beruht die Überzeugung der Kammer davon, dass die übersandten Rechnungen von den geschädigten Unternehmen beglichen wurden, auf dem Umstand, dass der Angeklagte die Rechnungen – wie bereits ausgeführt – jeweils erst erstellte und übersandte, nachdem die geschädigten Unternehmen eine entsprechende Kaufentscheidung getroffen hatten. xi) Soweit die Kammer den konkreten Zeitpunkt der Zahlung des Rechnungsbetrages festgestellt hat, hat sie diesen in den Fällen 1 bis 15, 17, 19, 21, 27 bis 32, 36 bis 41, 43 bis 45, 48, 51 bis 52 und 54 bis 57 der Anklageschrift jeweils demselben Beweismittel entnommen, aus der sich auch der Umstand, dass die Rechnung beglichen wurde, ergeben hat (vgl. vorausgegangener Abschnitt). In den Fällen 16, 20, 33 bis 35, 42, 46 bis 47 und 50 der Anklageschrift hat sich der konkrete Zeitpunkt der Zahlung dagegen allein oder präziser aus den im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mails in denen dem Angeklagten die Ausführung der Überweisung mitgeteilt oder ein Überweisungsbeleg übersandt wurde, (Fälle 16, 20, 33, 35, 42, 46-47, 50 der Anklageschrift) oder der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen DA. (Fall 34 der Anklageschrift) ergeben. xii) Den Betrag des jeweils überwiesenen Kaufpreises hat die Kammer der jeweiligen Rechnung entnommen. Soweit sich der überwiesene Betrag in einem Teil der Fälle auch aus anderen Beweismitteln wie Auftragsbestätigungen, Überweisungsübersichten oder Kontoauszügen ergeben hat, hat dieser mit dem Rechnungsbetrag jeweils übereingestimmt. xiii) Welche Personen der Angeklagte über seine Bereitschaft, die angebotenen Waren zu liefern, täuschte, hat die Kammer in den Fällen 16, 18, 34, 35, 50 und 55 der Anklageschrift aufgrund der entsprechenden Bekundungen der Zeugen WZ. (Fall 16 der Anklageschrift ), WN. (Fall 18 der Anklageschrift ), DA. (Fall 34 der Anklageschrift ), SK. und BZ. (je Fall 35 der Anklageschrift ) und QY. (Fall 50 der Anklageschrift ) sowie der Zeugin JM.-MN. (Fall 55 der Anklageschrift ) in der Hauptverhandlung getroffen. In den Fällen 1 bis 4, 6 bis 14, 16 bis 22, 27 bis 38, 40 bis 44, 46 bis 47 und 50 bis 58 der Anklageschrift hat die Kammer diese Feststellungen (zudem) den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten E-Mail-Korrespondenzen des Angeklagten mit den geschädigten Unternehmen entnommen. In den Fällen 1, 3 bis 5, 7, 9, 12 bis 13, 17, 19 bis 20, 26 bis 27, 29 bis 30, 33, 38 bis 39, 44 bis 45, 47 bis 49, 52 und 56 bis 57 der Anklageschrift beruhen die Feststellungen (zudem) auf den entsprechenden Angaben in den schriftlichen Zeugenaussagen der Zeugen TA. (Fall 1 der Anklageschrift ), PU. (Fall 4 der Anklageschrift ), WZ. (Fall 17 der Anklageschrift ), CG. AZ. (Fall 19 der Anklageschrift ), UF. (Fall 20 der Anklageschrift ), OK. (Fall 26 der Anklageschrift ), PE. (Fall 27 der Anklageschrift ), HN. (Fall 29 der Anklageschrift ), BT. (Fall 33 der Anklageschrift ), QV. (Fall 38 der Anklageschrift ), ZY. (Fall 44 der Anklageschrift ), ZJ. (Fall 47 der Anklageschrift ) und MF. (Fall 56 der Anklageschrift ) und der Zeuginnen QU. (Fall 7 der Anklageschrift ) und KT. (Fall 57 der Anklageschrift ), in den Strafanzeigen der Zeugen UH. (Fall 3 der Anklageschrift ), HE. (Fall 5 der Anklageschrift ), LR. (Fall 30 der Anklageschrift ), des Rechtsanwalts SE. (Fall 9 der Anklageschrift ) und der Zeugin LU. (Fall 49 der Anklageschrift ) sowie in den Protokollen der polizeilichen Vernehmungen der Zeugen NE. (Fall 12 der Anklageschrift ), VP. (Fall 13 der Anklageschrift ), MM. (Fall 48 der Anklageschrift ) und LP. (Fall 52 der Anklageschrift ) und der Zeuginnen BL. (Fall 39 der Anklageschrift ) und WT. (Fall 45 der Anklageschrift ). In den Fällen 23 bis 25 der Anklageschrift geht die Kammer davon aus, dass es sich bei den getäuschten Mitarbeitern um die Zeugen NB. IF. (Fall 23 der Anklageschrift ), SM. CM. und UG. NV. (je Fall 23 der Anklageschrift ) und EI. GE. (Fall 24 der Anklageschrift ) handelt, da es sich bei diesen ausweislich der auszugsweise im Selbstleseverfahren eingeführten Strafanzeigen um die Anzeigenerstatter handelte bzw. da sie in den Strafanzeigen als Zeugen angegeben wurden. xiv) Dass die zuständigen Mitarbeitenden der geschädigten Unternehmen, bzw. in Fall 35 der Anklageschrift sowohl der unter der Firma SK. DX. handelnde Zeuge SK. als auch der für die CI. Dienstleistungen GmbH handelnde Zeuge BZ., bei Abschluss der Kaufvereinbarung und Veranlassung der Überweisung des Kaufpreises jeweils davon ausgingen, dass der Angeklagte zur Lieferung der bestellten Waren bereit sei und diese geliefert würden, steht in sämtlichen Fällen (bereits) dadurch zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein anderes mögliches Motiv für die jeweils erfolgte Zahlung des Rechnungsbetrages in keinem der Fälle ersichtlich ist. Zu den Fällen 16, 18, 34, 35, 50 und 55 der Anklageschrift haben zudem die Zeugen WZ. (Fall 16 der Anklageschrift ), WN. (Fall 18 der Anklageschrift ), DA. (Fall 34 der Anklageschrift ), SK. und BZ. (je Fall 35 der Anklageschrift ) und QY. (Fall 50 der Anklageschrift ) sowie die Zeugin JM.-MN. (Fall 55 der Anklageschrift ) jeweils in der Hauptverhandlung einen solchen Irrtum bekundet. In den Fällen 1, 4 bis 7, 9 bis 13, 17, 19 bis 21, 26 bis 30, 32 bis 33, 36 bis 45, 48 bis 49, 51 bis 54, 57 und 58 der Anklageschrift ergeben sich entsprechende Irrtümer der betreffenden Mitarbeitenden auch aus den Bekundungen in den schriftlichen Zeugenaussagen der Zeugen TA. (Fall 1 der Anklageschrift ), PU. (Fall 4 der Anklageschrift ), PJ. (Fall 6 der Anklageschrift ), ZV. (Fall 10 der Anklageschrift ), PW. (Fall 11 der Anklageschrift ), EV. (Fall 17 der Anklageschrift ), CG. AZ. (Fall 19 der Anklageschrift ), UF. (Fall 20 der Anklageschrift ), OK. (Fall 26 der Anklageschrift ), PE. (Fall 27 der Anklageschrift ), BM. (Fall 28 der Anklageschrift ), HN. (Fall 29 der Anklageschrift ), BT. (Fall 33 der Anklageschrift ), UD. (Fall 36 der Anklageschrift ), KH. (Fall 37 der Anklageschrift ), QV. (Fall 38 der Anklageschrift ), OY. (Fall 41 der Anklageschrift ), WD. (Fall 43 der Anklageschrift ), ZY. (Fall 44 der Anklageschrift ), MM. (Fall 48 der Anklageschrift ), AQ. (Fall 51 der Anklageschrift ), NU. (Fall 53 der Anklageschrift ), BH. (Fall 54 der Anklageschrift ) und IH. (Fall 58 der Anklageschrift ) und der Zeuginnen XX. (Fall 21 der Anklageschrift ), UY. (Fall 42 der Anklageschrift ) und KT. (Fall 57 der Anklageschrift ), den Strafanzeigen der Zeugen UH. (Fall 3 der Anklageschrift ), HE. (Fall 5 der Anklageschrift ), LR. (Fall 30 der Anklageschrift ) und WY. (Fall 40 der Anklageschrift ), des Rechtsanwalts SE. (Fall 9 der Anklageschrift ) und der Zeuginnen QU. (Fall 7 der Anklageschrift ) und LU. (Fall 49 der Anklageschrift ) sowie den Protokollen der polizeilichen Vernehmungen der Zeugen NE. (Fall 12 der Anklageschrift ), VP. (Fall 13 der Anklageschrift ) und LP. (Fall 52 der Anklageschrift ) und der Zeuginnen LE. (Fall 32 der Anklageschrift ), BL. (Fall 39 der Anklageschrift ) und WT. (Fall 45 der Anklageschrift ). In den Fällen 2, 8, 14, 17, 21, 40, 42, 47, 51 und 58 der Anklageschrift ist ein solcher Irrtum der zuständigen Mitarbeitenden auch aus im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mails ersichtlich, in denen die Mitarbeitenden nach Überweisung des Kaufpreises nach dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren fragten oder sich über das bisherige Ausbleiben der Lieferung beschwerten. xv) Auf welche Bankkonten (Name und IBAN) die geschädigten Unternehmen die Rechnungsbeträge überwiesen, hat die Kammer – mit Ausnahme von Fall 4 der Anklageschrift – in sämtlichen Fällen den eingeführten Rechnungen entnommen. Soweit die Empfangskonten auch aus eingeführten Auftragsbestätigungen, Überweisungsübersichten oder Kontoauszügen zu den Bankkonten der geschädigten Unternehmen ersichtlich gewesen sind, haben diese Angaben mit den Rechnungen übereingestimmt. In Fall 4 der Anklageschrift hat der Angeklagte in der Rechnung vom 27.03.2023 zwar das Empfangskonto „ZK. BN.“, „IBAN: N09“ angegeben. In der im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail vom 28.03.2023, 18:14 Uhr, hat der Angeklagte – unter dem Namen FN. NR. – jedoch darum gebeten, den Kaufpreis stattdessen auf das angebliche Treuhandkonto der Anwaltskanzlei mit der „IBAN: N10“ zu überweisen, was ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten Überweisungsübersicht am 29.03.2023 auch erfolgt ist. Kontoinhaber dieses Bankkontos ist nach der diesbezüglichen verlesenen BaFin-Auskunft der NX. EY. FE.. xvi) Die Feststellungen zu den von den Geschädigten erwirkten (Teil-)Rückbuchungen der Überweisungen beruhen auf dem verlesenen Vermerk des KK IU. vom 05.06.2024 (Fall 56 der Anklageschrift ), den entsprechenden Bekundungen des Zeugen QY. in der Hauptverhandlung (Fall 50 der Anklageschrift ) und den entsprechenden Angaben in den im Selbstleseverfahren eingeführten schriftlichen Zeugenaussagen der Zeugen ZV. (Fall 10 der Anklageschrift ) und WZ. (Fall 16 der Anklageschrift ) und der Zeugin BL. (Fall 39 der Anklageschrift ) sowie in der der Polizei übersandten E-Mail der Zeugin QU. (Fall 7 der Anklageschrift ). xvii) An der Glaubhaftigkeit der vorgenannten Bekundungen der Zeuginnen und Zeugen insbesondere in der Hauptverhandlung, in polizeilichen Vernehmungen, in schriftlichen Zeugenaussagen und in Strafanzeigen hat die Kammer jeweils keine Zweifel, da sie ein einheitliches Bild der Vorgehensweise des Angeklagten zeichnen und mit den weiteren eingeführten Beweismitteln und insbesondere der Einlassung des Angeklagten in Einklang stehen. cc) Dass die E-Mail-Signaturen der von dem Angeklagten an die geschädigten Unternehmen übersandten E-Mails jeweils eine Verlinkung zu einer Homepage der jeweiligen verwendeten fiktiven Rechtsanwaltskanzlei enthielten, folgt daraus, dass alle in der vorausgegangenen Beweiswürdigung genannten, im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mails des Angeklagten eine solche Verlinkung enthielten. Daraus folgert die Kammer, dass der Angeklagte auch in den E-Mail-Korrespondenzen, die nicht als Beweismittel vorgelegen haben, entsprechende Verlinkungen verwendete da dies seinem standardisierten Vorgehen entsprach. dd) Dass es sich bei der Homepage, die dem Angeklagten nach seiner Einlassung nebst Domain im Rahmen des „Coachings“ zur Verfügung gestellt wurde und die er in der Folge auch als Vorlage zur Erstellung der weiteren Kanzlei-Homepages verwendete, um die Homepage der Kanzlei BM. & Partner handelt, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte diese Kanzlei zeitlich als erste verwendete (Fälle 1 bis 10 der Anklageschrift ). ee) Dass die sieben verwendeten Kanzleihomepages neben dem Kanzleinamen, den Namen von Mitarbeitern und Telefonnummern, die der Angeklagte nach seiner Einlassung bei der Erstellung weiterer Homepages jeweils austauschte, auch ein Impressum mit weiteren Informationen wie einer Umsatzsteuer- Identifikationsnummer der Kanzlei enthielten, hat der Zeuge SK. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bezogen auf die Homepage der Kanzlei BY. & Partner bekundet. Da der Angeklagte die Homepages nach seiner Einlassung durch bloßes Kopieren und den Austausch einzelner Informationen vervielfältigte, ist anzunehmen, dass sämtliche der sieben Kanzleihomepages entsprechende Informationen enthielten. Auch hat die Kammer Ausdrucke der Homepage der Kanzlei GG. & Partner in Augenschein genommen, die die vorgenannten Informationen ebenfalls enthielten und die Belastbarkeit der übereinstimmenden Angabe des Zeugen SK. stützt. ff) Dass die zuständigen Mitarbeitenden der kontaktierten Unternehmen dem Angeklagten jeweils mitteilten, sämtliche oder einen Teil der Ihnen offerierten Waren kaufen zu wollen, ergibt sich bereits daraus, dass der Angeklagte die Rechnungen stets erst erstellte, nachdem die geschädigten Unternehmen eine Kaufentscheidung mitgeteilt hatten (vgl. oben: C. II. 2. a) bb) viii)), und zu sämtlichen Fällen – die im Selbstleseverfahren eingeführten – Rechnungen erstellt wurden. Überdies ist in einer Vielzahl der Fälle die Mitteilung der Kaufentscheidung auch aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten E-Mail-Korrespondenzen ersichtlich. Teils sind aus den eingeführten E-Mail-Korrespondenzen auch vorausgegangene Preisverhandlungen ersichtlich. gg) Dass die Rechnungen jeweils im Namen des angeblichen Geschäftsführers bzw. der angeblichen Geschäftsführerin des vorgeblich insolventen Unternehmens erstellt wurden und einen Briefkopf und ein Firmenlogo dieses Unternehmens enthielten, hat die Kammer durch Einführung im Wege des Selbstleseverfahrens und ergänzende Inaugenscheinnahme sämtlicher Rechnungen festgestellt. Dass die Rechnungen jeweils allein in elektronischer Form erstellt wurden, ist aus den Umständen zu folgern, dass auf dem in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten PC – wie ausgeführt – entsprechende Rechnungsdateien aufgefunden wurden und die Rechnungen – wie die eingeführten Übersendungs-E-Mails zu den Fällen 1 bis 4, 6 bis 8, 10 bis 14, 16 bis 18, 20 bis 21, 27 bis 42, 46 bis 47, 50 und 52 bis 58 der Anklageschrift zeigen – per E-Mail versandt wurden. Aus den eingeführten Übersendungs-Mails ist auch ersichtlich, dass der Angeklagte die Rechnungen jeweils unter dem Namen des Kanzleimitarbeiters, als der er sich ausgab – und nicht etwa im Namen des angeblichen Geschäftsführers bzw. der angeblichen Geschäftsführerin des vorgeblich insolventen Unternehmens – per E-Mail übersandte. hh) Dass der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung jeweils nichtexistierende Waren aus den Insolvenzmessen von durch ihn lediglich erfundenen Firmen anbot und er die Lieferung der Waren mithin von Anfang an nicht beabsichtigte, wird insbesondere durch die mündlichen und im Selbstleseverfahren eingeführten schriftliche Bekundungen zahlreicher Zeuginnen und Zeugen, beispielhaft der Zeugen WZ. (Fall 16 der Anklageschrift ), WN. (Fall 18 der Anklageschrift), DA. (Fall 34 der Anklageschrift ), SK. und BZ. (je Fall 35 der Anklageschrift ) und QY. (Fall 50 der Anklageschrift ) sowie der Zeugin JM.-MN. (Fall 55 der Anklageschrift ) gestützt, nach denen es jeweils nicht zu einer Lieferung der bestellten Waren kam. Auch hat die Beweisaufnahme in keinem der Fälle einen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Angeklagte eine Lieferung der angebotenen Waren veranlasst oder beabsichtigt haben könnte, zumal er – wie er zugegeben hat – über entsprechende Waren nicht verfügte. ii) Die Einlassung, dass der Angeklagte die Zugangsdaten der unter den Namen „QW.“, „HK.“, „F.“, „JG.“, „IN.“, „D.“ und „GS.“ geführten Bankkonten auf „X.“ erworben habe und die Kaufpreiszahlungen, die auf diese Konten gelangten, entsprechend vollständig selbst vereinnahmt habe, wird durch den verlesenen Vermerk von KHK DI. vom 04.12.2024 bestätigt, nach dem bei den Auswertungen der IT-Geräte des Angeklagten die Zugangsdaten zu den Bankkonten genau dieser Personen aufgefunden werden konnten. Auch die Einlassung dazu, dass es sich bei den unter den Namen „BN.“ und „FE.“ geführten Bankkonten um die Bankkonten von Personen gehandelt habe, die er unter Vorspiegelung einer rechtmäßigen Betätigung angeworben und zur Umwandlung und Weiterleitung von 98 Prozent der eingehenden Beträge an ihn beauftragt habe, wie er es zuvor in Tatkomplex B und C getan habe, werden durch die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme gestützt: So hat die Zeugin BN. in der Hauptverhandlung bekundet, einen Arbeitsvertrag mit der AY. OT. – dem Unternehmen, unter dem der Angeklagte im Tatkomplex B handelte – abgeschlossen zu haben und in der Folge auf ihrem privaten Bankkonto eingegangene Zahlungen nach Abzug einer Provision von zwei Prozent in Kryptowährung umgewandelt und auf eine ihr vorgegebene Wallet weitertransferiert zu haben. Aus dem verlesenen Kontoauszug des unter dem Namen NX. EY. FE. geführten Bankkontos (IBAN N10) ist ersichtlich, dass nach dem Eingang von 4.745,12 Euro (aus Fall 4 der Anklageschrift) am 30.03.2023 noch am selben Tag ein Betrag von 4.650,22 Euro – mithin von genau 98 Prozent des eingegangenen Betrages – an die Kryptowährungsbörse „IS.“ weiterüberwiesen wurde. Die Einlassung, dass es sich bei den Empfangskonten unter den Namen „OW.“, „XE.“, „UR.“ und „QB.“ um Bankkonten gehandelt habe, die dritte Geldwäschedienstleister als Empfangskonten benannt hätten und anschließend 50 Prozent des Wertes der jeweiligen Kaufpreiszahlung in Kryptowährung an den Angeklagten weitergeleitet hätten, wird ebenfalls durch den Vermerk von KHK DI. vom 04.12.2024 gestützt. Nach diesem konnten auf den ausgewerteten IT-Geräten des Angeklagten keine Zugangsdaten zu diesen Bankkonten aufgefunden werden. jj) Dass der Angeklagte nicht über eine Rechtsanwaltszulassung verfügte, und sich darüber auch bewusst war, ergibt sich im Rückschluss aus seinen Angaben zu seinem Lebenslauf, nach denen er keine juristische Ausbildung absolviert hat. kk) Dass der Angeklagte bei sämtlichen Taten des Tatkomplexes A beabsichtigte, sich durch die wiederholte Begehung solcher Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht und Umfang zu verschaffen, steht aufgrund der Vielzahl der festgestellten gleichförmig begangenen Taten zur Überzeugung der Kammer fest. Zudem stützt auch der Umstand, dass der Angeklagte vor Beginn der Tatserie ein „Coaching“ für solche Taten für umgerechnet 5.000 Euro erwarb, die Überzeugung der Kammer. b) Zum Tatkomplex B aa) Dass der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung verschiedene „Projekte“, unter anderem das Projekt „AY. OT.“ nutzte, um Personen für die Umwandlung und Weiterleitung von Geldern anzuwerben, und hierfür eine ihm zur Verfügung gestellte Website mehrfach kopierte und mit dem Programm „JA.“ editierte, wird durch die Aussage des Zeugen RBr GD. und im Selbstleseverfahren eingeführte Ermittlungsvermerke gestützt: Der Zeuge hat bekundet, dass sich in dem Ordner „Projekte“, der auf dem in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten PC aufgefunden wurde, neben den neun nach Anwaltskanzleien benannten Unterordnern auch fünf Unterordner befanden, die nach Firmen benannt waren, die zur Anwerbung von Finanzagenten verwendet wurden. Nach dem im Selbstleseverfahren eingeführten Übersichtsvermerk zu dem PC vom 08.03.2024 befanden sich in dem Ordner „Projekte“ neben den nach Anwaltskanzleien benannten Unterordnern auch die fünf Unterordner „722 Investments“, „AY. OT.“, „CM Kapital“, „KW. Promotion“ und „UQ. OT.“. Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten, die Ermittlungen zum Projekt „AY. OT.“ zusammenfassenden Ermittlungsvermerk vom 29.07.2024 ist zudem ersichtlich, dass sich in dem Unterordner „AY. OT.“ unter anderem Bilddateien mit einem Ausweisdokument eines DF. AY. sowie mit Inseraten und Textdateien mit Terminlisten für Bewerbungsgespräche und mit verschiedenen Passwörtern, unter anderem unter der Überschrift „wordpress:“ für die Domain „entfernt“, befanden. Auch befanden sich in diesem Unterordner nach diesem Ermittlungsvermerk eine Textdatei mit den Kontaktdaten verschiedener Printmedien, E-Mail-Vorlagen für das Kontaktieren von Printmedien zwecks Inseratsveröffentlichungen und eine Vielzahl von Arbeitsverträgen der „AY. OT. GmbH“ als Arbeitgeberin. Das Vorhandensein der vorgenannten Dokumente auf dem PC, insbesondere der E-Mail-Vorlagen für die Kommunikation mit Printmedien, stützt auch die Einlassung des Angeklagten zu dem Erwerb eines „Coachings“ nebst Kommunikations-Textbausteinen und einer Website, die der Angeklagte für die Taten der Tatkomplexe B und C verwendet hat. bb) Soweit der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung nicht mehr hat unterscheiden können, ob es sich bei der in der Anklageschrift genannten Website unter dem Namen der „AY. OT.“ um die von dem Verkäufer des „Coachings“ bereitgestellte Website oder um eine später von ihm – dem Angeklagten – durch Kopieren und Editieren erstellte Website handelte, lassen die diesbezüglichen im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden das Zutreffen der zweitgenannten Variante erkennen: So zeigt der die Ermittlungen zum Projekt „AY. OT.“ zusammenfassenden Ermittlungsvermerk vom 29.07.2024, dass in dem Unterordner „AY. OT.“ Terminlisten mit Bewerbungsgesprächen ab dem 31.01.2023 geführt wurden. Der Ermittlungsvermerk zum Projekt „722 Investments“ vom 05.07.2024 gibt dagegen eine Terminliste für Bewerbungsgespräche aus dem Unterordner „722 Investments“ mit Terminen zwischen dem 11.08.2022 und 23.08.2022 wieder. Zudem wird in der verlesenen, von Rechtsanwalt UN.-CN. im Namen der Eheleute PA. und MJ. XK. gestellten Strafanzeige vom 23.01.2023 ausgeführt und mit einer Domain-Auskunft belegt, dass die Domain entfernt.com am 19.12.2023 registriert wurde. Daraus ergibt sich, dass es sich bei dem Projekt „AY. OT.“, jedenfalls nicht um das älteste derartige „Projekt“ des Angeklagten handelte, der Angeklagte mithin nach seiner Einlassung die Homepage der unter der Domain entfernt.com selbst erstellte. cc) Dass die von dem Angeklagten erstellte Homepage der AY. OT. GmbH – und somit auch die hierfür als Kopiervorlage genutzte, von dem Verkäufer des Coachings zur Verfügung gestellte Homepage – entsprechend der Einlassung des Angeklagten eine Unterseite enthielt, auf der interessierte Personen durch Hinterlegung ihre Personalien und Kontaktdaten auf eine Stelle bewerben konnten, wird durch die Bekundungen des Zeugen JD. und der Zeugin JI. gestützt. Diese haben jeweils bekundet, sich auf der Website der „AY. OT.“ auf eine Stelle als „Assistent/in im Digitalwährungshandel“ beworben zu haben. dd) Die Einlassung, dass der Angeklagte sich für das Erstellen der weiteren „Projekte“ die Namen von tatsächlich existierenden Firmen, die bislang keinen eigenen Internetauftritt hatten, ausgewählt habe, wird betreffend die AY. OT. GmbH durch die von Rechtsanwalt UN.-CN. gestellte Strafanzeige vom 23.01.2023 bestätigt. In dieser wird namens der Eheleute PA. und MJ. XK. ausgeführt, dass die den Eheleuten gehörende AY. OT. GmbH als reine Beteiligungs- und Vermögensverwaltungsgesellschaft weder mit der Website unter der Domain entfernt.com in Verbindung stehe, noch über eine sonstige Internetseite verfüge. ee) Die Feststellungen dazu, welcher Zeitungsverlag an welchem Datum zu welchem Inseratspreis ein Inserat für die vermeintliche AY. OT. GmbH veröffentlicht hat, hat die Kammer in den Fällen 59 bis 63 der Anklageschrift den verlesenen, für die Inseratsleistungen gestellten Rechnungen der Zeitungsgruppe WJ. vom 17.01.2023 (Fall 59 der Anklageschrift), der ON. vom 18.01.2023 (Fall 60 der Anklageschrift), der WF. ZF. vom 16.01.2023 (Fall 61 der Anklageschrift), der RD. GmbH vom 16.01.2023 (Fall 62 der Anklageschrift) und der GV.-Verlag Dr. AU. GmbH & Co. KG vom 11.01.2023 (Fall 63 der Anklageschrift) entnommen. Hinsichtlich der Fälle 64 und 65 der Anklageschrift sind der jeweilige Zeitungsverlag und der Inseratspreis in der verlesenen (weiteren) von Rechtsanwalt UN.-CN. im Namen der AY. OT. GmbH gestellten Strafanzeige vom 02.02.2023 mitgeteilt worden. Unter welchem Datum die Inserate in diesen beiden Fällen veröffentlich wurden, teilt die Strafanzeige zwar nicht mit. Aufgrund des Datums der Strafanzeige (02.02.2023) nimmt die Kammer jedoch an, dass die Inserate – ebenso wie die Inserate der Fälle 59 bis 63 der Anklageschrift – im Januar 2023 veröffentlicht wurden und die der Strafanzeige zugrundeliegenden Rechnungen ca. Ende Januar 2023 an die AY. OT. GmbH übersandt wurden. ff) Dass gegenüber den Zeitungsverlagen bei Abschluss der jeweiligen Vereinbarung über die Inseratsveröffentlichung jeweils die Adresse JN.-straße 000, 00000 IE. als Rechnungsadresse angeben wurde, bei der es sich nach der verlesenen Strafanzeige des Rechtsanwalts UN.-CN. vom 23.01.2023 um die Anschrift der tatsächlich existierenden AY. OT. GmbH handelt, ergibt sich daraus, dass die zu den Fällen 59 bis 63 der Anklageschrift verlesenen Rechnungen der Zeitungsverlage (vgl. vorheriger Absatz) jeweils an die AY. OT. GmbH unter dieser Anschrift adressiert sind. Aufgrund dessen, dass die Fälle 64 und 65 der Anklageschrift mit der Strafanzeige vom 02.02.2023 im Namen der AY. OT. GmbH mitgeteilt worden sind, ist davon auszugehen, dass in diesen Fällen dieselbe Rechnungsanschrift angegeben wurde. gg) Da auf dem in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten PC in dem Unterordner „AY. OT.“ unter anderem eine Textdatei mit den Kontaktdaten verschiedener Printmedien und E-Mail-Vorlagen für das Kontaktieren von Printmedien aufgefunden wurden, lassen die Rechnungsstellungen an die AY. OT. GmbH auch erkennen, dass die Inseratsleistungen in diesen Fällen jeweils von dem Angeklagten in Auftrag gegeben wurden. Angesichts der aufgefundenen E-Mail-Vorlagen ist anzunehmen, dass die Kommunikation mit den Zeitungsverlagen per E-Mail erfolgte. hh) Die jeweilige Angabe einer fremden Rechnungsadresse stützt auch die Einlassung des Angeklagten, von Anfang an nicht beabsichtigt zu haben, die Entgelte zu zahlen. ii) Dass die Inserate bewarben, sich für eine Stelle als „Assistent/in im Digitalwährungshandel (m/w/d)“ in Voll- oder Teilzeit oder als Minijob unter „www.entfernt“ zu bewerben, hat die Kammer anhand der verlesenen und in Augenschein genommenen Inserate festgestellt. Dass es jeweils zur vereinbarungsgemäßen Veröffentlichung des Inserats kam, steht aufgrund der Rechnungsstellungen zur Überzeugung der Kammer fest. jj) Dass der Angeklagte bei den Taten zulasten der Zeitungsverlage jeweils beabsichtigte, sich durch wiederholte Tatbegehungen und die hieraus resultierende Ersparnis eigener Aufwendungen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht und Umfang zu verschaffen, ist bereits aus der Zahl der vorliegend festgestellten Fälle abzuleiten. Zudem zeigen auch die Umstände, dass der Angeklagte hierbei in Umsetzung einer hierfür erworbenen Anleitung handelte und er sich neben der „AY. OT.“ auch weitere „Projekte“ für gleichartige Taten einrichtete, dass er bei sämtlichen Taten wiederholte Tatbegehungen und eine dauerhafte Ersparnis eigener Aufwendungen beabsichtigte. kk) Aufgrund der dargestellten Übereinstimmungen der Einlassung des Angeklagten mit den weiteren eingeführten Beweismitteln hat die Kammer auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung betreffend den weiteren Ablauf der Anwerbung der Finanzagenten. Dies betrifft insbesondere auch die Angabe des Angeklagten, dass er den Bewerberinnen und Bewerbern während des Bewerbungsverfahrens beschrieben habe, dass sich die ausgeschriebene Tätigkeit auf Investitionen in Kryptowährungen beziehe und sie Gelder auf Kryptowährungsbörsen einzuzahlen, in Kryptowährungen umzutauschen und weiterzuleiten hätten, ohne hierbei mitzuteilen, dass es sich um Geldwäsche handele. Insoweit wird die Einlassung zudem durch die Bekundungen der Zeugen HJ., JD. und BJ. sowie der Zeuginnen JI., PT. und BN. gestützt, die bei ihren Vernehmungen in der Hauptverhandlung jeweils bekundet haben, während ihrer vermeintlichen Tätigkeit für die „AY. OT.“ von einer legalen Arbeitstätigkeit ausgegangen zu sein. Auch die Einlassung, dass mit den Bewerberinnen und Bewerbern schriftliche Arbeitsverträge geschlossen wurden, in denen diesen jeweils die Zahlung einer festen Vergütung sowie einer Provision versprochen wurde, haben die Zeuginnen JI., PT. und BN. sowie die Zeugen HJ., JD. und BJ. übereinstimmend bestätigt. Dass diese zudem jeweils bekundet haben, die feste Vergütung nicht erhalten zu haben, stützt zudem die Einlassung des Angeklagten, eine Zahlung dieser Vergütung von Anfang an nicht beabsichtigt zu haben. c) Zum Tatkomplex C aa) Dass mit einem auf „X.“ veröffentlichten Inserat unter der Überschrift „B.’s YF. Suche“ Geldwäschedienstleistungen angeboten und wie festgestellt beworben wurden, hat die Kammer dem Screenshot des betreffenden Inserats, das im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden ist, entnommen. Dass das Inserat entsprechend seiner Einlassung von dem Angeklagten veröffentlicht wurde, wird dadurch gestützt, dass ein Browser auf der virtuellen Maschine „J.“ des bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellten PCs im Zeitpunkt der Durchsuchung mit dem Benutzernamen „B.“ auf „X.“ eingeloggt war, wie der Zeuge RBr EU. bekundet hat. Den Zeitraum, in dem das Inserat veröffentlicht wurde, hat die Kammer dem Zeitraum der festgestellten Einzeltaten entnommen. bb) Die Einlassung, dass der Angeklagte die Zugangsdaten der unter den Namen „F.“, „GO.“ und „IN.“ geführten Bankkonten auf „X.“ erworben habe wird durch den verlesenen Vermerk von KHK DI. vom 04.12.2024 bestätigt, nach dem bei den Auswertungen der IT-Geräte des Angeklagten die Zugangsdaten zu den Bankkonten dieser Personen aufgefunden werden konnten. Die Einlassung, dass es sich bei den übrigen verwendeten Bankkonten, die unter den Namen „HJ.“, „JD.“, „BJ.“, „JI.“, „PT.“ und „BN.“ geführt wurden, um Bankkonten von Personen handele, die der Angeklagte zwecks Umwandlung und Weiterleitung der inkriminierten Gelder angeworben habe, wird durch die Aussagen der Zeuginnen JI., PT. und BN. sowie der Zeugen HJ., JD. und BJ. bestätigt. Diese haben jeweils bekundet, im Rahmen ihrer Tätigkeit für die „AY. OT.“ die weiterzuleitenden Geldbeträge auf ihren privaten Bankkonten empfangen zu haben. cc) An welchem Datum auf welchem Bankkonto welcher Betrag einging und durch welche Person diese Überweisung vorgenommen wurde, hat die Kammer in den Fällen 9 bis 17 (Fälle 66-68 u. 73-82 der Anklageschrift) und 19 bis 29 (Fälle 90/92, 91, 93-110 der Anklageschrift) den im Selbstleseverfahren eingeführten Kontoauszügen des jeweiligen Bankkontos entnommen. Abweichend hiervon ist aus dem Kontoauszug betreffend das Bankkonto „IN.“ in den Fällen 26 bis 29 (Fälle 105-110 der Anklageschrift) jeweils nicht ersichtlich, welche Person die Überweisung auf dieses Bankkonto vornahm, sondern lediglich, dass diese Zahlungen über den Zahlungsdienstleister PX. erfolgten. Betreffend Fall 18 (Fall 84 der Anklageschrift) beruhen diese Feststellungen auf den entsprechenden Bekundungen der Zeugin PT.. Dass es sich bei den festgestellten Zahlungseingängen auf den Bankkonten jeweils um Zahlungen im Rahmen der angebotenen Geldwäschedienstleistung – und nicht um sonstige Zahlungseingänge auf den Bankkonten – handelte, ergibt sich hinsichtlich der Fälle 73 bis 76 und 79 bis 82 der Anklageschrift aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Transaktionsprotokoll, in dem der Zeuge JD. hinsichtlich dieser Zahlungseingänge jeweils die Weiterleitung von 98 Prozent des Betrags an eine Kryptowährungsbörse protokolliert hat. Hinsichtlich der Zahlungseingänge in den weiteren Fällen, in denen Bankkonten von Finanzagenten als Empfangskonten verwendet wurden, haben die Zeugen HJ. (Fälle 66-68 der Anklageschrift) und BJ. (Fälle 77 u. 89 der Anklageschrift) sowie die Zeuginnen JI. (Fall 78 der Anklageschrift), PT. (Fall 84 der Anklageschrift) und BN. (Fälle 90/92, 91 u. 93-95 der Anklageschrift) zu den betreffenden Fällen jeweils bekundet, dass es sich um weiterzuleitende Zahlungseingänge im Rahmen ihrer Tätigkeit für die „AY. OT.“ gehandelt habe. Die Erforderlichkeit der Nutzung der privaten Bankkonten wurde ihnen gegenüber laut ihren Bekundungen damit begründet, dass sie erst nach Ablauf einer einmonatigen Probezeit ein Geschäftsbankkonto erhalten würden (Zeugin BN. und Zeugen JD. und BJ.), bzw. damit, dass die Eröffnung eines eigenen Geschäftsbankkontos noch andauere (Zeuginnen JI. und PT. und Zeuge HJ.). Hinsichtlich der übrigen Fälle (96-110 der Anklageschrift) wird die Zuordnung der Zahlungseingänge zu den Geldwäschedienstleistungen des Angeklagten entsprechend seiner umfassenden geständigen Einlassung dadurch gestützt, dass als Empfangskonten gerade die von dem Angeklagten für solche Taten auf „X.“ erworbenen Konten „F. 1“, „F. 2“, „GO.“ und „IN.“ verwendet wurden. dd) Dass entsprechend seiner Einlassung der Angeklagte den Kunden jeweils ein Empfangskonto mitteilte, damit die Kunden das jeweilige Empfangskonto wiederum den Geschädigten der von ihnen begangenen Betrugstaten als Zielkonto mitteilten, sodass die Zahlungen auf die Empfangskonten unmittelbar durch die Geschädigten geleistet wurden, wird insbesondere durch die eingeführten Kontoauszüge zu den Empfangskonten gestützt. Diesen ist zu entnehmen, dass die festgestellten Zahlungseingänge häufig unter der Angabe von Rechnungsnummern o.ä. als Verwendungszweck erfolgten, die auf täuschungsbedingte Vornahmen der Überweisungen hindeuten. Auch legt bereits der intendierte Zweck der Geldwäschedienstleistungen nahe, dass die Kunden (Vortäter) die aus den Vortaten resultierenden Taterträge unmittelbar durch die Geschädigten auf die von dem Angeklagten zur Verfügung gestellten Empfangskonten überweisen ließen und anschließend erst den „gewaschenen“ Betrag vereinnahmten. Auch in den Fällen 26 bis 29 (Fälle 105 bis 110 der Anklageschrift), in denen aus dem betreffenden Kontoauszug lediglich ersichtlich ist, dass die Überweisungen auf das Bankkonto „IN.“ über den Zahlungsdienstleister PX. erfolgte, ist entsprechend der Einlassung des Angeklagten von Veranlassungen dieser Überweisungen unmittelbar durch Geschädigte von Betrugstaten (Vortaten) auszugehen. Die PX. fungiert – allgemeinbekannt – auch als Kryptowährungsbörse. Hätte es sich bei den bei der PX. geführten Konten, von denen die Überweisungen auf das Bankkonto „IN.“ getätigt wurden, um von Kunden des Angeklagten (Vortätern) kontrollierte Konten gehandelt, wäre mit einer Inanspruchnahme der Geldwäschedienstleistungen des Angeklagten gegen Zahlung von 40 bis 50 Prozent des jeweiligen Betrages nicht zu rechnen gewesen. Denn in diesem Fall hätte für die Kunden die zumindest gleicheffektive und wesentlich kostengünstigere Möglichkeit bestanden, die Geldbeträge bei dem Finanzdienstleister PX. in Kryptowährung zu tauschen und deren Herkunft durch die anschließende Inanspruchnahme von Krypto-Mixer-Diensten zu verschleiern. Für die Inanspruchnahme von Krypto-Mixer-Diensten berechnen Anbieter neben den durch die Transaktionen anfallenden Blockchain-Gebühren regelmäßig lediglich eine prozentuale Gebühr in Höhe von ca. 0,5 Prozent des zu „mixenden“ Betrages, wie der als IT-Spezialist für das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen tätige Zeuge RBr Dr. JR. in der Hauptverhandlung bekundet hat. Auch hat der Zeuge Dr. JR. nachvollziehbar ausgeführt, dass die Rückverfolgbarkeit eines Zahlungsflusses durch die Verwendung eines Krypto-Mixer-Dienstes praktisch ausgeschlossen wird, insbesondere da die Anbieter durch die Vermischung der Einzahlungen einer Vielzahl von Kunden, die Verwendung einer Vielzahl von Wallets und durch Auszahlungen in von den Einzahlungen abweichenden Stückelungen einen per Blockchain-Analyse erkennbaren zusammenhängenden Zahlungsfluss verhindern. Ein nachvollziehbares Motiv dafür, die weitaus teureren Geldwäschedienstleistungen des Angeklagten in Anspruch zu nehmen, bestand für diese Kunden daher nur, wenn es sich bei den betreffenden, bei der PX. geführten Bankkonten um solche der Geschädigten der Vortaten handelte und die Kunden die aus den Vortaten resultierenden Taterträge erst in „gewaschener“ Form auf eigenen Konten vereinnahmen wollten. ee) Dass dem Angeklagten die rechtswidrige Herkunft der Gelder bewusst gewesen sein muss, ergibt sich bereits daraus, dass – auch für den Angeklagten ersichtlich – bei einer rechtmäßigen Herkunft kein nachvollziehbares Motiv für die Kunden bestanden hätte, für die von dem Angeklagten angebotenen Transaktionen das nach der Einlassung des Angeklagten zwischen 40 und 50 Prozent betragende Entgelt zu entrichten. Zudem hat der Angeklagte seine Kenntnis von der rechtswidrigen Herkunft der Gelder auch eingeräumt, die sich zudem aufgrund der Akquise auf der Plattform „X.“ aufdrängt. ff) Dass der Angeklagte in den Fällen, in denen er auf „X.“ erworbene Bankkonten als Empfangskonten verwendete (Fälle 96-110 der Anklageschrift), entsprechend seiner Einlassung die Geldbeträge anschließend auf eine Kryptowährungsbörse einzahlte, in Kryptowährung tauschte und anschließend auf eine eigene Krypto-Wallet weitertransferierte, wird durch die zu den betreffenden Bankkonten eingeführten Kontoauszügen gestützt. Aus diesen ist ersichtlich, dass die eingezahlten Beträge jeweils zeitnah weiterüberwiesen wurden. Dass der Angeklagte in den Fällen, in denen er die Bankkonten der Finanzagenten als Empfangskonten verwendete (Fälle 66-68, 73-82, 84, 90/92, 91, 93-95 der Anklageschrift), entsprechend seiner Einlassung den jeweiligen Finanzagenten anwies, 98 Prozent des eingegangenen Geldbetrages auf eine Kryptowährungsbörse einzuzahlen, in Kryptowährung zu tauschen und anschließend auf eine Krypto-Wallet des Angeklagten weiterzutransferieren, haben die Zeuginnen JI., PT. und BN. sowie die Zeugen HJ., JD. und BJ. jeweils durch übereinstimmende Bekundungen bestätigt. Zu den Fällen 66 bis 68 der Anklageschrift wird die Einlassung zudem durch die betreffenden, im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mails, mit denen der Zeuge HJ. wie vorgenannt angewiesen wurde, gestützt. Auch dass die Finanzagenten zuvor jeweils vermeintlich von der „AY. OT.“ angewiesen worden waren, unter ihren eigenen Namen Konten bei den Kryptowährungsbörsen einzurichten, haben die Zeugen HJ., JD. und BJ. sowie die Zeuginnen JI., PT. und BN. jeweils ausgesagt. Dass die Anweisungen von den Finanzagenten in den nicht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fällen auch jeweils ausgeführt wurden, ergibt sich mit Ausnahme von Fall 84 der Anklageschrift, zu dem ein Kontoauszug als Beweismittel nicht vorgelegen hat, jeweils aus den Kontoauszügen der betreffenden Empfangskonten. Aus diesen ist ersichtlich, dass jeweils 98 % der eingezahlten Beträge zeitnah weiterüberwiesen wurden. Hinsichtlich Fall 84 der Anklageschrift hat die Zeugin PT. die Ausführung der Anweisung bekundet. Mit Ausnahme der Fälle 74 bis 76 und 81 bis 82 der Anklageschrift, zu denen der Zeuge JD. unter Berufung auf § 55 Abs. 1 StPO die Beantwortung von Fragen verweigert hat, haben die Zeugen HJ., JD. und BJ. sowie die Zeuginnen JI. und BN. auch zu sämtlichen weiteren, sie jeweils betreffenden Fällen die Ausführung der Anweisung bekundet. Dass der Zeuge JD. in den Fällen 73 bis 76, 79 und 81 bis 82 der Anklageschrift jeweils 98 Prozent des eingegangenen Betrages auf eine Kryptobörse einzahlte, in Kryptowährung eintauschte und weitertransferierte ergibt sich zudem aus dem von ihm angefertigten Transaktionsprotokoll, das im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden ist. Soweit die Kammer im Einzelfall konkret festgestellt hat, welche Kryptowährungsbörse von dem Angeklagten bzw. dem jeweiligen Finanzagenten zur Umwandlung des Geldbetrages in Kryptowährung verwendet wurde, beruht dies jeweils auf den Kontoauszügen des betreffenden Empfangskontos, aus der eine Weiterüberweisung des eingegangenen Betrages bzw. von 98 Prozent des eingegangenen Betrages an eine bestimmte Kryptowährungsbörse ersichtlich ist. In den Fällen, in denen die Kammer die verwendete Kryptowährungsbörse nicht hat feststellen können („unbekannt“), ist die Kryptowährungsbörse, an die die Weiterüberweisung erfolgte, aus dem betreffenden Kontoauszug nicht erkennbar gewesen bzw. hat zu Fall 84 der Anklageschrift ein Kontoauszug nicht vorgelegen. Auch in diesen Fällen ist die Einlassung des Angeklagten, dass die Weiterüberweisungen der Gelbeträge jeweils an Kryptowährungsbörsen erfolgten und die Gelder dort anschließend in Kryptowährung getauscht und auf eine Krypto-Wallet des Angeklagten weitergeleitet wurden, als glaubhaft anzusehen, da die Einlassung des Angeklagten im Übrigen durch die Beweisaufnahme bestätigt worden ist. Insbesondere hat die Beweisaufnahme – wie ausgeführt – ergeben, dass es in sämtlichen Fällen zu Weiterüberweisungen der auf den Empfangskonten eingegangenen Beträge bzw. von 98 Prozent dieser Beträge kam, und haben sich den Kontoauszügen der Empfangskonten für den übrigen Teil der Fälle Weiterüberweisungen an konkrete Kryptowährungsbörsen entnehmen lassen. gg) Dass den Zeugen HJ., JD. und BJ. sowie den Zeuginnen JI., PT. und BN. nicht bewusst war, dass die betreffenden Gelder aus Straftaten stammten, haben diese jeweils in der Hauptverhandlung bekundet. Diese Bekundungen sieht die Kammer auch jeweils als glaubhaft an. Insbesondere stehen diese mit der Einlassung des Angeklagten, dass er den Finanzagenten die rechtswidrige Herkunft der Gelder nicht mitgeteilt habe, im Einklang. Zwar waren den Zeuginnen und Zeugen jeweils Umstände bekannt, die diesen verdächtig hätten erscheinen können, insbesondere dass diese jeweils von dem Angeklagten angewiesen wurden, ein privates Bankkonto zum Empfang und zur Weiterleitung der Geldbeträge zu verwenden. Auch hätte diesen der – trotz fester Anstellung – geringe Arbeitsanfall, der sich aus ihren Bekundungen zur Anzahl der von ihnen durchzuführenden Transaktionen und zur Dauer ihrer Tätigkeit für die vermeintliche „AY. OT.“ jeweils ergeben hat, als Warnsignal erscheinen können. Gleichwohl sieht die Kammer es als plausibel an, dass sich die Zeuginnen und Zeugen von dem Angeklagten darüber täuschen ließen, eine legale Arbeitstätigkeit auszuüben, da sich der Angeklagte verschiedener Mittel zur Erweckung des Anscheins einer seriösen Arbeitstätigkeit bediente. So inserierte er die Stelle als „Assistent/in im Digitalwährungshandel (m/w/d)“ auf für Stellenausschreibungen üblichen Wegen, insbesondere über Printmedien (vgl. Tatkomplex B), und nutzte hierfür – wovon sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme des Inserats überzeugt hat – ein professionell gestaltet wirkendes Inserat. Auch die mit den Finanzagenten abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsverträge erweckten nach ihrer optischen und sprachlichen Gestaltung den Eindruck der Seriosität, wie die Kammer den eingeführten Teilzeitarbeitsverträgen der vermeintlichen „AY. OT.“ mit den Zeugen JD. und HJ. entnommen hat. Entsprechend seriös wirkend war nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen JD., BJ. und HJ. auch die vermeintliche Homepage der „AY. OT.“ gestaltet. Zudem zeigte der Angeklagte im Bewerbungsverfahren, insbesondere in den telefonischen Bewerbungsgesprächen, ein seriöses Auftreten, wie die Zeuginnen JI. und PT. sowie die Zeugen JD. und BJ. übereinstimmend bekundet haben. Die Erforderlichkeit der Nutzung der privaten Bankkonten wurde ihnen gegenüber laut ihren Bekundungen damit begründet, dass sie erst nach Ablauf einer einmonatigen Probezeit ein Geschäftsbankkonto erhalten würden (Zeugin BN. und Zeugen JD. und BJ.), bzw. damit, dass die Eröffnung eines eigenen Geschäftsbankkontos noch andauere (Zeuginnen JI. und PT. und Zeuge HJ.). Aufgrund dieser Umstände erscheint plausibel, dass sich die Zeugen HJ., JD. und BJ. sowie die Zeuginnen JI., PT. und BN. täuschen ließen. hh) Dass der Angeklagte wie von ihm ausgeführt nach Eingang der Kryptowährung auf seiner Wallet 50 oder 60 Prozent des Wertes des ursprünglich auf dem Empfangskonto eingegangenen Gelbetrages in Kryptowährung an den Kunden weitertransferierte und den Rest als Entgelt behielt, fügt sich plausibel in die übrigen getroffenen Feststellungen zu dem von dem Angeklagten betriebenen Geschäftsmodell ein. ii) Dass der Angeklagte bei sämtlichen Taten des Tatkomplexes C beabsichtigte, sich durch die wiederholte Begehung solcher Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht und Umfang zu verschaffen, steht aufgrund der Vielzahl der festgestellten gleichförmig begangenen Taten zur Überzeugung der Kammer fest. Zudem stützt auch der Umstand, dass der Angeklagte vor Beginn der Taten der Tatkomplexe B und C ein „Coaching“ für solche Taten für umgerechnet 5.000 Euro erwarb, die Überzeugung der Kammer. jj) Die Feststellungen zu den Sperrungen bzw. Auflösungen der Bankkonten der Zeuginnen BN., PT. und JI. sowie der Zeugen JD. und HJ. infolge ihrer jeweiligen Tätigkeit für die vermeintliche „AY. OT.“ beruhen auf den entsprechenden Bekundungen der jeweiligen Zeugin bzw. des jeweiligen Zeugen. Gleiches gilt für die Feststellungen zu den Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen JD. und die Zeuginnen PT. und JI., einschließlich der festgestellten Zahlungen des Zeugen JD. im Rahmen von Auflagen nach § 153a Abs. 1 StPO und der sich aus dem Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin LB. ergebenden Verzögerung ihrer Einstellung als Flugbegleiterin. Die Bekundungen sind jeweils glaubhaft, da es sich um plausible und naheliegende Folgen der Verwicklung der Zeuginnen und Zeugen in das Geschäftsmodell des Angeklagten handelt und die Aussagen jeweils keine überschießende Belastungstendenz zulasten des Angeklagten haben erkennen lassen. Den festgestellten Hintergrund der Bewerbung des Zeugen HJ. auf das vermeintliche Stellenangebot der „AY. OT.“ (Autoimmunerkrankung) hat dieser bekundet. kk) Die Feststellungen dazu, dass und wie die unter den Namen der Zeuginnen GO., IN. und D. eröffneten Bankkonten ohne deren jeweilige Kenntnis eröffnet wurden, beruhen auf den entsprechenden Bekundungen der Zeuginnen GO. und IN. in der Hauptverhandlung sowie der Zeugin D. in dem verlesenen Protokoll ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.04.2024. Die Feststellungen zu den in dem Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin D. erlassenen Beschlüssen hat die Kammer aufgrund der Verlesung der Beschlüsse getroffen. Die Feststellungen zu den Ermittlungsverfahren gegen die Zeuginnen GO. und IN. infolge der Verwendung der unter ihren Namen eröffneten Bankkonten beruhen auf den entsprechenden Bekundungen der Zeuginnen GO. und IN.. Die Aussagen der Zeuginnen GO., IN. und D. sind jeweils glaubhaft, insbesondere da sie sich zu der Einlassung des Angeklagten fügen, die Zugangsdaten zu den betreffenden Bankkonten über „X.“ erworben zu haben, und sie keine überschießende Belastungstendenz haben erkennen lassen. Ob die gegen die Zeugin GO. geführten Ermittlungsverfahren teilweise auf die Verwendung des betreffenden Bankkontos in Fall 25 durch den Angeklagten – und nicht lediglich auf die Verwendung anderer Bankkonten, die nach den Bekundungen der Zeugin in gleicher Weise eröffnet wurden – zurückzuführen sind, konnte in der Hauptverhandlung indes nicht festgestellt werden. Insbesondere hat die Zeugin GO. keine näheren Angaben dazu machen können, welche der Ermittlungsverfahren welche konkreten Bankkonten betrafen, und lagen insoweit auch keine sonstigen Beweismittel vor. d) Zum Tat-Komplex“ D (Fall 30) aa) Die festgestellte Kommunikation zwischen dem unter dem Nutzernamen „B.“ handelnden Angeklagten und dem Nutzer „FF.“ ergibt sich aus dem verlesenen Chat dieser beiden Nutzer auf „X.“. Dass es sich bei dem „B.“ entsprechend seiner Einlassung um den Angeklagten handelt, wird dadurch gestützt, dass – wie bereits ausgeführt – ein Browser auf der virtuellen Maschine „J.“ des bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellten PCs im Zeitpunkt der Durchsuchung mit dem Benutzernamen „B.“ auf „X.“ eingeloggt war. bb) Dass der „FF.“ den Verkauf von „Wunschgutscheinen“ zuvor auf „X.“ inseriert haben muss, zeigt sich daran, dass – wie aus dem vorgenannten Chat ersichtlich ist – der Angeklagte den Chat am 11.12.2022 mit einer Nachricht eröffnete, die lediglich seinen Nutzernamen („B.“) und den Betreff „Wunsch“ enthielt, und der „FF.“ hierauf mit „Kann die 2k klar machen und 2k dann gegen 15uhr morgen“ antwortete, ohne dass der Angeklagte sein Anliegen zuvor näher erläutert hatte. cc) Dass der Angeklagte im sogenannten Treuhandforum auf „X.“ eine Wallet als Hinterlegungskonto erstellen ließ und auf diese am 12.12.2022 um 19:32 Uhr Bitcoin im Wert von 1.500 Euro transferierte, hat die Kammer dem verlesenen Auszug aus dem Treuhandforum entnommen. Gleiches gilt für die Feststellungen, dass der Angeklagte mit Nachricht vom 14.12.2022, 14:13 Uhr, im Treuhandforum bestätigte, dass er alle Gutscheine erhalten habe und der Betrag auf dem Treuhandkonto freigegeben werden könne, und dass der in Bitcoin hinterlegte Betrag um 15:46 Uhr an eine von dem Nutzer „FF.“ mitgeteilte Wallet ausgezahlt wurde. dd) Dass der Angeklagte auf den Internetseiten, die der „FF.“ in den festgestellten Chatnachrichten verlinkte, die Daten für die Einlösung verschiedener Wunschgutscheine im vereinbarten Gesamtwert von 3.000 Euro erhielt, lassen seine Antworten auf diese Nachrichten (z.B. „Danke, prüfe ich zeitnah“, „Was ist das denn für eine Stückelung…“, „Wann kommt der rest ca.? Bitte 100er Codes“, „Danke“) sowie seine vorgenannte Bestätigung im Treuhandforum, dass er alle Gutscheine erhalten habe, erkennen. ee) Die nähere Herkunft der dem Angeklagten zur Verfügung gestellten Wunschgutscheine konnte in der Hauptverhandlung mangels diesbezüglicher Beweismittel nicht aufgeklärt werden. Jedoch steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese vor Zurverfügungstellung an den Angeklagten entweder mittels Straftaten (z.B. durch Kauf unter Verwendung ungültiger Zahlungsmittel) erlangt oder mit aus Straftaten stammenden Geldern, die der Nutzer „FF.“ in Kryptowährung umtauschen wollte, erworben worden waren. Denn ohne eine solcher Herkunft der Gutscheine würde es an einem nachvollziehbaren Grund dafür fehlen, dass der „FF.“ diese für nur die Hälfte ihres Wertes und über „X.“ verkaufte. Insbesondere lassen seine Nachrichten in dem verlesenen Chat zwischen ihm und dem Angeklagten erkennen, dass er sich die Gutscheine erst anlässlich der Bestellung des Angeklagten beschaffte (z.B. „Läufer ist aufn weg denke mal 2stunden kommt der Rest“). Es kann daher ausgeschlossen werden kann, dass es sich um bereits seit längerer Zeit im Besitz des „FF.“ vorhandene, inzwischen lediglich nicht länger selbst benötigte Gutscheine handelte. ff) Dass dem Angeklagten diese inkriminierte Herkunft der Gutscheine entsprechend seiner Einlassung auch von Anfang an bewusst war, erscheint dadurch plausibel, dass ihm die vorgenannten Umstände, insbesondere der Verkauf der Gutscheine zur Hälfte ihres Wertes über „X.“, vor Erhalt der Gutscheine bekannt waren und hierfür kein anderer Grund ersichtlich ist. gg) Dass der Angeklagte bei der Tatbegehung beabsichtigte, sich durch den wiederholten Erwerb solch inkriminierter Gutscheine zum reduzierten Preis eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht und Umfang zu verschaffen, steht unter anderem aufgrund des verlesenen Auswertungsvermerks von KK EF. vom 30.08.2024 zur Überzeugung der Kammer fest. Nach diesem hat eine Auswertung der Aktivitäten des Nutzers „B.“ ergeben, dass dieser – mithin der Angeklagte – zwischen dem 28.11.2022 und dem 12.12.2022 auf „X.“ wiederholt verschiedene Nutzer anschrieb, die Wertgutscheine zum Verkauf anboten. Auch sagte der Angeklagte, wie in dem Auswertungsvermerk wiedergegeben wird, in einem am 17.12.2022 mit der gesondert Verfolgten C. geführten Telefonat zu, zu versuchen, weitere Gutscheine für das Unternehmen Depot zu beschaffen. Zudem schrieb der Angeklagte dem „FF.“ in dem verlesenen Chat am 12.12.2022 um 19:10 Uhr, dass dieser einen „neuen Stammabnehmer“ habe, wenn der Verkauf gut funktioniere. e) Zu den einleitenden Feststellungen im Übrigen aa) Dass die Beweisaufnahme – wie bereits ausgeführt – bestätigt hat, dass es sich bei dem „X.“-Nutzer „B.“ um den Angeklagten handelt, stützt auch die Einlassung des Angeklagten, dass er sich im Jahr 2019 auf „X.“ registriert habe. bb) Die Feststellungen zur Einrichtung des von dem Angeklagten verwendeten Computers in einem als Büroraum eingerichteten Zimmer sowie zur Hardware-Ausstattung des Computers hat die Kammer dem verlesenen Durchsuchungsbericht vom 01.03.2024 zu der Durchsuchung der zum damaligen Zeitpunkt von dem Angeklagten bewohnten Wohnung (Q.-straße 00, 00000 O.) und dem im Selbstleseverfahren eingeführten Übersichtsvermerk zu dem PC vom 08.03.2024 entnommen. cc) Dass der Angeklagten die für die Begehung der Taten der Tatkomplexe A bis C verwendeten elektronischen Dokumente in einer systematisch gegliederten Ordnerstruktur auf der virtuellen Maschine „M.“ des Computers ablegte, haben die Zeugen RBr EU. und RBr GD. übereinstimmend ausgeführt. Zudem ergibt sich dies auch aus dem Auswertebericht zur virtuellen Maschine M. des Desktop-PCs vom 02.07.2024, dem Eindrucksvermerk zur Ordnerstruktur in der virtuellen Maschine M. vom 08.03.2024 und dem Übersichtsvermerk zu dem PC vom 08.03.2024, die jeweils im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. dd) Die Feststellungen zu den Verwendungen der verschiedenen virtuellen Maschinen, zu den verwendeten Programmen und deren Funktionsweise sowie zur Verwendung eines VPN-Routers und von VPN-Software, beruhen auf den übereinstimmenden und sich ergänzenden Bekundungen der Zeugen RBr EU. und RBr GD.. Welche Programme auf der jeweiligen virtuellen Maschine ausgeführt wurden, hat die Kammer ergänzend auch dem Auswertebericht zur virtuellen Maschine M. des Desktop-PCs vom 02.07.2024 und dem Übersichtsvermerk zu dem PC vom 08.03.2024 entnommen. Auch haben die Zeugen RBr EU. und RBr GD. übereinstimmend bekundet, dass sich auf dem Computer keine Hinweise auf eine sonstige private Nutzung des Gerätes neben der Nutzung für die Begehung von Straftaten befunden hätten. Dass für den Computer ein Verschlüsselungsprogramm verwendet wurde, hat der Zeuge RBr EU. bekundet. Die betreffenden Feststellungen stehen zudem mit den Einlassungen des Angeklagten in Einklang. ee) Dass der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung die Herkunft der durch die Taten der Tatkomplexe A und C erzielten Gewinne verschleierte, etwa indem er Krypto-Mixer-Dienste in Anspruch nahm, wird durch die Aussage des Zeugen RBr Dr. JR. gestützt. Dieser hat bekundet, bei der Auswertung der aufgefundenen Wallets des Angeklagten festgestellt zu haben, dass ein erheblicher Teil der auf den Wallets festgestellten Zahlungseingänge von Krypto-Mixer-Diensten stammte. Auch dass sich der Angeklagte regelmäßig neue Wallets einrichtete, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen RBr Dr. JR., nach der 35 Wallets aufgefunden wurden, die der Angeklagte zwischen 2019 und Februar 2024 verwendete. ff) Dass sich der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung im Tatzeitraum regelmäßig von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, teils auch bis 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr, der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten widmete, ohne sich hierbei immer durchgängig nur mit diesen Themen zu beschäftigten, fügt sich zu den festgestellten Uhrzeiten der einzelnen Tathandlungen im Tatkomplex A. D. Rechtliche Würdigung 1. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in den sieben Fällen des Tatkomplexes A (Fälle 1-7) jeweils wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug, in Fall 1 zudem in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen, strafbar gemacht, §§ 132a Abs. 1 Nr. 2 Var. 8, 263 Abs. 1, 269 Abs. 1, 52 StGB. a) Der Angeklagte hat sich in diesen Fällen jeweils wegen Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er die geschädigten Unternehmen durch Verlinkungen in den von ihm versandten E-Mails auf die jeweilige Homepage der angeblichen Anwaltskanzlei verwies und in den Fällen 2 bis 7 die Homepage zuvor auch erstellte. Die sieben Homepages stellen jeweils beweiserhebliche Daten im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB dar. Unter den Begriff der Daten fallen elektronisch gespeicherte Informationen, auch solche, die magnetisch oder sonst nicht sichtbar oder unmittelbar lesbar gespeichert sind. Beweiserheblich sind die Daten, wenn sie geeignet und bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden (BGH, Beschluss vom 14.03.2024 – 2 StR 192/23). Auch müssen die Daten die Garantiefunktion des Urkundenbegriffs des § 267 StGB erfüllen, muss mithin der Aussteller erkennbar sein (Heine/Schuster, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 269 Rn. 11; Weidemann, in BeckOK StGB, 64. Aufl., § 269 Rn. 6). Diese Voraussetzungen erfüllen die vorliegenden Homepages, da sie rechtlich erhebliche Daten wie den Kanzleinamen, die für die Kanzlei tätigen Mitarbeiter und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Kanzlei enthielten und dazu geeignet und bestimmt waren, im Rechtsverkehr insoweit als Beweisdaten benutzt zu werden, und da sie die Verantwortlichen der – auch im Impressum genannten – Kanzlei als vermeintliche Aussteller erkennen ließen. Bei Wahrnehmung der Daten würde auch eine unechte Urkunde vorliegen, da die Daten tatsächlich von dem Angeklagten (Fälle 2-7) bzw. von dem Verkäufer des „Coachings“ (Fall 1) und nicht von zuständigen Kanzleimitarbeitenden gespeichert wurden. Von diesen Daten hat der Angeklagte auch jeweils (Fälle 1-7) Gebrauch gemacht. Ein Gebrauchen liegt vor, wenn die Daten einem anderen zugänglich gemacht werden (v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, in BeckOK StGB, 64. Aufl., § 269 Rn. 11; Erb, in MüKo StGB, 4. Aufl., § 269 Rn. 38). Indem der Angeklagte die geschädigten Unternehmen durch Verlinkungen in den von ihm versandten E-Mails auf die jeweilige Homepage verwies, hat er die Daten den betreffenden Mitarbeitenden der geschädigten Unternehmen zugänglich gemacht. Zudem hat der Angeklagte die Daten in den Fällen 2 bis 7 auch gespeichert, indem er die jeweilige Homepage erstellte. Er handelte hierbei jeweils auch zur Täuschung im Rechtsverkehr und vorsätzlich. Obgleich der Angeklagte die jeweilige Homepage in den Fällen 1 bis 7 jeweils durch eine Mehrzahl von E-Mails den Mitarbeitenden mehrerer verschiedener Unternehmen zugänglich machte und die Homepages in den Fällen 2 bis 7 zudem zuvor erstellte, liegt in den Fällen 1 bis 7 – wie durch Zusammenfassung mehrerer Fälle der Anklageschrift zu diesen Taten in den Feststellungen kenntlich gemacht – jeweils nur eine Tat nach § 269 Abs. 1 StGB vor. Bei Urkundenfälschungen (§ 267 Abs. 1 StGB) bildet auch der mehrfache selbständige Gebrauch einer unechten Urkunde mit dem Herstellen der unechten Urkunde eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine materiell-rechtliche Tat, wenn der mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (BGH, Beschluss vom 17.10.2018 – 4 StR 149/18). Bei Fälschungen beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) richtet sich die Konkurrenz der Tatbestandsvarianten untereinander nach den gleichen Grundsätzen wie bei § 267 StGB (Erb, in MüKo StGB, 4. Aufl., § 269 Rn. 44). Danach liegt in den Fällen 2 bis 7 insoweit jeweils nur eine Tat nach § 269 Abs. 1 StGB vor, da der Angeklagte das wiederholte spätere Gebrauchen der jeweiligen Homepage nach dem Schema des Tatkomplexes A bereits bei deren Erstellung beabsichtigte. Auch in Fall 1 ist die Kammer insoweit in Anlehnung an die vorgenannten Grundsätze von nur einer Tat nach § 269 Abs. 1 StGB ausgegangen, wenngleich der Angeklagte die Homepage in diesem Fall nicht selbst erstellte, da sich der Angeklagte die Homepage von dem Verkäufer des „Coachings“ zu dem Zweck ihres wiederholten Gebrauchens nach dem Schema des Tatkomplexes A zur Verfügung stellen ließ. b) Auch hat sich der Angeklagte in den Fällen 1 bis 7 jeweils mehrfach – namentlich in jedem der Fälle der Anklageschrift, die die Kammer in den Feststellungen zu den Fällen 1 bis 7 zusammengefasst hat – wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er die geschädigten Unternehmen durch Vortäuschung seiner Bereitschaft zur Lieferung der angebotenen Waren zur Zahlung der Kaufpreise veranlasste. Diese Betrugstaten werden innerhalb der Fälle 1 bis 7 jeweils zur Tateinheit (§ 52 StGB) verbunden, da sie zu der jeweiligen vorgenannten Fälschung beweiserheblicher Daten sämtlich in Tateinheit stehen. Mehrere Betrugstaten, die durch die täuschende Verwendung derselben zuvor im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB gespeicherten Daten verwendet werden, werden zur Tateinheit verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 04.08.2022 – 4 StR 81/22; Beschluss vom 11.09.2024 – 2 StR 340/23). c) Daneben hat sich der Angeklagte in den Fällen 1 bis 7 jeweils mehrfach – namentlich in jedem der Fälle der Anklageschrift, die die Kammer in den Feststellungen zu den Fällen 1 bis 7 zusammengefasst hat – auch dadurch wegen Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB (Speichern und Gebrauchen der Daten) strafbar gemacht, indem er in elektronischer Form Rechnungen im Namen des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin des angeblich insolventen Unternehmens erstellte und per E-Mail an die geschädigten Unternehmen übersandte. Die Rechnungen stellen beweiserhebliche Daten im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB dar, da sie rechtlich erhebliche Daten wie die Vertragsparteien und die Rechnungsbeträge enthielten und dazu geeignet und bestimmt waren, im Rechtsverkehr insoweit als Beweisdaten genutzt zu werden, und einen Aussteller erkennen lassen. Auch würde bei Wahrnehmung der Daten eine unechte Urkunde vorliegen, da die Daten tatsächlich von dem Angeklagten und nicht von dem als Aussteller erkennbaren Geschäftsführer bzw. der als Ausstellerin erkennbaren Geschäftsführerin gespeichert wurden. Der Angeklagte handelte beim Erstellen (Speichern) und Übersenden (Gebrauchen) der Rechnungen auch jeweils zur Täuschung im Rechtsverkehr und vorsätzlich. Auch diese Taten nach § 269 Abs. 1 StGB werden innerhalb der Fälle 1 bis 7 jeweils zur Tateinheit verbunden, da sie jeweils zu der mit der Kanzleihomepage begangenen Tat nach § 269 Abs. 1 StGB und einer der zur Tateinheit verbundenen Betrugstaten in Tateinheit stehen. d) In Fall 1 hat sich der Angeklagte zudem tateinheitlich zu den vorgenannten Straftatbeständen auch wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen gemäß § 132a Abs. 1 Nr. 2 Var. 8 StGB strafbar gemacht, indem er sich gegenüber den Mitarbeitenden der Firma M. CL. Nutzfahrzeug-Service und der Firma XD. & RM. JO. MO. e.K. (Fälle 1 u. 2 der Anklageschrift) als Rechtsanwalt Dr. VJ. BM. ausgab, ohne – wie er wusste – über eine Rechtsanwaltszulassung zu verfügen. e) Nicht den Straftatbestand des § 269 Abs. 1 StGB erfüllt dagegen, dass der Angeklagte an die XN. ME.- Service GmbH und die LQ.-Service EO. + QS. XZ. GmbH in Fall 1 (Fälle 3 u. 8 der Anklageschrift) jeweils per E-Mail ein Dokument mit einer vermeintlichen Kopie (Scan) eines gerichtlichen Insolvenzeröffnungsbeschlusses übersandte. Ein Datensatz, der durch das Einscannen einer Urkunde erstellt erzeugt wurde, stellt keine beweiserheblichen Daten im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB dar, da die Schaffung eines solchen Datensatzes ebenso wenig wie bei der Herstellung einer nachträglich gefertigten Fotokopie als unmittelbarer Ausfluss des Erklärungswillens betrachtet werden kann (vgl. Erb, in MüKo StGB, 4. Aufl., § 269 Rn. 25). Gleiches muss für eine auf einem Computer erstellte Datei gelten, die – wie hier – nur den Anschein erweckt, eine Kopie (Scan) einer Urkunde darzustellen, die tatsächlich nicht existiert. Denn auch in diesem Fall erweckt der Datensatz nicht den Eindruck eines weitergehenden Erklärungswillens. Hierfür spricht zudem, dass auch als Kopien erscheinende (Papier-)Schriftstücke, die tatsächlich jedoch nicht die Kopie eines Originaldokuments darstellen, sondern mit computertechnischen Maßnahmen erstellt worden sind, mangels Beweiseignung keine Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2016 - 1 StR 20/16). f) Die Fälle 1 bis 7 stehen zueinander im Verhältnis von Tatmehrheit (§ 53 StGB). Insbesondere besteht zwischen diesen Fällen keine Tateinheit infolge eines engen zeitlichen Zusammenhangs. Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind (BGH, Beschl. v. 24.1.2019 − 5 StR 480/18). Hierdurch können mehrere betrügerische Handlungen an einem Tag Teil einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit sein können, sofern sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 11.09.2024 – 2 StR 340/23). Ein derart unmittelbarer Zusammenhang liegt zwischen den Fällen 1 bis 7 jeweils nicht vor. Soweit die E-Mail, mit der der Angeklagte in Fall 2 (dort Fall 21 der Anklageschrift) am 24.07.2023 um 13:39 Uhr die Rechnung versandte, in zeitlicher Nähe zu der E-Mail versandt wurde, mit der der Angeklagte in Fall 3 (dort Fall 29 der Anklageschrift) am 24.07.2023 um 14:30 Uhr ein Angebot mit einem Preisnachlass übersandte, begründet dies keinen derart unmittelbaren Zusammenhang, dass sich das gesamte Handeln des Angeklagten in den Fällen 2 und 3 objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellen würde. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in den Fällen 2 und 3 zwei unterschiedliche fiktive Anwaltskanzleien und zwei unterschiedliche Homepages verwendete, sich zudem unter unterschiedlichen Namen ausgab und die Taten auch zulasten unterschiedlicher Geschädigter beging. Zudem war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden genannten E-Mails jeweils nur um eine von mehreren Tathandlungen der jeweiligen Betrugstat handelte, die hinsichtlich der übrigen Tathandlungen nicht in zeitlicher Nähe zueinander begangen wurden, und dass es sich bei den betroffenen Betrugstaten der Fälle 21 und 29 der Anklageschrift auch jeweils nur um eine von neun bzw. elf zu einer Tat verklammerten Betrugstaten handelte. Im Übrigen ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen keine in zeitlicher Nähe zueinander begangenen Tathandlungen zwischen den Fällen 1 bis 7 und liegen auch in den Fällen, in denen einzelne Tathandlungen zeitlich nicht konkretisiert werden konnten, keine Anhaltspunkte für einen engen zeitlichen Zusammenhang zu Tathandlungen der anderen Fälle vor. 2. In Fall 8 (Tatkomplex B) hat sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug strafbar gemacht, §§ 263 Abs. 1, 269 Abs. 1, 52 StGB. a) Der Angeklagte hat sich in diesem Fall wegen Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er die Homepage unter dem Namen der AY. OT. GmbH und der Domain entfernt.com erstellte und den verschiedenen geschädigten Zeitungsverlagen jeweils ein zu veröffentlichendes Inserat, das auf diese Internetseite verwies („www.entfernt“), übersandte. Die Homepage stellte beweiserhebliche Daten im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB dar, da sie rechtlich erhebliche Tatsachen wie den Unternehmensnamen und die Unternehmensadresse enthielt, dazu geeignet und bestimmt war, im Rechtsverkehr insoweit als Beweisdaten benutzt zu werden, und da die Verantwortlichen der AY. OT. GmbH als vermeintliche Aussteller der als Unternehmens-Homepage erscheinenden Website erkennbar waren. Da die Daten tatsächlich von dem Angeklagten gespeichert worden waren, würde bei Wahrnehmung der Daten auch eine unechte Urkunde vorliegen. Diese Daten hat der Angeklagte durch das Erstellen der Homepage gespeichert. Zudem hat er die Daten auch den geschädigten Zeitungsverlagen und den Leserinnen und Lesern der betreffenden Zeitungen zugänglich gemacht, indem er den Zeitungsverlagen jeweils ein zu veröffentlichendes Inserat, das auf diese Internetseite verwies („www.entfernt“), übersandte. Hierdurch hat er jeweils auch von den Daten Gebrauch gemacht. Hierbei handelte er jeweils auch zur Täuschung im Rechtsverkehr und vorsätzlich. Nach den dargestellten Grundsätzen stellt das Speichern und mehrfache Gebrauchen der beweiserheblichen Daten jedoch auch hier nur eine Tat nach § 269 Abs. 1 StGB dar, da der Angeklagte das wiederholte spätere Gebrauchen jeweiligen Homepage bereits bei deren Erstellung beabsichtigte. b) Auch hat sich der Angeklagte in Fall 8 mehrfach – namentlich in allen sieben Fällen der Anklageschrift, die die Kammer in den Feststellungen zu Fall 8 zusammengefasst hat – wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er die geschädigten Zeitungverlage jeweils durch Vortäuschung seiner Bereitschaft zur Zahlung des Entgeltes zur Veröffentlichung der Inserate veranlasste. Diese Betrugstaten werden nach den dargestellten Grundsätzen zur Tateinheit (§ 52 StGB) verbunden, da sie zu der Fälschung beweiserheblicher Daten jeweils in Tateinheit stehen. 3. In den 21 Fällen des Tatkomplexes C (Fälle 9-29) hat sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen jeweils wegen Geldwäsche strafbar gemacht, §§ 261 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 Var. 1 , 25 Abs. 1 Alt. 1 bzw. 2 StGB. a) Bei den auf den Empfangskonten ursprünglich eingegangenen Geldbeträgen sowie den Kryptowährungsbeträgen die durch den Umtausch der Geldbeträge erlangt wurden, handelt es sich nach den getroffenen Feststellungen jeweils um Gegenstände, die aus rechtswidrigen Taten, namentlich aus Betrugstaten, herrühren. Gegenstände im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB sind neben beweglichen und unbeweglichen Sachen auch Rechte wie Buchgeld (v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, in BeckOK StGB, 64. Aufl., § 261 Rn. 9). Aus einer rechtswidrigen Tat rührt ein Gegenstand her, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. 2. 2009 - 1 StR 4/09). In den Kreis geldwäschetauglicher Gegenstände werden auch solche Vermögenswerte einbezogen die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (BGH, Urt. v. 27.07.2016 − 2 StR 451/15). b) In den Fällen 9 bis 22 hat sich der Angeklagte jeweils wegen in mittelbarer Täterschaft begangener Geldwäsche gemäß §§ 261 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 Var. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht, indem er den jeweiligen Finanzagenten bzw. die jeweilige Finanzagentin durch entsprechende Anweisungen dazu veranlasste, 98 Prozent des jeweiligen Geldbetrages (in den Fällen 9, 11, 12, 17 und 19: der Geldbeträge) auf ein Konto bei einer Kryptowährungsbörse weiterzuüberweisen, dort gegen Kryptowährung zu tauschen und anschließend auf eine Krypto-Wallet des Angeklagten weiterzutransferieren. Durch die Finanzagenten wurden hierdurch jeweils die Geldbeträge in Kryptobeträge umgetauscht (§ 261 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und die Kryptowährungsbeträge anschließend dem Angeklagten verschafft (§ 261 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB). Diese auf Anweisung des Angeklagten erfolgten Handlungen der Finanzagenten sind dem Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen aufgrund dessen Wissens- und Willensherrschaft auch als mittelbarem Täter gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zuzurechnen, da die Finanzagenten im Hinblick auf die rechtswidrige Herkunft der Gelder jeweils vorsatzlos handelten. Der Angeklagte handelte – wie sich dem festgestellten Inserat des Angeklagten für Geldwäschedienstleistungen auf „X.“ entnehmen lässt – auch vorsätzlich und in der Absicht, das Auffinden, die Einziehung und die Ermittlung der Herkunft der Beträge zu vereiteln. c) In den Fällen 23 bis 29 hat sich der Angeklagte jeweils wegen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, indem er eigenständig den betreffenden Geldbetrag (in den Fällen 24 und 29: die Geldbeträge) auf ein Konto bei einer Kryptowährungsbörse weiterüberwies und dort gegen Kryptowährung tauschte. Hierdurch tauschte er die betreffenden Geldbeträge im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr. 2 StGB um. Auch insoweit handelte er – wie sich dem festgestellten Inserat des Angeklagten für Geldwäschedienstleistungen auf „X.“ entnehmen lässt – auch vorsätzlich und in der Absicht, das Auffinden, die Einziehung und die Ermittlung der Herkunft der Beträge zu vereiteln. d) Soweit nach den getroffenen Feststellungen mehrere Zahlungseingänge am selben Tag auf demselben Empfangskonto erfolgt sind (Fälle 9, 11, 12, 17, 19, 24 und 29), ist die Kammer zugunsten des Angeklagten jeweils davon ausgegangen, dass die Tathandlungen des Angeklagten in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt sind und diesen zudem ein einheitlicher Geldwäscheauftrag desselben Kunden zugrunde lag. In diesen Fällen ist die Kammer daher – wie in den Feststellungen durch Zusammenfassung mehrerer Fälle der Anklageschrift zu einer Tat kenntlich gemacht – jeweils von nur einer Tat im Rechtssinne ausgegangen. e) Die Strafbarkeit ist jeweils nicht nach § 261 Abs. 7 StGB wegen einer Beteiligung an der Vortat ausgeschlossen. Zwar kommt eine Beteiligung des Angeklagten an der jeweiligen Betrugstat als Vortat jeweils in Form einer Beihilfe durch die – gemäß § 154a Abs. 2 StPO jeweils von der Strafverfolgung ausgenommene – Zurverfügungstellung eines Empfangskontos für die Zahlung (Vermögensverfügung) des Geschädigten in Betracht. Die Geldwäschehandlungen sind jedoch unabhängig davon strafbar, da der Angeklagte die betreffenden Geldbeträge jeweils in den Verkehr gebracht und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert hat, § 261 Abs. 7 StGB a. E. Ein Inverkehrbringen liegt auch dann vor, wenn Guthaben von einem Bankkonto an ein Bankkonto bei einer anderen Bank fließt, selbst dann, wenn der Täter selbst Inhaber des Empfängerkontos ist, weil in diesem Fall Geld an eine andere Bank fließt (Altenhain, in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl., § 261 Rn. 119). Entsprechend wurden die aus den Vortaten stammenden Geldbeträge jeweils bereits durch deren vollständige bzw. in Höhe von 98 Prozent ihres Betrages erfolgte Weiterüberweisung an ein Konto bei einer Kyptowährungsbörse und zudem auch durch deren anschließenden Eintausch gegen Kryptowährung in den Verkehr gebracht. Durch die Transaktionen wurde die rechtswidrige Herkunft der Beträge auch verschleiert. 4. In Fall 30 (Tat-„Komplex“ D) hat sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen wegen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB strafbar gemacht. Durch den Erwerb der „Wunschgutscheine“ hat der Angeklagte sich aus einer rechtswidrigen Tat herrührende Gegenstände verschafft, da diese nach den getroffenen Feststellungen zuvor entweder mittels Straftaten erlangt oder mit aus Straftaten stammenden Geldern erworben worden waren. Auch insoweit handelte er nach den getroffenen Feststellungen vorsätzlich. Mangels Beteiligung an der Vortat ist die Strafbarkeit nicht nach § 261 Abs. 7 StGB ausgeschlossen. 5. Die sieben Taten des Tatkomplexes A (Fälle 1 bis 7), die Tat des Tatkomplexes B (Fall 8), die 21 Taten des Tatkomplexes C (Fälle 9 bis 29) und die Tat des Tat-„Komplexes“ D (Fall 30) stehen zueinander im Verhältnis von Tatmehrheit (§ 53 StGB). 6. Soweit in den Fällen 1 bis 9, 11, 12, 17, 19, 24 und 29 jeweils Straftatbestände mehrfach verwirklicht worden sind, hat die Kammer aus Gründen der Übersichtlichkeit davon abgesehen, dies im Tenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18.02.2021 – 4 StR 279/20; Urteil vom 27. Juni 1996 – 4 StR 3/96). E. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Tatkomplex A a) In den sieben Fällen des Tatkomplexes A (Fälle 1-7) hat die Kammer die Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Der Angeklagte handelte nach den getroffenen Feststellungen jeweils gewerbsmäßig, sodass das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB erfüllt ist. Die Indizwirkung des Regelbeispiels wird jeweils nicht durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert. Eine solche Kompensation kann nur angenommen werden, wenn strafmildernde Umstände vorliegen, die jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass sie bei der Gesamtabwägung aller Faktoren die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwendung des Strafrahmens des besonders schweren Falles unangemessen erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 – 3 StR 36/01, Rn. 5 (juris)). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die – im Rahmen der konkreten Strafzumessung näher erörterten – strafmildernden Umstände die strafschärfenden nicht erheblich überwiegen, wobei im Rahmen der erforderlichen Abwägung neben dem umfassenden Geständnis des Angeklagten dem hohen jeweiligen Schaden und der Mehrzahl der jeweils tateinheitlichen Tatbestandsverwirklichungen besonderes Gewicht zukommt. b) Bei der Strafrahmenwahl und der Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer insbesondere folgende Umstände berücksichtigt: Erheblich strafmildernd hat sich zunächst ausgewirkt, dass der Angeklagte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung ein umfassendes und von Reue getragenes Geständnis abgelegt hat, das sich erheblich verfahrensverkürzend ausgewirkt hat. Ebenso hat sich strafmildernd ausgewirkt, dass der Angeklagte bereits durch umfassende geständige Einlassungen im Ermittlungsverfahren sowie durch ein auch darüber hinaus kooperatives Verhalten, insbesondere durch die freiwillige Herausgabe verschiedener Passwörter, zur Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Auch hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass von einer besonderen Haftempfindlichkeit des Angeklagten auszugehen ist, da er Erstverbüßer ist und gesundheitlich beeinträchtigt ist (Blutgerinnungsstörungen). Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer in den betreffenden Fällen auch berücksichtigt, dass sich der Angeklagte bei den Zeugen WZ. (Fall 2 (Fall 16 der Anklageschrift)), DA. (Fall 4 (Fall 34 der Anklageschrift)) und QY. (Fall 6 (Fall 50 der Anklageschrift)) sowie der Zeugin JM.-MN. (Fall 6 (Fall 55 der Anklageschrift)) in der Hauptverhandlung entschuldigt hat und die Zeugen WZ. und QY. diese Entschuldigung jeweils auch ausdrücklich angenommen haben. Auch hat die Kammer in den betreffenden Fällen strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte dem Zeugen WN. (Fall 2 (Fall 18 der Anklageschrift)) und den Zeugen BZ. und SK. (jeweils Fall 4 (35 der Anklageschrift)) in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger anbieten lassen hat, sich persönlich zu entschuldigen, auch wenn diese Zeugen dies abgelehnt haben. Zudem hat sich strafmildernd ausgewirkt, dass der Angeklagte auf die Herausgabe verschiedener sichergestellter Asservate verzichtet hat, hinsichtlich derer andernfalls eine Einziehung als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB in Betracht gekommen wäre. Hierbei handelt es sich insbesondere um technische Geräte, wie den sichergestellten Tower-PC, sechs Mobiltelefone (1x iPhone 15 Pro Max, 1x Apple, 3x Google Pixel, 1x Samsung), ein SSD-Speichermedium, zwei Computer-Festplatten und zwei Laptops (1x Thinkpad, 1x Acer), deren Gesamtwert die Kammer auf 4.000 Euro schätzt. Schließlich ist die Kammer zugunsten des Angeklagten von einer von Tat zu Tat sinkenden Hemmschwelle für die Begehung weiterer gleich gelagerter Taten ausgegangen. Erheblich strafschärfend hat sich dagegen ausgewirkt, dass der Angeklagte in jedem der sieben Fälle den Straftatbestand des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) mehrfach zulasten verschiedener Geschädigter verwirklicht hat und zusätzlich jeweils auch mehrfach den Straftatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) verwirklicht hat. In Fall 1 fällt zusätzlich die tateinheitliche Begehung eines Missbrauchs von Berufsbezeichnungen (§ 132a Abs. 1 Nr. 2 Var. 8 StGB) ins Gewicht. Zudem sind zulasten des Angeklagten beträchtlich die jeweils hohen Schäden im vierstelligen (Fall 7) bzw. fünfstelligen (Fälle 1-6) Bereich ins Gewicht gefallen. Einschränkend hat die Kammer bei den betreffenden Fällen jedoch berücksichtigt, dass es in den Fällen 1 (Fälle 7 u. 10 der Anklageschrift), 2 (Fall 16 der Anklageschrift), 5 (Fall 39 der Anklageschrift) und 6 (Fälle 50 u. 56 der Anklageschrift) – wenn auch ohne Zutun des Angeklagten – zu (Teil-)Rückbuchungen an einzelne Geschädigte kam. c) Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hat die Kammer – insbesondere gestaffelt nach den nach den (Teil-)Rückbuchungen verbleibenden Schäden der geschädigten Unternehmen – folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet: Verbleibender Schaden (tatbestandlicher Schaden abzüglich Rückbuchungen) Einzelstrafe Fälle 6.603 € bis 10.116 € 1 Jahr Freiheitsstrafe 5 und 7 29.338,02 € bis 34.593,90 € 1 Jahr und 8 Monate Freiheitsstrafe 1 und 3 50.519,07 € 1 Jahr und 10 Monate Freiheitsstrafe 4 59.507,85 € 2 Jahre Freiheitsstrafe 2 82.418,84 € 2 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe 6 2. Fall 8 (Tatkomplex B) a) In Fall 8 hat die Kammer die Einzelstrafen ebenfalls dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Der Angeklagte handelte nach den getroffenen Feststellungen auch in diesem Fall gewerbsmäßig, sodass das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB erfüllt ist. Die Indizwirkung des Regelbeispiels wird nicht durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert. Eine solche Kompensation kann nur angenommen werden, wenn strafmildernde Umstände vorliegen, die jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass sie bei der Gesamtabwägung aller Faktoren die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwendung des Strafrahmens des besonders schweren Falles unangemessen erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 – 3 StR 36/01, Rn. 5 (juris)). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die – im Rahmen der konkreten Strafzumessung näher erörterten – strafmildernden Umstände die strafschärfenden nicht erheblich überwiegen, wobei im Rahmen der erforderlichen Abwägung neben dem umfassenden Geständnis des Angeklagten dem hohen Schaden und der Mehrzahl der tateinheitlichen Tatbestandsverwirklichungen besonderes Gewicht zukommt. b) Bei der Strafrahmenwahl und der Bemessung der Einzelstrafe hat die Kammer insbesondere folgende Umstände berücksichtigt: Erheblich strafmildernd hat sich auch hier ausgewirkt, dass der Angeklagte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung ein umfassendes und von Reue getragenes Geständnis abgelegt hat, das sich erheblich verfahrensverkürzend ausgewirkt hat. Ebenso hat sich auch hier strafmildernd ausgewirkt, dass der Angeklagte bereits durch umfassende geständige Einlassungen im Ermittlungsverfahren sowie durch ein auch darüber hinaus kooperatives Verhalten, insbesondere durch die freiwillige Herausgabe verschiedener Passwörter, zur Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Zudem hat die Kammer auch bei dieser Tat strafmildernd berücksichtigt, dass von einer besonderen Haftempfindlichkeit des Angeklagten als Erstverbüßer und aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung (Blutgerinnungsstörungen) auszugehen ist. Ferner hat die Kammer auch bei dieser Tat strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte – wie bereits ausgeführt – auf die Herausgabe verschiedener sichergestellter Asservate, insbesondere von technischen Geräte mit einem geschätzten Gesamtwert von 4.000 Euro, verzichtet hat. Strafschärfend hat sich dagegen ausgewirkt, dass der Angeklagte den Straftatbestand des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) mehrfach zulasten verschiedener geschädigter Zeitungsverlage und zusätzlich auch den Straftatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) verwirklicht hat. Zudem ist zulasten des Angeklagten beträchtlich der hohe Schaden von 20.168,47 Euro ins Gewicht gefallen. c) Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hat die Kammer für Fall 8 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. 3. Tatkomplex C a) In den 21 Fällen des Tatkomplexes C (Fälle 9-29) hat die Kammer die Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 261 Abs. 5 StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Der Angeklagte handelte nach den getroffenen Feststellungen jeweils gewerbsmäßig, sodass das Regelbeispiel des § 261 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 StGB erfüllt ist. Die Indizwirkung des Regelbeispiels wird jeweils nicht durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert. Eine solche Kompensation kann nur angenommen werden, wenn strafmildernde Umstände vorliegen, die jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass sie bei der Gesamtabwägung aller Faktoren die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwendung des Strafrahmens des besonders schweren Falles unangemessen erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 – 3 StR 36/01, Rn. 5 (juris)). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die – im Rahmen der konkreten Strafzumessung näher erörterten – strafmildernden Umstände die strafschärfenden nicht erheblich überwiegen, wobei im Rahmen der erforderlichen Abwägung neben dem umfassenden Geständnis des Angeklagten dem in den Taten zum Ausdruck kommenden besonders hohen Maß an krimineller Energie und den erheblichen bis hohen „gewaschenen“ Beträgen besonderes Gewicht zukommt. b) Bei der Strafrahmenwahl und der Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer insbesondere folgende Umstände berücksichtigt: Erheblich strafmildernd hat sich auch hinsichtlich dieser Taten zunächst ausgewirkt, dass der Angeklagte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung ein umfassendes und von Reue getragenes Geständnis abgelegt hat, das sich erheblich verfahrensverkürzend ausgewirkt hat. Ebenso hat sich strafmildernd ausgewirkt, dass der Angeklagte bereits durch umfassende geständige Einlassungen im Ermittlungsverfahren sowie durch ein auch darüber hinaus kooperatives Verhalten, insbesondere durch die freiwillige Herausgabe verschiedener Passwörter, zur Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Zudem hat die Kammer auch hier strafmildernd berücksichtigt, dass von einer besonderen Haftempfindlichkeit des Angeklagten als Erstverbüßer und aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung (Blutgerinnungsstörungen) auszugehen ist. Des Weiteren hat die Kammer auch bei diesen Taten strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte – wie bereits ausgeführt – auf die Herausgabe verschiedener sichergestellter Asservate, insbesondere von technischen Geräte mit einem geschätzten Gesamtwert von 4.000 Euro, verzichtet hat. Auch ist die Kammer zugunsten des Angeklagten von einer von Tat zu Tat sinkenden Hemmschwelle für die Begehung weiterer gleich gelagerter Taten ausgegangen. In den Fällen 11 und 15 hat die Kammer nur mit geringem Gewicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Geschädigten ED. und GZ. im Nachhinein durch Zahlungen des Zeugen JD. im Rahmen von Auflagen nach § 153a Abs. 1 StPO entschädigt wurden, da hierdurch lediglich eine Verlagerung des Schadens aus der Vortat auf den Zeugen JD. eingetreten ist. Zulasten des Angeklagten sind dagegen in den Fällen 12, 15, 18 und 26 die erheblichen dreistelligen Beträge und in den übrigen Fällen noch schwerer die hohen Beträge im vier- bis fünfstelligen Bereich, die im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 StGB umgetauscht und teils verschafft („gewaschen“) wurden, ins Gewicht gefallen. Erheblich strafschärfend hat die Kammer zudem das in den Taten zum Ausdruck kommende besonders hohe Maß an krimineller Energie berücksichtigt, da der Angeklagte für die Taten einen besonders hohen, sich von durchschnittlichen Geldwäschefällen abhebenden Aufwand betrieb, neben der Kommunikation mit den Kunden insbesondere die verschiedenen, hierfür unter Arbeitsvertrag genommenen Finanzagenten zu den einzelnen Transaktionen anleitete (Fälle 9-22) bzw. unter Einsatz der verschiedenen bei „X.“ erworbenen Bankkonten sowie von eingerichteten Konten bei Kryptowährungsbörsen und Krypto-Wallets jeweils in einer Mehrzahl unterschiedlicher Arbeitsschritte die Geldbeträge transferierte und umwandelte (Fälle 23-29). In Fall 18 hat die Kammer zulasten des Angeklagten auch berücksichtigt, dass infolge dieser Tat das Bankkonto der Zeugin PT. gesperrt und aufgelöst wurde und gegen die Zeugin zudem ein Ermittlungsverfahren geführt wurde, wodurch sich ihre Einstellung als Flugbegleiterin um mehr als sechs Monate verzögerte. In Fall 14 hat sich strafschärfend ausgewirkt, dass infolge dieser Tat das Bankkonto der Zeugin JI. dauerhaft gesperrt und zudem ein Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin geführt wurde. Verschuldete Auswirkungen der Tat – auch auf dritte Personen – können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17). Insoweit kommt es darauf an, ob die Tatfolgen voraussehbar waren; nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte sie in allen Einzelheiten voraussehen konnte (BGH, a.a.O.). Mögliche Sperrungen und Auflösungen der von den Finanzagentinnen verwendeten Bankkonten stellten ebenso wie mögliche Ermittlungsverfahren gegen die Finanzagentinnen und hieraus resultierende Nachteile in späteren Bewerbungsverfahren naheliegende und für den Angeklagten erkennbare Folgen der Taten dar. Strafmildernd hat die Kammer insoweit zugunsten des Angeklagten jedoch berücksichtigt, dass er sich in der Hauptverhandlung bei den Zeuginnen PT. und JI. jeweils entschuldigt hat und die Zeugin JI. die Entschuldigung auch ausdrücklich angenommen hat. Die gegen die Zeugin GO. geführten Ermittlungsverfahren waren dagegen nicht strafschärfend in Fall 25 zu berücksichtigen, da ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Tat und den Ermittlungsverfahren nicht festgestellt worden ist. Auch waren die festgestellten Folgen der Taten für die Zeugen JD. und HJ. und die Zeuginnen BN., IN. und D. bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht zu berücksichtigen, da diese Folgen jeweils auf einer Mehrzahl von Fällen beruhten. Tatfolgen können mit vollem Gewicht bei der Bemessung einzelner Strafen nur in Ansatz gebracht werden, wenn festgestellt ist, dass sie die unmittelbare Folge gerade dieser Taten sind. Handelt es sich dagegen um die Folgen einer Gesamtheit von Taten, können sie dem Angeklagten nur einmal, nämlich bei der Gesamtstrafenbildung, angelastet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.7.2014 – 2 StR 84/14; Beschl. v. 5.11.2019 − 2 StR 469/19; Maier, in MüKo StGB, 4. Aufl., § 46 Rn. 244). c) Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hat die Kammer – insbesondere gestaffelt nach den „gewaschenen“ Beträgen – folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet: „Gewaschener“ Betrag Einzelstrafe Fälle 246,91 € bis 749,70 € 8 Monate Freiheitsstrafe 12, 15, 18 und 26 1.057,91€ bis 2.099,16 € 10 Monate Freiheitsstrafe 11, 13, 16, 17 und 20 bis 23 3.240,37 € bis 4.900,00 € 1 Jahr Freiheitsstrafe 9, 10 und 19 6.166,70 € bis 6.508,90 € 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe 14 und 27 bis 29 10.710,00 € 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe 25 49.694,82 € 1 Jahr und 8 Monate Freiheitsstrafe 24 4. Fall 30 (Tat-„Komplex“ D) a) In Fall 30 hat die Kammer die Einzelstrafe ebenfalls dem Strafrahmen des § 261 Abs. 5 S. 1 StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Der Angeklagte handelte nach den getroffenen Feststellungen auch in diesem Fall gewerbsmäßig, sodass das Regelbeispiel des § 261 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 StGB erfüllt ist. Die Indizwirkung des Regelbeispiels wird nicht durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert. Eine solche Kompensation kann nur angenommen werden, wenn strafmildernde Umstände vorliegen, die jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass sie bei der Gesamtabwägung aller Faktoren die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwendung des Strafrahmens des besonders schweren Falles unangemessen erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 – 3 StR 36/01, Rn. 5 (juris)). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die – im Rahmen der konkreten Strafzumessung näher erörterten – strafmildernden Umstände die strafschärfenden nicht erheblich überwiegen, wobei im Rahmen der erforderlichen Abwägung neben dem umfassenden Geständnis des Angeklagten dem hohen Gesamtwert der sich verschafften („gewaschenen“) Gutscheine besonderes Gewicht zukommt. b) Bei der Strafrahmenwahl und der Bemessung der Einzelstrafe hat die Kammer insbesondere folgende Umstände berücksichtigt: Erheblich strafmildernd hat sich auch hier ausgewirkt, dass der Angeklagte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung ein umfassendes und von Reue getragenes Geständnis abgelegt hat, das sich erheblich verfahrensverkürzend ausgewirkt hat. Ebenso hat sich auch hier strafmildernd ausgewirkt, dass der Angeklagte bereits durch umfassende geständige Einlassungen im Ermittlungsverfahren sowie durch ein auch darüber hinaus kooperatives Verhalten, insbesondere durch die freiwillige Herausgabe verschiedener Passwörter, zur Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Zudem hat die Kammer auch bei dieser Tat strafmildernd berücksichtigt, dass von einer besonderen Haftempfindlichkeit des Angeklagten als Erstverbüßer und aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung (Blutgerinnungsstörungen) auszugehen ist. Ferner hat die Kammer auch bei dieser Tat strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte – wie bereits ausgeführt – auf die Herausgabe verschiedener sichergestellter Asservate, insbesondere von technischen Geräte mit einem geschätzten Gesamtwert von 4.000 Euro, verzichtet hat. Erheblich strafschärfend hat sich dagegen der hohe Gesamtwert von 3.000 Euro der im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB verschafften („gewaschenen“) Gutscheine ausgewirkt. c) Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hat die Kammer für Fall 30 eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. 5. Gesamtstrafe Aus den 30 Einzelstrafen hat die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe (Fall 6) eine Gesamtstrafe gebildet. Hierfür hat die Kammer alle aufgeführten Strafzumessungserwägungen, von denen insbesondere dem umfassenden Geständnis des Angeklagten und den hohen Schadensbeträgen bzw. den hohen Werten der „gewaschenen“ Gegenstände besonderes Gewicht zukommt, erneut gegeneinander abgewogen. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass dieser – über das bei der Bemessung der Einzelstrafen zum Tatkomplex C genannte Maß an krimineller Energie hinausgehend – auch dadurch ein besonders erhöhtes Maß an krimineller Energie offenbart hat, dass er die Taten unter Nutzung aufwändiger Sicherheitsvorkehrungen zur Wahrung seiner Anonymität (insbes. Verwendung verschiedener virtueller Maschinen, eines VPN-Routers, separater VPN-Software, eines Verschlüsselungsprogramms für den PC und von Krypto-Mixer-Diensten) beging und die Taten der Tatkomplexe A bis C zudem in einer strukturierten und effizienten Arbeitsweise (Ablage der verwendeten Dateien in einer systematisch gegliederten Ordnerstruktur, Verwendung von drei Computermonitoren) beging. Auch war im Rahmen der Gesamtstrafenbildung in die Abwägung einzustellen, dass infolge der Fälle 1 (dort Fälle 1-3 u. 5-6 der Anklageschrift) und 19 bis 22 das Bankkonto der Zeugin BN. dauerhaft gesperrt wurde, dass infolge der Fälle 11, 12, 15 und 17 das Bankkonto des Zeugen JD. zunächst gesperrt und anschließend gekündigt wurde und gegen den Zeugen JD. Ermittlungsverfahren geführt wurden, dass infolge der Fälle 9 und 10 das Bankkonto des Zeugen HJ. dauerhaft gesperrt wurde, dass infolge der Fälle 5 (dort Fälle 40 u. 41 der der Anklageschrift), 6 (dort Fälle 43-45 u. 47-49 der der Anklageschrift) und 26 bis 29 gegen die Zeugin IN. ein Ermittlungsverfahren geführt wurde und dass infolge der Fälle 51 bis 55 gegen die Zeugin D. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ein Vermögensarrest angeordnet wurde. Es handelt sich hierbei jeweils um naheliegende und für den Angeklagten erkennbare Folgen der Taten. Strafmildernd hat die Kammer insoweit jedoch berücksichtigt, dass sich der Angeklagte bei dem Zeugen JD. in der Hauptverhandlung entschuldigt hat und der Zeuge JD. diese Entschuldigung ausdrücklich angenommen hat. Ebenfalls hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte der Zeugin BN. und dem Zeugen HJ. in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger jeweils anbieten lassen hat, sich persönlich zu entschuldigen, auch wenn diese Zeugin und dieser Zeuge dies abgelehnt haben. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch bei dem Zeugen BJ. – für den die Kammer keine persönlichen Folgen festgestellt hat – entschuldigt hat und der Zeuge BJ. die Entschuldigung auch ausdrücklich angenommen hat. Schließlich hat die Kammer – im Sinne eines Härteausgleichs – strafmildernd auch berücksichtigt, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Obernburg a.M. vom 28.03.2023 nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden konnte, da die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe aus einer nach Jugendstrafrecht verhängten Strafe und einer Freiheitsstrafe nicht zulässig ist (vgl. v. Heintschel-Heineg, in MüKo StGB, 4. Aufl., § 55 Rn. 32). Nach erneuter Abwägung aller aufgeführten Strafzumessungserwägungen hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten für tat- und schuldangemessen. F. Einziehung 1. Gegen den Angeklagten war gemäß § 73 Abs. 1 StGB die Einziehung des Kontoguthabens des unter dem Namen der K. D. geführten Bankkontos (IBAN N01) in Höhe von 17.212,76 Euro und des Kontoguthabens des unter dem Namen der E. F. geführten Bankkontos (IBAN N02) in Höhe von 2.879,00 Euro sowie darüber hinaus gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 379.779,38 Euro anzuordnen. a) Der Angeklagte hat durch die Taten insgesamt einen Geldbetrag von 399.871,14 Euro erlangt. „Durch“ die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt; kann der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen, hat er faktische Verfügungsgewalt (BGH, Urteil vom 18. September 2024 – 1 StR 207/24). Auch ersparte Aufwendungen können unter der Voraussetzung abgeschöpft werden, dass sich messbare Vermögensvorteile im Vermögen des Tatbeteiligten niederschlagen (BGH, Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 1 StR 310/20). Im Tatkomplex A hat der Angeklagte nach Abzug der von den Geschädigten teils erwirkten Rückbuchungsbeträge und unter Berücksichtigung der jeweiligen festgestellten Anteile der Kaufpreiszahlungen, die auf unmittelbar von dem Angeklagten kontrollierte Bankkonten oder Wallets gelangten, insgesamt – wie in der Tabelle in den Feststellungen zu diesem Tatkomplex ausgewiesen – einen Gesamtbetrag von 264.688,96 Euro erlangt. Durch die Tat des Tatkomplexes B hat sich der Angeklagte die Zahlung von Inseratskosten in Höhe von insgesamt 20.168,47 Euro erspart. Dem Angeklagten ist auch ein entsprechender Vermögensvorteil entstanden, da die erwirkten Inseratsleistungen der Zeitungsverlage den Angeklagten in die Lage versetzten, Finanzagenten anwerben und im Tatkomplex C lukrative Gelwäschetaten begehen zu können. Daher ist zudem anzunehmen, dass der Angeklagte ohne eine Begehung der Tat Inseratsleistungen zu entsprechenden Preisen auf eigene Kosten in Anspruch genommen hätte. Im Tatkomplex C hat der Angeklagte unter Berücksichtigung der jeweiligen festgestellten Anteile der auf den Empfangskonten eingehenden Beträge, die in der Folge auf eine Wallet des Angeklagten transferiert wurden, – wie in der Tabelle in den Feststellungen zu diesem Tatkomplex ausgewiesen – einen Gesamtbetrag von 112.013,72 Euro erlangt. Die Einziehung erfolgt auch insoweit nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB, die gemäß § 261 Abs. 10 S. 3 StGB einer Einziehung von Tatobjekten nach §§ 261 Abs. 10 S. 1, 74 Abs. 2 StGB vorgehen. Durch die Tat des Tat-„Komplexes“ D hat der Angeklagte Gutscheine im Gesamtwert von 3.000 Euro erlangt. Aus der Summe der Taterträge der vier Tatkomplexe ergibt sich der Gesamtbetrag von 399.871,14 Euro. b) Soweit der Angeklagte die vorgenannten Taterträge nach den getroffenen Feststellungen in Form von Kontoguthaben auf dem unmittelbar von ihm kontrollierten, unter dem Namen K. D. geführten Bankkonto (IBAN N01) erlangt hat, ist das Guthaben in Höhe von 17.212,76 Euro noch auf dem Bankkonto vorhanden und unterliegt insoweit der Tatertragseinziehung nach § 73 Abs. 1 StGB: Auf diesem Bankkonto befand sich im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch ein Kontoguthaben von 17.413,71 Euro, wie die Y. N. S.A. als kontoführende Bank in ihrer verlesenen Drittschuldnererklärung vom 10.04.2024 aufgrund einer Pfändung des Kontos durch die Staatsanwaltschaft erklärt hat. Dem verlesenen Kontoauszug zu dem Konto hat die Kammer entnommen, dass es sich bei diesem Guthaben in Höhe von 17.212,76 Euro um solches Guthaben handelt, das der Angeklagte durch festgestellte Taten (Fälle 54 und 55 der Anklageschrift) auf dem Konto erlangt hat. c) Soweit der Angeklagte die vorgenannten Taterträge nach den getroffenen Feststellungen in Form von Kontoguthaben auf dem unmittelbar von ihm kontrollierten, unter dem Namen E. F. geführten Bankkonto (IBAN N02) erlangt hat, ist das Guthaben in Höhe von 2.879,00 Euro noch auf dem Bankkonto vorhanden und unterliegt insoweit der Tatertragseinziehung nach § 73 Abs. 1 StGB: Auf diesem Bankkonto befand sich im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch ein Kontoguthaben von 2.879,00 Euro, wie die die R. Bank AG als kontoführende Bank in ihrer verlesenen Drittschuldnererklärung vom 19.04.2024 aufgrund einer Pfändung des Kontos durch die Staatsanwaltschaft erklärt hat. Dem teils verlesenen und im Übrigen im Selbstleseverfahren eingeführten Kontoauszug zu dem Konto hat die Kammer entnommen, dass es sich bei diesem Guthaben vollständig um solches Guthaben handelt, das der Angeklagte durch verschiedene festgestellte Taten auf dem Konto erlangt hat. d) Hinsichtlich der übrigen Taterträge von 379.779,38 Euro (399.871,14 € abzüglich 17.212,76 € und 2.879,00 €) war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB die Einziehung von Wertersatz anzuordnen, da die Einziehung der Taterträge nicht möglich war. Die Taterträge aus dem Tatkomplex B (ersparte Aufwendungen) lagen von vornherein nicht als einziehbares Kontoguthaben vor, insbesondere da nicht feststellbar ist, welches Konto der Angeklagte ohne die Taten zur Bezahlung der Inseratsleistungen verwendet hätte. Hinsichtlich der übrigen Taterträge aus den Tatkomplexen A und C ist jeweils von zwischenzeitlichen Weiterverfügungen der ursprünglich als Bankkonto- oder Wallet-Guthaben erlangten Beträge auszugehen, da keine Anhaltspunkte für weitere Kontopfändungen vorliegen und der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die Herkunft der erzielten Gewinne anschließend regelmäßig – z.B. durch die Verwendung von Krypto-Mixer-Diensten – weiter verschleierte. Auch das weitere Guthaben von 200,95 Euro auf dem gepfändeten, unter dem Namen K. D. geführten Bankkonto (IBAN N01) hat die Kammer aufgrund der aus dem verlesenen Kontoauszug ersichtlichen Kontobewegungen nicht unmittelbar einzelnen festgestellten Taten als Tatertrag zuordnen können. Die im Tat-„Komplex“ D erworbenen Gutscheine hat der Anklagte nach seiner glaubhaften Einlassung in der Folge zum Kauf von Möbeln bei dem Möbelunternehmen WK. eingesetzt. e) Soweit die Kammer über den vorgenannten Betrag von 379.779,38 Euro hinausgehend die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 379.956,88 Euro angeordnet hat, beruht die Differenz von 177,50 Euro darauf, dass die Kammer bei der Berechnung des Einziehungsbetrages versehentlich die Teilrückbuchung in Höhe von 177,50 Euro in Fall 39 der Anklageschrift unberücksichtigt gelassen hat. In Höhe dieses Differenzbetrages von 177,50 Euro ist Einziehungsanordnung zu Unrecht erfolgt. 2. Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus die Einziehung verschiedener Asservate beantragt hat, war eine solche nicht anzuordnen. a) Hinsichtlich der in Ziff. 1 bis 9, 11 bis 22 und 24 der Tabelle auf Seite 44 bis 46 der Anklageschrift aufgeführten Asservate war eine Einziehung jedenfalls dadurch nicht anzuordnen, dass der Angeklagte auf eine Rückgabe dieser Asservate verzichtet hat und die Staatsanwaltschaft die Verzichtserklärung angenommen hat. b) Die in Ziff. 10, 23 und 25 bis 29 der vorgenannten Tabelle aufgeführten Asservaten waren entgegen der Anklageschrift nicht nach § 74 StGB einzuziehen. Bei diesen handelt es sich nicht um Tatprodukte, Tatmittel oder Tatobjekte. Insbesondere ist – wovon auch die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung ausgegangen ist – entsprechend der Angaben des Angeklagten anzunehmen, dass es sich bei dem in Ziff.10 der Tabelle genannten Mobiltelefon um ein Mobiltelefon der Lebensgefährtin des Angeklagten handelt. Ein Tatbezug ist insoweit nicht erkennbar. Auch hinsichtlich der in Ziff. 23 und 25 bis 29 der Tabelle aufgeführten Asservate (Kaufbelege und Echtheitszertifikate für Uhren, Schmuckstücke und sonstige Gegenstände), die nach den verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen bei der am 29.02.2024 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin sichergestellt worden sind, hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für deren Einordnung als Tatprodukte, Tatmittel oder Tatobjekte ergeben. Die in Ziff. 23 und 25 bis 29 der Tabelle aufgeführten Asservate waren auch nicht nach § 73 Abs. 1 u. 3 StGB als Surrogate von Taterträgen einzuziehen. Zwar fallen hierunter auch mit deliktisch erlangten Geldbeträgen erworbene Gegenstände (vgl. hierzu: Saliger, in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl., § 73 Rn. 68). Auch liegt mangels einer legalen Erwerbstätigkeit des Angeklagten nahe, dass die den Kaufbelegen und Echtheitszertifikaten zugrundeliegenden Käufe aus Straftaten des Angeklagten finanziert wurden. Jedoch hat die Kammer mangels Beweismitteln dazu, mit welchen konkreten Mitteln die betreffenden Käufe bezahlt wurden, nicht feststellen können, ob die zur Finanzierung der Käufe aufgewendeten Geldbeträge aus urteilsgegenständlichen Taten – und nicht etwa aus weiteren Taten, hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft die Tatvorwürfe mit der Abschlussverfügung vom 26.09.2024 aus dem hiesigen Verfahren ausgetrennt hat – stammen. Insoweit kam auch eine erweiterte Einziehung nach § 73a StGB nicht in Betracht, da diese Vorschrift – anders als § 73 StGB – eine Einziehung von Surrogaten von Taterträgen nicht vorsieht. Die erweiterte Einziehung eines Surrogats ist nicht statthaft (BGH, Urteil vom 10.08.2023 – 3 StR 412/22). Insoweit wird die Staatsanwaltschaft eine Verwertung der Asservate aus Ziff. 23 und 25 bis 29 der Tabelle im Rahmen der Vollstreckung der angeordneten Tatertragswertersatzeinziehung zu prüfen haben. G. Kosten Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 u. Abs. 4 StPO. Soweit das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, hat die Kammer davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Insoweit hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass sich bereits aus den getroffenen Feststellungen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass der Angeklagte die in Betracht kommenden Betrugstaten zulasten der Zeugen HJ., JD. und BJ. und der Zeuginnen JI., PT. und BN. begangen hat.